Schuldner- und Gläubigermehrheiten
Alternativkommentar BGB
§ 422 Randnummer 1

Die Vorschrift wiederholt Rechtsfolgen, die sich schon aus der Definition der Gesamtschuld ergeben. Erfüllung und Erfüllungssurrogate wirken für alle Gesamtschuldner. Sie führen aber nicht ohne weiteres zum Erlöschen der Forderung, die insoweit auf den leistenden Gesamtschuldner übergeht, wie dieser nach § 426 Abs. 1 ausgleichsberechtigt ist (§ 426 Abs. 2; vgl. dazu vor §§ 420 ff. Rz. 4 a. E.).


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Gesetzestext