Von besonderer Bedeutung für die heutige Ausgestaltung des Produzentenhaftungsrechts ist die Apfelschorf-Entscheidung. Sie stellt einerseits klar, daß man auch für wirkungslose Produkte nach den Grundsätzen der Produzentenhaftung zur Haftung herangezogen werden kann, wenn infolge der Wirkungslosigkeit Schäden an anderen Rechtsgütern entstehen. Sie enthält andererseits die Grundsätze der von der Rechtsprechung für richtig gehaltenen Beweislastverteilung differenziert nach den unterschiedlichen Fehlverhaltenskategorien:
Gericht: BGH 6. Zivilsenat, Datum: 17.03.1981, Az: VI ZR 191/79
Leitsatz
1. Ein Warenhersteller kann auch dann aus BGB § 823 Abs 1 schadensersatzpflichtig werden, wenn sein zur Abwendung von Gefahren bestimmtes Produkt nicht gefährlich, sondern nur wirkungslos ist, der Benutzer aber von der Verwendung eines anderen wirksamen Produkts im Vertrauen auf die Wirksamkeit des Produkts absieht.
2. Stützt ein Produktgeschädigter seinen aus BGB § 823 Abs 1 hergeleiteten Schadensersatzanspruch darauf, daß der Hersteller eine Warnung unterlassen hat ("Instruktionsfehler"), dann ist es in der Regel seine Sache, Tatsachen zu beweisen, aus denen sich ergibt, daß der Hersteller zur Warnung verpflichtet war; erst dann ist es dessen Sache, seine Schuldlosigkeit zu beweisen.
Fundstelle
BGHZ 80,186
WM IV 1981, 544-547 (LT1-2)
VersR 1981, 639-642 (LT1-2)
NJW 1981, 1603-1606 (LT1-2)
JZ 1981, 480-483 (LT1-2)
Tatbestand
Der Kläger, ein Obstbauer aus dem "Alten Land" an der Niederelbe, verlangt von der Beklagten, der H.-AG in F., Schadensersatz, weil sich das von dieser hergestellte und seit 1971 vertriebene neue Spritzmittel "Derosal" im Jahre 1974 bei der Bekämpfung des Apfelschorfs als unwirksam erwiesen hat. Infolgedessen breitete sich der den Apfelschorf hervorrufende Pilz Venturia inaequalis an den Apfelbäumen aus, so daß der Kläger bei der Ernte erhebliche Ausfälle erlitt.
"Derosal" gehört zur Gruppe der Benzimidazole und ist ein sog systemisches Fungizid mit breitem Anwendungsgebiet. Seit 1970 wurden auch im "Alten Land" verschiedene Benzimidazole als Spritzmittel gegen den Apfelschorfpilz verwendet, wobei sehr gute Erfolge erzielt wurden. Der entscheidende Wirkstoff dieser Fungizide ist das Methylbenzimidazolcarbamat, das nicht, wie bei den früher ausschließlich verwendeten sog Kontaktfungiziden, von der Oberfläche der Blätter und Früchte her den Zellkern der Pilze abtötet, sondern deren Wachsen aus der Pflanze bzw den Früchten heraus abtötet. Daher haben sie gegenüber den Kontaktfungiziden den Vorzug, nicht so häufig gespritzt werden zu müssen; auch wird ihre Wirksamkeit nicht so stark durch Regen beeinträchtigt.
Der Kläger hatte 1971 bis 1973 noch das Benzimidazol "Benomyl" (hergestellt von D. N. & Co/Inch in den USA) verwendet. Im Jahre 1974 entschloß er sich nach einem von der Beklagten im März 1974 im "Alten Land" veranstalteten Informationsabend zur Anwendung von "Derosal", mit dem er im April und Mai 1974 drei Spritzungen durchführte. Einige Tage danach stellte er auf den Blättern der Apfelbäume Schorfbefall fest. Trotz anschließend durchgeführter Spritzungen mit Kontaktfungiziden konnte er ein Ausbreiten des Apfelschorfs nicht verhindern. Ebenso wie bei ihm kam es 1974 bei anderen Obstbauern im "Alten Land" nach der Anwendung von Benzimidazolen (so von "Benomyl" und von "Cercobin M", das von der B.-AG herausgebracht worden war) zu erheblichen Schäden durch Schorfbefall. Dieser ist darauf zurückzuführen, daß sich nach Anwendung dieser neuartigen systemischen Fungizide resistente Stämme des Apfelschorf-Pilzes gebildet und ausgebreitet hatten. Auf diese Gefahr hatte die Beklagte weder in den Gebrauchsanweisungen noch bei den Informationsveranstaltungen hingewiesen. Inzwischen hat sie in ihre Gebrauchsanweisung für "Derosal" einen Hinweis auf die Gefahr von Resistenzbildungen aufgenommen; darin empfiehlt sie zur Vermeidung der Entstehung von Toleranzen eine alternierende Spritzfolge mit "Derosal" und den herkömmlichen Kontaktfungiziden.
Der Kläger verlangt von der Beklagten den Ersatz seiner Ernteschäden, die er aufgrund eines Gutachtens auf 26.115 DM errechnet.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der (zugelassenen) Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht stellt im Anschluß an das von ihm eingeholte Gutachten des Sachverständigen Dr M. von der Biologischen Bundesanstalt für Landwirtschaft und Forstwirtschaft (B.) fest, "Derosal" habe sich als zur Pilzbekämpfung durchaus geeignet erwiesen und zeige ebenso wie die übrigen Benzimidazole bei ihrer Anwendung deutliche Vorteile gegenüber den herkömmlichen Kontaktfungiziden. Die schnelle Resistenzbildung bei einer Reihe von Pilzarten berechtige nicht schon dazu, "Derosal" als Fehlentwicklung anzusehen. Allerdings habe sich aus der besonderen punktuellen Wirkungsweise der Benzimidazole bei allen Pilzen eine erhöhte Resistenzgefahr ihnen gegenüber ergeben. Diese generelle Gefahr habe sich durch die im Weinbau schon im Jahre 1972/1973 beobachteten Resistenzen (des Pilzes Botrytis cinerea) verdichtet; außerdem hätten Anfang 1974 eine Reihe von Veröffentlichungen über Resistenzerscheinungen verschiedener Pilzgattungen gegenüber Benzimidazolen vorgelegen. Wenn es auch noch keine Hinweise auf eine bereits zutage getretene oder unmittelbar bevorstehende Resistenzbildung des Apfelschorf-Pilzes gegenüber Benzimidazolen im Freiland gegeben habe, so habe jedoch eine schnelle Ausbreitung dieser Resistenz nicht außerhalb der Wahrscheinlichkeit gelegen, sondern sei ohne weiteres möglich gewesen. Vor allem im Anbaugebiet des "Alten Landes" habe sich infolge der mehrjährigen intensiven Anwendung von Benzimidazolen eine besondere "Streßsituation" für den Apfelschorfpilz ergeben, welche die Auslese resistenter Stämme begünstigt habe; auf den dortigen großen zusammenhängenden Anbauflächen sei daher die Gefahr einer Resistenz erheblich größer gewesen als auf kleineren Versuchsflächen. Dieser Gefahr hätte zumindest weitgehend vorgebeugt werden können, wenn die systemischen Fungizide nicht ausschließlich, sondern im Wechsel mit Kontaktfungiziden zur Anwendung gekommen wären.
In Würdigung dieses Sachverhalts hält das Berufungsgericht den Klageanspruch aus § 823 Abs 1 BGB für gerechtfertigt. Denn der Hersteller eines Schädlingsbekämpfungsmittels sei verpflichtet, die Anwender auf die Grenzen der Wirksamkeit solcher Mittel hinzuweisen. Diese Pflicht habe die Beklagte objektiv verletzt, weil sie nicht auf die Resistenzgefahr hingewiesen und vor ausschließlicher Anwendung von Benzimidazolen gewarnt habe. Die Beweislast dafür, daß ihr insoweit ein Verschulden nicht vorgeworfen werden könne, treffe sie. Diesen Nachweis habe sie nicht erbracht. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei sogar davon auszugehen, daß sie ein Verschulden treffe. Sie habe, wenn auch nach Erkennen der Unwirksamkeit der Benzimidazole gegen Botrytis im Weinbau noch keine bestimmte Prognose für das Verhalten des Apfelschorf-Pilzes hätte gestellt werden können, doch das Risiko, ob und in welchem Umfang sich eine Resistenz beim Apfelschorfpilz entwickeln werde, nicht schweigend auf die Anwender abwälzen dürfen.
II. Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Nicht zu beanstanden sind allerdings die Erwägungen des Berufungsgerichts, von denen es zunächst ausgegangen ist.
a) Der Senat folgt vor allem dem Berufungsgericht in seiner Auffassung, daß auch im Streitfall die Vorschrift des § 823 Abs 1 BGB eingreift. Sie scheidet entgegen der Ansicht der Revision nicht schon deshalb als Haftungsgrundlage aus, weil "Derosal", wie das Berufungsgericht insoweit unangegriffen feststellt, keinen Schorfbefall hervorgerufen, sich vielmehr "nur" als unwirksam zur Bekämpfung des schädlichen Pilzes erwiesen hat (aA offenbar LG Hamburg in Schmidt-Salzer, Entscheidungssammlung Produkthaftung Bd II, 1979, Nr III 20 (S 526ff)).
Das Berufungsgericht konnte zwar nicht feststellen, daß "Derosal" die Schorfbildung begünstigt hat, indem es etwa die natürlichen Antagonisten des Pilzes vernichtete, so daß dieser sich ungehindert ausbreiten konnte. Es geht aber davon aus, daß die zunächst gesund gebildeten Früchte von dem Pilz befallen worden sind, nachdem dieser gegen "Derosal" resistent geworden ist. Bei dieser Sachlage hat die Beklagte durch die Inverkehrgabe des Pflanzenschutzmittels "Derosal" zur Verletzung des Eigentums des Klägers beigetragen, jedenfalls weil und soweit sie diesen damit davon abgehalten hat, die Pilze auf wirksame Weise zu bekämpfen, sei es auf dem herkömmlichen Weg mit Kontaktfungiziden, sei es durch einen - von der Beklagten indes zu spät empfohlenen - Wechsel der Methode, der die Resistenz des Pilzes gegen "Derosal" verhindert hätte. So gesehen beruht der von dem Kläger geltend gemachte Schaden entgegen der Meinung der Revision nicht "einzig und allein" auf der Wirkung des Schädlings, sondern auch darauf, daß die Beklagte ein Schädlingsbekämpfungsmittel in den Verkehr gegeben hat, dessen erhoffte Wirkungen ausgeblieben sind.
