International Association of Procedural Law
11. Weltkongreß für Prozeßrecht "Das Prozeßrecht an der Schwelle eines neuen
Jahrtausends" vom 23. bis 28. August 1999 in Wien
Prof. Dr. Helmut Rüßmann (Germany)
Herausforderung Informationsgesellschaft:
Die Anwendung moderner Technologien im Zivilprozeß und anderen Verfahren
Vorläufiger Generalbericht
I. Einleitung
Die Durchdringung der Rechts- und Gerichtssysteme mit den Mitteln elektronischer
Datenverarbeitung beschäftigt Juristen und Techniker auf der gesamten Welt. Wir haben uns
zur Vorbereitung des 11. Weltkongresses für Prozeßrecht der Internationalen Vereinigung
für Prozeßrecht auf den Fragenkreis der möglichen Innovationen im Erkenntnisverfahren
und in den Registerverfahren beschränkt. Zu diesem Zweck haben wir Länderberichte
erbeten, in denen anhand eines näher ausdifferenzierten Fragenkataloges
zu den Entwicklungen und Aussichten in dem betreffenden Land Stellung genommen werden
sollte. In 24 Ländern wurde unsere Bitte erfüllt. Nachfolgend
soll versucht werden, einen Überblick über die unterschiedlichen Entwicklungen zu geben.
Naturgemäß sind mit den verschiedenen Ausgangspositionen, bezogen auf technologische
Entwicklungen und die gesellschaftliche Erwartungshaltung an die Rechtsordnung,
unterschiedliche Schwerpunkte bei der Bewertung rechtlicher Probleme aufgetreten. Dennoch
soll zu den einzelnen Fragenkreisen ein Überblick über das Spektrum möglicher Probleme
und Lösungsansätze gegeben werden.
Die Einzelberichte gehen in unterschiedlichem Ausmaß auf technische und rechtliche
Einzelheiten ein, die hier nur funktionell von Bedeutung sein können. Wiedergegeben
werden sollen der Stand der Entwicklungen, sowie markante Positionen, die beispielhaft
für Entwicklungsalternativen leitend für die Diskussion wirken oder zur Nachahmung
empfohlen werden können.
II. Das virtuelle Gerichtsverfahren
Ein komplett digitalisiertes Gerichtsverfahren in dem Sinne, daß unter Verzicht auf
Gerichtsgebäude die Parteien mit dem Gericht und untereinander nur über moderne
Telekommunikationsmittel in Verbindung treten, ist noch nirgends konkret ins Auge gefaßt
worden. Besonders weitgehende Vorstellungen verfolgt man in diesem Zusammenhang in
Finnland. Dort hat man eine Projektgruppe eingerichtet, die sich unter anderem mit
Konzepten für die Einrichtung virtueller Gerichtsverfahren beschäftigen soll. Die Vision
eines Gerichtsverfahrens, in dem, angefangen bei den einleitenden Schriftsätzen, über
die Verhandlung bis hin zur Urteilsverkündung und Zustellung, Schriftsätze nur über
elektronischen Datenaustausch und Verhandlungen nur durch Videokonferenztechnik oder
telefonische Konferenzschaltungen abgewickelt werden, ist zum großen Teil noch technisch
nicht durchführbar. Es fehlt bereits an der notwendigen Ausstattung, wie Computern,
Videokonferenztechnik, Netzwerkkapazitäten und nicht zuletzt hinreichend geschultem
Personal. Aber auch dort, wo die notwendige Infrastruktur zur Verfügung stünde bzw.
mittelfristig zur Verfügung gestellt werden könnte, werden keine greifbaren
Anstrengungen unternommen, um ein solches Verfahren ins Leben zu rufen. Wo, wie
beispielsweise in Australien, der Verzicht auf Gerichtsgebäude zu Gunsten einer
hinreichend ausgeformten Multimedia-Akte angedacht wird, bezieht man auch die Nachteile in
die Überlegungen ein, die sich durch das Fehlen des sozialen Kontaktes ergeben können.
Diese Nachteile lassen sich nicht auf die soziale Vereinsamung beschränken, wie sie
gemeinhin im Zusammenhang mit Telearbeitsplätzen angesprochen ist. Vielmehr kommen
spezifisch juristische Gesichtspunkte zum Tragen. Es entspricht üblichen Erfahrungen aus
der Praxis, daß Vergleiche häufig nur in Gegenwart aller Entscheidungsträger erreicht
werden können. Insoweit sieht man den persönlichen Kontakt der Parteien in Gegenwart des
Gerichts als streitschlichtendes Moment, das im virtuellen Verfahren verloren ginge. Hinzu
kommen Probleme bei Würdigung von Zeugenbeweisen, auf die wir später noch zurückkommen
werden.
