zurückGliederungvor



(Fortsetzung von: 8. Der deliktsrechtliche Schutz der Person)

Anfang


b) Der Schutz sonstiger Rechte in § 823 Abs. 1 BGB

Als in § 823 Abs. 1 BGB geschützte sonstige Personenrechte sind anerkannt das Namensrecht (§ 12 BGB), das Urheberrecht, das Recht am eigenen Bild. Für das Recht am eigenen Bild finden wir eine gesetzliche Ausgestaltung in §§ 22, 23 KunstUrhG. Die Vorschriften lauten im Wortlaut:

§ 22 (Recht am eigenen Bilde)

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte und die Kinder des Abgebildeten, und wenn weder ein Ehegatte noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

§ 23 (Ausnahmen zu § 22)

(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;

2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeiten erscheinen;

3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;

4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

Umstritten ist in Rechtsprechung und Literatur, ob und inwieweit auch die Ehe als ein sonstiges Recht im Rahmen des § 823 Abs. 1 geschützt ist. Die Rechtsprechung sieht nur den räumlich gegenständlichen Bereich der Ehe als geschützt an (Möglichkeit, den Ehebrecher aus der ehelichen Wohnung zu weisen); die Literatur will dagegen den Schutz weiter ausdehnen und auf Vermögensnachteile beziehen, die sich als Folge des eheverletzenden Verhaltens ergeben.

Anfang


Die den Anspruch gegen den Ehepartner verneinende Leitentscheidung lautet wie folgt:

Gericht: BGH 4. Zivilsenat, Datum: 30. 01.1957, Az: IV ZR 279/56

Leitsatz

Dem Ehemann steht gegen seine Ehefrau ein Anspruch auf Ersatz der Kosten nicht zu, die ihm durch die Anfechtung der Ehelichkeit eines von seiner Ehefrau im Ehebruch erzeugten Kindes entstanden sind.

Fundstelle

BGHZ 23, 215-222 (LT1)

Tatbestand

Die Parteien haben im Jahre 1941 die Ehe miteinander geschlossen. Am 24. März 1949 hat die Beklagte eine Tochter geboren. Der Kläger erhob daraufhin Klage auf Scheidung seiner Ehe. Nachdem die Beklagte Widerklage erhoben hatte, wurde die Ehe durch Urteil des Landgerichts vom 3. März 1950 geschieden. Beide Ehegatten wurden für schuldig erklärt, die Beklagte, weil sie ehewidrige Beziehungen zu einem Bäckergesellen im Betrieb des Klägers unterhalten hat. Nach der Scheidung seiner Ehe focht der Kläger die Ehelichkeit des Kindes der Beklagten an. Durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts ist festgestellt, daß das Kind kein eheliches Kind des Klägers ist.

Der Kläger behauptet, durch den Anfechtungsprozeß gegen das Kind seien ihm Kosten in Höhe von 1.130,05 DM entstanden. Zur Erstattung dieser Kosten sei zwar das Kind verpflichtet, dieses sei aber mittellos. Für den dadurch ihm entstandenen Schaden nimmt er die Beklagte in Anspruch.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung wie die Revision des Klägers blieben ohne Erfolg.

Anfang


Entscheidungsgründe

Das Landgericht wie das Oberlandesgericht haben dem Kläger einen Ersatz der ihm durch den Anfechtungsprozeß entstandenen Kosten versagt, weil das bürgerliche Recht einen Schadensersatzanspruch wegen dieser Kosten gegen den Ehegatten, der sich der Verletzung der Treuepflicht schuldig gemacht habe, nicht gewähre.

I. Die Frage, ob dem schuldlos geschiedenen Ehegatten ein Anspruch auf Entschädigung für die Nachteile eingeräumt werden soll, die ihm dadurch entstehen, daß der andere Ehegatte gegen die durch die Eingehung der Ehe begründeten Pflichten verstößt, ist bereits bei Schaffung des bürgerlichen Gesetzbuchs Gegenstand von Erörterungen gewesen. Wie die Motive zum BGB (Band 4 S 615) ergeben, ist diese Frage damals verneint worden, hauptsächlich weil man solche Ansprüche nicht mit dem Wesen der Ehe vereinbar hielt und der Auffassung war, daß ihre Zubilligung einer Scheidungsstrafe gleichkäme, die in bewußter Abweichung von früheren Rechten nicht in das Bürgerliche Gesetzbuch aufgenommen worden sei. Das Reichsgericht hat sich in seiner Entscheidung RGZ 72, 128ff dieser Auffassung angeschlossen und Rechtslehre und Rechtsprechung sind dem weitgehend gefolgt (vgl insbes Martin Wolff in Enneccerus FamR 6. Aufl § 31 Fußn 9, Enneccerus-Lehmann, Schuldrecht 14. Aufl § 234; Planck 4. Aufl § 1565 Anm 28; RGRK BGB 7. Aufl § 1565 Anm 1; Staudinger 9. Aufl § 1353 Anm 9a und § 1565 Anm 1f; Palandt 15. Aufl Einf zu § 1353 Anm 1; Erman § 1353 Anm 5).

Nach dem Zusammenbruch im Jahre 1945 ist eine gegenteilige Auffassung aufgekommen (vgl insbes Beitzke ZblJugR 1952, 211, Neumann-Duesberg DRZ 1950, 511; Schwab NJW 1956, 1149 und vor allem Boehmer, Grundlagen der bürgerlichen Rechtsordnung I S 90, ArchZivPrax 155, 182f und Ehe und Familie 1956, 182, sowie die Entscheidung der Oberlandesgerichte Hamm JZ 1953, 757 und Oldenburg MDR 1953, 170).

Anfang


II. Der erkennende Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 21. März 1956 - abgedruckt ua in LM Nr 3 zu § 823 (Af) BGB sowie NJW 1956, 1149 - zu der Frage Stellung genommen, ob neben den Ansprüchen, die das bürgerliche Recht in seinen familienrechtlichen Bestimmungen für den Fall der Verletzungen der Treuepflicht durch einen der Ehegatten gibt, noch weitergehende Ansprüche aus einer solchen Verletzung hergeleitet werden können. Der Senat hat diese Frage, soweit es sich um die Anwendung des § 823 BGB handelt, verneint. Trotz der gegen diese Entscheidung laut gewordenen Kritik sieht der Senat jedoch nach erneuter Prüfung keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Maßgebend sind hierfür im wesentlichen folgende Erwägungen:

1. Das bürgerliche Recht enthält zahlreiche Bestimmungen über die durch die Ehe begründeten Pflichten und über die Folgen ihrer Verletzung (vgl insbes das EheG sowie die §§ 1353, 1361, 1933, 2077, 2335 BGB). Diese besondere Regelung spricht grundsätzlich dafür, daß mit ihr ausschließlich und abschließend die Frage geklärt sein soll, welche Folgen eine Verletzung der durch die Ehe begründeten Pflichten hat.

