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Herausforderung Informationsgesellschaft:
Die Anwendung moderner Technologien im Zivilprozess und anderen Verfahren

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International Association of Procedural Law

11. Weltkongreß für Prozeßrecht "Das Prozeßrecht an der Schwelle eines neuen Jahrtausends" vom 23. bis 28. August 1999 in Wien

Prof. Helmut Rüßmann (Germany) / Prof. Wouter de Vos (South Africa)

Herausforderung Informationsgesellschaft:
Die Anwendung moderner Technologien im Zivilprozeß und anderen Verfahren

A. Einführung und Problemstellung

Das von uns zu behandelnde Thema wirft die Frage nach dem Einsatz moderner Technologien im Zivilprozeß und anderen gerichtlichen Verfahren auf. Der Blick ist auf Gegenwart und Zukunft zugleich gerichtet. Es geht um schon vorhandene, erst noch geplante oder unter Umständen gerade erst einmal angedachte Einsatzmöglichkeiten moderner Technologien. Unter modernen Technologien werden im weitesten Sinne die Möglichkeiten der digitalisierten, elektronischen Kommunikation, der elektronischen Informationsbeschaffung, des elektronischen Informationsaustauschs und der elektronischen Informationsspeicherung verstanden. Es geht um den Einsatz von Intranet- und Internettechniken im Dienste gerichtlicher Verfahren. Die Kommunikation im Faxverkehr hat demgegenüber allenfalls eine Randbedeutung.

Das Einsatzfeld wird durch den Zivilprozeß und andere gerichtliche Verfahren bestimmt, in denen bürgerlichrechtliche, handelsrechtliche und wirtschaftsrechtliche Fragen behandelt werden. Die anderen Verfahren sind in Deutschland etwa die Verfahren der sogenannten freiwilligen Gerichtsbarkeit. Dabei stehen die Angelegenheiten im Brennpunkt des Interesses, in denen es um die Führung öffentlicher Register wie namentlich des Grundbuchs und des Handelsregisters und deren Umstellung von der Buchform auf elektronische Dateien geht. Neben den technischen Einsatzmöglichkeiten und ihrer Realisierung sind vor allem die Rechtsfragen von Bedeutung, die durch den Einsatz ausgelöst und unter Umständen schon vor dem Einsatz (auch durch Änderungen der vorhandenen Gesetze) beantwortet werden müssen. Hier ist etwa an Schriftformerfordernisse, Anwesenheitsnotwendigkeiten und Einsichtsmöglichkeiten zu denken. Auch dürften datenschutzrechtliche Fragen von nicht zu unterschätzender Bedeutung sein.

B. Zivilprozeß

Für den Zivilprozeß haben wir schon vor geraumer Zeit ein Szenario entworfen, das die Möglichkeiten des Einsatzes moderner Technologien umreißt:

Der Kläger betreibt am Unternehmenssitz in Saarhauptstadt eine elektronische Datenbank. Der in Saarheim ansässige Beklagte nimmt regelmäßig die Dienste des Klägers in Anspruch. Am 01.04.01 ermittelt die EDV-Anlage des Klägers, daß der Beklagte die Rechnung für den Monat Januar 01 trotz zweimaliger Mahnung nicht bezahlt hat. Der Kläger sendet daraufhin per Telekommunikation über das öffentliche Telefonnetz einen mit seiner elektronischen Unterschrift versehenen Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheides an das Amtsgericht in Saarhauptstadt.

Der Geschäftsstellenrechner des Amtsgerichts überprüft die elektronische Unterschrift, teilt dem Antrag ein Aktenzeichen zu, legt eine elektronische Akte auf der Speichereinheit an und veranlaßt die elektronische Übermittlung eines Mahnbescheides an die e-mail-Adresse des Beklagten. Der Beklagte überprüft seine Telebanking-Datei und kommt zu dem Ergebnis, daß für den Zeitraum Januar 01 eine Zahlung unter dem 17.02.01 verbucht ist. Er übermittelt daraufhin auf elektronischem Wege einen Widerspruch gegen den Mahnbescheid an das Amtsgericht.

Der Computer des Amtsgerichts Saarhauptstadt läßt dem Kläger automatisch eine Benachrichtigung vom Widerspruch zugehen. Nach Eingang eines klägerischen Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens veranlaßt die Gerichts-EDV die Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Saarheim. Der zuständige Amtsrichter in Saarheim legt an seinem Richterarbeitsplatz unter einem neuen Aktenzeichen eine elektronische Akte an und wählt aus der Formulardatei die Aufforderung zur Klagebegründung aus. Der Computer ergänzt das Formular um die Individualisierungsmerkmale des Mahnbescheides und sendet es telekommunikativ an den Kläger.