Einer deliktischen Einstandspflicht der Beklagten als Herstellerin des Pflanzenschutzmittels steht auch nicht entgegen, daß es grundsätzlich der Vertragshaftung vorbehalten bleiben muß, das Interesse des Verbrauchers oder Benutzers an der Gebrauchstauglichkeit eines Produkts zu schützen, während es der Deliktshaftung in erster Linie um das Integritätsinteresse geht (vgl Diederichsen, NJW 1978, 1281, 1285/1286). Pflichten zum Schutz vor gebrauchsuntauglichen Waren, hier vor gegenüber Gefahren unwirksamen Mitteln, können dem Warenhersteller auch aus Deliktsrecht zum Schutz von Integritätsinteressen des Verbrauchers oder Benutzers der Ware aufgegeben sein (so offenbar auch Deutsch, VersR 1979, 685, 686 zur Haftbarkeit des Herstellers eines wirkungslos gebliebenen Arzneimittels). Das gilt ua für Produkte, deren Verwendungszweck - wie hier - es ist, das Eigentum des Verbrauchers oder Benutzers zu schützen. Dann können die Gebrauchserwartungen, die der Hersteller mit der Inverkehrgabe seines Produkts schafft, auch um dieses Schutzgutes willen nach allgemeinen deliktsrechtlichen Grundsätzen zu sichern sein. Hält der Hersteller durch die von ihm geweckten Gebrauchserwartungen und Sicherheitserwartungen den Benutzer davon ab, andere Maßnahmen zum Schutz seines Eigentums zu ergreifen, dann hat er (in den Grenzen des Möglichen und Zumutbaren) dafür zu sorgen, daß dem Verwender des Produkts hieraus keine Nachteile für sein Eigentum entstehen (so schon zutreffend der 7. Zivilsenat des Berufungsgerichts in seinem gleichliegenden Fall betr das systemische Fungizid "Benomyl" in VersR 1978, 1144, 1145). Voraussetzung dieser Haftung ist, daß der Betroffene den Schadenseintritt auf anderem Weg hätte verhüten können und der Hersteller, weil er auf die Gebrauchstauglichkeit des Produkts vertraut hat, ihn davon abgehalten hat. Diese Voraussetzung war im Streitfall erfüllt: der Kläger hätte mit der Verwendung eines Kontaktfungizids oder mit einer Spritzung des Mittels der Beklagten im Wechsel mit Kontaktfungiziden den Schaden verhindern können, wenn die Beklagte ihn entsprechend belehrt hätte. Grundlage solcher Deliktshaftung ist die durch das Produkt geweckte Gebrauchserwartung und Sicherheitserwartung des Verkehrs in Bezug auf den Integritätsschutz des der Ware ausgesetzten Schutzguts. Schon deshalb geht es nicht um eine Erweiterung der vertraglichen Gewährleistungshaftung für Sachmängel, sondern nur um die Haftung für Schadensfolgen, die aus dem gefahrschaffenden Tun des Herstellers dem Verbraucher an seinen deliktisch geschützten Rechten und Gütern erwachsen.
b) Im Streitfall steht nur in Frage, ob die Beklagte sog Instruktionspflichten in der Form von Warnpflichten gegenüber den Verwendern ihres Pflanzenschutzmittels verletzt hat (vgl BGHZ 64, 46, 49; Senatsurteil vom 5. November 1955 - VI ZR 199/54 - VersR 1955, 765; vgl auch Fischer DB 1977, 71, 75).
aa) Das Berufungsgericht kommt rechtlich einwandfrei zu dem Ergebnis, daß die Beklagte nicht schon bei der Entwicklung von "Derosal" ihre Gefahrabwendungspflichten (Konstruktionspflichten) verletzt hat, nachdem sich das Mittel durchaus als geeignet zur Bekämpfung des den Apfelschorf hervorrufenden Pilzes erwiesen hat. Selbst wenn "Derosal" die vom Berufungsgericht festgestellten Vorteile gegenüber den damals gebräuchlichen Kontaktfungiziden nicht gehabt hätte, könnte man es nicht als "Fehlkonstruktion" bezeichnen. Die Beklagte verletzte auch dadurch, daß sie das Mittel trotz der, wie jetzt erkannt ist, bereits damals bestehenden abstrakten Gefahr schneller Resistenzbildung zum Vertrieb freigab, noch keine Gefahrabwendungspflichten. Ganz ebenso schied von vornherein eine fehlerhafte Herstellung, also die falsche Zusammensetzung der einzelnen Charge des Pflanzenschutzmittels (Fabrikationsfehler), als Schadensursache aus.
bb) Ein Hersteller kann allerdings seine Verkehrssicherungspflichten auch durch unzureichende Beobachtung seines Produkts in der praktischen Verwendung verletzen. Das hat der Senat in dem heute verkündeten Urteil in der Parallelsache VI ZR 286/78, in der es um die Haftbarkeit der Firma D. N. & Co für das von ihr hergestellte systemische Fungizid "Benomyl" geht, im einzelnen begründet; darauf wird Bezug genommen.
Zwischen den Parteien ist es jedoch unstreitig, daß die Beklagte ihre Produktbeobachtungspflichten erfüllt hat; sie hat sich fortlaufend darum gekümmert, ob "Derosal" wirksam blieb, vor allem nicht gar schädliche Wirkungen hervorrief. Die Parteien streiten nur darum, ob die Beklagte aufgrund ihrer Produktbeobachtung und der dabei gewonnenen Erkenntnisse, insbesondere der Auswertung des erreichbaren und ihr vorliegenden (ausländischen) Fachschrifttums und der allgemeinen wissenschaftlichen Erfahrung über das Auftreten von Resistenzen bereits Anfang 1974 bestimmte Warnhinweise bezüglich der Anwendung von "Derosal" geben mußte und wie diese bejahendenfalls hätten gefaßt sein müssen.
c) Diese dem Hersteller obliegende Pflicht hat allerdings, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, Grenzen.
Nicht jede entfernt liegende Möglichkeit einer Gefahr läßt bereits Sicherungspflichten und Warnpflichten entstehen; denn nicht jeder denkbaren Gefahr muß durch vorbeugende Maßnahmen begegnet werden (Senatsurteil vom 2. Oktober 1979 - VI ZR 106/78 = VersR 1980, 67 mwNachw). Andererseits darf der Hersteller nicht abwarten, bis erhebliche Schadensfälle eingetreten sind, bevor er Gegenmaßnahmen trifft. Eine Gefahr muß, wenn sie Abwehrpflichten auslösen soll, nicht schon konkret greifbar sein. Inhalt und Umfang einer Warnung und auch ihr Zeitpunkt werden wesentlich durch das jeweils gefährdete Rechtsgut bestimmt und sind vor allem von der Größe der Gefahr abhängig (Senatsurteile vom 26. Mai 1954 - VI ZR 4/53 = VersR 1954, 364, 365 und vom 12. Oktober 1965 - VI ZR 92/64 = VersR 1965, 1157, 1158 mwNachw). So muß ein Hersteller, wenn durch sein Produkt die Gesundheit oder die körperliche Unversehrtheit von Menschen - etwa gar in zahlreichen Fällen - bedroht ist, schon dann eine Warnung aussprechen, wenn aufgrund eines zwar nicht dringenden, aber ernst zu nehmenden Verdachts zu befürchten ist, daß Gesundheitsschäden entstehen können (vgl LG Aachen in dem Einstellungsbeschluß des Contergan-Strafverfahrens JZ 1971, 507, 516). Sind nur Sachschäden zu befürchten, so werden die Anforderungen zeitlich und dem Umfang nach nicht in derselben Strenge zu stellen sein. Dann kann in Betracht kommen, daß sich der Hersteller, wenn sich die Gefahr zwar "verdichtet" hat, aber noch offen ist, ob und gegebenenfalls wann sie akut wird, vor Herausgabe einer Warnung auf weitere Untersuchungen in Labors, Versuchsanlagen usw und auf intensive Beobachtung der Bewährung seines Produktes in der Praxis beschränkt, dies jedenfalls dann, wenn die begründete Erwartung besteht, daß er gegebenenfalls noch hinreichend rechtzeitig eingreifen kann.
Im Streitfall waren jedoch zur kritischen Zeit allgemeine Warnungen vor einer wahrscheinlich irgendwann eintretenden Resistenzgefahr, wie die Revision mit Recht geltend macht, noch nicht geboten. Das ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts. Das Mittel war, wie es feststellt, nach wie vor im Obstbau brauchbar und hätte seine Wirksamkeit nicht verloren, wenn es im Wechsel mit Kontaktfungiziden gespritzt worden wäre. Ein Hinweis auf die damals bloß als möglich angesehene (abstrakte) Resistenzgefahr hätte nichts genutzt, hätte auch die Verbraucher verunsichern können, indem sie völlig auf systemische Fungizide verzichtet, möglicherweise bei ausschließlichem Gebrauch von Kontaktfungiziden sogar die Resistenz der Apfelschorferreger gegen diese Mittel beschleunigt hätten. Auch diese Überlegung macht deutlich, daß der Zeitpunkt, in welchem der Hersteller, trotz seines Interesses am Absatz seines Produkts, zum Schutz der Verbraucher eine Warnung herausgeben muß, nur mit Zurückhaltung bestimmt werden kann.