2. Dies steht mit den Erwägungen im Einklang, wie sie anläßlich der Schaffung des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschwebt haben und wie sie in den Motiven zum BGB Band 4 S 615 dargelegt sind.

3. Für eine abschließende Regelung im Familienrecht spricht, daß die dort vorgenommene Regelung der vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten bei einer Anwendung der §§ 823ff BGB in erheblichem Maße ihren Sinn verlieren würde. Denn eine Entschädigungspflicht auf Grund schuldrechtlicher Vorschriften würde wesentlich weitergehen, als die Pflichten, die in den familienrechtlichen Bestimmungen enthalten sind. Damit würde aber die in den familienrechtlichen Bestimmungen getroffene Regelung in erheblichem Umfang überflüssig werden.

Anfang


4. Es ist zwar nicht zu verkennen, daß die Eingehung der Ehe sowohl familienrechtliche als auch vermögensrechtliche Folgen hat. Grundsätzlich muß jedoch - entsprechend dem auch im § 888 Abs 2 ZPO zum Ausdruck gekommenen Grundsatz - zwischen den rein familienrechtlichen und den aus der Ehe sich ergebenden vermögensrechtlichen Pflichten der Ehegatten unterschieden werden. Die rein familienrechtlichen, wie zB die Pflicht zur Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft, die Treuepflicht, erschöpfen sich in einem diesen Pflichten entsprechenden Verhalten und, wenn aus der Verletzung solcher Pflichten Folgerungen zu ziehen sind, so lassen diese sich grundsätzlich nicht aus dem Schuldrecht herleiten, sondern müssen dem Wesen der Ehe entsprechend aus den für solche Verletzungen vom Familienrecht selbst gegebenen Vorschriften entnommen werden. Es entspricht nicht dem Wesen der Ehe und auch nicht dem heutigen sittlichen Empfinden, das sich seit der Zeit, in welchem das BGB geschaffen wurde, insoweit nichts geändert hat, die Ehe einem vermögensrechtlichen Geschäft gleichzustellen.

5. Zwar ist grundsätzlich eine Gesetzesauslegung zu billigen, die der Aufrechterhaltung einer dem feierlichen Ehegelöbnis entsprechenden ehelichen Lebensgemeinschaft dient. Das hat der Senat vor allem in seiner Rechtsprechung zu § 48 EheG immer wieder betont. Die Anwendung der Schadensersatzbestimmungen des Schuldrechts auf ehewidriges Verhalten zeitigt jedoch Ergebnisse, die nicht erstrebenswert sind.

a) Zunächst würde die Verurteilung zur Leistung eines Schadensersatzes wegen eines Verstoßes gegen die durch die Ehe begründeten Pflichten praktisch der Verhängung einer Strafe gleichkommen. Man denke nur an den Fall, daß der schuldlose Ehemann durch die unberechtigte Verweigerung der Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch die Ehefrau genötigt ist, eine bezahlte Hilfe für die Haushaltsführung zu nehmen, und das Gericht die Ehefrau wegen Verstoßes gegen § 1353 BGB verurteilen würde, ihrem Ehemann allmonatlich bis zur Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft einen den Kosten der Hilfe etwa entsprechenden bestimmten Betrag zu zahlen. Das würde darauf hinauslaufen, die Ehefrau zur Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Geldstrafen anzuhalten nur mit der Besonderheit, daß dieses Geld nicht, wie in den Fällen des § 888 Abs 1 ZPO dem Staat, sondern dem Ehemann zufließen, außerdem § 888 Abs 2 ZPO dadurch wirkungslos werden würde.

Anfang


b) Zuzugeben ist, daß aus Billigkeitsgründen nichts dagegen einzuwenden wäre, dem schuldigen Ehegatten die Kosten einer Anfechtung der Ehelichkeit des von ihm im Ehebruch erzeugten Kindes aufzuerlegen. Jedoch erschöpft sich damit noch nicht der Umfang der Schadensersatzpflicht des schuldigen Ehegatten, die nur grundsätzlich bejaht oder abgelehnt werden kann. Infolgedessen könnte im Falle der Bejahung der schuldlose Ehegatte entsprechend dem Grundsatz des § 249 BGB verlangen, in allen Beziehungen so gestellt zu werden, wie er stehen würde, wenn das zum Schadensersatz verpflichtende Ereignis und somit auch die durch dieses ausgelöste Scheidung der Ehe nicht eingetreten wäre. Er könnte daher auch nicht nur den angemessenen oder billigen Unterhalt von dem schuldigen Ehegatten verlangen, sondern im Widerspruch zu den Unterhaltsvorschriften der §§ 58 und 59 EheG einen Betrag, der ihm dieselbe Lebensführung ermöglicht, wie wenn die Ehe noch bestände. Der schuldlose Ehegatte würde ferner das Recht haben, im Falle des Todes des schuldigen Ehegatten hinsichtlich seines Nachlasses so gestellt zu werden, als ob die Ehe zu diesem Zeitpunkt noch bestanden hätte, wobei dann noch der Zweifel entstehen würde, ob dem schuldlosen Ehegatten die vermögensrechtliche Stellung eines Erben oder nur die eines Pflichtteilsberechtigten zuzubilligen wäre.

c) Die Vertreter der Rechtsauffassung, die die Schadensersatzansprüche bejahen, wollen zum Teil solche Ansprüche gegen den schuldigen Ehegatten nicht zulassen, so insbesondere Schwab, während Boehmer in Abweichung von seiner früheren Ansicht (Grundlagen der bürgerlichen Rechtsordnung I 90) dies jetzt auf den Fall beschränken will, daß die Ehe weiterbesteht (ArchZivPrax 155, 190ff). Abgesehen davon, daß das Schuldrecht die von Boehmer vorgenommene Differenzierung wohl kaum rechtfertigt, wird aber die Versagung eines Schadensersatzanspruchs gegen den schuldigen Ehegatten sofort dadurch hinfällig, daß, wenn der an der Ehestörung beteiligte Dritte auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, er, der ja zusammen mit dem schuldigen Ehegatten als Mittäter aus unerlaubter Handlung haften würde, auf Grund des § 426 BGB von dem schuldigen Ehegatten einen Ausgleich verlangen könnte. Hierbei würde dann noch die Frage auftauchen, inwieweit etwa § 254 BGB anzuwenden wäre mit der Folge, daß möglicherweise der schuldige Ehegatte den Schaden überwiegend oder sogar allein zu tragen hätte.

