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8. Der deliktsrechtliche Schutz der Person

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Beim deliktsrechtlichen Schutz der Person können wir eine ähnliche Entwicklung verfolgen wie beim deliktsrechtlichen Schutz des Vermögens. Die Rechtsprechung ist nicht bei dem Rechtsgüterschutz (§ 823 Abs. 1 BGB), dem Schutz sonstiger Rechte (§ 823 Abs. 1 BGB), dem Schutz der in Schutzgesetzen geschützten Interessen (§ 823 Abs. 2 BGB) und dem Schutz vor vorsätzlicher Schädigung der durch das Sittengesetz geschützten Interessen stehen geblieben, sondern hat mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (APR) ein Rahmenrecht entwickelt, das das im Gesetz vorgegebene System sprengt und in der Rechtsanwendung konkretisiert werden muß. Wir wollen zunächst einen Blick auf den deliktsrechtlichen Schutz der Person im traditionellen System werfen und uns alsdann dem APR zuwenden.

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a) Der Rechtsgüterschutz in § 823 Abs. 1 BGB

Als geschützte Rechtsgüter nennt § 823 Abs. 1 BGB das Leben, den Körper, die Gesundheit und die Freiheit.

Aus dem Schutz des Lebens zieht nicht der ursprüngliche Träger des Rechtsguts Nutzen. Es profitieren andere Personen. Welche das sind, ist in den §§ 844 und 845 BGB geregelt. Es ist einmal derjenige, der für die Beerdigungskosten aufzukommen hat (§ 844 Abs. 1 BGB). Es sind zum anderen diejenigen, denen der Getötete kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, wenn sie durch den Tod den Unterhaltsanspruch verloren. Eine weitere Gruppe von Anspruchsträgern wird in § 845 BGB durch diejenigen gebildet, denen der Getötete kraft Gesetzes zu Dienstleistungen verpflichtet war. Diese Vorschrift hat an praktischer Bedeutung erheblich verloren, seitdem der BGH sie auf getötete Ehefrauen nicht mehr anwendet (BGHZ 50, 304). Praktische Bedeutung hat die Vorschrift noch für die sich aus § 1619 BGB ergebende Dienstverpflichtung hausangehöriger Kinder.

Mit Blick auf den Körper ist die körperliche Integrität vor Eingriffen geschützt. Fraglich ist hier insbesondere, inwieweit das auch für ärztliche Heileingriffe gilt. Die in der Literatur vorherrschende Auffassung möchte hier mit Rücksicht auf die Zielsetzung der ärztlichen Behandlung schon tatbestandlich eine Verletzungshandlung ausschließen (vgl. Deutsch, NJW 1976, 2289 ff.; Laufs, NJW 1977, 1081 ff.) Danach würden nur Kunstfehler tatbestandlich zu einer Körperverletzung führen. Die Rechtsprechung sieht das anders. Sie geht von der Tatbestandsmäßigkeit auch des kunstgerechten ärztlichen Eingriffs aus (BGH NJW 1974, 1422; NJW 1976, 363). Die Haftungsfrage entscheidet sich dann auf der Ebene der Rechtswidrigkeit. Die wird nämlich ausgeschlossen, wenn der ärztliche Eingriff durch eine Einwilligung des Patienten gedeckt ist. Zur wirksamen Einwilligung gehört die Aufklärung des Patienten über die mit dem Eingriff verbundenen Risiken.

Ein Eingriff in die Gesundheit liegt vor, wenn der innere Zustand eines Menschen in einer Weise gestört wird, daß eine ärztliche Behandlung erforderlich wird, um den Betreffenden wieder an dem normalen Leben teilhaben zu lassen. Diese Umschreibung ist vage. Sie gibt aber Raum für den Schutz vor Störungen sowohl des physischen wie des psychischen Gleichgewichts. Auch Ausfälle aufgrund von Neurosen können deshalb einen Verletzer schadensersatzpflichtig machen. Eine in dieser Hinsicht für den Kläger und Geschädigten erfolgreiche Entscheidung kommt aus dem Bereich der Schockschadenfälle.

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Gericht: BGH 6. Zivilsenat, Datum: 12.11.1985, Az: VI ZR 103/84

Leitsatz

1. Erleidet ein Unfallbeteiligter, der vom Schädiger in diese Rolle gezwungen worden ist, eine Unfallneurose, die auf das Miterleben des Unfalls mit schweren Folgen zurückzuführen ist, so sind darauf beruhende Gesundheitsschäden grundsätzlich dem Unfallgeschehen haftungsrechtlich zuzurechnen.

2. Gesundheitsschäden aus Anlaß einer sogenannten Konversionsneurose sind jedenfalls dann zu ersetzen, wenn der Grund für ihre Entstehung nicht geringfügig ist und deshalb ihre Entstehung nicht als bloße Aktualisierung des allgemeinen Lebensrisikos erscheint.

Fundstelle

RuS 1986, 68-70 (LT1)

NJW 1986, 777-779 (LT1-2)

VersR 1986, 448-449 (LT1-2)

Sachverhalt (vereinfacht):

Der B, Ehemann der Erstbeklagten und Vater der Zweitbeklagten, befuhr mit einem LKW eine Autobahn. Dabei flog aus dem geöffneten Seitenfenster der Fahrerkabine ein Lieferschein auf den mittleren Grünstreifen. B versuchte daraufhin zu Fuß auf den Mittelstreifen zu gelangen, um den Zettel wiederzuholen. Dabei geriet er vor den PKW des Klägers und wurde tödlich verletzt. Der Kläger erlitt leichte Verletzungen, die jedoch vollständig abgeheilt sind.

