Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte


 

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) nahm 1959 seine Arbeit auf, fünf Jahre nach der Einrichtung der ebenfalls für Rechtsfragen zuständigen Kommission. Seine Aufgabe ist es sicherzustellen, dass die Vertragsparteien der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) die durch die Ratifizierung übernommenen Verpflichtungen einhalten. Die EMRK wurde 1950 geschaffen und trat 1953 in Kraft. Durch das Zusatzprotokoll Nr.11 wurde der Europäische Gerichtshof zum einzigen für die Rechtssprechung zuständigen Organ des Europäischen Rates. Er ersetzt seit November 1998 als ständiger Gerichtshof die früher erstinstanzlich zuständige Kommission und den bis dahin nur in bestimmten Intervallen tagenden Gerichtshof.

Zuständigkeit des Gerichts 

Zuständigkeit innerhalb des Gerichts

Anzahl und Wahl der Richter

Besetzung der Kammern

Postulationsfähigkeit

Die Staaten werden vor dem Gerichtshof durch einen Bevollmächtigten vertreten, dieser kann sich der Hilfe eines Beistands oder eines Anwalts bedienen.

Ein Rechtsbeistand ist für die Klageerhebung nicht zwingend erforderlich. Wird die Klage jedoch für zulässig erklärt, kann der Kammerpräsident zwingend Rechtsbeistand anordnen.