International Association of Procedural Law
11. Weltkongreß für Prozeßrecht "Das Prozeßrecht an der
Schwelle eines neuen Jahrtausends" vom 23. bis 28. August 1999 in Wien
Prof. Helmut Rüßmann (Germany) / Prof. Wouter de Vos (South
Africa)
Herausforderung Informationsgesellschaft:
Die Anwendung moderner Technologien im Zivilprozeß und anderen Verfahren

A. Einführung und Problemstellung
Das von uns zu behandelnde Thema wirft die Frage nach dem Einsatz moderner Technologien
im Zivilprozeß und anderen gerichtlichen Verfahren auf. Der Blick ist auf Gegenwart und
Zukunft zugleich gerichtet. Es geht um schon vorhandene, erst noch geplante oder unter
Umständen gerade erst einmal angedachte Einsatzmöglichkeiten moderner Technologien.
Unter modernen Technologien werden im weitesten Sinne die Möglichkeiten der
digitalisierten, elektronischen Kommunikation, der elektronischen Informationsbeschaffung,
des elektronischen Informationsaustauschs und der elektronischen Informationsspeicherung
verstanden. Es geht um den Einsatz von Intranet- und Internettechniken im Dienste
gerichtlicher Verfahren. Die Kommunikation im Faxverkehr hat demgegenüber allenfalls eine
Randbedeutung.
Das Einsatzfeld wird durch den Zivilprozeß und andere gerichtliche Verfahren bestimmt,
in denen bürgerlichrechtliche, handelsrechtliche und wirtschaftsrechtliche Fragen
behandelt werden. Die anderen Verfahren sind in Deutschland etwa die Verfahren der
sogenannten freiwilligen Gerichtsbarkeit. Dabei stehen die Angelegenheiten im Brennpunkt
des Interesses, in denen es um die Führung öffentlicher Register wie namentlich des
Grundbuchs und des Handelsregisters und deren Umstellung von der Buchform auf
elektronische Dateien geht. Neben den technischen Einsatzmöglichkeiten und ihrer
Realisierung sind vor allem die Rechtsfragen von Bedeutung, die durch den Einsatz
ausgelöst und unter Umständen schon vor dem Einsatz (auch durch Änderungen der
vorhandenen Gesetze) beantwortet werden müssen. Hier ist etwa an
Schriftformerfordernisse, Anwesenheitsnotwendigkeiten und Einsichtsmöglichkeiten zu
denken. Auch dürften datenschutzrechtliche Fragen von nicht zu unterschätzender
Bedeutung sein.
B. Zivilprozeß
Für den Zivilprozeß haben wir schon vor geraumer Zeit ein Szenario entworfen, das die Möglichkeiten des Einsatzes
moderner Technologien umreißt:
Der Kläger betreibt am Unternehmenssitz in Saarhauptstadt eine elektronische
Datenbank. Der in Saarheim ansässige Beklagte nimmt regelmäßig die Dienste des Klägers
in Anspruch. Am 01.04.01 ermittelt die EDV-Anlage des Klägers, daß der Beklagte die
Rechnung für den Monat Januar 01 trotz zweimaliger Mahnung nicht bezahlt hat. Der Kläger
sendet daraufhin per Telekommunikation über das öffentliche Telefonnetz einen mit seiner
elektronischen Unterschrift versehenen Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheides an das
Amtsgericht in Saarhauptstadt.
Der Geschäftsstellenrechner des Amtsgerichts überprüft die elektronische
Unterschrift, teilt dem Antrag ein Aktenzeichen zu, legt eine elektronische Akte auf der
Speichereinheit an und veranlaßt die elektronische Übermittlung eines Mahnbescheides an
die e-mail-Adresse des Beklagten. Der Beklagte überprüft seine Telebanking-Datei und
kommt zu dem Ergebnis, daß für den Zeitraum Januar 01 eine Zahlung unter dem 17.02.01
verbucht ist. Er übermittelt daraufhin auf elektronischem Wege einen Widerspruch gegen
den Mahnbescheid an das Amtsgericht.
Der Computer des Amtsgerichts Saarhauptstadt läßt dem Kläger automatisch eine
Benachrichtigung vom Widerspruch zugehen. Nach Eingang eines klägerischen Antrags auf
Durchführung des streitigen Verfahrens veranlaßt die Gerichts-EDV die Abgabe des
Verfahrens an das Amtsgericht Saarheim. Der zuständige Amtsrichter in Saarheim legt an
seinem Richterarbeitsplatz unter einem neuen Aktenzeichen eine elektronische Akte an und
wählt aus der Formulardatei die Aufforderung zur Klagebegründung aus. Der Computer
ergänzt das Formular um die Individualisierungsmerkmale des Mahnbescheides und sendet es
telekommunikativ an den Kläger.