Der Kläger nimmt die Beklagten als Erben des getöteten B. auf Ersatz materieller und immaterieller Schäden sowie auf Feststellung ihrer Ersatzpflicht für Zukunftsschäden in Anspruch. Der Kläger behauptet, er leide nach wie vor an heftigen und anhaltenden Schmerzen, vom Brustkorb und den Schultern ausstrahlend in den Kopf und in die Arme bis in alle Finger hinein, sowie an Schwindelgefühlen; diese Beschwerden beruhten auf dem Unfallgeschehen vom 10. Juni 1976. In der Folgezeit mußte der Kläger sich immer wieder ärztlich behandeln lassen. Am 1. Juni 1980 wurde er im Alter von 45 Jahren wegen seiner Beschwerden vorzeitig pensioniert.

Die Beklagten haben demgegenüber gemeint, der Kläger, dessen unfallbedingte organische Leiden längst abgeheilt seien, habe sich in die Krankheit geflüchtet und eine sogenannte Rentenneurose entwickelt, für deren Folgen sie nicht einzustehen hätten.

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Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht, das die Schadensersatzansprüche des Klägers für gerechtfertigt hält, stellt dazu, sachverständig beraten, im wesentlichen fest: Die unmittelbar durch den Unfall verursachten organischen Verletzungen des Klägers wie Gehirnerschütterung und Halswirbelsäulen-Trauma seien zwar vollständig abgeheilt. Seine heute bestehenden, der Klage zugrundegelegten weiteren Leiden seien indes ebenfalls durch das Unfallgeschehen ausgelöst worden. Insoweit handele es sich um die Folgen eines neurotischen Fehlverhaltens, eine sogenannte Unfallneurose. Auch für diese Unfallfolgen hätten die Beklagten einzustehen, zumal die Gesundheitsschäden über das übliche - Maß der Beeinträchtigung eines Menschen durch einen "seelischen Schock" hinausgingen. Es sei unerheblich, ob bei der Entstehung des Schadens die Persönlichkeitsstruktur des Klägers wesentlich mitgewirkt habe. Dafür, daß die Neurose auch ohne das Unfallereignis aus anderem Anlaß aufgetreten wäre, hätten die Beklagten nichts substantiiert vorgetragen, geschweige denn dafür Beweis angetreten. Um eine sogenannte Rentenneurose handele es sich beim Kläger nicht. Seine Gesundheitsbeeinträchtigung beruhe auch nicht auf einer unangemessenen Erlebnisverarbeitung.

Der Ersatzanspruch des Klägers sei ferner nicht durch eine Mithaftung eingeschränkt. Ein Mitverschulden an dem Unfall sei ihm nicht anzulasten. Zwar habe er auch nicht den Beweis dafür erbracht, daß der Unfall für ihn ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG gewesen sei. Andererseits trete aber die Betriebsgefahr seines Kraftfahrzeuges hinter dem groben Verschulden des B. zurück.

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II. Das angefochtene Urteil hält den Revisionsangriffen stand. Das Berufungsgericht hat aufgrund der von ihm getroffenen Feststellungen zu Recht eine volle Haftung der Beklagten auch für die hier in Frage stehenden Körperschäden des Klägers nach §§ 823 Abs. 1, 847 BGB bejaht.

1. Daß der verstorbene Ehemann und Vater der Beklagten sich grob verkehrswidrig verhalten hat, als er versuchte, zu Fuß die von schnellen Fahrzeugen beidspurig benutzte Fahrbahn der Bundesautobahn zu überqueren, ist außer Streit. Er hat dadurch den Zusammenprall mit dem PKW des Klägers verursacht und verschuldet, wobei der Kläger verletzt worden ist. Auch die Neurose des Klägers, die zu seinen jetzt noch anhaltenden körperlichen Beschwerden geführt hat, ist ein ersatzpflichtiger Körperschaden im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB.

a) Dabei kann offen bleiben, ob die Neurose ihrerseits ein Folgeschaden der organischen Verletzung ist, oder ob sie unmittelbar durch das Erleben des Unfallgeschehens ausgelöst worden ist; jedenfalls geht sie auf das verkehrswidrige Verhalten des B. zurück. Auch eine nur psychisch vermittelte Gesundheitsstörung ist eine Verletzung der Gesundheit, die dem verantwortlichen Schädiger grundsätzlich zuzurechnen ist. Das ist in der Rechtsprechung des erkennenden Senats anerkannt (Senatsurteile v. 11. Mai 1971 - VI ZR 78/70 = VersR 1971, 905, 906 m.w.N., insoweit nicht in BGHZ 56, 163 abgedruckt, und v. 5. Februar 1985 - VI ZR 198/85 = BGHZ 93, 351, 355) und wird auch im übrigen nicht ernsthaft bezweifelt, soweit es um die Schädigung des am Unfall selbst Beteiligten geht.

b) Nach den Feststellungen im Berufungsurteil gehen die körperlichen Beeinträchtigungen des Klägers infolge der unfallbedingten Neurose weit über das hinaus, was an Beeinträchtigungen bei Miterleben schrecklicher und seelisch belastender Ereignisse gewöhnlich aufzutreten pflegt und was als zum allgemeinen Lebensrisiko gehörig jedermann ersatzlos zu tragen hat (vgl. dazu das oben genannte Senatsurteil BGHZ 56, 163, dazu ferner Dunz LM § 823 Aa Nr. 27). Jedenfalls in solchen Fällen ist grundsätzlich Schadensersatz zu leisten; eines Eingehens auf die Kritik in der Literatur, die sich nur gegen Einschränkungen des Anspruches richtet, bedarf es im Streitfall nicht.

c) Der Ersatzanspruch entfällt nicht deswegen, weil der Kläger seelisch besonders labil ist und nur deshalb infolge des Unfallereignisses eine Unfallneurose entwickelt hat. Eine solche "schädliche Anlage" beim Geschädigten muß der Schädiger wie auch sonst hinnehmen; sie kann nicht dem Geschädigten anspruchsmindernd entgegengehalten werden. Auch das entspricht gefestigter Rechtsprechung.