Anfang


d) Die Bejahung einer Schadensersatzpflicht kann auch, worauf bereits von den Motiven als nicht seltener Erscheinung hingewiesen wird, dazu führen, aus niedrigen Beweggründen den Scheidungsgrund zum Zwecke der eigenen Bereicherung auszunutzen.

e) Die weitere Folge wird mit großer Wahrscheinlichkeit sein, daß die Zahl der Prozesse zwischen Ehegatten erheblich vermehrt wird. In vielen Fällen wird sich dem Scheidungsprozeß und gegebenenfalls dem Unterhaltungsprozeß noch ein Schadensersatzprozeß anschließen.

f) Im Schadensersatzprozeß wird sich häufig die Notwendigkeit ergeben, hier erst genaue Feststellungen über den Verlauf der Ehe und das Verhalten der Ehegatten zu treffen. Denn entgegen der von Boehmer vertretenen Auffassung wird erfahrungsgemäß in vielen Fällen eine Scheidung nicht wegen ehewidriger Beziehungen zu einem Dritten, sondern trotz solcher Beziehungen nur aus in der Person des schuldigen Ehegatten liegenden anderen Gründen, zB wegen hartnäckiger Verweigerung der ehelichen Pflichten, ausgesprochen.

g) Abgesehen davon, daß solche Schadensersatzprozesse meist in recht wenig erfreulicher Weise sich abspielen und Parteien wie Gericht übermäßig belasten werden, bieten sie mit ihrem reinen Parteibetrieb auch nicht die Sicherheit wie die Durchführung eines Ehescheidungsverfahrens.

h) Schließlich wird, worauf gleichfalls die Motive bereits hingewiesen haben, die Festsetzung einer Entschädigung für den durch das ehewidrige Verhalten und die Scheidung der Ehe entstandenen Schaden immer mehr oder weniger willkürlich sein. Damit wird aber eine außerordentliche Rechtsunsicherheit erzeugt.

6. Der Hinweis Boehmers auf § 893 ZPO ist nicht überzeugend. Denn diese Bestimmung gewährt nicht einen selbständigen Schadensersatzanspruch, sondern stellt nur klar, daß das auf Grund bürgerlich-rechtlicher Vorschriften bestehende Recht, Schadensersatz zu verlangen, von den Zwangsvollstreckungsvorschriften der Zivilprozeßordnung nicht berührt wird (so auch Stein-Jonas-Schönke 18. Aufl Anm I zu § 893).

Anfang


III. Die vorstehenden Erwägungen, die zu einer Versagung eines auf § 823 BGB gestützten Schadensersatzanspruchs führen, müssen auch gelten, wenn, wie dies hier der Fall ist, mit dem ehewidrigen Verhalten eine gegen die guten Sitten verstoßende vorsätzliche Schadenszufügung behauptet wird. Allerdings hat das Reichsgericht bereits in der SeuffArch 61 Nr 38 die Möglichkeit einer Haftung der Ehefrau aus § 826 BGB bejaht und es hat in seiner Entscheidung RGZ 152, 397ff die Anwendung des § 826 BGB in einem Falle zugelassen, in dem eine Ehefrau einen Ehebruch begangen hatte und aus diesem ein Kind hervorgegangen war, mit dem die Ehefrau und der Ehebrecher als mögliche Folge ihres Verkehrs gerechnet hatten. Rechtsprechung und Schrifttum sind auch weitgehend dieser Auffassung des Reichsgerichts gefolgt (vgl aus neuerer Zeit OLG Neustadt mit Anm von Beitzke ZblJugR 1952, 211; Erman Anm 5 zu § 1353; Königs JR 1954, 206; Fiedler JR 1954, 452).

Dieser Ansicht kann sich aber der erkennende Senat nicht anschließen. Denn auch ihr steht entgegen, daß die familienrechtlichen Bestimmungen die Folgen einer Verletzung der durch die Ehe begründeten Pflichten und der Scheidung einer Ehe abschließend regeln. Es kann vielmehr nur der Auffassung von Gieseke SJZ 1949, 627 und von Boehmer aaO S 194 zugestimmt werden, daß, wenn Schadensersatzansprüche wegen ehewidrigen Verhaltens auf Grund des § 823 BGB wegen der durch familienrechtliche Bestimmungen erfolgten Regelung zu verneinen sind, dies auch für einen Schadensersatzanspruch auf Grund des § 826 BGB gelten muß. Daß Bestimmungen des Familienrechts die Anwendung auch des § 826 BGB ausschließen können, hat der Senat bereits in seiner Entscheidung BGHZ 14, 358ff ausgesprochen.

Anfang


Davon macht der BGH lediglich in einer ganz extremen Fallgestaltung eine Ausnahme:

Gericht: BGH 4b. Zivilsenat, Datum: 08. 04.1981, Az: IVb ZR 584/80

Leitsatz

Zur Schadensersatzpflicht der Ehefrau, die ihrem Ehemann vor der Eheschließung vorgespiegelt hat, daß nur er als Vater des von ihr erwarteten Kindes in Frage komme.

Fundstelle

BGHZ 80, 235-241 (LT1)

Tatbestand

Die Parteien unterhielten im Jahre 1964 intime Beziehungen zueinander, die sich gegen Ende des Jahres abkühlten, weil sich die Beklagte mit ihrem französischen Sprachlehrer L. angefreundet hatte. Zu Silvester 1964 erklärte die Beklagte dem Kläger, daß sie schwanger sei, wobei sie beteuerte, das Kind könne nur vom Kläger stammen, da es sich bei ihrer Beziehung zu L. nur um eine harmlose Freundschaft gehandelt habe.

Am 10. August 1965 schlossen die Parteien die Ehe miteinander, nachdem die Beklagte auf Verlangen des Klägers eine schriftliche Erklärung mit folgendem Wortlaut unterzeichnet hatte:

Ich ... erkläre hiermit, daß ich einzig und allein mit meinem zukünftigen Mann, Herrn U. N., geschlechtlich verkehrt habe. Somit kann dieser nur als Vater meines Kindes gelten. Eine Vaterschaft Dritter ist daher völlig ausgeschlossen. Im Bewußtsein der rechtlichen Folgen dieser Erklärung gebe ich diese im Besitz meiner geistigen und physischen Kräfte ab.

Am 7. September 1965 brachte die Beklagte eine Tochter zur Welt. Am 29. Februar 1968 wurde die Ehe der Parteien geschieden.

Durch Urteil vom 9. September 1977 wurde auf eine Anfechtungsklage des Klägers rechtskräftig die Nichtehelichkeit der Tochter der Beklagten festgestellt, nachdem ein im Rechtsstreit eingeholtes Blutgruppengutachten ergeben hatte, daß der Kläger nicht der Erzeuger des Kindes sein kann.

