Schuldner- und Gläubigermehrheiten
Alternativkommentar BGB
§ 423 Randnummer 3

Im Verhältnis Gesellschaftsschuld-Gesellschafterschuld ist ein Erlaß der Gesellschaftsschuld mit Einzelwirkung (= Fortbestehen der Gesellschafterschuld) nicht möglich (BGH 47, 376).


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Gesetzestext