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2. Mit Recht hat das Berufungsgericht die Neurose des Klägers, selbst wenn sie in der Konfrontation des Klägers mit der Tötung des B. und seiner Rolle darin ihren Ursprung haben sollte, dem sie auslösenden Unfallgeschehen, nämlich dem leichtfertigen Überqueren der befahrenen Autobahn durch B., auch haftungsrechtlich zugerechnet. Das Miterleben eines Unfalles mit schweren Folgen als direkt daran Beteiligter ist nicht nur dann, wenn von außen kommende traumatische Verletzungen zugefügt werden, sondern auch, wenn die durch das Miterleben des Unfalls entstandene psychische Belastung zu schweren Gesundheitsstörungen führt, haftungsrechtlich ein Ereignis, das den für den Unfall Verantwortlichen nach dem Schutzgedanken des § 823 Abs. 1 BGB auch für auf diese Weise zugefügte Gesundheitsschäden ersatzpflichtig macht. Der gegenteiligen Ansicht der Revision vermag der Senat nicht zu folgen.

a) Das Auftreten einer sogenannten Unfallneurose, bedingt durch die Fehlverarbeitung eines den Unfallbeteiligten tief erschütternden Unfallgeschehens, liegt nicht so fern, daß etwa deshalb die dadurch entstandenen körperlichen Beeinträchtigungen haftungsrechtlich dem Unfallgeschehen nicht mehr zugerechnet werden dürften.

b) Der Zurechnungszusammenhang kann auch nicht mit dem Gedanken der Revision verneint werden, die "Selbsttötung" des Schädigers sei als solche nicht rechtswidrig und deshalb könne der darauf zurückzuführende Schaden des Geschädigten nicht ausgleichspflichtig sein. Nicht der Umstand, daß B. sich selbst gefährdet und geschädigt hat, hat die Körperverletzung des Klägers verursacht; das wäre rechtlich allenfalls von Bedeutung, wenn es um Ansprüche des B. und dabei um die Frage seiner haftungsmindernden Mitbeteiligung ginge. Für den Schadensersatzanspruch des Klägers ist allein erheblich, daß B. ihn durch sein schuldhaftes verkehrswidriges Verhalten in das Unfallgeschehen hineingezogen hat. Dazu hatte er kein "Recht".

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c) Die Ersatzpflicht der Beklagten entfällt weiter nicht deswegen, weil es an einer personalen Sonderbeziehung zwischen dem Kläger und B. als Unfallopfer gefehlt hat. Es geht im Streitfalle nicht darum, Auswirkungen eines Unfallgeschehens auf Dritte als "Reflex eines haftungsbegründenden Ereignisses" (vgl. RGRK BGH 12. Aufl. § 823 Rdn. 11) haftungsrechtlich auszugrenzen, um eine uferlose Ausweitung der Schutzrichtung von Gefährdungs- und Verhaltensnormen auf die Umwelt des in erster Linie Geschützten zu vermeiden (näher dazu BGHZ 56, 163 ff mit Anm. Dunz aaO.). Der Kläger ist nicht als unbeteiligter Dritter zufälliger Zeuge eines Verkehrsunfalls geworden. Er war vielmehr selbst unmittelbar dem Unfallgeschehen ausgesetzt und hat daran mitgewirkt. Es kann deshalb offen bleiben, ob und gegebenenfalls unter welchen Umständen erwogen werden könnte, auch völlig Fremden, mit den eigentlichen Unfallbeteiligten und verletzten Personen in keiner näheren in Beziehung stehenden Personen bei besonders schweren Unfällen, die sie selbst miterleben müssen, einen ersatzfähigen "Schockschaden" zuzusprechen (dazu Grunsky in MünchKomm 2. Aufl. vor § 249 Rdn. 54 a m.w.N.). Wer deshalb psychische Schäden erleidet, weil er vom Schädiger in die Rolle eines Unfallbeteiligten gezwungen wird, steht jedenfalls unter dem Schutzbereich der Haftungsvorschrift des § 823 Abs. 1 BGB, weil seine körperliche Integrität in gleicher Weise wie bei einer nur "äußeren" Einwirkung beeinträchtigt wird. Er ist nicht nur mittelbar geschädigter Dritter; vielmehr ist in sein absolutes Recht eingegriffen worden (RGRK aaO., Grunsky aaO. m.w.N.; Stürner JZ 1984, 416).

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3. Dem Berufungsgericht ist darin zu folgen, daß nach dem von ihm festgestellten Sachverhalt der Anspruch des Klägers nicht deswegen ausgeschlossen ist, weil seine Neurose sich als eine unangemessene Erlebnisverarbeitung darstellt, die keinen inneren Bezug mehr zu dem Schadensereignis hat.

a) Der erkennende Senat hat wiederholt Ersatzansprüche versagt, wenn der Geschädigte nach dem ihn treffenden Unfallgeschehen eine sogenannte Renten- oder Begehrensneurose entwickelt und diese Fehlverarbeitung bei ihm zu Gesundheitsstörungen geführt hat, sofern jedenfalls das Schadensereignis nur eine seinem Wesen nach auswechselbare Ursache (Kristallisationspunkt) für die Entstehung der Neurose ist (zuletzt Senatsurteil vom 8. Mai 1979 - VI ZR 58/78 - NJW 1979, 1935, 1936 = VersR 1979, 718, 719 m.w.N.). Das Vorliegen einer solchen Begehrensneurose beim Kläger hat das Berufungsgericht indessen aus tatsächlichen Gründen verneint: Der Kläger hat danach das Unfallgeschehen nicht deswegen neurotisch fehlverarbeitet, weil er es unbewußt zum Anlaß genommen hat, sich der Verantwortung für die eigene Lebensführung insofern zu entziehen, als er sich den Belastungen des Erwerbslebens nicht mehr zu stellen brauchte.