Der Kläger nimmt nunmehr die Beklagte auf Erstattung der Unterhaltsleistungen in Anspruch, die er dem Kind für die Zeit ab 1. Oktober 1970 gewährt hat; ferner begehrt er die Erstattung der ihm aus den Unterhaltsprozessen entstandenen Kosten. Er hat behauptet, die Beklagte habe ihn durch die Vorspiegelung, daß nur er als Vater des von ihr erwarteten Kindes in Frage komme, zur Eheschließung bewogen und ihrer Absicht gemäß erreicht, daß er dem Kinde Unterhalt habe leisten müssen.

Die auf Zahlung von insgesamt 31.455,81 DM nebst Zinsen gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Anfang


Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht hat es dahingestellt gelassen, ob die Beklagte den Kläger - wie von diesem behauptet - durch arglistige Täuschung zur Eheschließung bestimmt und damit ihrer Absicht gemäß erreicht hat, daß der Kläger ihrem Kind Unterhalt leisten mußte. Es hat die Klage auch bei Unterstellung dieses Sachverhalts für unbegründet erachtet und dies wie folgt gerechtfertigt: Das Schuldrecht und insbesondere das Recht der unerlaubten Handlungen greife nicht ein, soweit familienrechtliche Verhältnisse abschließend in den Bestimmungen des Familienrechts geregelt seien. Dies sei bei der Verletzung der durch die Ehe begründeten Pflichten der Fall. Ebenso habe es der Gesetzgeber bei Aufhebung der Ehe für den Zeitraum des Bestehens der Ehe bei deren vermögensrechtlichen Wirkungen bewenden lassen wollen. Nach diesen Grundsätzen seien auch im vorliegenden Fall Ersatzansprüche ausgeschlossen. Das Gesetz trage der rechtskräftigen Feststellung der Nichtehelichkeit des Kindes in § 1615b BGB durch den zu Gunsten des Scheinvaters angeordneten Forderungsübergang Rechnung. Rückgriffsansprüche gegen die Mutter habe der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Das müsse auch für den Fall einer arglistigen Täuschung vor der Eheschließung gelten, die in die Ehe hinein fortwirke. Für das Verlöbnis seien die Ersatzpflichten in den §§ 1298, 1299 BGB abschließend geregelt. Die Zulassung von Schadensersatzansprüchen aufgrund der Täuschung würde dazu führen, daß tatsächlich die Ehe als nicht geschlossen anzusehen wäre, was nicht zugelassen werden könne. Im übrigen seien Schadensersatzansprüche aufgrund der behaupteten Täuschung jedenfalls deshalb ausgeschlossen, weil die Ehe nicht wegen arglistiger Täuschung aufgehoben worden sei. Ebenso wie Ansprüche aus unerlaubter Handlung seien auch alle anderen, auf das gleiche Ziel gerichteten Ansprüche ausgeschlossen, etwa solche aus Geschäftsführung ohne Auftrag, ungerechtfertigter Bereicherung oder Verschulden bei Vertragsschluß.

Anfang


II.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß im Bereich familienrechtlicher Beziehungen schuldrechtliche Ersatzansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, durch abschließende Sonderregelungen des Familienrechts ausgeschlossen sein können. So hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung - entgegen einer vor allem im Schrifttum bis in die jüngste Zeit vertretenen Auffassung (ua: Beitzke, Familienrecht 21. Aufl § 12 III 3c = S 62f; Gernhuber, Familienrecht 3. Aufl § 17 III 3 = S 165; Jayme, Die Familie im Recht der unerlaubten Handlungen 1971, S 223ff, 268; weitere Nachweise, insbesondere der zahlreichen Beiträge von Boehmer, in BGHZ 57, 229, 231 und bei Palandt/Thomas, BGB 40. Aufl § 823 Anm 6f) - Schadensersatzansprüche aufgrund ehestörenden Verhaltens sowohl gegen den anderen Ehegatten als auch gegen einen an der Ehestörung beteiligten Dritten verneint (BGHZ 23, 215; 23, 279; 26, 217; 57, 229; BGH NJW 1973, 991 = JZ 1973, 668m Anm Löwisch). Ebenso hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß im Falle der Aufhebung einer Ehe wegen Irrtums über persönliche Eigenschaften des anderen Ehegatten (§ 32 EheG) der irrende Ehegatte auf die in §§ 29 Satz 2, 37 EheG geregelten Rechtsfolgen verwiesen ist und nicht im Wege eines Schadensersatzanspruchs verlangen kann, so gestellt zu werden, als habe die Ehe nicht bestanden (BGHZ 48, 82).

Anfang


2. Ein vergleichbarer Fall liegt jedoch hier nicht vor. Der mit der Klage geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist nicht durch familienrechtliche Regelungen ausgeschlossen.

a) Die Rechtsgrundsätze über den Ausschluß eines deliktischen Ersatzanspruchs für Schäden, die ihre Ursachen in Ehestörungen haben, betreffen den Klageanspruch nicht. Nach den genannten Grundsätzen kann ein Ehemann nicht aufgrund des Ehebruchs seiner Ehefrau, aus dem ein Kind hervorgegangen ist, von der Ehefrau oder dem am Ehebruch beteiligten Dritten nach dem Recht der unerlaubten Handlungen den Ersatz des Vermögensschadens verlangen, der ihm infolge der Scheinehelichkeit des Kindes entstanden ist (BGHZ 23, 215; 26, 217; 57, 229). Ein solcher Anspruch steht jedoch hier nicht in Frage. Die Beklagte hat das Kind vor der Ehe empfangen. Der Kläger stützt sein Begehren auch nicht darauf, daß sich die Beklagte mit einem anderen Mann eingelassen habe, sondern darauf, daß sie ihm vorgespiegelt habe, nur er könne der Vater des Kindes sein, und ihn dadurch zur Eheschließung bestimmt habe.

b) Aufgrund des vom Kläger behaupteten Verhaltens der Beklagten hätte dieser nach § 33 EheG die Aufhebung der Ehe wegen arglistiger Täuschung verlangen können (BGHZ 29, 265, 268; vgl auch BGHZ 5, 186). Durch die Aufhebung wäre die Ehe nicht rückwirkend, sondern nur für die Zukunft aufgelöst worden (§ 29 Satz 2 EheG). Der Bestand der Ehe bis zur Rechtskraft des Aufhebungsurteils und die daraus folgenden vermögensrechtlichen Wirkungen der Ehe wären nach §§ 29 Satz 2, 37 EheG bestehen geblieben; dies gilt nach der Neufassung des § 37 EheG durch das 1. EheRG in gleicher Weise wie nach der früher geltenden Fassung der Vorschrift.