Der Kläger kopiert daraufhin die für den Abrechnungsmonat Januar 01 gespeicherten Informationen mittels eines Makros in ein Klageschriftformular, in dem als Beweis die elektronische Kundendatei angeboten wird. Die so erstellte Klageschrift sendet er per Faxmodem an das Amtsgericht. Der Richter kopiert die Klageschrift in seine elektronische Akte und leitet sie an den Beklagten telekommunikativ weiter. Auf dem gleichen Wege übermittelt der Beklagte eine Klageerwiderung, in der er sich auf seine Zahlung beruft und der er als Beweis eine elektronische Kopie seines Internet-Überweisungsauftrags und -Kontoauszugs seiner Hausbankverbindung beifügt. Die Klageerwiderung nebst beigefügtem Beweismittel wird in Kopie an den Kläger weitergeleitet.

In der mündlichen Verhandlung, die der Amtsrichter im Sitzungssaal an einem allgemein einzusehenden Bildschirmtelefon in einer Konferenzschaltung mit den Parteien durchführt, stellen diese die angekündigten Anträge. Der Amtsrichter vergewissert sich mittels einer aktuellen Gesetzes-CD-ROM einiger Vorschriften des Erfüllungs- und des Beweisrechts, konsultiert zudem eine online-Datenbank, die gerichtliche Entscheidungen und Literaturbeiträge vorhält, und unterzieht daraufhin die als Beweis angebotenen Dateien des Beklagten einer Sicherheitskontrolle. Das Ergebnis wird mit den Parteien verhandelt, die erneut ihre Anträge stellen.

Das Urteil wird den Parteien nach Verkündung elektronisch übermittelt. Auf Antrag wird dem Kläger eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt. Die elektronische Akte wird in ein Archivverzeichnis übertragen und zusätzlich auf einem externen Datenträger gespeichert, der im Gerichtsarchiv inventarisiert wird.

So könnte in der Tat einmal der Prozeß der Zukunft aussehen. Von dieser Zukunft sind wir in Deutschland und in Südafrika noch ein gutes Stück entfernt. Doch einige Schritte wurden schon gegangen. Man denke für Deutschland nur an das automatisierte Mahnverfahren und die Führung des Grundbuchs als automatisierte Datei. Überdies gibt es etwa für die Vereinigten Staaten von Amerika schon sehr konkrete Vorstellungen darüber, wie ein komplett digitalisiertes Gerichtsverfahren vor den Bundesgerichten aussehen könnte.

Für die Zwecke einer einheitlichen Gestaltung der Nationalberichte empfiehlt es sich, zunächst die Frage nach den Plänen und Aussichten für ein komplett digitalisiertes Gerichtsverfahren zu beantworten und sich alsdann für den Einsatz moderner Technologien in Teilbereichen am Verfahrensablauf eines normalen Zivilprozesses von der Verfahrenseinleitung, der gerichtsinternen Aktenführung und Organisation, über die Vorbereitung der Verhandlung, die Stoffsammlung, die Verhandlung und Beweisaufnahme, die Beschaffung der Rechtsinformationen (Normen, Entscheidungen und Literatur) bis hin zur Entscheidung und zu ihrem Ingeltungsetzen zu orientieren.

I. Pläne und Aussichten für ein komplett digitalisiertes Gerichtsverfahren

Wie ein komplett digitalisiertes Gerichtsverfahren aussehen könnte, kann man dem vom Administrative Office of the United States Courts herausgegebenen Diskussionspapier "ELECTRONIC CASE FILES IN THE FEDERAL COURTS: A Preliminary Examination of Goals, Issues, and the Road Ahead" entnehmen. Dieses Dokument steht im Internet zum Abruf bereit (http://www.uscourts.gov/casefiles/toc.htm). Auf Anforderung stelle ich für die Nationalberichterstatter gern eine Diskette mit der elektronischen Fassung oder auch einen Ausdruck (the old fashioned way) zur Verfügung.

II. Einsatz moderner Technologien nach Verfahrensabschnitten des normalen Verfahrensablaufs

Wenn es kein komplett digitalisiertes Gerichtsverfahren und auch keine Pläne zur Einführung eines solchen Verfahrens gibt, so stellt sich die Frage, welche modernen Technologien in den einzelnen Verfahrensstadien eingesetzt werden. Die Verfahrensstadien sind dem Ablauf eines deutschen Zivilprozesses nachgebildet.