b) Die Feststellungen im Berufungsurteil erlauben andererseits aber auch nicht die Annahme, der Kläger sei das Opfer einer unfallbedingten "zweckfreien Aktualneurose" geworden, d.h. daß seine durch die seelische Erschütterung bedingten körperlichen Schäden, seine neurotische Fehlhaltung, primär und unmittelbar durch das Unfallgeschehen selbst zugefügt sind; in solchen Fällen wird ein Haftungszusammenhang ganz überwiegend bejaht (vgl. Senatsurteile vom 21. April 1961 - VI ZR 105/60 - VersR 1961, 597, 598 und vom 4. Januar 1963 VI ZR 76/62 - VersR 1963, 261; BGH, Urteil vom 25. Januar 1968 - III ZR 122/67 - VersR 1968, 396, 397; dazu auch Stoll JZ 1982, 204 f. und Stürner aaO. m.w.N.). Vielmehr hat der Kläger, wie das Berufungsgericht sachverständig beraten angenommen hat, eine sogenannte Konversionsneurose entwickelt. Ähnlich wie bei der sogenannten Renten- oder Begehrensneurose handelt es sich dabei um eine Fehlverarbeitung des Unfallgeschehens, das unbewußt zum Anlaß genommen wird, latente innere Konflikte zu kompensieren, wenn auch in anderer Weise als gerade im Hinblick auf den Wunsch, nicht mehr arbeiten zu müssen. Auch darin könnte, wie die Revision an sich mit Recht meint, eine "unangemessene Fehlverarbeitung" zu sehen sein, jedenfalls wenn der auslösende Anlaß letztlich beliebig und eher geringfügig erscheint. Es könnte dann rechtlich nicht von ausschlaggebender Bedeutung sein, mit welcher unbewußten Zielrichtung der Geschädigte das Unfallgeschehen zum Anlaß nimmt, in körperliche Beschwerden zu flüchten, um damit seine latenten inneren Konflikte zu kompensieren, wenn sich letztlich nicht der Unwert des schädigenden Verhaltens, sondern das allgemeine Lebensrisiko des Verletzten in der Neurose aktualisiert, weil die Auslösung des Versagenszustandes nur zufälliger und auswechselbarer Anlaß war. Dann fällt der Schaden nach dem Haftungszweck des § 823 Abs. 1 BGB nicht mehr in den Verantwortungsbereich des Schädigers und ist ihm nicht mehr zuzurechnen (RGRK aaO., Rdn. 12), wobei im Streitfall offenbleiben kann, ob ein Ersatzanspruch jedenfalls für den gedachten Zeitraum zwischen dem auslösenden Schadensereignis und dem voraussichtlichen anderweitigen, die Neurose auslösenden Lebensereignis zugebilligt werden könnte (Stürner aaO.).

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c) Der Haftungszusammenhang kann aber jedenfalls dann nicht verneint werden, wenn sich nicht feststellen läßt, daß sich, ausgelöst durch das eigentliche Unfallgeschehen, letztlich nur das eigentliche Lebensrisiko des Geschädigten verwirklicht hat, der sich in die Neurose flüchtet, was die Beklagten zu beweisen hätten. Im Streitfall führt das Berufungsgericht dazu aus, die Beklagten hätten nichts dazu substantiiert vorgetragen, geschweige denn Beweis dafür angetreten, daß die Neurose auch ohne das Unfallereignis aus einem anderen Anlaß aufgetreten wäre. Diese Feststellung widerspricht nicht den Ausführungen im Gutachten des medizinischen Sachverständigen. Dieser hat, soweit er sich im Rahmen der ihm obliegenden naturwissenschaftlich-medizinischen Beurteilung gehalten hat, darauf hingewiesen, im Einzelfall wirkten - wie auch beim Kläger - konstitutionelle Vorgegebenheiten wie Anlage, Persönlichkeit, individuelle Lebensgeschichte, personale Konflikte und sozio-kulturelle Faktoren in unterschiedlicher Gewichtung bei der Entstehung einer Neurose zusammen; der psychisch-traumatischen Situation komme nur die sekundäre Bedeutung des Anstoßes zu. Zutreffend wertet das Berufungsgericht das rechtlich dahin, daß der Unfall beim Kläger eben auf eine vorhandene psychische Schadensanlage getroffen ist; das schließt, wie ausgeführt, den Schadensersatzanspruch nicht aus. Darüber hinaus fehlt in der Tat ein Anhaltspunkt dafür, daß der Kläger auch ohne das Erlebnis des schweren Unfalls, bei dem er sehenden Auges einen Menschen zu Tode gefahren hat, in ähnlicher Weise alsbald oder aus beliebig anderer Ursache seine vorhandene Schadensanlage aktualisiert hätte. Wahrscheinlich und vom Berufungsgericht für seine Beurteilung rechtsfehlerfrei zugrundegelegt ist vielmehr, daß gerade die Konfrontation mit der besonderen Unfallsituation, hier dem Umstand, daß er einen Menschen getötet hat, den Kläger aus der Bahn geworfen hat, während er sonst mit seiner vorhandenen Persönlichkeitsstruktur im Erwerbsleben weiter hätte bestehen können. Es gehört gerade nicht zum ersatzunwürdigen "allgemeinen Lebensrisiko", das außerhalb des Schutzzweckes des § 823 BGB steht, wenn eine seelische Schädigung durch das Hineinziehen in einen Verkehrsunfall mit schwersten Personenschäden entsteht.