2. Die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts sind jedoch rechtlich nicht haltbar.
a) Rechtsfehlerhaft geht das Berufungsgericht zunächst davon aus, die Frage, ob und inwieweit für die Beklagte eine Warnpflicht entstanden war, sei, soweit es um die Prüfung eines objektiven Pflichtenverstoßes geht, nach der im Zeitpunkt seiner letzten mündlichen Verhandlung vorhandenen Sicht zu beantworten, also nach dem neueren Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis. Der Umfang der erforderlichen Sicherungspflicht bestimmt sich nach dem (objektiven) Sorgfaltsmaßstab des § 276 Abs 1 S 2 BGB; dabei ist darauf abzustellen, ob und in welchem Maß für ein sachkundiges Urteil im Zeitpunkt des zu beurteilenden Verhaltens die naheliegende Möglichkeit bestand, daß Rechtsgüter anderer gefährdet werden konnten, wenn Sicherungsmaßnahmen unterblieben (vgl Senatsurteil vom 16. September 1975 - VI ZR 156/74 = VersR 1976, 149, 150). Maßgebend können also nur die Erkenntnisse sein, die zu der Zeit bestanden, als eine Schadensabwendung in Betracht kam (BGH, Urteil vom 21. Januar 1965 - III ZR 217/63 - VersR 1965, 475, 476; so mit Recht schon Weitnauer, NJW 1968, 1593, 1594; Schmidt-Salzer, Entscheidungssammlung Produkthaftung, Bd II, Anm zu Nr II 68, S 475 und in BB 1979, 395).
b) Das Berufungsgericht nimmt aufgrund der Bekundungen des Sachverständigen Dr M. (Biologische Bundesanstalt für Landwirtschaft und Forstwirtschaft) an, durch die 1972 und 1973 im Weinbau beobachteten Resistenzen des Pilzes Botrytis cinerea gegen Benzimidazole habe sich Anfang 1974 die generelle Gefahr einer Resistenzbildung bei der Anwendung systemischer Fungizide überhaupt verdichtet gehabt. Vor allem auf den großen, zusammenhängenden Anbauflächen des "Alten Landes" habe sich infolge der mehrjährigen intensiven Anwendung von Benzimidazolen eine besondere "Streßsituation" für den Apfelschorf ergeben, welche die Auslese resistenter Stämme von Venturia inaequalis begünstigt habe, so daß dort die Gefahr einer Resistenz erheblich größer gewesen sei als auf kleineren Flächen. Bereits dies habe eine Warnpflicht der Beklagten ausgelöst.
Die Revision rügt mit Recht, daß diese Begründung des Berufungsgerichts mit den getroffenen Feststellungen nicht in Einklang steht.
Das Berufungsgericht hat selbst festgestellt, daß zwar Anfang 1974 bereits eine Reihe von Veröffentlichungen über Resistenzerscheinungen bei verschiedenen Pilzgattungen vorgelegen hätten, es aber noch keine Hinweise auf eine bereits bestehende oder unmittelbar bevorstehende Resistenzbildung des Apfelschorferregers gegenüber Benzimidazolen im Freiland gegeben habe, und daß auch die Veröffentlichung der russischen Forscher Abelentsev und Golyshin über deren Laborversuche nicht auf eine bevorstehende Unwirksamkeit unter Freilandbedingungen hingewiesen habe (nach den Ausführung des Sachverständigen war es überhaupt fraglich, ob der von diesen Forschern bei den Laborversuchen beobachtete geringe Verlust der Sensibilität des Pilzes gegenüber dem Wirkstoff als echte Resistenz gedeutet werden darf, oder ob dieser nur dafür sprach, daß sich der Pilz lediglich den steigenden Dosierungen anpaßte). Außerdem räumt das Berufungsgericht ein, daß trotz der zwischen dem Botrytis-Pilz und Venturia inaequalis bestehenden Parallelen beide Pilze verschieden strukturiert sind, und daß bei ersterem wegen der Vielkernigkeit der Zellen eine besondere Resistenzanfälligkeit bestand, so daß die Ähnlichkeit "wohl nicht ausreichte, um nach der Unwirksamkeit bei Botrytis bereits eine bestimmte Prognose für das Verhalten von Venturia inaequalis zu stellen" (so BU S 14). Im übrigen hat das Berufungsgericht aus dem Auge verloren, daß es zu dem Ergebnis gekommen war, Anfang 1974 sei noch nicht vorherzusehen gewesen, ob überhaupt und ggf wann und in welchem Umfang sich eine Unwirksamkeit von "Derosal" bei der Bekämpfung des Apfelschorfs ergeben würde.
Trotz dieser Feststellungen bejaht das Berufungsgericht die Warnpflicht der Beklagten deshalb, weil der Sachverständige ausgeführt habe, die generelle Gefahr der Resistenzbildung habe sich durch die bereits im Weinbau beobachteten Resistenzen für die Anwendung von systemischen Fungiziden allgemein "verdichtet". Indes übersieht es dabei, daß der Sachverständige hinzugefügt hat, er könne sich nicht dazu äußern, in welcher Art sich diese Gefahr für andere Pilze verdichtet, wenn sie sich bei einem Pilz herausbildet. Dann aber hatte sich jedenfalls Anfang 1974 die Wahrscheinlichkeit einer Resistenzbildung beim Apfelschorf, auf die es - wie oben ausgeführt - allein ankommt, auch für den Bereich des "Alten Landes" nach den damaligen Erkenntnissen entgegen der Würdigung des Berufungsgerichts noch nicht so verdichtet, daß die Beklagte damals schon für verpflichtet angesehen werden mußte, vorsorglich die Verwender von "Derosal" zu warnen. Die zwischenzeitlich gewonnenen Erkenntnisse gaben neben der sonstigen Produktbeobachtung wohl Veranlassung, jedes Zeichen nachlassender Wirkung sorgfältig zu registrieren, um rechtzeitig eingreifen zu können (so schon Kessel, Zeitschrift "Obstbau und Weinbau" 1973, 93f). Das hat die Beklagte aber getan. Daß sie damals schon zu mehr verpflichtet gewesen wäre, läßt sich nicht feststellen.
3. Die vom Berufungsgericht für die Verurteilung der Beklagten gegebene Begründung trägt daher seine Entscheidung nicht. Sie kann auch nicht mit anderer Begründung aufrecht erhalten werden.
a) Es ist zwar möglich, daß es rechtzeitig vor Beginn der Spritzperiode 1974 andere wissenschaftliche Erkenntnisse gab, aus denen die Beklagte zumindest Hinweis auf eine unmittelbar bevorstehende Resistenz des Apfelschorfpilzes gegen Benzimidazole entnehmen konnte, insbesondere weitere Veröffentlichungen, zu denen sie Zugang haben konnte und mußte, also Erkenntnisse, die ihr unter Umständen auch Veranlassung zu einer Warnung der Landwirte hätten geben müssen. Die Verurteilung der Beklagten könnte aber nur bestehen bleiben, wenn sie die Beweislast dafür träfe, daß sie im Frühjahr 1974 objektiv ihre Warnpflicht nicht verletzt hat. Das ist nicht der Fall.
aa) Allerdings hat der erkennende Senat in seinem Urteil BGHZ 51, 91 ("Hühnerpest") ausgesprochen, der Hersteller müsse, wenn eine Person oder eine Sache dadurch geschädigt worden sei, daß sein Produkt fehlerhaft hergestellt war, beweisen, daß ihn dieserhalb kein Verschulden trifft; der Geschädigte brauche nur nachzuweisen, daß sein Schaden im Organisationsbereich und Gefahrenbereich des Herstellers durch einen objektiven Mangel oder Zustand der Verkehrswidrigkeit ausgelöst wurde (vgl auch BGHZ 59, 303, 309). Spätere Entscheidungen des VIII. Zivilsenats haben diese Grundsätze auch auf Konstruktionsfehler ausgedehnt (BGHZ 67, 359, 362; BGH, Urt v 28. September 1970 - VIII ZR 166/68 = VersR 1971, 80, 82); dem stimmt der erkennende Senat zu.
Im Schrifttum besteht teilweise Unklarheit darüber, wie weit in diesen Fällen die Beweislastumkehr reicht, insbesondere, was der Kläger außer seiner Rechtsgutverletzung und einem Fehler des Produkts im Zeitpunkt der Inverkehrgabe sowie dem dazwischen bestehenden Ursachenzusammenhang beweisen muß. Larenz (Festschrift für Hauß, S 225, 227) glaubt, der Bundesgerichtshof beziehe die Umkehr der Beweislast nur auf die "subjektive" Seite des Gesamttatbestandes, so daß, soweit streitig, der Kläger immer noch den gesamten "objektiven" Tatbestand, also auch das pflichtwidrige Verhalten des Herstellers beweisen müsse (vgl auch Deutsch, JZ 1969, 391, 393; Lieb, JZ 1976, 526; Feldmann, Europäische Produkthaftung und die Verteilung des Haftpflichtschadens, S 28). Das beruht jedoch auf einem Mißverständnis. Zwar heißt es in BGHZ 51, 105f, die schutzwürdigen Interessen des Produzenten erlaubten es, von ihm den Nachweis seiner "Schuldlosigkeit" zu verlangen bzw, es sei sachgerecht und zumutbar, daß ihn das Risiko der Nichterweislichkeit seiner "Schuldlosigkeit" trifft. Der Senat hat aber die Beweisnot des Geschädigten, die ihn zur "Umkehrung" der Beweislast geführt hat, darin gesehen, daß dieser, müßte er das Verschulden des Produzenten beweisen, auch den "objektiven Geschehensablauf in seinen Einzelheiten aufklären" müßte, was für ihn besonders schwierig sei (aaO S 104), und weiter darin, daß er dem Richter den Sachverhalt nicht in solcher Weise darzulegen vermöge, daß dieser zuverlässig beurteilen kann, ob einerseits der Betriebsleitung ein Versäumnis vorzuwerfen ist oder ob es sich um einen von einem Arbeiter verschuldeten Fabrikationsfehler handele, oder ob es sich andererseits (vgl Weitnauer, VersR 1970, 585, 597) um einen der immer wieder einmal vorkommenden "Ausreißer" oder gar um einen "Entwicklungsfehler", der nach dem damaligen Stand der Technik und Wissenschaft unvorhersehbar war, gehandelt hat (aaO S 105). Diese Sätze des Urteils zeigen, daß die Beweislastumkehr in dem erwähnten Umfang auch die sogenannte "äußere" Sorgfalt und damit bereits den objektiven Pflichtenverstoß umfassen sollte.