III. Verfahrenseinleitung
Die Möglichkeit einer elektronischen Verfahrenseinleitung besteht in den meisten
Ländern nicht. Hier herrscht die schriftliche Form der Einreichung verfahrenseinleitender
Schriftstücke vor. Zum Teil genügen auch Telefaxübermittlungen. Probleme werden
jedenfalls in den meisten Fällen dadurch verursacht, daß man an den alten
Kommunikationswegen festhält. Elektronische Dokumente werden als Ersatz der
Papierdokumente gesehen und entsprechend verwendet. Im Gegensatz dazu versucht man zum
Teil, die Aufgaben, die von der in Schriftform eingereichten Klage übernommen werden, mit
Konzepten zu lösen, die spezifisch auf die neuen elektronischen Werkzeuge zugeschnitten
sind. Dabei steht die Übermittlung authentischer Informationen, wie sie üblicherweise in
Form des Klageschriftsatzes und der Anlagen übermittelt werden und die Einzahlungen des
Gerichtskostenvorschusses im Vordergrund.
Ein Beispiel für eine funktionelle Umsetzung rechtlicher Anforderungen mit modernen
Mitteln bieten Projekte in den USA, bei denen die Möglichkeit besteht, Klageschriftsätze
nebst Anlagen in digitalisierter Form über das Internet auf dem Computer des zuständigen
Gerichts abzulegen. Der Gerichtskostenvorschuß wird mittels Belastung einer
Kreditkartennummer eingezahlt. Nachteile, die dadurch entstehen, daß möglicherweise
nicht autorisierte Klageschriften eingereicht werden, nimmt man zur Zeit noch hin. Diese
Risiken sieht man im Verhältnis zu dem mit dem elektronischen System verbundenen enormen
Wirtschaftlichkeitsgewinn als vergleichsweise gering an. Jedenfalls betrachtet man diese
Sicherheitsnachteile als sehr vorübergehenden Faktor. Man rechnet in einem Zeitraum von
maximal fünf Jahren damit, daß digitale Signaturen hinreichend verbreitet sein werden,
um eine über dem derzeitigen Unterschriftssystem liegende Sicherung der Authentizität zu
erreichen. Hinzu kommen Überlegungen, bereits während des Studiums bzw. mit Zulassung
zur Rechtsanwaltschaft digitale Signaturen an die betreffenden Personen auszugeben. Derart
könnten unproblematisch flächendeckende Systeme erreicht werden.
Einen gleichfalls weitreichenden Ansatz verfolgt man in Österreich. Dort wird die
elektronische Verfahrenseinleitung über den Zugang zu einem geschlossenen System
ermöglicht. In einem zentral eingerichteten und gesetzlich verankerten
Gerichtsverwaltungssystem wird der elektronische Kontakt mit den Gerichten organisiert.
Verfahrenseinleitende Schriftsätze können, soweit sie den Formanforderungen genügen
bzw. kein Hinderungsgrund zum Beispiel elektronische nichtübertragbare
Anlagen - im Wege steht, in elektronischer Form abgegeben werden. Durch gesetzliche
Vorschriften ist die Form der Datenübergabe an die zentrale Schnittstelle geregelt.
Teilnehmer an diesem System, wie zum Beispiel Rechtsanwälte, müssen eine bestimmte
Ausstattung unterhalten. Die Daten werden von den Teilnehmern an die Schnittstelle
überspielt. Sind die Daten in der richtigen Form angekommen, wird ihr Zugang bestätigt.
Von dort erfolgt eine Weiterverarbeitung und Verteilung an die zuständigen Gerichte.
Die elektronische Vorgehensweise führt insbesondere im Mahnverfahren zu erheblich
kürzeren Reaktionszeiten. So kann ein am Montag einer Woche gestellter Mahnantrag bereits
am Donnerstag derselben Woche eine Zustellung des Mahnbescheides zur Folge haben. Die
Identifikation der Teilnehmer erfolgt über Kennungen und entsprechende Kennworte. Die
Gerichtskosten werden im Lastschriftverfahren eingezogen. Gleichwohl können anstelle oder
parallel zu elektronischen Übermittlungen auch schriftliche Dokumente für die
Verfahrensführung gebraucht werden.
Eine sehr konsequente Umsetzung elektronischer Konzepte ist in Finnland erfolgt. Dort
sind in umfangreichen Gesetzesänderungen die Hindernisse beseitigt worden, die einer
elektronischen Verfahrenseinleitung und -führung im Wege standen. Zudem hat man durch
Abstimmung mit Personen und Institutionen, die professionell mit der Einleitung von
Gerichtsverfahren befaßt sind, erreicht, daß sehr erhebliche Anteile der neuen Verfahren
in elektronischer Form eingehen.
Diese Vorstöße sind jedoch keinesfalls repräsentativ für den allgemeinen Stand der
Entwicklungen. Eine Vielzahl der berichtenden Länder sieht keine elektronische
Verfahrenseinleitung vor bzw. plant auch nicht, eine solche zu ermöglichen. Hindernisse
bilden vor allem die Ausrichtung der jeweiligen Prozeßordnungen auf den schriftlichen
Vortrag der Parteien. Häufig knüpfen die Prozeßordnungen an die herkömmliche
Unterschrift an. Zudem fehlen in der Regel die technischen Voraussetzungen, die ein
solches Verfahren erst ermöglichen könnten.