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4. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht auch eine schadensmindernde Unfallbeteiligung des Klägers verneint.

a) Das Berufungsgericht hat ein Mitverschulden des Klägers am Zustandekommen des Unfalls nicht feststellen können. Das begegnet aufgrund des feststehenden Sachverhalts auch keinen rechtlichen Bedenken; die Revision hat insoweit ebenfalls nichts zu erinnern. Andererseits hat der Kläger nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht den ihm obliegenden Beweis dafür erbringen können, daß der Unfall für ihn ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG gewesen ist. Dennoch hat das Berufungsgericht eine etwa im Rahmen des § 254 BGB zu berücksichtigende Betriebsgefahr, die von dem PKW des Klägers ausgegangen ist - immerhin durfte der Kläger darauf vertrauen, daß kein Fußgänger die Autobahn überqueren werde -, bei der Abwägung der gegenseitigen Verursachungsbeiträge gegenüber dem groben Verschulden des getöteten B. ganz zurücktreten lassen. Das läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Eine solche Wertung ist rechtlich möglich; sie obliegt tatrichterlichem Ermessen. Insbesondere kann dem von der Revision hervorgerufenen Umstand, daß der Kläger eine Fahrgeschwindigkeit von 120 km/h eingehalten hat, keine entscheidende Bedeutung zu seinen Lasten zukommen. Auf einer freien Überholspur der Autobahn ist es - jedenfalls bei normalen Sichtverhältnissen - ganz unbedenklich, so schnell zu fahren; mit der Überquerung der Fahrbahn der Autobahn durch einen Fußgänger braucht, wie gesagt, niemand zu rechnen. Daß das Berufungsgericht bei seiner Abwägung die Fahrweise des Klägers und dessen mögliche Unaufmerksamkeit übersehen haben könnte, ist im übrigen nicht ersichtlich.

b) Für eine Verletzung der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB durch den Kläger fehlt es an jedem tatsächlichen Anhaltspunkt. Für seine psychische Schadensanlage ist er nicht verantwortlich. Sie kann ihm auch nicht schadensmindernd über § 254 BGB entgegengehalten werden. Es ist das Risiko des Schädigers, daß er jemanden verletzt, der konstitutionell besonders anfällig ist. Ebensowenig haben die Beklagten ausreichenden tatsächlichen Vortrag in der Richtung gebracht, daß der Kläger wegen seiner Neurose schuldhaft eine ärztliche (in Betracht käme wohl eine psychiatrische) Behandlung nicht in Anspruch genommen hat, die zu einer Heilung hätte führen können.

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5. Unbegründet sind endlich die Angriffe der Revision gegen die Höhe des dem Kläger zugebilligten Schmerzensgeldes. Die wenn auch knappe Begründung des Berufungsgerichts läßt erkennen, daß es die für die Zubilligung der angemessenen Entschädigung nach § 847 BGB wesentlichen tatsächlichen Umstände in seine Wertung einbezogen hat. Zu Unrecht meint die Revision, dem Kläger sei "unter dem Gesichtspunkt der Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes" kaum damit gedient, ein höheres Schmerzensgeld zu erhalten, weil es ihn eher daran hindere, das Unfallereignis angemessen zu verarbeiten. Dem steht schon entgegen, daß der Kläger gerade nicht eine Begehrensneurose entwickelt hat. Ebensowenig ist zu erkennen, daß die sogenannte Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes im Streitfall keine Rolle spielen könne. Auch die Gesamthöhe des ausgeworfenen Schmerzensgeldbetrages ist angesichts des, wenn auch im wesentlichen nur "psychisch vermittelten", Beschwerdebildes und des Lebensschicksals des Klägers keineswegs unangemessen.

Allerdings führt nicht jede Art von Neurose dazu, daß der Urheber zum Schadensersatz herangezogen werden könnte. Entwickelt der Geschädigte eine Rentenneurose, die auf einer Begehrensvorstellung nach einer Lebenssicherung beruht, so wird die Rente versagt, wenn anzunehmen ist, daß ohne die Rente der Geschädigte von sich aus zu einem normalen Arbeitsleben finden würde.

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Gericht: BGH 6. Zivilsenat, Datum: 29.02.1956, Az: VI ZR 352/54

Leitsatz

Der Schädiger hat grundsätzlich auch Beeinträchtigungen zu ersetzen, die auf einer durch die Körperverletzung ausgelösten seelischen Störung des Betroffenen beruhen.

Die Haftung findet jedoch ihre Grenze, wenn die seelische Störung erst durch die - wenn auch unbewußte - Begehrensvorstellung nach einer Lebenssicherung oder die Ausnutzung einer vermeintlichen Rechtsposition ihr Gepräge erhält und der Unfall zum Anlaß genommen wird, den Schwierigkeiten des Arbeitslebens auszuweichen.

Fundstelle

BGHZ 20, 137-144 (LT1)

NJW 1956, 1108-1109 (LT1)

Tatbestand

Der am 2. Juni 1911 geborene Kläger hatte bereits im Alter von 12 Jahren dadurch einen Schädelbruch erlitten, daß ihm mit einer Kanne auf den Kopf geschlagen wurde. Am 2. April 1940 fuhr er mit einem Kraftrad in der Dunkelheit auf die Zechenbahn der Beklagten auf, wobei er eine Kopfverletzung an der rechten Stirnseite und eine Gehirnerschütterung davontrug. Durch rechtskräftiges Urteil ist festgestellt worden, daß die Beklagte dem Kläger drei Viertel seines Schadens zu ersetzen hat. Bis zum 31. Dezember 1949 hat die Beklagte dem Kläger Rentenzahlungen geleistet.