bb) Im Streitfall geht es aber nicht um einen der Fehler in der Produktion, wie dies der Senat in BGHZ 51, 91 erörtert hat, sondern um einen "Instruktionsfehler". Das Schrifttum geht weitgehend davon aus, die durch BGHZ 51, 91, 104ff geschaffene Beweisregel gelte auch für derartige Fehler (von Marschall in: Deutsche zivilrechtliche, kollisionsrechtliche und wirtschaftsrechtliche Beiträge zum X. Internationalen Kongreß für Rechtsvergleichung in Budapest 1978, S 27, 40; Stoll, AcP 176, 145, 170; von Westphalen, BB 1971, 152, 154; Gottwald, Jura 1980, 303, 305; so wohl auch Lorenz, AcP 170, 367, 391). Der Bundesgerichtshof hat zu dieser Frage bisher noch nicht Stellung genommen; zu Unrecht meinen Esser/Weyers (Schuldrecht, Bd II, Teilband 2, 5. Aufl, § 55 V 3c (Fn 1227) und Leßmann (JuS 1978, 433, 434), der Senat habe im Urteil vom 11. Juli 1972 - VI ZR 194/70 - Estil - VersR 1972, 1075 - diese Grundsätze auch auf Instruktionsfehler angewendet.
Der erkennende Senat sieht keine zureichenden Sachgründe, generell den Geschädigten, der nachgewiesen hat, daß eine aus nachträglicher Sicht unzulängliche Instruktion des Herstellers bei ihm zu einem Schaden geführt hat, von der Beweisführung zu entlasten, daß diese "fehlerhafte" Instruktion auf einer Pflichtwidrigkeit des Herstellers beruht. Es mag zwar Fälle geben, in denen sich ein derart Geschädigter in ähnlicher Beweisnot befindet wie bei einer Schädigung durch Konstruktionsfehler oder Fabrikationsfehler; zuweilen kann dieser Grund, der den Senat in BGHZ 51, 91 zur Überbürdung der Beweislast auf den Hersteller veranlaßt hat, auch bei Schädigung durch einen Instruktionsfehler gegeben sein. Daß der Senat dem Geschädigten die Beweislast abgenommen hat, beruht jedoch wesentlich auf dem Gedanken, daß er Vorgänge aufklären müßte, die sich bei der Herstellung des Produkts im Betriebe des Produzenten abgespielt haben, wie sich das am deutlichsten bei Fabrikationsfehlern zeigt. Geht es aber - wie im Streitfall - darum, ob der Hersteller nach Inverkehrbringen seines Produkts durch allgemein zugängliche Veröffentlichungen und durch Erfahrungen, die dessen Benutzer mit dem Produkt inzwischen gemacht haben und die er kennen mußte, Anlaß zu Warnungen hatte, so läßt sich in aller Regel nicht sagen, der Geschädigte hätte Vorgänge aufzuklären, die sich in einem Bereich zugetragen haben, der allein dem Produzenten, nicht aber dem Benutzer zugänglich war. Infolgedessen fehlt es an einem ausreichenden Grund, die Benutzer einer Ware gegenüber deren Herstellern entgegen der nach dem Gesetz grundsätzlich geltenden Beweisregel besser zu stellen. Selbst bei Ersatzansprüchen, die aus positiver Vertragsverletzung hergeleitet werden, muß der Anspruchsteller zunächst beweisen, daß der Inanspruchgenommene den objektiven Tatbestand einer Pflichtverletzung verwirklicht hat (BGH, Urteil vom 13. Februar 1969 - VII ZR 14/67 - VersR 1969, 471; s auch Senatsurteil vom 1. Juli 1980 - VI ZR 112/79 - VersR 1980, 1027). Das aber muß erst recht im Streitfall gelten: Es ist Sache des Klägers, zunächst den Beweis dafür zu erbringen, daß die Beklagte schon im Frühjahr 1974 nach dem damals geltenden Wissensstand die Pflicht hatte, Warnungen herauszugeben. Ein Produktgeschädigter muß, wenn er dem Hersteller lediglich einen erst nach neueren Erkenntnissen aufgedeckten "Instruktionsfehler" vorwerfen kann, den Nachweis führen, daß dieser objektiv seine Instruktionspflicht verletzt hat, muß also dem Hersteller nachweisen, daß nach dem für dessen Handeln maßgebenden Stand der Wissenschaft, der Technik usw die Gefahr erkennbar war und zumutbare Möglichkeiten der Gefahrenabwehr vorhanden waren (so mit Recht Schmidt-Salzer, Entscheidungssammlung Produkthaftung Bd II, Anm zu Nr II 68 (S 480); 7. Zivilsenat des Berufungsgerichts in VersR 1978, 1144, 1145). Hat der Geschädigte diesen Beweis geführt, dann kann er, soweit es um die Verletzung der "inneren" Sorgfalt geht, für diesen Nachweis, also für die Frage, ob dieser Hersteller die entsprechenden Erkenntnismöglichkeiten hatte oder sich hätte verschaffen müssen, von der weiteren Beweisführung entlastet werden.
b) Andere Anspruchsgrundlagen für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann er seinen Anspruch nicht aus § 823 Abs 2 BGB in Verbindung mit § 12 Abs 1 Nr 5 des Pflanzenschutzgesetzes vom 10. Mai 1968 in der Fassung vom 27. Mai 1971 (BGBl I S 1161) herleiten. Dies hat der Senat in dem heute verkündeten Urteil im Parallelverfahren - VI ZR 286/78 - ("Benomyl") im einzelnen dargelegt. Hierauf wird Bezug genommen.
Nach der Apfelschorf-Entscheidung und der späteren Klarstellung in der oben wiedergegebenen KinderteeEntscheidung können wir folgendes Bild für die Beweislastverteilung in Produzentenhaftungsfällen zeichnen:

An der Graphik wird deutlich, daß dem Geschädigten die Beweislast dafür obliegt, daß das Produkt den Herstellungsbereich fehlerhaft verlassen hat. Diese Beweislast kann zu Unzuträglichkeiten führen. Das Produkthaftungsgesetz hat sie für seinen Bereich abgeschafft. Im Rahmen der Produzentenhaftung nach § 823 Abs. 1 BGB gilt sie indessen noch. Allerdings ist diese Geltung nicht unangetastet. Mit einer in Anlehnung an das Arzthaftungsrecht entwickelten Befundsicherungspflicht des Herstellers und deren Verletzung kann es auch im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB zu einer Beweislastumkehr kommen. Dies zeigt die Entscheidung des BGH zur explodierenden Limonadenflasche:
Gericht: BGH 6. Zivilsenat, Datum: 07.06.1988, Az: VI ZR 91/87
Leitsatz
1. Für den Beweis, daß ein Produktfehler im Verantwortungsbereich des Herstellers entstanden ist, kann unter besonderen Umständen zugunsten des Geschädigten eine Beweislastumkehr in Betracht kommen, wenn der Hersteller aufgrund der ihm im Interesse des Verbrauchers auferlegten Verkehrssicherungspflicht gehalten war, das Produkt auf seine einwandfreie Beschaffenheit zu überprüfen und den Befund zu sichern, er dieser Verpflichtung aber nicht nachgekommen ist.
2. Zu den Voraussetzungen für eine derartige Befundsicherungspflicht des Herstellers (hier: Wiederverwendung von Mehrweg-Limonadenflaschen).
Orientierungssatz
1. Den Hersteller eines wegen seiner Eigenart besonders schadensgeneigten, das Risiko besonders schwerwiegender Schadensfolgen für den Verbraucher einschließenden Produktes trifft die Pflicht, das Produkt vor Inverkehrgabe auf seine einwandfreie Beschaffenheit zu prüfen und den Befund zu sichern, wenn das technisch möglich und ihm wirtschaftlich zumutbar ist (hier zur Frage der Befundsicherungspflicht des Getränkeherstellers bei Wiederverwendung dem hohen Innendruck kohlensäurehaltiger Getränke ausgesetzter Mehrwegglasflaschen).
Fundstelle
BGHZ 104, 323-336 (LT)
NJW 1988, 2611-2615 (LT)
JZ 1988, 966-969 (LT)
Tatbestand
Die Beklagte stellt kohlensäurehaltige Erfrischungsgetränke her, die sie in Einheits-Mehrwegflaschen der Genossenschaft D. B. abfüllt und u.a. unter der Bezeichnung "Fri." in den Handel bringt. Die Eltern des damals drei Jahre alten Klägers bezogen am 5. September 1981 bei dem Getränkehändler F. einen aus der Produktion der Beklagten stammenden Kasten Limonade. Als der Kläger zwei Tage später, am 7. September 1981, im Keller des Wohnhauses der Eltern eine Flasche Limonade aus dem Getränkekasten nahm, zerbarst diese. Der Kläger verlor durch die Glassplitter sein rechtes Auge und büßte einen Teil der Sehkraft des linken Auges ein. Die Glasreste wurden nach dem Unfall nicht sichergestellt.
Der Kläger hat die Beklagte auf Zahlung eines Teilschmerzensgeldes in Höhe von 6.000 DM in Anspruch genommen. Er hat hierzu vorgetragen: Als Herstellerin habe die Beklagte für Gesundheitsschäden einzustehen, die bei der bestimmungsgemäßen Verwendung ihrer Produkte entständen. Der Nachweis, daß der den Schaden verursachende Fehler nicht erst nach der Inverkehrgabe der Flasche entstanden sei, könne ihm - weil ihm praktisch unmöglich - nicht auferlegt werden. Die Vielzahl vergleichbarer Vorfälle, bei denen Flaschen mit Erzeugnissen der Klägerin oder anderer Hersteller von Mineralwasserprodukten explodiert seien, zeige, daß es sich bei dem Unfall nicht lediglich um einen "Ausreißer" gehandelt habe. Sie belege vielmehr, daß technisch mögliche Vorkehrungen in den Abfüllbetrieben nicht getroffen würden, obwohl die Gefahren dort bekannt seien.