1. Verfahrenseinleitung

Das verfahrenseinleitende Dokument eines normalen Streitverfahrens ist in Deutschland eine Klage oder ein Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheides. Die Frage ist, ob und unter welchen Voraussetzungen die Verfahrenseinleitung auf elektronischem Wege erfolgen kann. Dabei mag man an die Übermittlung via Telekommunikation ebenso denken wie an die Einreichung einer Diskette. Die deutsche Rechtspraxis gestattet die Einleitung über Telefax. Eine Einleitung über elektronische Post oder einen elektronischen Dateitransfer ist nicht vorgesehen und mangels entsprechender Ausstattung der Gerichte bisher auch nicht praktisch geworden.

Wie wird in Ihrem Land die Verfahrenseinleitung auf elektronischem Wege gesehen? Wird sie zugelassen? Gibt es Pläne für die zukünftige Zulassung? Wie soll technisch sichergestellt werden, daß das elektronische Dokument von dem stammt, von dem zu stammen es vorgibt, und daß das Dokument nicht auf dem Übertragungswege verfälscht werden ist? Welche rechtlichen Hindernisse stehen der Zulassung elektronischer Verfahrenseinleitungen im Wege? Welche rechtlichen Probleme müssen gelöst werden?

2. Aktenführung und Organisation

Werden die Akten (nur) schriftlich oder auch elektronisch geführt? Wie ist der gerichtsinterne Organisationsablauf (Terminverwaltung, Raumverwaltung, Aktenregister, Kommunikation mit den Verfahrensbeteiligten, Verfahrensdokumentation) geregelt und dokumentiert: in Schriftstücken und Büchern oder auch in elektronischen Dateien?

Wenn die Aktenführung elektronisch erfolgen soll, wie wird die Authentizität und Unverfälschtheit der Dokumente gewährleistet? Auf welchem Wege soll die Übereinstimmung der schriftlichen mit der elektronischen Dokumentation gewährleistet werden? Wer hat Zugang zu den in elektronischer Form gespeicherten Informationen? Gibt es Einsichtsmöglichkeiten der Parteien oder gar der interessierten Öffentlichkeit?

3. Zustellung

Kann die Zustellung verfahrenseinleitender und anderer Dokumente nur durch die Übergabe (oder Hinterlegung) von Schriftstücken oder auch auf elektronischem Wege (Email oder Dateitransfer) erfolgen? Wie wird sichergestellt, daß die zuzustellenden Schriftstücke den Zustellungsadressaten unverfälscht erreichen?

Ist etwa bei der öffentlichen Zustellung daran gedacht, parallel zur Anheftung an die Gerichtstafel eine Veröffentlichung im World Wide Web vorzusehen, die eine größere Chance zur Kenntnisnahme bietet als die Information an der Gerichtstafel?

4. Vorbereitung der Verhandlung

Mit der Vorbereitung der Verhandlung ist die Kommunikation des Gerichts mit den Parteien, den Parteivertretern und möglichen Beweispersonen (Zeugen und Sachverständigen) angesprochen. Inwieweit ist hier der Einsatz moderner Kommunikationsmittel (Email) vorgesehen? Welche rechtlichen Hindernisse stehen dem Einsatz entgegen? Welche Rechtsprobleme müßten vor dem Einsatz gelöst werden? Ist es dem Gericht gestattet, ergänzende Informationen zum Sachverhalt durch Nutzung etwa der Informationsangebote des World Wide Web in das Verfahren einzuführen?

5. Mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme

Gibt es mündliche Verhandlungen ohne körperliche Anwesenheit der betroffenen Personen (Parteien und Beweispersonen) durch Einsatz von Videokonferenztechniken oder wird über entsprechende Einrichtungen nachgedacht? Welche rechtlichen Hindernisse stehen dem Einsatz entgegen? Welche Rechtsprobleme müßten vor dem Einsatz gelöst werden?

Wie werden elektronische Dokumente beweisrechtlich behandelt?

6. Rechtsinformationen

Welche elektronischen Informationsmöglichkeiten über Rechtsnormen, Gerichtsentscheidungen und Literaturmeinungen stehen den Gerichten zur Verfügung? Können die Parteien und ihre Anwälte an diesen Informationsmöglichkeiten partizipieren?

7. Entscheidung

Gibt es elektronische Hilfen für die Absetzung, das Verfassen und die Korrektur der gerichtlichen Entscheidungen? Hat der Richter selbst Zugang zu den elektronischen Dateien seiner Entscheidungen? Oder muß er sich unter Inkaufnahme eines Medienbruchs mit dem Schreibdienst oder der Verwaltung ins Benehmen setzen, um Änderungen an der noch nicht in Geltung gesetzten Entscheidung zu erreichen?