Der Kläger erstrebt mit der Behauptung, er sei durch den Unfall auf die Dauer erwerbsunfähig geworden, die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer Geldrente von monatlich 300 DM ab 1. Januar 1950 bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres.

Die Beklagte hat behauptet, die Unfallfolgen seien längst abgeklungen, insbesondere sei der Kläger in seiner Erwerbsfähigkeit nicht mehr beschränkt.

Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.

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Entscheidungsgründe

1. Das Berufungsgericht hat sich dem eingehend begründeten Gutachten des Obermedizinalrates Prof Dr K. angeschlossen, das auf Grund einer längeren stationären Untersuchung des Klägers erstattet worden ist. Nach dem Inhalt dieses Gutachtens liegt bei dem Kläger ein organisch-neurologischer Befund nicht vor. Es sei, so führt der Gutachter weiter aus, auch keine Antriebsschwäche oder eine verlangsamte seelische Reaktionsweise festzustellen. Fühle der Kläger sich unbeobachtet, so sei sein Verhalten geordnet. Wenn es dagegen um die Verfolgung der geltend gemachten Ansprüche gehe, insbesondere aber bei der ärztlichen Begutachtung, sperre sich der Kläger nicht nur gegen jede bessere Einsicht, sondern auch gegen eine objektive medizinische Befundaufnahme. Der Kläger mache alsdann den Eindruck einer Verblödung, wobei sein pseudomentes Verhalten an Simulation angrenze. Sein Zustand sei durch eine psychische Fixierung der durch den Unfall ausgelösten und überbewerteten Begehrensvorstellungen und die zu psychogener Reaktionsweise neigende labile Veranlagung zu erklären. Das Vorliegen eines auf der Hirnverletzung beruhenden Verblödungsprozesses sei mit Sicherheit auszuschließen, dagegen lägen Merkmale des sogenannten Ganserschen Syndroms vor. Nur dadurch, daß dem Kläger bedeutet werde, daß seinen Ansprüchen eine Grenze gesetzt sei, könne es ihm möglich gemacht werden, sich selbst wieder zu finden und eine geordnete Arbeit aufzunehmen.

2. Die Revision bemängelt zu Unrecht, das Berufungsgericht habe die Beweismöglichkeiten nicht erschöpft und die Beweisaufnahme unzureichend gewürdigt (wird ausgeführt).

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3. Ist also gegen die verfahrensmäßige Behandlung der Sache nichts zu erinnern, so fragt es sich, ob das Berufungsgericht mit Recht auf Grund seiner Feststellungen und der von ihm zugrunde gelegten Ausführungen des Sachverständigen Prof Dr K. die Schadensersatzansprüche des Klägers abgewiesen hat. Die Revision verneint das, indem sie auf die bekannte Rechtsprechung des Reichsgerichts zur sogenannten Unfallneurose verweist. Sie meint, der ursächliche Zusammenhang mit dem Unfall vom 2. April 1940 und dem zwar rentenneurotischen, aber doch die Arbeits- und Widerstandskraft des Klägers lähmenden Zustand habe nach dieser Rechtsprechung nicht verneint werden dürfen.

Der Revision ist zuzugeben, daß das Reichsgericht im Gegensatz zum früheren Reichsversicherungsamt (Entscheidung vom 24. September 1926, Entsch und Mitt des RVA 1927, 99) grundsätzlich auch dann einen ursächlichen Zusammenhang angenommen hat, wenn der Unfall eine Person betraf, die auf Grund einer neurotisch-labilen Veranlagung den sich ihr aufdrängenden Zweck- und Begehrensvorstellungen nicht den erforderlichen Widerstand entgegenzubringen vermochte und die hierdurch in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt war. Insbesondere hat das Reichsgericht immer wieder betont, es gehe nicht an, die Schadensersatzpflicht auf körperlich feststellbare Schäden zu beschränken und durch den Unfall ausgelöste Störungen nervöser oder seelischer Art deshalb von der Schadensersatzpflicht auszunehmen, weil sie auf einer besonderen Veranlagung des Geschädigten beruhten. Wer einen gesundheitlich schon geschwächten Menschen verletzt habe, könne nicht verlangen, so gestellt zu werden, als wenn der Betroffene gesund gewesen wäre. Ob eine bereits gegebene gesundheitliche Beeinträchtigung auf einem körperlichen Mangel oder auf einer in der Persönlichkeitsstruktur liegenden seelischen Anfälligkeit beruhe, mache rechtlich keinen Unterschied (RGZ 151, 279; 155, 37; 159, 257; 169, 117; JW 1936, 1356; JW 1938, 105; SeuffArch 95, 23).

Von medizinischer Seite wurde dieser Standpunkt durchweg bekämpft, wobei die Auseinandersetzung dadurch wesentlich erschwert war, daß der Betrachtungsweise ein verschiedener Ursachenbegriff zugrunde gelegt wurde. Das Reichsgericht hielt gegenüber diesen Angriffen und der geänderten Rechtsprechung im Gebiet des Sozialversicherungsrechts an seiner Auffassung fest und wies insbesondere darauf hin, daß der Richter über das Bestehen eines ursächlichen Zusammenhangs nach rechtlichen Gesichtspunkten entscheiden müsse. Immerhin hat auch das Reichsgericht in besonderen Fällen eine Verneinung der Entschädigungspflicht gebilligt (RGZ 103, 144; 108, 225) und in seiner Entscheidung DR 1942, 799 eine deutliche Tendenz zu einer Haftungseinschränkung unter dem Gesichtspunkt des "bloß äußeren Zusammenhangs" zwischen Unfall und neurotischem Zustand erkennen lassen. Ferner ist vom Reichsgericht unter dem Gesichtspunkt des § 254 BGB versucht worden, einer allzu weit gespannten Haftung entgegenzutreten. Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 8. Juli 1953 (VI ZR 137/52, Lind Möhr Nr 2 zu § 249 (Bb) BGB) der reichsgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich zugestimmt und die Möglichkeit bejaht, daß zwischen einem Unfall und einer durch ihn ausgelösten "Psychoreaktion" ein adäquater ursächlicher Zusammenhang bestehen könne.