Als Grundproblem für jede Form der Neuerung werden wiederholt zwei Gesichtspunkte in
den Vordergrund gestellt: zum einen die bereits angesprochene materielle Ausstattung als
notwendige Voraussetzung jeder technischen Innovation, zum anderen die konservative
Personalstruktur der Justiz. Vor allem anhand des Berichts aus England und Wales wird
deutlich, daß jede Reform, und sei sie mit noch so ehrgeizigen Investitionen
unterstützt, nur mit eigenverantwortlicher Bereitschaft der mit der täglichen Arbeit an
den Sachproblemen befaßten Mitarbeitern gelingen kann. Nur soweit die Richter selbst die
Einbindung neuer Technologien als ihre Aufgabe begreifen, kann mit einer produktiven
Umsetzung neuer Strukturen gerechnet werden.
Aber auch auf der planerischen Ebene bestehen erhebliche Unterschiede bezüglich der
Notwendigkeit, elektronische Hilfsmittel in den Justizbetrieb zu integrieren.
Vorherrschend werden die Möglichkeiten elektronischer Effektivierung von
Verfahrensabläufen als sehr positiv und wesentlich angesehen, um den ständig steigenden
Anforderungen an die Justiz zukünftig gerecht zu werden. Besonders anschaulich ist in
diesem Zusammenhang der Bericht aus Peru, aus dem hervorgeht, daß der bedingt durch
mangelnde Ausstattung niedrigen Einbindung elektronischer Werkzeuge in den Zivilprozeß
ein sehr starkes Bestreben gegenüber steht, nach Möglichkeit eine Umstellung auf moderne
Arbeitsmittel zu erreichen. Im Gegensatz dazu hält man in Russland eher an den bekannten
Systemen fest.
Allgemein wird als Lösung für Authentizitätsprobleme die Einführung digitaler
Signaturen im Sinne asynchroner Verschlüsselungsverfahren angesehen. Vor allem in
Griechenland geht man davon aus, daß von der gesetzlichen Regelung dieser digitalen
Signaturtechnik die weitere Entwicklung entscheidend abhängt. Authentizität wird
insoweit als notwendige Voraussetzungen angesehen, die nicht im Zusammenhang mit
Wirtschaftlichkeitserwägungen zurückgestellt werden könne.
Schließlich werden teilweise Möglichkeiten eingeräumt, klageeinleitende
Schriftsätze auf Datenträgern entsprechend dem Verfahren bei Nutzung der Papierform
einzureichen. Insoweit bedeutet die digitale Form lediglich eine Transporterleichterung.
Teilweise soll auch die Abfassung späterer Entscheidungen erleichtert werden, indem die
Vorarbeiten der Rechtsanwälte dem Richter in elektronischer Form zur Verfügung gestellt
werden. Von diesen Möglichkeiten wird allerdings nur in sehr beschränktem Ausmaße
Gebrauch gemacht. Schließlich wird die Aufrechterhaltung des parallel laufenden
herkömmlichen Systems im Sinne technisch nicht entsprechend ausgerüsteter Parteien
allgemein weiter für notwendig erachtet. Mit Blick auf professionell am Rechtsverkehr
teilnehmende Personen ist hier der österreichische Ansatz beachtlich, der eine
obligatorische Teilnahme am elektronischen System inklusive der notwendigen Ausstattung
vorschreibt.
IV. Aktenführung und Organisation
Allgemein spielt die elektronische Aktenführung noch keine erhebliche Rolle.
Größtenteils stehen Systeme zur Verfügung, die die Justizverwaltung bei der Aufnahme
der Akten sowie der Geschäftsstellentätigkeit unterstützen sollen. Zum Teil liefern
diese Unterstützungssysteme den Richtern Anhaltspunkte für die Weiterführung des
Verfahrens. Typische Verfahrensschritte werden vorgeschlagen bzw. entsprechende Schreiben
vorgefertigt. So werden beispielsweise in einem belgischen System die Richter durch
Textverarbeitung und ergänzende Individualsoftware mit der Möglichkeit ausgestattet,
standardmäßig im Verfahren anfallende Aufgaben automatisiert abrufen zu können. Solche
Systeme sind auch in Deutschland und Finnland verbreitet. Zudem werden Funktionen
angeboten, die Transparenz über die Verfahrensabläufe verschaffen und statistische
Auswertungen automatisieren.
Von diesen unterstützenden Funktionen abgesehen wird bislang zumeist nur punktuell
versucht, ein Äquivalent für die in Papierform geführte Akten zu schaffen. Das erfolgt
meistenteils als Zusatz zu den weiterhin gepflegten Papierakten. Das Spektrum reicht von
der Möglichkeit zur Weiterverarbeitung elektronischer Schriftsätze, die von den Parteien
auf Diskette zur Verfügung gestellt werden - so zum Beispiel in Japan - über die
Möglichkeit zur parallelen Aktenführung durch Aufnahme elektronischer Dokumente und
Digitalisierung in Papierform eingereichter Dokumente, wie es zum Teil in England und
Wales bzw. Australien passiert, bis hin zu in den USA praktizierten Systemen vollständig
elektronisch geführter Akten, die durch die Übernahme elektronisch eingereichter
Dokumente ebenso wie durch das Einscannen der schriftlichen Dokumente realisiert werden.