Wenn die mit der Klage geltend gemachte Schadensersatzforderung darauf gerichtet wäre, die Belastung durch eine vermögensrechtliche Wirkung der Ehe in diesem Sinne zu beseitigen, würde sich die Frage stellen, ob einem solchen Begehren die Regelung der §§ 29 Satz 2, 37 EheG entgegenstünde. Der Bundesgerichtshof hat in der bereits genannten Entscheidung BGHZ 48, 82 angenommen, daß derartige Schadensersatzansprüche während des Bestehens der Ehe nicht geltend gemacht werden können und auch nach der Aufhebung der Ehe wegen Irrtums ausgeschlossen sind. Ob im Falle der Aufhebung der Ehe wegen arglistiger Täuschung oder Drohung (§§ 33, 34 EheG) etwas anderes gelten könnte, hat er offen gelassen (BGHZ aaO S 88; für die Zulassung von Deliktsansprüchen insoweit ua: Erman/Ronke, BGB 6. Aufl § 37 EheG RdNr 14; Gernhuber aaO § 14 VIII 5 = S 144). Nicht behandelt ist in der genannten Entscheidung auch der Fall, daß die Ehe wegen arglistiger Täuschung hätte aufgehoben werden können, es jedoch nicht zur Aufhebung gekommen ist, weil die Ehe aus einem anderen Grunde aufgelöst worden ist, bevor der getäuschte Ehegatte die Täuschung entdeckt hatte.

Anfang


Hier kommt es jedoch auf diese Problematik nicht an. Die familienrechtlichen Vorschriften, nach denen im vorliegenden Fall der Bestand der Ehe bis zu ihrer Auflösung selbst im Falle der Aufhebung wegen arglistiger Täuschung nicht beeinträchtigt worden wäre, stehen dem Klageanspruch schon deshalb nicht entgegen, weil dieser - entgegen der offenbar vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung - nicht auf die Beseitigung einer vermögensrechtlichen Wirkung der Ehe im dargelegten Sinne gerichtet ist. Die Eheschließung war zwar ursächlich dafür, daß der Kläger als Scheinvater zunächst mit den Unterhaltszahlungen und Prozeßkosten belastet wurde. Sie hatte jedoch nicht zur Folge, daß das Kind, das nach dem Ergebnis des Anfechtungsprozesses nicht vom Kläger abstammen kann, ehelich wurde (§ 1591 Abs 1 Satz 2 BGB). Die Nichtehelichkeit des Kindes und damit auch die fehlende Unterhaltspflicht des Ehemannes (§§ 1589 Satz 1, 1601 BGB) konnte nach § 1593 BGB allerdings erst geltend gemacht werden, nachdem die Ehelichkeit angefochten und die Nichtehelichkeit rechtskräftig festgestellt worden war. Die Feststellung der Nichtehelichkeit wirkt jedoch in jeder Beziehung zurück, und zwar auch in die Zeit vor Auflösung der Ehe. Nicht der Scheinvater, sondern der Erzeuger und wahre Vater ist und war von Anfang an der Unterhaltspflichtige (BGHZ 57, 229, 235; Senatsurteil vom 8. Oktober 1980 - IVb ZR 535/80 = FamRZ 1981, 30). Die Anfechtung der Ehelichkeit des Kindes ist auch in ihrer Geltendmachung vom Bestand der Ehe unabhängig. Der Kläger mußte die Scheinehelichkeit des Kindes während des Bestandes der Ehe nicht hinnehmen. Wenn er es infolge einer Täuschung über die Abstammungsverhältnisse trotzdem tat, beruht dies nicht auf einer Rechtswirkung der Ehe. Die Bestandskraft der Ehe bis zu ihrer Auflösung kann sich deshalb nicht dahin auswirken, daß ein auf die Täuschung über die Abstammungsverhältnisse gestützter deliktischer Schadensersatzanspruch ausgeschlossen ist.

c) Auch aus sonstigen familienrechtlichen Gesichtspunkten ergibt sich ein solcher Ausschluß nicht. Der Übergang des Unterhaltsanspruchs des Kindes gegen seinen Erzeuger auf den Unterhalt leistenden Scheinvater nach § 1615b Abs 2 BGB schließt deliktische Ansprüche des Scheinvaters gegen Dritte ebensowenig aus wie Bereicherungsansprüche (vgl dazu BGHZ 43, 1, 10; Senatsurteil FamRZ 1981, 30); der Anspruchsübergang ist gegebenenfalls unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen.

Die vom Berufungsgericht noch herangezogenen §§ 1298, 1299 BGB sind nicht einschlägig. Sie regeln die Ersatzpflicht für den Fall des Rücktritts vom Verlöbnis. Zu diesem Regelungsbereich hat der vorliegende Schadensfall keine Beziehung. Im übrigen ist nicht festgestellt, daß die Parteien im Zeitpunkt der Täuschungshandlung verlobt waren.

Anfang


III.

Der Sachvortrag des Klägers, dessen Richtigkeit das Berufungsgericht nicht geprüft hat, könnte, wenn er zutrifft, eine Schadensersatzpflicht der Beklagten nach § 823 Abs 2 BGB iVm § 263 StGB und nach § 826 BGB begründen. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob bereits in der Eheschließung eine von der Beklagten durch die Täuschung bewirkte schädigende Einwirkung des Klägers auf seine Vermögenslage gesehen werden könnte (vgl dazu BGHZ 48, 83, 86; RGSt 34, 86; Schönke/Schröder, StGB 20. Aufl § 263 RdNr 160). Eine solche läge jedenfalls darin, daß der Kläger infolge der Täuschung über die Abstammungsverhältnisse unbeschadet der Eheschließung auch davon abgesehen hat, die Ehelichkeit des Kindes anzufechten. Den Ersatzansprüchen steht entgegen einer vom OLG Hamburg (MDR 1970, 507; gleicher Ansicht offenbar auch Engel, Der Rückgriff des Scheinvaters wegen Unterhaltsleistungen 1974, S 99, 102, 115, unter Verweisung auf Dieckmann, JuS 1969, 106 Fn 65) vertretenen Ansicht - auch nicht entgegen, daß der Kläger vor der Anfechtung der Ehelichkeit seine fehlende Unterhaltsverpflichtung nach § 1593 BGB nicht geltend machen konnte. Die schädigende Einwirkung durch die arglistige Täuschung würde gerade darin liegen, daß der Kläger davon abgehalten wurde, von seinem Anfechtungsrecht Gebrauch zu machen.

Es kommt daher darauf an, ob die Behauptungen des Klägers über die Täuschungshandlung der Beklagten, die damit von der Beklagten verbundene Absicht und die dadurch bewirkten Folgen zutreffen. Da diese Prüfung dem Tatrichter vorbehalten ist, muß die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

Anfang


Die Leitentscheidung, die auch einen Anspruch gegen den Dritten aus § 823 Abs. 1 BGB verneint, lautet in den tragenden Passagen wie folgt:

Gericht: BGH 4. Zivilsenat, Datum: 06. 02.1957, Az: IV ZR 263/56

Leitsatz

Wird eine Ehe wegen ehewidriger Beziehungen eines Ehegatten zu einem Dritten geschieden, so sind Ersatzansprüche auf Grund der BGB § 823, BGB §§ 823ff wegen des Schadens, der dem anderen Ehegatten durch die Scheidung seiner Ehe entsteht, auch gegen den Dritten nicht gegeben.