Die Beklagte hat die Unfalldarstellung des Klägers bestritten. Nach ihrer Ansicht ist die Limonadenflasche nicht explodiert, vielmehr sei sie dem Kläger entweder aus der Hand gefallen, oder der Kläger sei mit der Flasche beim Herausholen aus dem Getränkekasten an einen anderen Gegenstand gestoßen. Die Limonadenflasche sei einwandfrei gewesen, als sie den Betrieb verlassen habe. Das gewährleiste die technische Ausstattung und die Organisation ihres Betriebs. Daß die Unfallursache wegen der nicht gesicherten Flaschenreste nicht aufzuklären sei, gehe zu Lasten des Klägers.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen und auf die im Berufungsrechtszug erhobene Widerklage der Beklagten festgestellt, daß dem Kläger keine Ansprüche aus dem Unfallgeschehen gegen die Beklagte zustehen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren und die Abweisung der Widerklage weiter.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hält nicht für bewiesen, daß die Limonadenflasche bereits fehlerhaft war, als die Beklagte sie in den Verkehr gebracht hat. Der fehlende Nachweis geht nach Auffassung des Berufungsgerichts zu Lasten des Klägers. Es hat hierzu im wesentlichen ausgeführt: Die von der Rechtsprechung für die Produzentenhaftung entwickelte Beweislastumkehr erstrecke sich weder auf die Fehlerhaftigkeit des Produkts noch auf die haftungsbegründende Kausalität zwischen Fehler und Schaden, sondern beziehe sich ausschließlich auf das Verschulden. Auch die Beweiserleichterungen nach den Regeln des Anscheinsbeweises kämen nicht zur Anwendung. Zwar scheide unsachgemäßes Hantieren durch den Kläger aus. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Sch. sei vielmehr entweder ein zu hoher Innendruck infolge zu geringer Befüllung der Flasche oder ein bereits vorhandener Riß im Glas, der durch eine geringe Erhöhung des Innendrucks infolge der Bewegung des Füllguts bei der Entnahme der Flasche aus dem Kasten zum Bruch der Flasche geführt habe, als Unfallursache anzunehmen. Jedoch könne nicht ausgeschlossen werden, daß eine Beschädigung der Flasche, wie sie hier als auslösender Faktor für das Zerbersten der Flasche in Betracht komme, erst verursacht worden sei, nachdem sie von der Beklagten letztmalig in den Verkehr gebracht worden sei. Somit befände sich der Kläger zwar in der typischen Beweisnot eines Verbrauchers, der durch ein Produkt aus einer längeren Herstellungs- und Vertriebskette Schaden nehme. Beweiserleichterungen könnten dem Geschädigten indes in diesen Fällen für den Kausalitätsnachweis nicht zugute kommen. Das liefe auf eine dem geltenden Recht fremde Gefährdungshaftung des Herstellers hinaus, da auch dieser den Gegenbeweis praktisch nicht führen könne.
II. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Prüfung nicht in allen Punkten stand.
1. Das Berufungsgericht zieht ersichtlich eine Haftung der Beklagten nur für den Fall in Betracht, daß die beiden nach den Feststellungen des Sachverständigen für das Zerbersten der Limonadenflasche in Frage kommenden Ursachen - ein überhöhter Innendruck infolge zu geringer Befüllung oder eine Rißbeschädigung im Hohlglas - schon bei Inverkehrgabe der Flasche durch den Beklagten vorgelegen haben. Damit wird der haftungsrechtliche Ansatz von dem Berufungsgericht zu sehr verkürzt. Im gegenwärtigen Verfahrensstand ist nicht auszuschließen, daß die Beklagte für das Zerbersten der Limonadenflasche jedenfalls mit einer Intensität, wie sie hier zu so schweren Verletzungen führt, als Herstellerin auch dann verantwortlich ist, wenn die unmittelbare Ursache dafür ein Haarriß gewesen ist, der erst nach ihrer Inverkehrgabe durch die Beklagte auf dem Vertriebsweg zu dem Kläger im Glas aufgetreten ist. In diesem Fall käme es auf die von dem Berufungsgericht in den Mittelpunkt gestellte Frage nach der Beweislast für das Vorliegen oder Fehlen der erwähnten Mängel im Zeitpunkt der Inverkehrgabe der Flasche nicht an.
a) Als Herstellerin der kohlensäurehaltigen Limonade ist die Beklagte nach Deliktsgrundsätzen verpflichtet, in den Grenzen des technisch Möglichen und ihr wirtschaftlich Zumutbaren dafür zu sorgen, daß der Verbraucher durch ihr Erzeugnis keine Gesundheitsschäden erleidet. Dazu gehört nicht nur die Sorge für die Verträglichkeit des von ihr hergestellten Getränks; vielmehr ist sie auch dafür verantwortlich, daß die Behältnisse, in denen sie ihre Limonade in den Handel gibt, nicht zu Verletzungen führen, sei es beim Verbraucher, sei es bei anderen mit dem Transport befaßten Personen (vgl. Senatsurteil vom 28. Februar 1967 - VI ZR 14/65 = VersR 1967, 498 - Plastikmassebehälter; BGH, Urteil vom 28. April 1976 - VIII ZR 244/74 = VersR 1976, 882 - Batterie). Das gilt auch für die Gefahr des Explodierens der von der Beklagten für ihr Produkt gewählten Glasflasche infolge eines Materialfehlers oder zu hohen Innendrucks, das - wie der Streitfall zeigt - zu schwersten Verletzungen führen kann. Derartige Unfälle sind zwar gemessen an dem hohen Getränkeumsatz und der Gebräuchlichkeit derartiger Limonadenflaschen - auch als Einheits-Mehrwegflaschen - selten; sie kommen aber, wie die Gerichtspraxis zeigt und der Sachverständige bestätigt hat, immer wieder vor und sind der Getränkeindustrie seit langem als spezifisches Produktrisiko bekannt.
Diesem Risiko hat die Beklagte im Rahmen des technisch Möglichen und ihr wirtschaftlich Zumutbaren zu begegnen. Ihre Verantwortlichkeit wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß sie neben gebrauchten Flaschen, die sie für die Neubefüllung aufbereitet, von der Genossenschaft D. B. bezogene fabrikneue Glas-Mehrwegflaschen zur Abfüllung der Limonade verwendet. Auch hinsichtlich dieser Neuflaschen übernimmt sie mit der Verwendung die Produktverantwortung; auch insoweit hat sie deshalb dafür zu sorgen, daß die Flaschen bei ihrer Auslieferung den Anforderungen von Transport und bestimmungsgemäßem Gebrauch durch den Abnehmer genügen. Es handelt sich bei der Beklagten auch nicht um einen reinen Abfüllbetrieb, für den die Verantwortlichkeit für die Verwendung der Flaschen anders zu beurteilen sein kann (vgl. Senatsbeschluß vom 7. März 1978 - VI ZR 143/77 = VersR 1978, 550). Sie entscheidet über die Zusammensetzung des Getränks, insbesondere über die den Innendruck bestimmende Kohlensäurevernetzung, sowie über Art, Bezug und Verwendung des gewählten Verpackungsmaterials. Deshalb trägt sie nicht nur die Verantwortung dafür, daß Material und Innendruck, unter dem die Flaschen nach der Befüllung stehen, aufeinander abgestimmt sind, sondern auch dafür, daß die Flaschen nach ihrer Beschaffenheit denjenigen Beanspruchungen durch Handel und Verbraucher, mit denen gerechnet werden muß, gewachsen sind. Mängel, die nach den Feststellungen des Sachverständigen hier für die Augenverletzungen des Klägers in Frage stehen, sind von der Beklagten nach Möglichkeit durch geeignete Fertigungsmethoden und Kontrollen auszuschließen.
b) Dabei muß die Beklagte in Rechnung stellen, daß die Flaschen, selbst wenn sie im Zeitpunkt der Auslieferung aus dem Herstellerbetrieb unbeschädigt sind, auf dem Weg zu dem Verbraucher ihre Berstsicherheit durch Beschädigung des Glases verlieren können. Denn Einwirkungen wie Stoß, Druck, Hitze, Kälte u.ä. muß das Produkt nicht nur bei normalem, d.h. bestimmungsgemäßem Gebrauch gewachsen sein, sondern solche Flaschen müssen auch dem vorhersehbaren üblichen Umgang standhalten (vgl. OLG Frankfurt, VersR 1985, 890; Borer Produktehaftung: Der Fehlerbegriff nach deutschem, amerikanischem und europäischem Recht, 1986, S. 26). Allerdings kann von dem Hersteller nicht verlangt werden, für alle Fälle eines unsorgfältigen Umgangs mit der Getränkeflasche Vorsorge zu treffen. Die Grenze für die ihn treffende Gefahrenvorsorge wird dann überschritten, wenn der unsachgemäße Umgang außerhalb des üblichen Erfahrungsbereichs liegt. In Rechnung stellen muß aber die Beklagte nicht nur die oft erhebliche Länge des Weges bis zu dem Verbraucher und die zeitliche Dauer bis zum Verzehr des Getränks und die damit verbundenen Unwägbarkeiten der Beanspruchung der Flaschen, sondern auch den sehr großen Kreis einer Verbraucherschaft ganz unterschiedlicher Zusammensetzung. Sie kann nicht damit rechnen, daß bei Transport und Lagerung mit den Flaschen stets in verständiger, schonender Weise umgegangen wird.