Das Problem der Authentizität der elektronisch vorgehaltenen Akten kann auf den schon
angesprochenen Wegen gelöst werden. Soweit die Datenverwaltung, wie in Österreich, in
einem geschlossenen, justizintern geführten System erfolgt, können dort
Sicherheitsstrategien entwickelt werden, die nur in beschränktem Maße auf Fremdzugriffe
ausgerichtet sein müssen. Soll demgegenüber der Datenaustausch über ein öffentliches
Netz wie das Internet erfolgen, so werden weitergehende Sicherheitsmechanismen für
erforderlich gehalten. Als Lösung wird in diesem Zusammenhang die digitale
Signaturtechnik gesehen. Auf Grundlage dieser Technik werden vor allem in den USA
Alternativlösungen angedacht: die Dokumente könnten von den Anwälten digital signiert
werden. Andererseits könnte das angesprochene Gericht zentral die übergebenen Dokumente
signieren und so den unveränderten Bestand absichern.
Rechtliche Probleme ergeben sich aus besonderen Verfahrensschritten, die in
entsprechende elektronische Dokumentation übersetzt werden müßten. So ist
beispielsweise in Neuseeland die Eidesleistung mit einem speziellen
Gegenzeichnungsverfahren verbunden, das erst in die elektronische Aktenform eingepaßt
werden müßte. Im Rahmen dieses Umsetzungsprozesses bleibt die angesprochene Problematik
zu bedenken, daß bei einer 1 : 1 Übersetzung herkömmlicher Systeme in die elektronische
Form möglicherweise Vorteile ungenutzt bleiben, die das elektronische Medium gegenüber
der überkommenen Papierform ausspielen könnte. So kann eine elektronische
Zugangsmöglichkeit bei Gericht weit mehr, als nur einen herkömmlichen Postkasten zu
simulieren. Standardfunktionen wie die innergerichtliche Zuteilung der Akte oder die
Vorbereitung der im Zusammenhang mit der Zustellung erforderlichen Verfügungen könnten
unmittelbar mit Eingang der Akten im elektronischen System automatisiert übernommen
werden. Generell könnten alle Funktionen, für die eine richterliche Entscheidung nicht
erforderlich ist, automatisiert oder zumindest vorbereitet werden.
Auch die Möglichkeiten außerhalb der Justiz stehender Personen zur Einsichtnahme in
die bei den Gerichten gespeicherten Daten differieren grundlegend. Hier werden vor allem
Probleme des Datenschutzes und der Systemabsicherung als entscheidend angesehen. In
Österreich gewährt die zentrale Datenschnittstelle legitimierten Anwälten Einblick in
die ihre Verfahren betreffenden Datenbestände. Vergleichbar können sich zum Beispiel in
Korea Personen über ein Telefonsystem und über Computer, die in den Gerichtsgebäuden
aufgestellt sind, über den Stand ihres Verfahrens informieren. Jedoch handelt es sich
zumeist um justizintern abgeschlossene Systeme. Die Daten liegen teilweise in codierter
Form vor, in der eine allgemeinverständliche Übergabe nicht erfolgen könnte. So handelt
es sich in Belgien und Taiwan um Systeme, die keine Informationen außerhalb der Justiz
abgeben. Auch in England und Wales denkt man erst darüber nach, ob bzw. auf welchem Weg
der Öffentlichkeit solche Daten zugänglich gemacht werden könnten. In Australien hält
man insoweit Leitentscheidungen für erforderlich, die abklären müßten, in welchem
Umfang Informationen veröffentlicht werden dürfen. Zwar gelten dort prinzipiell die
Gerichtsakten als öffentlich zugänglich. Dies wurde bislang jedoch aus
Kapazitätsproblemen nie zu einem ernsthaften Problem, weil eine Veröffentlichung aus
technischen bzw. praktischen Gründen nicht möglich erschien. Die Lösung der
Sicherheitsprobleme, d.h. den Schutz des Gerichtssystems, sieht man im Einsatz von
eigenständigen Computern, die nur die Bereitstellung der Informationen zur Aufgabe haben.
Insgesamt liegen die Probleme elektronischer Aktenführung in erster Linie bei der
praktischen Umsetzung. Neben der technischen Ausstattung ist die Bereitschaft aller an der
Rechtspflege beteiligten Personen erforderlich, das neue System anzunehmen und auf die
herkömmlichen Papiersysteme zu verzichten. In diesem Zusammenhang ist das Beispiel
Finnlands interessant, wo Systeme für die elektronische Klageeinreichung im Dialog mit
wichtigen potentiellen Kommunikationspartnern entwickelt wurden. Daneben muß die
Authentizität der Daten sichergestellt werden. Digitale Signatursysteme müssen
umgesetzt, bzw. rechtlich anerkannt werden. Die am Gerichtssystem beteiligten
Personengruppen müssen jeweils einen einheitlichen Standard erreichen. Die
Gerichtssysteme müssen gegen Fremdzugriffe abgesichert werden. Für die Nutzung der Daten
muß ein Ausgleich zwischen den Interessen der Informationssuchenden und den
Datenschutzinteressen der im Datenbestand erfaßten Personen gefunden werden. Wesentlich
ist zudem die Frage nach dem geeigneten Informationsmedium. Neben Telefon und
Gerichtscomputern kommen vor allem Netzwerke in Betracht. Möglich erscheint, ein
justizeigenes Netzwerk zu betreiben oder sich an die Kommunikationsmöglichkeiten des
Internet anzugliedern. Für diese Entscheidungen scheint relevant, inwieweit man
Kostenvorteile durch die Angliederung an fremdfinanzierte Investitionen im Internet
erzielen kann und durch die Kompatibilität sonstige Informationsquellen erschließt.