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Einer erneuten Stellungnahme zu dem Problem bedürfte es nicht, wenn bei dem Kläger eindeutig eine bewußte Vortäuschung nicht bestehender Beschwerden festzustellen wäre. Einige Sätze des Berufungsurteils könnten in diesem Sinne zu verstehen sein. Jedoch lassen die Ausführungen des Berufungsurteils im Zusammenhang mit dem Gutachten wohl nur den Schluß zu, daß das Verhalten des Klägers zwar an Simulation und bewußter Aggravation angrenze, aber entscheidend doch dadurch charakterisiert sei, daß der seelisch labile Kläger unter dem Einfluß von Wunsch- und Zweckvorstellungen das Bestehen eines Unfallschadens psychisch fixiert habe und in dieser Fixierung befangen sei. Für das von dem Gutachter angenommene Gansersche Syndrom ist nach Bumke (Lehrbuch der Geisteskrankheiten, 1948 S 172) der fließende Übergang von willkürlichen und zwangsmäßigen Leistungen gerade kennzeichnend. Aus der Übersteigerung eines Affektes entsteht schließlich ein der Pseudodemenz verwandter kindisch-psychotischer Zustand, in dem der Patient zuletzt verhaftet bleibt. Es läßt sich daher auch nicht ohne weiteres mit Hilfe des § 254 BGB ein Schadensersatzanspruch ablehnen; denn die Bejahung eines Mitverschuldens wäre nur bei der Feststellung möglich, daß der Neurotiker in der Lage wäre, seinen Willen gemäß den Anforderungen seiner Situation zu steuern und seinen Begehrensvorstellungen wirksam Widerstand entgegenzusetzen. Gerade daran fehlt es in einer den seelischen Zustand kennzeichnenden Weise bei denjenigen, die sich in einer neurotisch-verkrampften Haltung in die Vorstellung flüchten, sie seien krank und hätten daher einen Anspruch auf Sicherstellung ihrer Existenz gegen die Gemeinschaft oder einen Schuldigen (vgl hierzu die kritischen Bemerkungen von Wussow, Unfallhaftpflichtrecht 1954 S 51).

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Der Senat hält daran fest, daß der Schädiger grundsätzlich auch die aus seelischer Reaktion des Betroffenen herrührenden Beeinträchtigungen zu entschädigen hat, wenn diese in adäquater Weise durch den Unfall verursacht sind. Damit allein, daß eine bestimmte Verhaltensweise als psychogene Reaktion gedeutet wird, kann der ursächliche Zusammenhang zwischen schadenstiftendem Ereignis und einem die Arbeits- und Widerstandskraft hemmenden Zustand noch nicht verneint werden. So sehr sich auch die Rechtsprechung mit den gewandelten Auffassungen der medizinischen und psychologischen Wissenschaft über das Wesen und die Entstehung neurotischer Verhaltensweisen vertraut machen muß, darf doch nicht übersehen werden, daß die Frage des Ursachenzusammenhangs als Rechtsfrage entschieden werden muß und daß der rechtlichen Betrachtungsweise eine Auffassung fremd ist, die den Ursachenzusammenhang auf körperlich-organische Geschehnisse beschränkt. Wenn versucht worden ist, die Haftung für Neuroseschäden unter dem Gesichtspunkt des "bloß äußeren Zusammenhangs" einzuengen, so vermag dieser Begriff einer sachgemäßen Abgrenzung kaum zu dienen. Soll damit gesagt sein, die vorliegenden Beschwerden und Hemmungen würden mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit in gleicher Weise auch ohne den Unfall eingetreten sein, so kann der Richter bei der ihm durch § 287 ZPO verliehenen besonders freien Stellung in der Würdigung seiner Erkenntnismittel, insbesondere der Ergebnisse ärztlicher Begutachtung, den Ursachenzusammenhang überhaupt verneinen. Muß aber zugunsten des Klägers davon ausgegangen werden, daß ohne das Unfallgeschehen eben der seelische Zustand nicht vorliegen würde, der die Wiedereinführung des Klägers in das Arbeitsleben erschwert, so kann der ursächliche Zusammenhang auch dann nicht verneint werden, wenn eine wesentliche Mitursache dieses Zustandes in der seelisch anfälligen Persönlichkeit des Klägers liegt.