c) Freilich kann der Beklagten nicht vorgeworfen werden, daß sie überhaupt für ihre Limonade Mehrwegflaschen aus Glas verwendet, für die eine Verletzungsgefahr insbesondere bei unvorsichtigem Umgang von Handel oder Verbraucherschaft nie ganz ausgeschlossen werden kann. Grundsätzlich kann die Beklagte den Schutz vor den Verletzungsgefahren von Glasbruch der Selbstvorsorge des Verwenders überlassen, schon weil dieser ebenfalls die normalen Risiken des Materials in Rechnung stellen kann. Gleiches kann aber nicht für das Risiko eines explosionsartigen Zerberstens der Flasche gelten, wie es sich hier verwirklicht hat. Der durchschnittliche Verbraucher rechnet mit dieser Gefahr nicht; auch ein entsprechender Hinweis auf der Flasche dürfte die Verbrauchererwartung in dieser Hinsicht nicht nachhaltig verändern. Er kann sich vor ihr, wenn die Flasche schon vorgeschädigt ist oder unter zu hohem Innendruck steht, im allgemeinen auch nicht durch vorsichtiges Hantieren schützen. Die schweren Verletzungen, die gerade wegen des explosiven Zersplitterns des Glases eintreten können, stehen außer jedem Verhältnis zu den Belastungen, die dem Verbraucher im Umgang mit einem Produkt als sein allgemeines Lebensrisiko zugemutet werden können. Allerdings spricht nach den bisher in den Rechtsstreit eingeführten Daten viel dafür, daß - gesehen auf die große Zahl der von den Getränkeherstellern kohlensäurehaltiger Getränke benutzten Mehrwegflaschen derselben Beschaffenheit - Unfälle mit wegen einer Vorschädigung im Glas zerplatzenden Flaschen sehr selten sind, so daß nicht schon wegen des generellen Gefahrenpotentials von Mehrwegflaschen rechtliche Bedenken gegen ihre Zulässigkeit bestehen. Andererseits können die spezifischen Risiken eines explosionsartigen Zerberstens nicht schon deshalb vom Hersteller unbeachtet gelassen werden; dazu sind die Folgen zu schwer. Vielmehr muß der Getränkehersteller als verpflichtet angesehen werden, im Rahmen des ihm wirtschaftlich Zumutbaren und technisch Möglichen - sei es, was der Sachverständige im Streitfall angedeutet hat, durch ein wesentliches Herabsetzen des Vernetzungsdruckes, sei es durch eine weniger bruchgefährliche Gestaltung der Flasche, durch einem Überdruck vorbeugende Verschlüsse oder andere Maßnahmen - solche spezifische Gefahren mit ihren schweren Verletzungen möglichst auszuschalten.
d) Für den Streitfall bedeutet das, daß das Berufungsgericht zunächst der Frage nachzugehen hat, ob und inwieweit die Beklagte in dem hier maßgeblichen Zeitraum, in dem die Flasche von ihr in den Verkehr gegeben worden ist, derartige Vorkehrungen gegen ein explosionsartiges Zerbersten ihrer Flaschen im Falle einer Vorschädigung ihres Glases - sei es auch erst auf dem Transport zum Verbraucher - zugemutet werden konnten. Bei der Beurteilung des wirtschaftlich Zumutbaren werden u.a. die Verbrauchergewohnheiten und die Absatzchancen für ein entsprechend verändertes Produkt zu berücksichtigen sein, andererseits aber auch der Umstand, daß den wirtschaftlichen Gesichtspunkten elementare Sicherheitsbedürfnisse des Verbrauchers gegenüberstehen. Die Darlegungs- und Beweislast für die Möglichkeit und Zumutbarkeit einer solchen Fertigung, die das explosive Bersten von Limonadenflaschen ausschließt, und die dahingehende Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte trifft den Kläger, ohne daß ihm hier Beweiserleichterungen zugute kämen. Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen, daß auf diese Weise derartige Explosionsrisiken von der Beklagten bereits damals ausgeschlossen werden konnten und daß sich die Beklagte diesen Möglichkeiten trotz des in der Branche seit langem bekannten Risikos fahrlässig verschlossen hat, so steht damit fest, daß sie für die Verletzung des Klägers verantwortlich ist, auch wenn die Flasche nicht wegen eines überhöhten Innendrucks infolge zu geringer Befüllung, sondern wegen einer Beschädigung des Glases, sei es auch erst auf dem Transport zum Verbraucher, zerborsten ist.
2. Nur wenn eine Verpflichtung der Beklagten zu derartigen Vorkehrungen für einen Ausschluß des vorgenannten Risikos für den hier maßgeblichen Zeitpunkt der Inverkehrgabe der Flasche zu verneinen wäre, käme es für eine Haftung der Beklagten auf die von dem Berufungsgericht in den Mittelpunkt seiner Erörterung gestellte Frage an, ob neben der Möglichkeit eines überhöhten Innendrucks infolge zu geringer Befüllung, für die ein Fabrikationsfehler der Beklagten außer Frage stehen würde, auch die andere mögliche Schadensursache, eine Rißschädigung im Glas der Flasche, bereits im Produktionsbereich der Beklagten bestanden hat, d.h. ob die Flasche bei ihrer Inverkehrgabe schon den Mangel aufgewiesen hat, der die Explosion ausgelöst hat. Auch insoweit halten indes die Ausführungen des Berufungsgerichts den Angriffen der Revision nicht durchweg stand.
a) Ohne Verfahrensverstoß vermag das Berufungsgericht nicht auszuschließen, daß die Limonadenflasche, um die es geht, in Ordnung gewesen ist, als sie von der Beklagten in den Vertrieb gegeben worden ist.
aa) Ohne Erfolg beruft sich die Revision für den Nachweis, daß der zum Bruch der Flasche führende Fehler bereits im Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens vorlag, auf die Regeln des Anscheinsbeweises. Der Kläger sieht die Typizität des Geschehensablaufs, die Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Beweiserleichterung ist und die grundsätzlich auch für den Nachweis eines Produktfehlers in Betracht kommt (vgl. Senatsurteil vom 27. September 1957 VI ZR 139/56 = VersR 1958, 107 - Betondecken und vom 2. Dezember 1986 - VI ZR 242/85 = VersR 1987, 587 - Putenfutter), zum einen darin, daß es bei von der Beklagten vertriebenen Limonadenflaschen - wie auch bei Limonaden- und Sprudelflaschen anderer Hersteller - in der Vergangenheit wiederholt zu ähnlichen Unfällen gekommen sei, die Beklagte jedoch keine Vorsorge für eine ausreichende Kontrolle der von ihr in den Verkehr gegebenen Flaschen getroffen habe; zum anderen hält der Kläger die Voraussetzungen des Anscheinsbeweises deswegen für gegeben, weil die Beklagte eine ernsthafte Möglichkeit der Beschädigung der Limonadenflasche nach Verlassen ihres Betriebes weder dargetan noch bewiesen habe.
Wie der Senat wiederholt ausgeführt hat (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 2. Dezember 1986 aaO m.w.N.), helfen die Regeln des Anscheinsbeweises dann nicht, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, daß der gefahrbringende Zustand erst entstanden ist, nachdem das Produkt den Herstellungsbetrieb verlassen hat. Gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, nach denen nicht auszuschließen ist, daß eine Schädigung der Flasche verursacht worden ist, nachdem sie von der Beklagten letztmalig in Verkehr gebracht wurde, ist nichts zu erinnern. Es bleibt die Möglichkeit, daß ein Dritter, für den der Produzent nicht einzustehen hat - wie Zwischen- oder Einzelhändler -, die Limonadenflasche durch unsachgemäße Handhabung vorgeschädigt hat.
bb) Auch soweit die Revision sich darauf beruft, daß durch das schädigende Ereignis das Produkt selbst zerstört und dadurch die Ursache für Beweisschwierigkeiten im Bereich der Beklagten gesetzt worden sei, führt dies nicht zu den angestrebten Beweiserleichterungen. Von einer Beweisvereitelung durch die Beklagte kann schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil nicht auszuschließen ist, daß nicht die Beklagte, sondern ein anderer für das Zerbersten der Flasche und die damit einhergehende Vernichtung des Beweismittels verantwortlich ist.
cc) Auch die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung vor allem für den Bereich der Arzthaftung zugelassene Beweislastumkehr bei grobem Behandlungsfehler hilft hier dem Kläger nicht weiter. Diese Rechtsprechung beruht darauf, daß das vom Behandlungsfehler in das Behandlungsgeschehen hineingetragene Aufklärungserschwernis darin liegt, daß das Spektrum der für den Mißerfolg in Betracht kommenden Ursachen gerade wegen der besonderen Schadensneigung des Fehlers verbreitert bzw. verschoben worden ist und wegen des groben Verstoßes der Mißerfolg der Behandlung besonders nahe liegt (vgl. Senatsurteil vom 21. September 1982 - VI ZR 302/80 = BGHZ 85, 212 = VersR 1982, 1193 m.w.N.). An einer mit einem groben Behandlungsfehler vergleichbaren Situation fehlt es hier. Die Wiederverwendung gebrauchter Limonadenflaschen ohne ausreichende Kontrolle auf Vorschädigung stellt sich nicht als solch elementarer Fehler dar, daß schon aus diesem Grunde Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr gerechtfertigt wären. Denn immerhin hat die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine gewisse Auslese dadurch getroffen, daß sie die Getränkeflaschen unter einen Vorspanndruck von 6,0 bar gebracht hat.
b) Kommt es deshalb im Streitfall darauf an, welche Partei mit den Nachteilen der Nichtaufklärbarkeit der genauen Fehlerursache und des Zeitpunkts ihres Entstehens belastet ist, dann ist dem Berufungsgericht im Ausgangspunkt zwar darin zu folgen, daß es grundsätzlich Sache des Klägers ist, nicht nur den Fehler des Produkts und seine Ursächlichkeit für den Verletzungsschaden, sondern auch zu beweisen, daß der in Frage stehende Produktmangel aus dem Herstellerbereich stammt, der von der Beklagten zu verantworten ist. Eine Erstreckung der Grundsätze zur Beweislastumkehr für das Verschulden auf den objektiven Zurechnungszusammenhang ist bisher stets abgelehnt worden (vgl. zuletzt Senatsurteile vom 2. Dezember 1986 aaO und vom 18. Januar 1983 - VI ZR 208/80 = VersR 1983, 375 - Muscheln II - m.w.N.; Baumgärtel JA 1984, 660, 667; Brüggemeier WM 1982, 1294, 1330; Diederichsen VersR 1984, 797; Lorenz AcP 170, 367, 380; Kullmann/Pfister, Produzentenhaftung, Kennzahl 1526 I. 2 b, IV. 3 a, aa 1.; MünchKomm./Mertens, 2. Aufl., § 823 Rdn. 308; aA OLG Frankfurt VersR 1980, 144 und Loewenheim NJW 1969, 1754, 1756). Eine generelle Beweislastumkehr würde die Deliktshaftung des Herstellers zu einer Erfolgseinstandshaftung machen, für die es einer besonderen materiell-rechtlichen Legitimierung bedarf.