V. Zustellung
Die Zustellung als besondere Form der Bekanntgabe rechtlich relevanter Dokumente
gegenüber den Parteien eines Gerichtsverfahrens bietet besondere Probleme für die
Umsetzung in die elektronischen Systeme. In der Regel bestehen gesetzliche
Sondervorschriften, die beispielsweise die persönliche Übergabe der betreffenden
Dokumente durch einen Gerichtsvollzieher vorsehen können. Ein wichtiges Element der
Zustellung ist meistenteils die konkrete und hinreichend beweisbare Information über den
Zeitpunkt, in dem die Zustellung erfolgt ist. Regelmäßig werden mit diesem Zeitpunkt
Fristen in Lauf gesetzt. Die Probleme elektronischer Zustellung sind in den meisten
Staaten noch nicht gelöst. Allgemein hält man an der Notwendigkeit der Zustellung
schriftlicher Dokumente fest. Elektronische Zustellung ist in dieser rechtlichen Situation
erst möglich, wenn die Aufgaben der Zustellung durch das elektronische System übernommen
und die maßgeblichen gesetzlichen Regelungen angepaßt worden sind. Veränderungen sind
nur zum Teil in Ansätzen schon heute möglich, wie zum Beispiel in Neuseeland, wo zwar
nach wie vor eine persönliche Zustellung, d. h. die Übergabe der entsprechenden
Dokumente, erforderlich ist. Diese Übergabe kann jedoch auch in der Aushändigung eines
Datenträgers bestehen, auf dem die fraglichen Dokumente gespeichert sind.
Als ersten Schritt auf dem Weg zu vereinfachten Zustellungsmöglichkeiten haben einige
Nationen eine Zustellung via Telefax zugelassen. Diese Möglichkeit wird teils - so
zum Beispiel in Korea - auf Rechtsanwälte beschränkt. Ausgehend von diesen
Möglichkeiten wird diskutiert, inwieweit die Informationsübermittlung via E-Mail nicht
einen vergleichbaren Sicherheitsstandard gewährleisten könnte.
Vielversprechende Systeme finden sich in den USA und in Österreich. In den USA wird
die Zustellung als eines der Hauptprobleme im Zusammenhang mit der elektronischen
Verfahrensführung aufgefaßt. Dort ist die Software derzeit nicht in der Lage,
hinreichend Auskunft darüber zu geben, wann ein Beklagter Einsicht in die Klageschrift
genommen hat. Möglichkeiten der Ersatzzustellung, beispielsweise durch Hinterlegung einer
entsprechenden Benachrichtigung, sind nicht vorgesehen. Als Lösung des Problems wird
erwogen, zumindest für Rechtssubjekte, die professionell am Rechtsverkehr teilnehmen, die
Notwendigkeit von Zustellungsbevollmächtigten für elektronische Sendungen einzuführen.
Gleichwohl besteht bereits die Möglichkeit, Klageschriften auf elektronischem Wege
einzureichen und dem Beklagten eine entsprechende Nachricht zukommen zu lassen.
Eine weitgehend "lauffähige" Alternative bietet das österreichische System.
Bei der bereits vorgestellten Zentralstelle sind für alle Teilnehmer Postkästen
eingerichtet. Protokolldateien geben Auskunft über den Zeitpunkt, ab dem ein
zuzustellendes Dokument in einem Postkasten einsehbar war und wann der Adressat Einblick
genommen hat. Die Möglichkeiten elektronischer Zustellungen sind jedoch auf dieses System
begrenzt. Parallel besteht die Möglichkeit herkömmlicher Zustellungen, die zum Teil
durch die Parteien erzwungen werden können, wenn diese einer elektronischen Zustellung
widersprechen.
Für die Frage der Authentizität der zugestellten elektronischen Dokumente steht
wiederum die Verschlüsselung mittels digitaler Signaturen im Mittelpunkt der
Betrachtungen. Die Problematik steht nur für Systeme in der Diskussion, die auf
öffentliche Übermittlungswege zurückgreifen. Soweit ersichtlich werden die im Rahmen
des in Österreich bestehenden justizinternen Systems getroffenen Sicherheitsvorkehrungen
nicht problematisiert. Insoweit läßt man die Verantwortlichkeit des Betreibers im
haftungsrechtlichen Sinne ausreichen.
Im Rahmen der Diskussion um die Gefahren bei der Benutzung öffentlicher Netze wie dem
Internet wird zum Teil auf die Alternativlösungen im herkömmlichen System verwiesen.
