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Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) nahm 1959 seine Arbeit auf, fünf Jahre nach der Einrichtung der ebenfalls für Rechtsfragen zuständigen Kommission. Seine Aufgabe ist es sicherzustellen, dass die Vertragsparteien der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) die durch die Ratifizierung übernommenen Verpflichtungen einhalten. Die EMRK wurde 1950 geschaffen und trat 1953 in Kraft. Durch das Zusatzprotokoll Nr.11 wurde der Europäische Gerichtshof zum einzigen für die Rechtssprechung zuständigen Organ des Europäischen Rates. Er ersetzt seit November 1998 als ständiger Gerichtshof die früher erstinstanzlich zuständige Kommission und den bis dahin nur in bestimmten Intervallen tagenden Gerichtshof.
Zuständigkeit des Gerichts
| Art. 33 EMRK | Art. 32 EMRK |
Staaten können jederzeit gegen einen anderen Staat Klage aufgrund einer Vertragsverletzung einreichen. Die Anzahl dieser Klagen ist allerdings sehr geringfügig.
| Art. 34 EMRK | Art. 32 EMRK |
Vor Inkrafttreten des 9. Zusatzprotokolls konnten Individuen lediglich bei der Kommission Klage einreichen. Mit dem 9. Zusatzprotokoll wurde die Klage vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte unter Einschränkungen möglich. Erst 1998 eröffnete das 11. Zusatzprotokoll jeder Person der Mitgliedsstaaten die Möglichkeit, im Falle der Verletzung eigener Menschenrechte, Klage vor dem EGMR zu erheben.
| Art. 47 EMRK | Art. 48 EMRK | Art. 32 EMRK |
Auf Antrag des Ministerkomitees kann der Gerichtshof Gutachten über Rechtsfragen erstellen. Diese Kompetenz wurde ihm durch das Protokoll Nr.2 verliehen.
Zuständigkeit innerhalb des Gerichts
| Art. 28 EMRK |
Ein vom Kammerpräsidenten ernannter Berichtserstatter entscheidet darüber, ob Individualbeschwerden zunächst an einen Ausschuss gehen. Der Ausschuss entscheidet lediglich über die Zulässigkeit der Beschwerde. Fällt diese Prüfung positiv aus, so wird die Beschwerde an die Kammer abgegeben.
| Art. 29 EMRK |
Die Kammern sind für alle von Staaten oder Individuen erhobenen Beschwerden zuständig. Es sei denn ein Ausschuss hat die Beschwerde für unzulässig erklärt oder die Rechtssache wurde an die Große Kammer abgegeben oder verwiesen.
| Art. 31 EMRK | Art. 30 EMRK | Art. 43 EMRK |
Die Große Kammer ist für die Erstellung von Gutachten zuständig. Weiterhin ist sie für Rechtssachen zuständig die von einer Kammer an sie abgegeben worden sind oder an sie verwiesen worden sind. Bei der Abgabe leitet die zuständige Kammer die Rechtssache vor dem Urteil an die Große Kammer weiter. Im Falle der Verweisung hingegen wird in beschränkten Fällen auf Antrag der Parteien, eine schon durch eine Kammer entschiedene Rechtssache nochmals von der Großen Kammer überprüft. Die Große Kammer erfüllt in diesem Fall die Funktion einer zweiten Instanz.
Anzahl und Wahl der Richter
| Art. 20 EMRK |
| Art. 22 EMRK |
Besetzung der Kammern
| Art. 27 Abs. 1 EMRK | Art. 27 Abs. 2 EMRK | Art. 27 Abs. 3 EMRK |
Postulationsfähigkeit
| Art. 35 Verfahrensordnung des Europäischen Menschengerichtshof |
Die Staaten werden vor dem Gerichtshof durch einen Bevollmächtigten vertreten, dieser kann sich der Hilfe eines Beistands oder eines Anwalts bedienen.
| Art. 36 Verfahrensordnung des Europäischen Menschengerichtshof |
Ein Rechtsbeistand ist für die Klageerhebung nicht zwingend erforderlich. Wird die Klage jedoch für zulässig erklärt, kann der Kammerpräsident zwingend Rechtsbeistand anordnen.