Der Kläger kopiert daraufhin die für den Abrechnungsmonat Januar 01 gespeicherten
Informationen mittels eines Makros in ein Klageschriftformular, in dem als Beweis die
elektronische Kundendatei angeboten wird. Die so erstellte Klageschrift sendet er per
Faxmodem an das Amtsgericht. Der Richter kopiert die Klageschrift in seine elektronische
Akte und leitet sie an den Beklagten telekommunikativ weiter. Auf dem gleichen Wege
übermittelt der Beklagte eine Klageerwiderung, in der er sich auf seine Zahlung beruft
und der er als Beweis eine elektronische Kopie seines Internet-Überweisungsauftrags und
-Kontoauszugs seiner Hausbankverbindung beifügt. Die Klageerwiderung nebst beigefügtem
Beweismittel wird in Kopie an den Kläger weitergeleitet.
In der mündlichen Verhandlung, die der Amtsrichter im Sitzungssaal an einem
allgemein einzusehenden Bildschirmtelefon in einer Konferenzschaltung mit den Parteien
durchführt, stellen diese die angekündigten Anträge. Der Amtsrichter vergewissert sich
mittels einer aktuellen Gesetzes-CD-ROM einiger Vorschriften des Erfüllungs- und des
Beweisrechts, konsultiert zudem eine online-Datenbank, die gerichtliche Entscheidungen und
Literaturbeiträge vorhält, und unterzieht daraufhin die als Beweis angebotenen Dateien
des Beklagten einer Sicherheitskontrolle. Das Ergebnis wird mit den Parteien verhandelt,
die erneut ihre Anträge stellen.
Das Urteil wird den Parteien nach Verkündung elektronisch übermittelt. Auf Antrag
wird dem Kläger eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt. Die elektronische Akte wird in
ein Archivverzeichnis übertragen und zusätzlich auf einem externen Datenträger
gespeichert, der im Gerichtsarchiv inventarisiert wird.
So könnte in der Tat einmal der Prozeß der Zukunft aussehen. Von dieser Zukunft sind
wir in Deutschland und in Südafrika noch ein gutes Stück entfernt. Doch einige Schritte
wurden schon gegangen. Man denke für Deutschland nur an das automatisierte Mahnverfahren
und die Führung des Grundbuchs als automatisierte Datei. Überdies gibt es etwa für die
Vereinigten Staaten von Amerika schon sehr konkrete Vorstellungen darüber, wie ein
komplett digitalisiertes Gerichtsverfahren vor den Bundesgerichten aussehen könnte.
Für die Zwecke einer einheitlichen Gestaltung der Nationalberichte empfiehlt es sich,
zunächst die Frage nach den Plänen und Aussichten für ein komplett digitalisiertes
Gerichtsverfahren zu beantworten und sich alsdann für den Einsatz moderner Technologien
in Teilbereichen am Verfahrensablauf eines normalen Zivilprozesses von der
Verfahrenseinleitung, der gerichtsinternen Aktenführung und Organisation, über die
Vorbereitung der Verhandlung, die Stoffsammlung, die Verhandlung und Beweisaufnahme, die
Beschaffung der Rechtsinformationen (Normen, Entscheidungen und Literatur) bis hin zur
Entscheidung und zu ihrem Ingeltungsetzen zu orientieren.
I. Pläne und Aussichten für ein komplett digitalisiertes Gerichtsverfahren
Wie ein komplett digitalisiertes Gerichtsverfahren aussehen könnte, kann man dem vom
Administrative Office of the United States Courts herausgegebenen Diskussionspapier
"ELECTRONIC CASE FILES IN THE FEDERAL COURTS: A Preliminary Examination of Goals,
Issues, and the Road Ahead" entnehmen. Dieses Dokument steht im Internet zum Abruf
bereit (http://www.uscourts.gov/casefiles/toc.htm).
Auf Anforderung stelle ich für die Nationalberichterstatter gern eine Diskette mit der
elektronischen Fassung oder auch einen Ausdruck (the old fashioned way) zur Verfügung.
II. Einsatz moderner Technologien nach Verfahrensabschnitten des normalen
Verfahrensablaufs
Wenn es kein komplett digitalisiertes Gerichtsverfahren und auch keine Pläne zur
Einführung eines solchen Verfahrens gibt, so stellt sich die Frage, welche modernen
Technologien in den einzelnen Verfahrensstadien eingesetzt werden. Die Verfahrensstadien
sind dem Ablauf eines deutschen Zivilprozesses nachgebildet.