Auch dort sind Sicherheitsrisiken nicht auszuschließen. Diesen Sicherheitsrisiken stehen
im elektronischen System jedoch ganz erhebliche Gewinne an Wirtschaftlichkeit und vor
allem Leistungssteigerung in Form von kürzeren Verarbeitungszeiten gegenüber. Plastisch
wird diese Vergleichsbetrachtung insbesondere anhand der wirtschaftlich geprägten
us-amerikanischen Sichtweise.
Ein weiteres gutes Beispiel für die Möglichkeit, im herkömmlichen System definierte
Aufgaben mit neu entwickelten elektronischen Werkzeugen zu lösen, bietet die öffentliche
Zustellung von Schriftstücken. Allgemein besteht Einigkeit dahingehend, daß durch eine
Veröffentlichung im World Wide Web eine bislang nicht dagewesene Form von
Zugriffsmöglichkeit und damit Öffentlichkeit im rechtstechnische Sinne erreicht werden
kann. Dem stehen die herkömmlichen Systeme gegenüber, in denen häufig der Aushang am
schwarzen Brett des betreffenden Gerichts und/oder die Veröffentlichung in bestimmten
Tageszeitungen bzw. Veröffentlichungsblättern über einen bestimmten Zeitraum erfolgen
muß. Im Zusammenhang mit diesen Systemen herrscht das Bewußtsein vor, daß solche
Veröffentlichungsmechanismen eher fiktiven Charakter haben. Besonders deutlich kommt in
dem Schweizer Bericht der besondere Wert zusätzlicher Möglichkeiten der Kenntnisnahme
zum Ausdruck. Dementsprechend wird die Veröffentlichung im World Wide Web zumeist positiv
beurteilt. Einer Ersetzung herkömmlicher Veröffentlichungsmechanismen durch eine
Veröffentlichung im Internet stehen jedoch allgemein die konkret gefaßten
Rechtsvorschriften über die Bewirkung öffentliche Zustellungen entgegen.
Den besseren und vor allem über den Bereich der Publikationen bestimmter Printmedien
hinausgehenden Zugriffsmöglichkeiten des World Wide Web ist entgegenzuhalten, daß die
Internettechnologie eine Informationsmöglichkeit bedeutet, an der bei weitem noch nicht
alle betroffenen Rechtssubjekte teilnehmen bzw. teilnehmen können. Geht man in
technologisch hochentwickelten Staaten wie beispielsweise den USA davon aus, daß in einem
professionellen Bereich wie der Rechtsanwaltschaft ca. 60% mit einem Internetanschluß
ausgerüstet sind, so ist im Bevölkerungsdurchschnitt von einem (noch) geringeren Grad
auszugehen. Gesetzliche Vorschriften, und seien sie auch im empirischen Befund eher
fiktiv, die auf einer Möglichkeit zur Kenntnisnahme gründen, müssen sicherstellen, daß
tatsächlich hinreichende Kenntnisnahmemöglichkeiten bestehen. Hier wäre jeweils ein
Vergleich zwischen den mit dem elektronischen System verbundenen und den mit dem
anerkannten System verbundenen Hindernissen zu bedenken.
VI. Vorbereitung der Verhandlung
Zur Vorbereitung der Verhandlung findet in aller Regel ein Austausch zwischen den
Parteien und dem Gericht statt. Zu diesem Zweck bedient man sich über alle Ländern
hinweg heute zumeist noch der Papierform. Teilweise sind auch Telefax-Übermittlungen
zugelassen. Vereinzelt, zum Beispiel in Australien, greift man schon zur Vorbereitung
einer Verhandlung auf Telefon- bzw. Videokonferenzen zurück. Dort besteht auch die
Möglichkeit, einzelne Kommunikationssysteme zwischen Parteien und Gericht für den
betreffenden Prozeß zu vereinbaren.
Demgegenüber wird die Kommunikation via E-Mail in den USA inzwischen umfänglicher
genutzt. Gründe dafür sieht man in der verhältnismäßig weit reichenden Ausstattung
der Gerichte und der Rechtsanwaltschaft mit Internetanschlüssen ebenso wie der Qualität
des Mediums als einer preiswerten, schnellen und zuverlässigen Alternative zu
schriftlichen Nachrichten. Vergleichbar progressiv steht man auch in Finnland der
Kommunikation via E-Mail gegenüber. Nach entsprechenden Gesetzesänderungen kann der
Schriftverkehr zwischen Gericht und Parteien elektronisch über das Internet abgewickelt
werden, wovon die Praxis umfänglich Gebrauch macht. Im Gegensatz dazu wird in Österreich
von der rechtlich und technisch realisierten Möglichkeit, viele das Verfahren betreffende
Schriftsätze und Nachrichten über das Justizverwaltungssystem elektronisch zu versenden,
kein Gebrauch gemacht. Die Anwälte versenden in der Praxis ihre Schriftsätze nach wie
vor in schriftlicher Form.
Ein Hauptproblem bei der Nutzung elektronischer Kommunikationsmöglichkeiten in der
Vorbereitung der Hauptverhandlung liegt in vielen Staaten bereits in der fehlenden
Infrastruktur. Auch wo, wie beispielsweise in der Schweiz, eine hinreichende Ausstattung
mit Computern gewährleistet ist, fristen die Netzwerkanschlüsse noch ein Schattendasein,
weil sie von der Richterschaft nicht benutzt werden. Entsprechendes gilt für die
Rechtsanwaltschaft.