Indes folgt daraus nicht, daß Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr für die Zuordnung eines schädlichen Produktfehlers im Herstellerbetrieb stets auszuschließen sind, wie das Berufungsgericht annimmt.
Die Einwände gegen eine vom Hersteller zu entkräftende Kausalitätsvermutung verlieren u.a. dann ausnahmsweise weithin an Gewicht, wenn der festgestellte Mangel des Produkts typischerweise aus dem Bereich des Herstellers stammt, dieser gerade deshalb - und weil er zur Vermeidung schwerer Schadensfolgen ein derartiges Risiko nach Möglichkeit auszuschließen hat - zum Schutz des Verbrauchers verpflichtet ist, sich über das Freisein des Produkts von solchen Mängeln vor Inverkehrgabe zuverlässig zu vergewissern, und der Geschädigte nachgewiesen hat, daß der Hersteller diese "Statussicherung" über den mangelfreien Zustand des Produkts nur unzureichend vorgenommen hat. In einem derartigen Falle wird die materielle Pflichtenstellung nicht wesentlich zu Lasten des Herstellers verändert, wenn er - sozusagen in Fortführung seiner Pflicht zu der von ihm versäumten "Statussicherung" - nachweisen muß, daß der Mangel erst nach Inverkehrgabe des Produkts durch ihn entstanden ist. Er würde sich treuwidrig verhalten, wenn er sich im Prozeß zu seiner Entlastung auf das Fehlen von Daten für den Zeitpunkt der Inverkehrgabe des Produkts berufen könnte, um die sich zu sorgen ihm zum Schutz des Verbrauchers materiell-rechtlich gerade aufgegeben war.
aa) Mit der Eröffnung einer solchen Möglichkeit der Beweislastumkehr beim Kausalitätsnachweis auch im Bereich der Produzentenhaftung knüpft der Senat an von ihm bisher schon entwickelte Grundsätze für Beweiserleichterungen im Deliktsrecht an. Dabei wird davon ausgegangen, daß nicht jede Pflichtwidrigkeit, die zur Unaufklärbarkeit des Schadenshergangs führt, schon dem Schädiger anzulasten ist. Eine allgemeine Regel, daß das Aufklärungsrisiko demjenigen voll zur Last fällt, der es durch seine Pflichtwidrigkeit geschaffen hat, läßt sich nicht halten (vgl. Senatsurteil vom 4. Oktober 1983 - VI ZR 98/82 = VersR 1984, 40, 41 und BGH, Urteil vom 5. Juli 1973 - VII ZR 12/73 = BGHZ 61, 118, 121; Gottwald, Karlsruher Forum 1986, S. 16). Würde sich ein von der Beklagten zu verantwortendes Unterlassen ausreichender Kontrolle der wiederverwendeten gebrauchten Getränkeflaschen auf Berstsicherheit lediglich als Verletzung ihrer allgemeinen Verkehrspflicht darstellen, ein Produkt herzustellen, das ohne Schaden für die Gesundheit verwendet werden kann, so bestünde kein Anlaß, dem Kläger als Geschädigten allein wegen dieses Verstoßes der Beklagten gegen die ihr obliegende Verhaltenspflicht die Beweislast für die Ursächlichkeit der unterlassenen Kontrolle an dem Unfall anzulasten (vgl. Senatsurteil vom 4. Oktober 1983 aaO).
bb) Anderes kann jedoch in Betracht kommen, wenn die Pflicht des Herstellers zur Gefahrenabwehr gezielt auf Erhebungen zur Aufhellung eines unklaren Zustands oder einer ungeklärten Beschaffenheit des Produkts gerichtet ist, die dem Hersteller zum Schutz der Verwender gerade deshalb aufgegeben ist, um durch eine genaue Ermittlung und Sicherung des Status sich rechtzeitig über das Freisein von Produktgefahren zu vergewissern, die typischerweise das Produkt belasten und die nach Inverkehrgabe des Produkts durch den Hersteller nicht mehr aufzudecken sind. Ist der Hersteller in diesem Sinne zur Erhebung und Sicherung der Daten über den Zustand des Produkts verpflichtet, weil er den Verwender mit einem ungeklärten Status und darin verborgenen Gefahren nicht belasten darf, dann verändert es die materielle Pflichtenstellung des Herstellers nicht, sondern bestätigt sie, wenn ihm, weil er diese Pflicht zur Statussicherung verletzt hat, im Prozeß die Beweislast dafür auferlegt wird, daß pflichtgemäße Befunderhebung im Zeitpunkt der Prüfung einen einwandfreien Zustand des Produkts ergeben haben würde. Insoweit geht es um einen vergleichbaren Interessenskonflikt wie in den Fällen, in denen dem Arzt zum Schutz seines Patienten aufgegeben ist, Befunde zu sichern, um sich rechtzeitig Klarheit über einen Krankheitszustand zu verschaffen, die zur Vermeidung gefährlicher Entwicklungen erforderlich und die nachträglich nicht mehr zu erlangen sind. Auch in diesen Fällen hat der erkennende Senat dem Arzt, der diese Befundsicherung schuldhaft unterläßt, die Beweislast für den Verlauf auferlegt, wenn dadurch die Aufklärung eines immerhin wahrscheinlichen Ursachenzusammenhangs zwischen dem ärztlichen Behandlungsfehler und dem Gesundheitsschaden erschwert oder vereitelt wird und die Befundsicherung gerade wegen des erhöhten Risikos des in Frage stehenden Verlaufs geschuldet war (vgl. Senatsurteile vom 25. Januar 1983 - VI ZR 24/82 = VersR 1983, 441 Trinkwasser -, vom 3. Februar 1987 - VI ZR 46/86 = BGHZ 99, 391 = VersR 1987, 1089, 1091 m.w.N. und vom 19. Mai 1987 - VI ZR 167/86 = VersR 1987, 1092). Der diesen Entscheidungen zugrundeliegende allgemeine Rechtsgedanke kann für Fallgestaltungen, wie sie oben näher umschrieben sind, auch in der Herstellerhaftung ausnahmsweise zu Beweiserleichterungen des Verwenders für den Ursachenzusammenhang bis zur Beweislastumkehr zu Lasten des Herstellers führen.
cc) Die Voraussetzungen für eine Anwendung der Grundsätze zur Beweislastumkehr sind nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Sachverhalt hier erfüllt. Die Beklagte hat mit der Einheits-Mehrwegflasche ein Produkt in den Verkehr gebracht, das wegen seiner Eigenart (Glasbehälter, der mehrfach verwendet wird und unter starkem Innendruck steht) eine besondere Schadenstendenz aufweist. Für solche Getränkeflaschen, bei denen nach dem - oft mehrfachen und langjährigen - Vorgebrauch eine Vorschädigung und die damit verbundene Berstgefahr nicht auszuschließen ist, trifft die Beklagte als Herstellerin die Prüfungs- und Befundsicherungspflicht dahin, den Zustand des Glases jeder Flasche vor ihrer Inverkehrgabe auf seine Berstsicherheit hin zu ermitteln und sich darüber zu vergewissern, daß nur unbeschädigte Flaschen den Herstellerbetrieb verlassen. Denn wenn der Getränkehersteller in Fällen wie hier nicht nur neue, sondern auch u.a. schon mehrfach gebrauchte Glasflaschen verwendet, dann fehlt ihm ohne solche Befundsicherung jede Grundlage für die Beurteilung, in welchem Zustand sich das Glas befindet und ob und inwieweit es nicht nur dem hohen Innendruck, dem es ausgesetzt wird, sondern auch den erheblichen Beanspruchungen auf dem Weg der Flaschen zum Verbraucher, mit denen der Hersteller rechnen muß, gewachsen ist. Gerade weil aus einer Vorschädigung des Glases wegen des spezifischen Berstrisikos schwere Gesundheitsschäden erwachsen können und das Risiko einer derartigen Glasbeschädigung bei der Verwendung schon mehrfach gebrauchter Flaschen erhöht ist, hat der Hersteller grundsätzlich diese Pflicht, über den ihm nicht bekannten Zustand der Flasche Erhebungen anzustellen, die ihm und dem Verwender Auskunft über die Berstsicherheit des Hohlglases verschaffen.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war eine vollständige Aussonderung bereits geschädigter Flaschen im Betrieb der Beklagten nicht gewährleistet; insbesondere stellte die kurzfristige Belastung der Flaschen mit einem Vorspanndruck von 6,0 bar keine ausreichende Kontrolle dar. Danach kommt ein Verstoß der Beklagten gegen eine Befundsicherungspflicht mit den dargelegten Möglichkeiten für eine Beweislastumkehr in Betracht. Voraussetzung dieser Pflicht zur "Statussicherung" ist allerdings, daß eine zuverlässige Aussonderung vorgeschädigter Flaschen insoweit technisch möglich und der Beklagten wirtschaftlich zuzumuten sind; dies ist zwar revisionsmäßig zu unterstellen, bisher aber noch nicht hinreichend geklärt. Bestand eine solche Prüfungs- und Befundsicherungspflicht, so ist, wenn es wegen eines Haarrisses im Glas zur Explosion der Getränkeflasche gekommen ist, bis zum Beweis des Gegenteils durch die Beklagte davon auszugehen, daß die Vorschädigung schon vor der Inverkehrgabe der Flasche bestanden hat und bei ordnungsmäßiger Befundsicherung erkannt worden wäre (vgl. v. Bar, Verkehrspflichten, 1980, 282, 295).
III. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird - gegebenenfalls nach erneuter Anhörung der Parteien und sachverständiger Beratung - aufzuklären haben, ob die Beklagte durch zumutbare Maßnahmen schon bei der Herstellung des Produkts - der Limonade - die Explosion von Getränkeflaschen in Verbraucherhand auch im Falle einer Beschädigung des Glases ausschließen konnte oder aber, falls ihr dies nicht möglich und zumutbar war, ob sie durch geeignete und zumutbare Kontrollen und Befundsicherung ausschließen konnte, daß vorgeschädigte Flaschen wieder in den Verkehr gebracht werden. In diesem Falle trifft die Beklagte als Herstellerin die Beweislast dafür, daß das Unterbleiben derartiger Kontrollen und der Statussicherung für den eingetretenen Schaden ohne Bedeutung ist. War dagegen im damaligen Zeitpunkt von der Beklagten eine derartige "Statussicherung" nicht zu verlangen, dann fällt dem Kläger die Nichtaufklärbarkeit der genauen Schadensursache zur Last.
Im übrigen aber bleibt es bei der Beweislast des Geschädigten für die Kausalität zwischen dem einem Produzenten vorgehaltenen Fehler (genauer: der Verkehrspflichtverletzung des Produzenten) und der Rechtsgutsverletzung des Geschädigten. Auch das stellt die KinderteeEntscheidung klar:
Gericht: BGH 6. Zivilsenat, Datum: 12.11.1991, Az: VI ZR 7/91
Leitsatz
3. Die im Arzthaftungsprozeß beim Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers anerkannte Beweiserleichterung für den Geschädigten zur Führung des Kausalitätsbeweises (zwischen Behandlungsfehler und Rechtsgutverletzung) ist im Produkthaftungsprozeß in Fällen der Verletzung von Warnpflichten durch einen Hersteller nicht anzuwenden, wenn nachgewiesen werden soll, daß überhaupt Schäden durch die Produktbenutzung eingetreten sind.
Fundstelle
BGHZ 116, 60-77 (LT)
NJW 1992, 560-564 (LT)
Aus den Entscheidungsgründen:
Auch der Revision des Klägers muß der Erfolg versagt bleiben. Die Revision des Klägers wendet sich gegen die Abweisung seiner Klage, soweit er Schadensersatz wegen der Kariesschäden an den Milchfrontzähnen im Unterkiefer begehrt. Das Berufungsgericht konnte sich insoweit nicht von einem Ursachenzusammenhang zwischen dem "Dauernuckeln" mit dem Teegetränk und der Schädigung überzeugen.
1. Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Revisionsrechtlich nachprüfbar ist jedoch, ob sich der Tatrichter gemäß § 286 ZPO mit dem Inhalt der Verhandlungen und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung mithin vollständig ist und nicht gegen Denk- oder Erfahrungssätze verstößt (Senatsurteil vom 22. Januar 1991 - VI ZR 97/90 - VersR 1991, 566). Insoweit sind jedoch Rechtsfehler nicht festzustellen. Das Berufungsgericht hat sich mit den Aussagen des Sachverständigen Dr. E. auseinandergesetzt und auch die Feststellung des Sachverständigen Prof. Dr. Wetzel in der Zusammenfassung seines Gutachtens aus dem Beweissicherungsverfahren gewürdigt, der darin keinen Zweifel geäußert hat, daß auch der kariöse Zerstörungstyp der beiden Zähne im Unterkiefer des Klägers dem NURSING-BOTTLE-SYNDROM entspricht. Das Berufungsgericht mußte nicht zu dem Ergebnis gelangen, die Zahnschäden im Unterkiefer des Klägers seien ebenfalls auf den Genuß des Tees der Beklagten zurückzuführen. Denn der Sachverständige Dr. E. hatte überzeugend dargelegt, daß und warum vornehmlich die Milchfrontzähne im Oberkiefer durch den Genuß gesüßten Tees über die Nuckelflasche geschädigt worden sind. Darüberhinaus hatte aber auch Prof. Dr. Wetzel, der - wie die Revision nicht verkennt - ebenfalls davon ausgeht, daß das NURSING-BOTTLE-SYNDROM zunächst bevorzugt an den Oberkieferfrontzähnen auftritt, in seinem Gutachten im Beweissicherungsverfahren andere mögliche Ursachen für die kariöse Erkrankung der Zähne des Klägers genannt, nämlich die Verabreichung des ebenfalls stark zuckerhaltigen "Milumil" aus der Saugerflasche bis zum Alter von 3 1/2 Jahren und die Neigung der Eltern, den Kläger mit zuckrigen und klebrigen Nahrungsmitteln (zuckerhaltige Cornflakes, Schokoriegel, Limonade usw.) zu ernähren. Hinzu kommt weiter noch, daß der Kläger nur bis zum Alter von 4 1/2 Jahren zuckerhaltige Instant-Tees der Beklagten erhielt, aber erst im Alter von 5 3/4 Jahren anläßlich eines Zahnarztbesuches der Befall der unteren mittleren Schneidezähne 71, 81 mit Karies festgestellt worden ist. Wenn das Berufungsgericht aufgrund all dieser Umstände Zweifel an der Ursächlichkeit der Teeverabreichung für die Zahnschäden am Unterkiefer des Klägers hatte, so ist dagegen aus Rechtsgründen nichts zu erinnern.
2. Die Abweisung dieses Teiles der Klage durch das Berufungsgericht beruht entgegen der Ansicht der Revision auch nicht auf einer Verkennung der Beweislast.
Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Kläger für den behaupteten Ursachenzusammenhang zwischen der Karieserkrankung und dem "Dauernuckeln" der Teeprodukte der Beklagten beweispflichtig ist. Der Revision kann nicht darin gefolgt werden, daß die im Arzthaftungsprozeß anerkannten Beweiserleichterungen für den Kausalitätsbeweis bei Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers (vgl. z.B. BGHZ 85, 212) auf Fälle der vorliegenden Art anzuwenden sind. In jenen Fällen liegt der Bejahung von Beweiserleichterungen für den geschädigten Patienten die Erwägung zugrunde, daß das Spektrum der für den Mißerfolg der ärztlichen Behandlung in Betracht kommenden Ursachen gerade wegen der elementaren Bedeutung des Fehlers in besonderem Maße verbreitert bzw. verschoben worden ist. Es entspricht deshalb der Billigkeit, die durch den Fehler in das Geschehen hineingetragene Aufklärungserschwernis nicht dem Geschädigten anzulasten (BGHZ 85, 212, 216). Damit sind Fallgestaltungen, wie sie hier vorliegen, nicht vergleichbar. Hier geht es darum, ob die Karieserkrankung des Klägers durch die Verwendung des Teegetränks im Übermaß als "Dauernuckel" durch die Eltern, wovor die Beklagte zu warnen hatte, verursacht worden ist. Der Fehler der Beklagten hat in Bezug auf die durch ihn in das Geschehen hineingetragene Aufklärungserschwernis nicht den Stellenwert eines groben Behandlungsfehlers, d.h. eines Fehlers, der aus objektiver ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich und verantwortbar erscheint (Senatsurteil vom 10. Mai 1983 - VI ZR 270/81 - VersR 1983, 729, 730).
3. Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, die Abweisung der Klage beruhe auf einer Verletzung des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Nach dieser Vorschrift soll ein Ersatzanspruch des Geschädigten nicht daran scheitern, daß sich nicht ermitteln läßt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat. Voraussetzung für die Anwendung dieser Vorschrift ist, daß mehrere Personen sich so verhalten haben, daß jede von ihnen in deliktisch verantwortlicher Weise den gesamten Schaden allein verursacht haben kann, aber nicht zu klären ist, welcher von ihnen (Verursachungszweifel) den Schaden tatsächlich verursacht hat, oder in welchem Umfang die einzelnen Beteiligten (Anteilszweifel) als Schadensverursacher in Betracht kommen. Um solche Kausalitätszweifel gegenüber mehreren als Ersatzpflichtige in Betracht kommenden Beteiligten geht es hier jedoch nicht. Im Streitfall ist allein zweifelhaft, ob die Zahnschäden im Unterkiefer durch zuckerhaltigen Tee der Beklagten entstanden sind oder durch andere Einwirkungen, für die es einen verantwortlichen Schädiger nicht gibt.
Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz enthält eine Gefährdungshaftung für fehlerhafte Produkte. Die Haftung knüpft nicht an ein Fehlverhalten des Herstellers an, sondern an die Fehlerhaftigkeit des Produkts im Zeitpunkt des Inverkehrsbringens. Dem Geschädigten obliegt allein der Nachweis der Fehlerhaftigkeit des Produkts und einer bei ihm aufgrund der Fehlerhaftigkeit eingetretenen Rechtsgutsverletzung. Hersteller, Quasihersteller und Importeur können sich dann von ihrer Haftung dadurch befreien, daß sie nachweisen, daß
Die Unterschiede zur Produzentenhaftung nach BGBDeliktsrecht liegen, wenn die Fehlerhaftigkeit des Produkts festgestellt ist, in der dem Geschädigten günstigeren Beweislastverteilung und in der erleichterten Haftungsbegründung gegen Quasihersteller und Importeure. Das Produkthaftungsgesetz hat aber nicht nur Vorteile für den Geschädigten. In ihm lassen sich zB Tatbestände, die an ein Fehlverhalten nach dem Inverkehrbringen des Produkts anknüpfen, nicht unterbringen. Außerdem kennt es keine Haftung für Schäden an gewerblich genutzten Sachen, und es mutet dem Eigentümer nicht gewerblich genutzter Sachen einen Selbstbehalt von DM 1.125 zu. Auch gibt es nach dem Produkthaftungsgesetz kein Schmerzensgeld. Da § 15 Abs. 2 ProdHaftG die Produzentenhaftung nach BGBDeliktsrecht unberührt läßt, bedeutet das für die praktische Rechtsanwendung, daß immer beide Normengruppen parallel bedacht und herangezogen werden müssen.