1. Verfahrenseinleitung
Das verfahrenseinleitende Dokument eines normalen Streitverfahrens ist in Deutschland
eine Klage oder ein Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheides. Die Frage ist, ob und unter
welchen Voraussetzungen die Verfahrenseinleitung auf elektronischem Wege erfolgen kann.
Dabei mag man an die Übermittlung via Telekommunikation ebenso denken wie an die
Einreichung einer Diskette. Die deutsche Rechtspraxis gestattet die Einleitung über
Telefax. Eine Einleitung über elektronische Post oder einen elektronischen Dateitransfer
ist nicht vorgesehen und mangels entsprechender Ausstattung der Gerichte bisher auch nicht
praktisch geworden.
Wie wird in Ihrem Land die Verfahrenseinleitung auf elektronischem Wege gesehen? Wird
sie zugelassen? Gibt es Pläne für die zukünftige Zulassung? Wie soll technisch
sichergestellt werden, daß das elektronische Dokument von dem stammt, von dem zu stammen
es vorgibt, und daß das Dokument nicht auf dem Übertragungswege verfälscht werden ist?
Welche rechtlichen Hindernisse stehen der Zulassung elektronischer Verfahrenseinleitungen
im Wege? Welche rechtlichen Probleme müssen gelöst werden?
2. Aktenführung und Organisation
Werden die Akten (nur) schriftlich oder auch elektronisch geführt? Wie ist der
gerichtsinterne Organisationsablauf (Terminverwaltung, Raumverwaltung, Aktenregister,
Kommunikation mit den Verfahrensbeteiligten, Verfahrensdokumentation) geregelt und
dokumentiert: in Schriftstücken und Büchern oder auch in elektronischen Dateien?
Wenn die Aktenführung elektronisch erfolgen soll, wie wird die Authentizität und
Unverfälschtheit der Dokumente gewährleistet? Auf welchem Wege soll die Übereinstimmung
der schriftlichen mit der elektronischen Dokumentation gewährleistet werden? Wer hat
Zugang zu den in elektronischer Form gespeicherten Informationen? Gibt es
Einsichtsmöglichkeiten der Parteien oder gar der interessierten Öffentlichkeit?
3. Zustellung
Kann die Zustellung verfahrenseinleitender und anderer Dokumente nur durch die
Übergabe (oder Hinterlegung) von Schriftstücken oder auch auf elektronischem Wege (Email
oder Dateitransfer) erfolgen? Wie wird sichergestellt, daß die zuzustellenden
Schriftstücke den Zustellungsadressaten unverfälscht erreichen?
Ist etwa bei der öffentlichen Zustellung daran gedacht, parallel zur Anheftung an die
Gerichtstafel eine Veröffentlichung im World Wide Web vorzusehen, die eine größere
Chance zur Kenntnisnahme bietet als die Information an der Gerichtstafel?
4. Vorbereitung der Verhandlung
Mit der Vorbereitung der Verhandlung ist die Kommunikation des Gerichts mit den
Parteien, den Parteivertretern und möglichen Beweispersonen (Zeugen und
Sachverständigen) angesprochen. Inwieweit ist hier der Einsatz moderner
Kommunikationsmittel (Email) vorgesehen? Welche rechtlichen Hindernisse stehen dem Einsatz
entgegen? Welche Rechtsprobleme müßten vor dem Einsatz gelöst werden? Ist es dem
Gericht gestattet, ergänzende Informationen zum Sachverhalt durch Nutzung etwa der
Informationsangebote des World Wide Web in das Verfahren einzuführen?
5. Mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme
Gibt es mündliche Verhandlungen ohne körperliche Anwesenheit der betroffenen Personen
(Parteien und Beweispersonen) durch Einsatz von Videokonferenztechniken oder wird über
entsprechende Einrichtungen nachgedacht? Welche rechtlichen Hindernisse stehen dem Einsatz
entgegen? Welche Rechtsprobleme müßten vor dem Einsatz gelöst werden?
Wie werden elektronische Dokumente beweisrechtlich behandelt?
6. Rechtsinformationen
Welche elektronischen Informationsmöglichkeiten über Rechtsnormen,
Gerichtsentscheidungen und Literaturmeinungen stehen den Gerichten zur Verfügung? Können
die Parteien und ihre Anwälte an diesen Informationsmöglichkeiten partizipieren?
7. Entscheidung
Gibt es elektronische Hilfen für die Absetzung, das Verfassen und die Korrektur der
gerichtlichen Entscheidungen? Hat der Richter selbst Zugang zu den elektronischen Dateien
seiner Entscheidungen? Oder muß er sich unter Inkaufnahme eines Medienbruchs mit dem
Schreibdienst oder der Verwaltung ins Benehmen setzen, um Änderungen an der noch nicht in
Geltung gesetzten Entscheidung zu erreichen?