Die Umstellung auf elektronische Kommunikationssysteme setzt zunächst einmal die
hinreichende Verbreitung der technischen Möglichkeiten zur Kommunikation voraus. Hinzu
kommen muß die Anpassung der rechtlichen Rahmenbedingungen. Zum Teil bestehen hier
Probleme, weil von schriftlichen Eingaben die Rede ist und die Schriftform durch
elektronische Dokumente nicht erfüllt werden kann. Diese Problematik sucht man durch die
gesetzliche Ausgestaltung der digitalen Signatur in den Griff zu bekommen.
Aber auch die Lösung dieser technischen und rechtlichen Probleme gewährleistet noch
nicht die effektive Nutzung der elektronischen Kommunikationsmöglichkeiten. Das zeigt
sich eindrucksvoll am österreichischen Beispiel. Auch hier kommt es wiederum
im Sinne des Berichts aus England und Wales - entscheidend auf die
Bereitschaft des Rechtsstabes an, durch Nutzung neuer Arbeitstechniken
Produktivitätsgewinne zu erzielen.
Im Zusammenhang mit der Diskussion über die Bereitschaft, elektronische Neuerungen in
den Arbeitsablauf aufzunehmen, geht man davon aus, daß zum erheblichen Teil im
konservativ geprägten juristischen Lager erhebliches Mißtrauen gegenüber modernen
Technologien und Umstellungsvorhaben herrscht. So wird zum Beispiel von russischer Seite
insgesamt in Zweifel gezogen, ob die moderne Technologie als hinreichend verläßlich
beurteilt werden könne. Dem wird von anderer Seite sehr anschaulich entgegengehalten,
daß wir bereits seit längeren Zeiträumen alltäglich elektronischen Systemen unser
Leben anvertrauen, ohne die weder Telekommunikation noch Flugverkehr noch industrielle
Großanlagen funktionieren würden.
Neben dem Problem, die Authentizität der übermittelten Nachrichten sicherzustellen,
müßte die technische Übergabe und die Vertraulichkeit der Information sichergestellt
werden. Zur Lösung des Authentizitätsproblems wird wiederum die Technik der digitalen
Signatur für notwendig gehalten. Zur Sicherung der Vertraulichkeit wird teils eine
Verschlüsselung gefordert. Dem halten Stimmen in den USA entgegen, daß bereits die
ungeheueren Datenmengen, die ständig durch das Internet transportiert werden,
ausreichenden Schutz der Vertraulichkeit bieten könnten. Die einzelne Nachricht ginge in
den allgemeinen Informationsfluten schlicht unter.
Bedingt durch die einfachen Verbreitungsmöglichkeiten stellen sich zusätzliche
Datenschutzprobleme beim Verkehr mit elektronischen Dokumenten. Zudem muß die Frage der
Haftung für nachträgliche Änderungen an Dokumenten geklärt werden. Dies wird
beispielsweise in der Schweiz überlegt, wo jedoch auch darauf hingewiesen wird, daß es
sich um Probleme handelt, die im Zusammenhang mit Fotokopien längst akzeptiert sind.
Schließlich ist auf Kompatibilitätsprobleme hinzuweisen, die sich notwendig bei der
Übergabe elektronischer Information zwischen unterschiedlich konfigurierten Systemen
stellen. Insoweit ist man in Österreich einen sehr konsequenten Weg gegangen, indem man
qua lege Datenformate standardisiert hat. Schließlich werden Probleme der
Unparteilichkeit des Gerichts im Zusammenhang mit den neuen Kommunikationsmöglichkeiten
für den Fall diskutiert, daß nur einseitige Korrespondenz geführt wird. In diesem
Zusammenhang wären auch die Möglichkeiten elektronisch versandter Nachrichtenkopien
einzubeziehen, mit denen ohne erheblichen Aufwand die Offenheit gegenüber allen Parteien
gewahrt werden könnte.
Die zusätzlichen Informationsmöglichkeiten einer Recherche im World Wide Web bieten
nur in eingeschränktem Maße rechtliche Probleme für den Richter, der diese
Möglichkeiten nutzt. Für die Mehrzahl der angesprochenen Länder stellt sich diese
Problematik nicht, weil sie für die Richterschaft keine hinreichenden
Zugriffsmöglichkeiten eingerichtet haben oder es an der Nutzung eingerichteter
Nutzungsmöglichkeiten fehlt. Von diesen Grundproblemen abgesehen, greifen die allgemeinen
prozessualen Grundsätze ein. Je nach Ausgestaltung der nationalen Prozeßordnungen hängt
der Tatsachenstoff in mehr oder minder großem Umfang von dem ab, was die Parteien selbst
vortragen. So darf der Richter beispielsweise in Lesotho ausschließlich den von den
Parteien vorgetragenen Prozeßstoff in seine Entscheidung einbeziehen. Aber auch vor dem
Hintergrund solcher Systeme stellen sich weitergehende Fragen. So hat sich der Richter in
der Regel eigenständig über das geltende Recht und die damit zusammenhängenden Quellen
in Literatur und Rechtsprechung zu informieren. Darüber hinaus hat er regelmäßig
tatsächliche Umstände einzubeziehen, die zum allgemein oder als gerichtsbekannt
vorausgesetzten Wissen gerechnet werden müssen. Vor diesem Hintergrund stellt sich die
Frage, ob bzw. welche Informationen, die ein Richter ermitteln könnte, er als
gerichtsbekannt voraussetzen kann und muß. Bezieht man ein, daß derzeit wohl kaum eine
Fragestellung im Internet nicht behandelt wird, so läge der Schritt zu einer
obligatorischen WWW-Recherche nahe.
