Schuldner- und Gläubigermehrheiten
Alternativkommentar BGB
§ 423 Randnummer 1

Von besonderer Bedeutung sind die Beweggründe für den Erlaß. Sie können zu der in § 423 angesprochenen Gesamtwirkung führen. Ebensogut aber ist es möglich, daß ein mit einem Gesamtschuldner vereinbarter Erlaß Einzelwirkung hat. Dann ist weiter darüber zu befinden, ob der Erlaß zugunsten des einzelnen Schuldners diesen lediglich vom direkten Gläubigerzugriff freistellen soll, mithin Rückgriffsansprüche der voll haftenden anderen Gesamtschuldner auch weiterhin möglich sind, oder ob der Einzelerlaß den Schuldner endgültig freistellen soll. Im letzteren Fall kann der Gläubiger von den anderen Schuldnern nur noch die um den Anteil des freigestellten Schuldners gekürzte Schuld einfordern (Ehmann S. 211, 242 ff. m. w. N.; Wacke AcP 170, 42).


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Gesetzestext