Manche Entscheidungen erfordern einen hohen Rechenaufwand. Stehen dem Richter für die
Bewältigung des Rechenaufwandes elektronische Hilfen in Form von Standardprogrammen oder
Spezialprogrammen zur Verfügung? Können Parteien und Anwälte an den
Berechnungsmöglichkeiten partizipieren?
Wie wird die Entscheidung den Beteiligten bekanntgemacht? Kann die Entscheidung auch
elektronisch zugestellt werden?
Ist eine Veröffentlichung von Entscheidungen in einem allgemein zugänglichen
elektronischem Medium (etwa dem Internet) möglich, üblich oder vorgesehen? Welche
rechtlichen Hindernisse stehen dem Einsatz der elektronischen Publikation entgegen? Welche
Rechtsprobleme müßten vor dem Einsatz gelöst werden?
8. Verfahren mit komplexen Beziehungen und vielfältigen Beteiligten
Gibt es in ihrem Land Sonderregeln für Verfahren mit komplexen Beziehungen und
vielfältigen Beteiligten (complex litigation), und sind für diese Verfahren Einsätze
moderner Technologien vorgesehen?
9. Rechtsmittelverfahren
Im Rechtsmittelverfahren stellen sich die Fragen aus dem erstinstanzlichen Verfahren in
analoger Weise. Hinzu tritt die Frage, ob und inwieweit das Rechtsmittelgericht auf
elektronische Informationen des Erstgerichts zugreifen kann.
10. Vollstreckung
Die Vollstreckung ist ein eigenständiger Verfahrensabschnitt, soweit es um die
Anwendung von Zwangsmaßnahmen gegen den Schuldner geht. Seine Behandlung ist im Interesse
der Überschaubarkeit der Berichte und des Rahmens des Generalthemas nicht angezeigt.
C. Andere Verfahren (Außerstreitverfahren und freiwillige Gerichtsbarkeit)
In dem Bereich der Außerstreitverfahren oder freiwilligen Gerichtsbarkeit liegt das
besondere Augenmerk auf den Registerverfahren, wofür für den Bereich der Bundesrepublik
Deutschland beispielhaft das Grundbuch und das Handelsregister angeführt werden können.
Es liegt auf der Hand, daß Registereinträge, an deren Existenz oder Nichtexistenz
materiellrechtliche Vertrauensschutztatbestände geknüpft sind, in einem Medium, daß
orts- und zeitunabhängigen Zugang eröffnet, eine in der Papier- und Buchform nicht
bekannte praktische Bedeutung bekommen können. Positive Nebenwirkungen der Führung der
Register als elektronische Datei sind neben den bequemeren, ja praktisch erstmals dem
Informationsanspruch gerecht werden Informationsmöglichkeiten im weiteren die
erleichterte Führung elektronischer Register und der Raumgewinn in den Registergerichten.
Dem steht eventuell eine neue Dimension datenschutzrechtlicher Fragen gegenüber. Mit der
Effektivierung der Informationsmöglichkeiten muß man sich verschärft die Frage stellen,
ob die Informationen jedermann ohne weiteres zur Verfügung zu stellen sind. Schließlich
stellen sich auch in den Registerverfahren die schon in den streitigen Gerichtsverfahren
angesprochenen Perspektiven einer vollständigen Digitalisierung des Verfahrens von der
Antragstellung über die Stoffsammlung und das Beweisverfahren bis hin zur
Eintragungsverfügung und -entscheidung.
I. Register als elektronische Datei
Werden in Ihrem Land Register, deren Inhalt Vertrauensschutz genießt wie das Grundbuch
oder das Handelsregister in der Bundesrepublik Deutschland, statt in Papierform in
elektronischer Form geführt?
Gibt es, wenn das eigentliche Register die Papierdokumentation ist, auch eine
elektronische Dokumentation der Register?
Wer hat Zugang zu den Registerinformationen?
II. Das Registerverfahren
Gibt es eine Möglichkeit, das Registerverfahren elektronisch zu betreiben?
Können dem Registergericht Eintragungs- oder Löschungsanträge elektronisch
übermittelt werden?
Führt das Registergericht seine Akten und die Kommunikation mit den Beteiligten auf
elektronischem Wege?
Welche rechtlichen Hindernisse stehen dem Einsatz moderner Technologien entgegen?
Welche Rechtsprobleme müßten vor dem Einsatz gelöst werden? |