Erweist sich somit der Versuch als untauglich, unter ursächlicher Betrachtung zu einer Einschränkung der Haftung für Neuroseschäden zu gelangen, so ist doch unter einem anderen Gesichtspunkt eine Haftungseinschränkung erforderlich. Wenn die Rechtsordnung dem durch eine Körperverletzung Betroffenen einen Anspruch auf Schadensausgleich gibt, so will sie diesem helfen und seine baldige Genesung tunlichst erleichtern. Diesem Sinn des Schadensersatzanspruches widerspräche es, wenn gerade durch die Tatsache, daß ein anderer Schadensersatz zu leisten hat, die Wiedereinführung in den sozialen Lebens- und Pflichtenkreis erschwert oder gar unmöglich gemacht würde. Eben aus diesem Grunde wird durchweg von ärztlicher Seite darauf hingewiesen, die Schadensersatzregelung der Rechtsordnung dürfe nicht dazu führen, der Flucht des Rentenneurotikers in die Krankheit Vorschub zu leisten und seine "infantile Regression" zu unterstützen, wodurch ihm vom Standpunkt der menschlichen Würde und vom Standpunkt ärztlicher Therapie der schlechteste Dienst geleistet werde (Bumke, aaO S 232; Brun, Allgemeine Neurosenlehre, 3. Aufl. 1954, S 426; Hirschmann, Die Begutachtung der Neurosen in Sozialversicherung, 1953, 128; von Weizsäcker, Soziale Krankheit und soziale Gesundung, 1955, 44). Führt die Begutachtung zu dem Ergebnis, daß das psychische Zustandsbild des Klägers, insbesondere dessen Untätigkeit, im wesentlichen durch das - wenn auch unbewußte - Streben nach einer ihm vorteilhaft erscheinenden Lebenssicherung oder die Anklammerung an eine vorgestellte Rechtsposition zu erklären ist - wobei der Unfall als Anlaß genommen wird, den Schwierigkeiten des Lebenskampfes auszuweichen -, so läßt sich billigerweise eine solche Folge nicht mehr dem Schädiger rechtlich zurechnen. Denn diesem kann nicht zugemutet werden, zu der Verfestigung eines Zustandes beizutragen, der letztlich der körperlichen und seelischen Gesundung des Klägers abträglich ist. Aus diesem Grunde muß Ansprüchen von Rechts- und Rentenneurotikern eine Grenze gesetzt werden, die sich zwar nicht aus dem Fehlen eines ursächlichen Zusammenhangs, wohl aber aus dem Sinn des Schadensausgleichs und dem Gedanken der Billigkeit ableiten läßt. Ähnliche Erwägungen waren es auch, worauf der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zutreffend hingewiesen hat (BGHZ 3, 261 (263)), die Rechtslehre und Rechtsprechung veranlaßt haben, die Schadensersatzhaftung auf adäquate Folgen des schädigenden Ereignisses einzuschränken, obwohl das Gesetz eine solche Einschränkung nicht ausspricht. Soll eine Übersteigerung des Haftungsgrundsatzes vermieden werden, zu dem eine Würdigung unter bloß ursächlicher Betrachtungsweise führen würde, muß auch hier eine dem Sinn angemessener Schadenszurechnung entsprechende Einschränkung der Haftung erfolgen, wodurch zugleich einem berechtigten Anliegen der Sozialmedizin Rechnung getragen wird.

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Naturgemäß wird es nur bei einer besonders eingehenden und sorgfältigen Würdigung der Persönlichkeit des Klägers möglich sein, Art und Entstehung seiner neurotischen Verhaltensweise richtig zu beurteilen. Dabei wird es insbesondere darauf ankommen, jene durch die Schwere des Unfalls, den erlittenen Schrecken oder die Eingriffe der ärztlichen Behandlung ausgelösten seelischen Störungen von denen abzugrenzen, die erst durch die sich an den Unfall und die dadurch erlangte Rechtsposition anknüpfenden Begehrensvorstellungen ihr Gepräge erhalten (vgl Brun, aaO S 425; Zweng in Sozialversicherung 1954, 36). Bei dieser Persönlichkeitserforschung kann der Nutzbarmachung der neueren situations- und psychotherapeutischen Behandlungsmethoden besondere Bedeutung zukommen (vgl Schultz, Arzt und Neurose 1953; von Weizsäcker, Soziale Krankheit und soziale Gesundung 1955).

4. Wenn auch das Berufungsgericht die entscheidenden Rechtsprobleme nicht in allem zutreffend erkannt hat, so reichen doch die getroffenen Feststellungen aus, um das Bestehen eines Anspruchs auf Ersatz eines Erwerbsschadens verneinen zu können. Der Kläger ist besonders eingehend unter Beobachtung bei stationärem Krankenhausaufenthalt untersucht worden. Sein Verhalten ist nicht etwa durch psychogene Überlagerung eines organischen Krankheitsgeschehens zu erklären, sondern dadurch gekennzeichnet, daß psychopathische Züge erst auftreten, wenn es sich um die Beschäftigung mit dem "Fall" und die Erreichung der vorgestellten Wünsche handelt. Nach der Auffassung des Gutachters kann der Zustand wirksam nur behoben werden, wenn sich der Kläger der Wirklichkeit des Lebens wieder stellen muß. Im einzelnen sind alle Merkmale einer Tendenz- und Rechtsneurose festgestellt worden, die nach den vorher dargelegten Grundsätzen nicht durch Anerkennung eines Rechts der Untätigkeit gefördert werden darf. Angesichts der eindeutigen Feststellungen war kein Raum für die Anwendung des § 287 ZPO, dessen Nichtberücksichtigung die Revision insoweit zu Unrecht rügt. Das Berufungsgericht hat daher im Ergebnis zu Recht die Ansprüche des Klägers auf Ausgleich des geltend gemachten Erwerbsschadens verneint.

Die Freiheit ist nur in ihrer Form als körperliche Bewegungsfreiheit geschützt. Einflüsse auf die Entscheidungsbildung ohne Beeinträchtigung der körperlichen Bewegungsfreiheit meint § 823 Abs. 1 BGB nicht.

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Aus: Prof. Dr. Helmut Rüßmann, Gesetzliche Schuldverhältnisse, Außervertragliches Haftungsrecht, Begleitmaterial zur Vorlesung im Wintersemester 1994/95.