Fundstelle

BGHZ 23, 279-282 (LT1)

Aus den Entscheidungsgründen

...

1. Die durch die Eingehung einer Ehe begründeten Pflichten sind dem Wesen der Ehe entsprechend persönliche Verpflichtungen der Ehegatten. Ihre Beachtung, insbesondere die Wahrung der Treuepflicht liegt dem Ehegatten persönlich ob. Infolgedessen können diese persönlichen Verpflichtungen gegenüber dem anderen Ehegatten auch nur durch den Ehegatten selbst verletzt werden. Diesen allein können daher grundsätzlich nur die Folgen einer Verletzung treffen.

2. Zwar ist nicht zu verkennen, daß ein ehewidriges Verhalten, insbesondere wenn dieses zu einer Scheidung führt, einen Schaden für den schuldlosen Ehegatten zur Folge haben kann. Das Gesetz will aber, wie in dem oben angeführten Urteil des Senats ausgeführt ist, hierfür einen über die familienrechtlichen Bestimmungen hinausgehenden Ersatz nicht geben. Dies würde jedoch eintreten, wenn das ehewidrige Verhalten als eine unerlaubte Handlung im Sinne der §§ 823ff nach diesen Bestimmungen eine Schadensersatzpflicht auslösen würde. Denn der in Anspruch genommene Dritte würde dann von dem schuldigen Ehegatten als Mittäter bei der unerlaubten Handlung einen Ausgleich gemäß den §§ 840, 426, 254 BGB verlangen können.

3. Eine über einen Verstoß gegen die durch die Ehe begründeten Pflichten hinausgehende unerlaubte Handlung im Sinne der §§ 823ff BGB liegt nicht vor. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben lediglich ehewidrige Beziehungen zwischen dem Ehemann der Klägerin und der Beklagten bestanden, die Anlaß zur Scheidung der Ehe gegeben haben, und nur durch diese und die damit erfolgte Zerstörung der Ehe soll der Gesundheitsschaden der Klägerin eingetreten sein. Das, was die Klägerin von der Beklagten fordert, ist somit lediglich Schadenersatz wegen der Zerstörung ihrer Ehe infolge ehewidriger Beziehungen und der ihrer Darstellung nach nur dadurch verursachten Gesundheitsschädigung.

Da somit schon aus den dargelegten Gründen der Klägerin ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu versagen war, mußte, ohne daß es einer Entscheidung bedarf, ob und inwieweit die übrigen Angriffe der Revision gerechtfertigt sind, der Schmerzensgeldanspruch abgewiesen werden.

Anfang


Allerdings können sich gegen den Dritten Ansprüche aus dem Familienrecht geben:

Gericht: BGH 4. Zivilsenat, Datum: 03. 11.1971, Az: IV ZR 86/70

Leitsatz

Der Ehemann der Mutter hat wegen der Kosten, die ihm durch den Ehelichkeitsanfechtungsprozeß entstanden sind, einen sich nach Unterhaltsrecht bestimmenden Ausgleichsanspruch gegen den Erzeuger des Kindes.

Fundstelle

BGHZ 57, 229-237 (LT1)

Aus den Entscheidungsgründen

...

Ob für Aufwendungen oder Schäden, die ihre Ursache in Ehestörungen haben, von dem Störer Ersatz zu leisten ist, ist umstritten. Das gilt insbesondere auch für die Frage, ob der Ehebrecher die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, in dem die Ehelichkeit des Kindes angefochten wird. Die Frage hat (entgegen einer Anregung von Beitzke, FamRZ 1959, 45) in dem Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969 keine Regelung gefunden.

a) Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, daß Ehestörungen eine Schadensersatzpflicht auf der Grundlage des § 823 abs 1 BGB nach sich ziehen, ist im Schrifttum vor allem von Boehmer in zahlreichen Beiträgen vertreten worden.

Der Bundesgerichtshof ist dem nicht gefolgt. Er hat ebenfalls angenommen, daß die Ehe ein Recht auf Fortbestand oder Ungestörtheit der ehelichen Lebensgemeinschaft gewähre. Doch könnten, wie der Bundesgerichtshof ausgeführt hat, aus einer Störung dieses Bereichs keine Schadensersatzansprüche hergeleitet werden. Die Ehe stehe außerhalb der Rechtsverhältnisse, deren Verletzung allgemeine Ansprüche auf Ersatz von Vermögensschäden auslösen könne. Der Schutzzweck des § 823 Abs 1 BGB erfasse nicht die störenden Eingriffe Dritter in den familienrechtlichen Bereich der Ehe. Es sei auch kaum gerechtfertigt, von den beiden Teilnehmern an einem Ehebruch nur den Dritten, nicht aber den ungetreuen Ehegatten als schadensersatzpflichtig anzusehen. Eine Mithaftung des ungetreuen Ehegatten sei aber mit der abschließenden Regelung der Verletzung ehelicher Pflichten im Ehegesetz und BGB nicht vereinbar. Außerdem bleibe unklar, wie der Umfang der Schadensersatzansprüche begrenzt werden solle (BGH FamRZ 1956, 180 = NJW 1956, 1149; BGHZ 23, 215; 23, 279 und 26, 217).