Manche Entscheidungen erfordern einen hohen Rechenaufwand. Stehen dem Richter für die Bewältigung des Rechenaufwandes elektronische Hilfen in Form von Standardprogrammen oder Spezialprogrammen zur Verfügung? Können Parteien und Anwälte an den Berechnungsmöglichkeiten partizipieren?

Wie wird die Entscheidung den Beteiligten bekanntgemacht? Kann die Entscheidung auch elektronisch zugestellt werden?

Ist eine Veröffentlichung von Entscheidungen in einem allgemein zugänglichen elektronischem Medium (etwa dem Internet) möglich, üblich oder vorgesehen? Welche rechtlichen Hindernisse stehen dem Einsatz der elektronischen Publikation entgegen? Welche Rechtsprobleme müßten vor dem Einsatz gelöst werden?

8. Verfahren mit komplexen Beziehungen und vielfältigen Beteiligten

Gibt es in ihrem Land Sonderregeln für Verfahren mit komplexen Beziehungen und vielfältigen Beteiligten (complex litigation), und sind für diese Verfahren Einsätze moderner Technologien vorgesehen?

9. Rechtsmittelverfahren

Im Rechtsmittelverfahren stellen sich die Fragen aus dem erstinstanzlichen Verfahren in analoger Weise. Hinzu tritt die Frage, ob und inwieweit das Rechtsmittelgericht auf elektronische Informationen des Erstgerichts zugreifen kann.

10. Vollstreckung

Die Vollstreckung ist ein eigenständiger Verfahrensabschnitt, soweit es um die Anwendung von Zwangsmaßnahmen gegen den Schuldner geht. Seine Behandlung ist im Interesse der Überschaubarkeit der Berichte und des Rahmens des Generalthemas nicht angezeigt.

C. Andere Verfahren (Außerstreitverfahren und freiwillige Gerichtsbarkeit)

In dem Bereich der Außerstreitverfahren oder freiwilligen Gerichtsbarkeit liegt das besondere Augenmerk auf den Registerverfahren, wofür für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland beispielhaft das Grundbuch und das Handelsregister angeführt werden können. Es liegt auf der Hand, daß Registereinträge, an deren Existenz oder Nichtexistenz materiellrechtliche Vertrauensschutztatbestände geknüpft sind, in einem Medium, daß orts- und zeitunabhängigen Zugang eröffnet, eine in der Papier- und Buchform nicht bekannte praktische Bedeutung bekommen können. Positive Nebenwirkungen der Führung der Register als elektronische Datei sind neben den bequemeren, ja praktisch erstmals dem Informationsanspruch gerecht werden Informationsmöglichkeiten im weiteren die erleichterte Führung elektronischer Register und der Raumgewinn in den Registergerichten. Dem steht eventuell eine neue Dimension datenschutzrechtlicher Fragen gegenüber. Mit der Effektivierung der Informationsmöglichkeiten muß man sich verschärft die Frage stellen, ob die Informationen jedermann ohne weiteres zur Verfügung zu stellen sind. Schließlich stellen sich auch in den Registerverfahren die schon in den streitigen Gerichtsverfahren angesprochenen Perspektiven einer vollständigen Digitalisierung des Verfahrens von der Antragstellung über die Stoffsammlung und das Beweisverfahren bis hin zur Eintragungsverfügung und -entscheidung.

I. Register als elektronische Datei

Werden in Ihrem Land Register, deren Inhalt Vertrauensschutz genießt wie das Grundbuch oder das Handelsregister in der Bundesrepublik Deutschland, statt in Papierform in elektronischer Form geführt?

Gibt es, wenn das eigentliche Register die Papierdokumentation ist, auch eine elektronische Dokumentation der Register?

Wer hat Zugang zu den Registerinformationen?

II. Das Registerverfahren

Gibt es eine Möglichkeit, das Registerverfahren elektronisch zu betreiben?

Können dem Registergericht Eintragungs- oder Löschungsanträge elektronisch übermittelt werden?

Führt das Registergericht seine Akten und die Kommunikation mit den Beteiligten auf elektronischem Wege?

Welche rechtlichen Hindernisse stehen dem Einsatz moderner Technologien entgegen? Welche Rechtsprobleme müßten vor dem Einsatz gelöst werden?

Bei Fragen und Unklarheiten wenden Sie sich bitte an: [Prof. Dr. Helmut Rüßmann].
Stand: 10. March 2000.