An dem Rechtsstandpunkt, daß der Bereich der Ehestörungen nicht dem deliktischen Rechtsgüterschutz des § 823 Abs 1 BGB zuzuordnen ist, ist festzuhalten. Eine die Lebens- und Geschlechtsgemeinschaft der Ehegatten beeinträchtigende Ehestörung ist ohne Mitwirkung eines der Ehegatten nicht möglich. Sie stellt damit in wesentlicher Hinsicht einen innerehelichen Vorgang dar. Dieser aber ist in den Schutzzweck der deliktischen Haftungstatbestände nicht einbezogen. Das muß sich auch auf die Beteiligung des Dritten auswirken. Das Verhalten des ungetreuen Ehegatten ist so eng mit dem des Dritten verbunden, daß es nicht angeht, die Ehestörung in eine allein eherechtlich zu beurteilende Verfehlung des ungetreuen Ehegatten und eine Schadensersatzansprüche auslösende unerlaubte Handlung des Dritten aufzuteilen. Das wird besonders deutlich, wenn man bedenkt, daß die eheliche Lebensgemeinschaft nicht nur durch Ehebruch verletzt werden kann, vielmehr jedes geschlechtsbetonte Verhältnis, auch jedes Verhalten, das nur den "bösen Schein" eines solchen Verhältnisses hervorruft, einen für einen Anspruch nach § 823 Abs 1 BGB erheblichen Eingriff in den ehelichen Bereich darstellen kann (Gernhuber, Lehrbuch des Familienrechts 2. Aufl S 141f). Eine Begrenzung der Schadensersatzpflicht nach Tatbestand und Umfang erschiene kaum möglich. Der mehrfach gemachte Vorschlag, Schadensersatz nur für positiv entstandene Nachteile, nicht aber für entgangene Vorteile zu gewähren (vgl insbesondere Eike von Hippel NJW 1965, 664, 667), findet im Schadensersatzrecht (§§ 249ff BGB) keine ausreichende Rechtfertigung. Auch der Vorschlag Gernhubers, zwischen einem dem Deliktsschutzzweck nicht unterliegenden "Bestandsinteresse" der Ehe und einem ihm zuzurechnenden "Abwicklungsinteresse" zu unterscheiden, vermag nicht zu überzeugen, zumal dann im Prozeß wegen Erstattung des Abwicklungsschadens, insbesondere der Kosten des Scheidungsprozesses, in vielen Fällen aufgeklärt werden müßte, ob der in Frage stehende Eingriff in die Ehe eine ehestörende Wirkung gehabt hat, dh es müßte bei gescheiterten Ehen ermittelt werden, woran diese zerbrochen sind, eine Prüfung, die nicht einmal im Scheidungsprozeß immer erforderlich ist und nach der Begründung für die beabsichtigte Einführung des Zerrüttungsprinzips bei der Scheidung gerade vermieden werden soll. Es muß daher dabei bleiben, daß die Auseinandersetzung wegen der in der Ehe begangenen Verfehlungen, auch soweit dritte Personen beteiligt sind, allein dem ehelichen Bereich zu überlassen ist (so auch zutreffend Fikentscher, Schuldrecht 2. Aufl S 650).

Anfang


b) Soweit die Kosten eines Ehelichkeitsanfechtungsverfahrens in Rede stehen, ist die Haftung des Ehebrechers auch aus der familienrechtlichen Unterhaltspflicht hergeleitet worden in Verbindung mit dem gesetzlichen Forderungsübergang entsprechend § 1709 Abs 2 BGB aF oder § 1615b Abs 1 BGB nF. Dieser Weg ist von Beitzke in mehreren Beiträgen vorgezeichnet worden (JR 1957, 129; FamRZ 1959, 44, 45 und NJW 1966, 2119). Ihm haben sich im wesentlichen Bartholomeyczik (Erman BGB 4. Aufl Anm 5f zu § 1353) und Göppinger (Staudinger BGB 10./11. Aufl Rn 76 zu § 1709) angeschlossen, ebenso auch Schrade (FamRZ 1957, 342, 345) sowie in der Rechtsprechung OLG Köln (FamRZ 1963, 584 = NJW 1963, 2028), OLG Celle (in der Zweitbegründung der bereits genannten Entscheidung FamRZ 1964, 366, 368 Ziff 5) und die Landgerichte Bonn (NJW 1966, 2119), Hannover (NdsRpfl 1967, 180), Bielefeld (FamRZ 1968, 655) und Kassel (FamRZ 1971, 200). Der Bundesgerichtshof hat diese Haftungsgrundlage bisher nur für die Beträge anerkannt, die der Scheinvater dem Kinde als Prozeßkostenvorschüsse gezahlt hat (FamRZ 1964, 558 = NJW 1964, 2151 und FamRZ 1968, 78 = NJW 1968, 446).

Mit dem Beitzke gewiesenen Lösungsweg, der die Erstattungspflicht des Ehebrechers hinsichtlich der Kosten des Anfechtungsverfahrens nicht auf die geleistete Prozeßkostenvorschüsse beschränkt, ist erneut die Frage nach dem Umfang des Unterhalts aufgeworfen. Seitdem das Gleichberechtigungsgesetz mit § 1360a Abs 4 BGB eine Regelung über die Prozeßkostenvorschußpflicht geschaffen hat, ist anerkannt, daß die Zahlung von Prozeßkostenvorschüssen ihren Rechtsgrund in der Unterhaltspflicht hat (vgl statt vieler Palandt/Lauterbach BGB 30. Aufl Anm 3 zu § 1360a und die Entscheidung des erkennenden Senats FamRZ 1971, 360 = NJW 1971, 1262). Das gilt nicht nur für das Verhältnis zwischen Ehegatten, sondern ebenfalls für das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern. Der Prozeßkostenvorschuß soll dem Unterhaltsberechtigten, der nicht in der Lage ist, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, die Führung dieses Rechtsstreits ermöglichen. Darauf beschränkt sich im allgemeinen, wie man angenommen hat, die Unterhaltspflicht, soweit es um die Kosten von Prozessen des Unterhaltsberechtigten geht. Das könnte jedoch anders zu beurteilen sein, soweit die Ehelichkeitsanfechtung in Frage steht. Die Klärung der Abstammung ist für die Person und die rechtlichen und sozialen Verhältnisse des Kindes von so grundlegender Bedeutung, daß die Frage berechtigt ist, ob die Aufwendungen, die für diese Klärung erforderlich sind, nicht insgesamt zum Lebensbedarf des Kindes im Sinne des § 1610 Abs 2 BGB zu rechnen sind. Die Frage würde zu bejahen sein, wenn unter Lebensbedarf nicht nur dasjenige zu verstehen ist, was zur Aufrechterhaltung der Lebensgrundlage im engeren Sinne notwendig ist, wie insbesondere Ernährung, Kleidung und Wohnung, sondern neben der Ausbildung auch die Wahrung und Klarstellung der Rechtspositionen des Kindes, jedenfalls in ihren wesentlichen Grundlagen. Zu diesen gehören ohne Zweifel die Statusverhältnisse des Kindes. Danach würde es, wie Beitzke ausgeführt hat (FamRZ 1959, 45), Aufgabe des Unterhaltspflichtigen sein, für die Ordnung der Statusverhältnisse des Kindes aufzukommen. Dem stünde nicht entgegen, daß unter Umständen erst der Ehelichkeitsanfechtungsprozeß Aufschluß über die Person des Unterhaltspflichtigen gibt und der Unterhaltsanspruch erst nach rechtskräftiger Feststellung der Nichtehelichkeit des Kindes und Feststellung der Vaterschaft geltend gemacht werden kann (§§ 1593, 1600a Satz 2 BGB). Denn die Feststellung der Nichtehelichkeit wirkt in jeder Beziehung zurück. Nicht der Scheinvater, sondern der Erzeuger und wahre Vater ist und war von Anfang an der Unterhaltspflichtige; er hat den Unterhalt auch für die Vergangenheit und auch für einen Sonderbedarf zu leisten (§§ 1613, 1615d BGB). Nach dieser Auffassung würde der Unterhalt, soweit es um die Ehelichkeitsanfechtung geht, nicht nur die Ermöglichung der Prozeßführung umfassen, sondern die (prozessuale) Klärung der Abstammung insgesamt mit allem, was dazugehört, daher mit allen dafür erforderlichen Kosten. Auf die im Anfechtungsprozeß ergangene Kostenentscheidung käme es für die Ausgleichspflicht des Kindeserzeugers nicht an.

Anfang


Dieser Betrachtungsweise, die viel für sich hat, steht allerdings entgegen, daß die Ehelichkeitsanfechtung nicht immer im Interesse des Kindes zu liegen braucht. Zumindest für die Fälle, in denen die Ehelichkeitsanfechtung den Interessen des Kindes zuwiderläuft, erscheint es bedenklich, die Klärung der Abstammung durch Ehelichkeitsanfechtung zum Lebensbedarf des Kindes zu rechnen, auch wenn Lebensbedarf in einem weiteren Sinne verstanden wird, als das früher (etwa in den Motiven zum Bürgerlichen Gesetzbuch) geschehen ist. Dennoch erscheint die Auffassung, daß der Erzeuger für die Kosten die Abstammungsklärung aufzukommen hat, zutreffend. Er steht dieser Aufgabe jedenfalls näher als der Scheinvater. Denn er ist neben der Mutter verantwortlich für die Situation der Scheinehelichkeit des Kindes, auf der allein die Verpflichtungen des Scheinvaters beruhen. Zu diesen gehört neben der Pflicht, den Lebensunterhalt des Kindes zu bestreiten, die Aufgabe, sich über die Anfechtung der Ehelichkeit schlüssig zu werden, diese gegebenenfalls zu betreiben und die dafür erforderlichen Kosten aufzuwenden. Daß er und das Kind, die beide an der Notwendigkeit der Ehelichkeitsanfechtung "unschuldig" sind, die Kosten des Verfahrens zu tragen haben (§ 93c ZPO), ist lediglich eine Folge davon, daß die Anfechtung gesetzlich in der Form eines zwischen Ehemann der Mutter und Kind zu führenden Parteienprozesses ausgestaltet ist (§§ 1594ff BGB). Das macht es nicht möglich, die Verfahrenskosten dem für die Notwendigkeit des Prozesses verantwortlichen, an ihm aber nicht beteiligten Erzeuger aufzuerlegen. Es erscheint daher angebracht, eine der Billigkeit entsprechende Lösung ungeachtet dieser prozessualen Kostenregelung in einem materiellrechtlichen Interessenausgleich zu suchen. Dieser ist im Verhältnis zwischen Scheinvater, Kind und Erzeuger bei Abwägung der bestehenden Verantwortlichkeiten darin zu sehen, daß nicht das Kind und der Scheinvater, sondern, wenn nicht unmittelbar nach Unterhaltsrecht, so doch jedenfalls in analoger Anwendung der §§ 1610 Abs 2, 1615b Abs 1 BGB letztlich der wahre Vater die Kosten der Anfechtung zu tragen hat. Hierbei kann es nicht darauf ankommen, ob die Anfechtungsklage vom Kind oder vom Ehemann der Mutter erhoben worden ist, welches die Motive des Ehemannes der Mutter für die Erhebung der Anfechtungsklage gewesen sind und ob die Anfechtung objektiv im Interesse des Kindes liegt, was im übrigen oft nur mit großen Schwierigkeiten und Unsicherheitsfaktoren festzustellen sein würde, weil nicht nur die Verhältnisse während des Anfechtungsstreits, sondern auch diejenigen in Betracht gezogen werden müßten, die das Kind in den kaum übersehbaren künftigen Lebensbereichen erwarten. Demgemäß ist dahin zu entscheiden, daß den Erzeuger des Kindes die Verpflichtung trifft, dem Ehemann der Mutter im Wege einer familien- oder unterhaltsrechtlichen Ausgleichspflicht alle für den Ehelichkeitsanfechtungsprozeß gemachten Aufwendungen zu erstatten. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, die die Erstattungspflicht auf die Prozeßkostenvorschüsse beschränkt hat, wird nicht aufrechterhalten.

Anfang


Dieser Ausgleichsanspruch erscheint, wie angemerkt werden mag, auch sachgerechter als ein deliktischer Schadensersatzanspruch. Es bedarf zum Unterschied von der Haftung nach § 823 Abs 1 BGB nicht der Prüfung eines Verschuldens des Ehebrechers, das fraglich sein kann, wenn bei der Zeugung des Kindes, wie im vorliegenden Falle, bereits ein Scheidungsurteil ergangen war, dessen Rechtskraft der Ehebrecher irrtümlich angenommen haben könnte, oder wenn der Erzeuger aus anderen Gründen den Familienstand der Mutter nicht kannte. Im Schadensersatzprozeß müßte darüberhinaus, wie bereits erwähnt worden ist, in vielen Fällen erst aufgeklärt werden, ob der Ehebruch noch eine ehestörende Wirkung gehabt hat. Ferner wäre im Deliktsrecht die Mithaftung der Mutter streitig, während sich bei direkter oder analoger Anwendung des Unterhaltsrechts ihre anteilige Haftung aus ihrer eigenen Unterhaltspflicht nach § 1606 Abs 3 BGB ergibt. Andererseits kommt bei Geltendmachung des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs die zum Schutze des Kindes bestehende Regel zum Zuge, daß der Übergang des Anspruchs auf den Ehemann der Mutter nicht zum Nachteile des Kindes geltend gemacht werden kann (§ 1615b Abs 1 Satz 2 BGB).

Somit haben die Vorinstanzen den Anspruch des Klägers im Ergebnis zutreffend dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Anfang


c) Personenschutz durch Schutzgesetze

Als den Personenschutz gewährleistende Schutzgesetze kommen vor allem die Vorschriften des 10. bis 18. Abschnitts des Strafgesetzbuchs in Betracht. Hier ist in Sonderheit der Schutz der persönlichen Ehre aus den §§ 185 ff. StGB zu nennen. Kein Schutzgesetz i.S. des § 823 Abs. 2 BGB enthält § 323c StGB. Nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt (VersR 1989, 1154) geht es nicht an, denjenigen in den Haftungsfolgen dem Täter gleichzustellen, dem lediglich vorgeworfen wird, dem Opfer nicht geholfen zu haben.

Anfang


Aus: Prof. Dr. Helmut Rüßmann, Gesetzliche Schuldverhältnisse, Außervertragliches Haftungsrecht, Begleitmaterial zur Vorlesung im Wintersemester 1994/95.