VII. Mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme
Für mündliche Verhandlungen und insbesondere die Beweisaufnahme durch Zeugen bietet
sich als Alternative zur allseitigen physischen Anwesenheit im Gerichtssaal eine
Konferenzschaltung durch Videokonferenztechniken bzw. durch telefonische
Konferenzschaltungen an. Möglichkeiten zur Nutzung dieser Technik stehen in den meisten
Staaten zur Verfügung. Nur vereinzelt, wie zum Beispiel in Ungarn und Griechenland,
werden diese Möglichkeiten schon mangels technischer Ausstattung nicht diskutiert.
Insgesamt zeigen sich jedoch große Unterschiede bei der Beurteilung der Brauchbarkeit
dieser Hilfsmittel für den Zivilprozeß.
Eine Vorreiterrolle übernimmt insoweit Australien. Dort werden
Videokonferenztechniken, die die ehemals herrschenden Telefonkonferenzen abgelöst haben,
in sehr erheblichem Umfange genutzt. Im Vordergrund stehen dabei praktische Vorteile, die
sich daraus ergeben, daß Zeugen nicht über weite Distanzen anreisen bzw. im
Rechtshilfeverfahren vernommen werden müssen. Diese Vorteile sucht man auch in den USA in
größerem Umfange zu nutzen. Dort werden häufig Zeugenaussagen als Videoaufnahmen in den
Prozeß eingeführt. Videokonferenztechnik wird ebenso wie Telefonkonferenztechnik nach
Bedarf, insbesondere in Prozessen, die in hohen Maße tatsächliche Umstände einbeziehen
(Unterhaltsprozesse), eingesetzt.
Als rechtlich problematisch wird diese Technologie allgemein mit Blick auf die
Unmittelbarkeit des Verfahrens bzw. der Beweisaufnahme angesehen. Beispielsweise hält man
in Griechenland für zwingend erforderlich, daß der Zeuge dem Richter im persönlichen
Gespräch gegenüber stehe. Entsprechend wird die Videoübertragung des Zeugen in den
Gerichtssaal für nicht äquivalent gehalten. Insoweit hält man zum Beispiel in einigen
Kantonen der Schweiz, in Ungarn und in Lesotho eine Gesetzesänderung für erforderlich.
Als wesentlicher Schwachpunkt der Videokonferenztechnik wird häufig bezweifelt, ob die
Glaubwürdigkeit des Zeugen in einem zur herkömmlichen Vernehmung vergleichbaren Maße
festgestellt bzw. beurteilt werden kann. Das psychologische Moment des Erscheinens im
Gerichtssaal und des persönlichen Kontakts wird als Erschwernis gesehen, die Unwahrheit
zu vertreten. Deshalb werden Zweifel an einer vergleichbaren Berücksichtigung mittels
Videokonferenztechnik erhobener Zeugenaussagen im Rahmen der Beweiswürdigung vorgetragen.
Dieses Problem wird als unbeachtlich angesehen, soweit es um schlichte
Informationserhebung, wie zum Beispiel in den bereits genannten us-amerikanischen
Unterhaltsprozessen geht.
Zweifel an den Wirtschaftlichkeitsgewinnen, die sich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung
ergeben könnten, werden in Australien angemeldet. Man sieht die Gefahr, in der
Verfahrenspraxis könne durch die Vereinfachung von Zeugenaussagen eine Häufung
zusätzlicher und unnötiger Zeugenvernehmungen auftreten. Dieser Gedanke kehrt auch im
Zusammenhang mit den modernen Recherchemöglichkeiten wieder, die auf einen Schlag
unvorstellbare Mengen von Material verfügbar machen. Man begreift insoweit die
Notwendigkeit einer Begrenzung der Informationsflut auf das Wesentliche als Kehrseite der
erweiterten Möglichkeiten.
Die Probleme beim Einsatz von Videokonferenztechniken im Rahmen der Hauptverhandlung
liegen primär auf tatsächlicher Ebene. Zwar werden teilweise Gesetzesänderungen für
erforderlich gehalten, jedoch beschränken sich diese für notwendig gehaltenen
Ergänzungen auf Probleme der Beweiswürdigung bzw. auf die Beachtung allgemeiner
Prozeßrechtsgrundsätze. Probleme mit Blick auf die Chancengleichheit der Parteien im
Prozeß werden beispielsweise in Neuseeland gesehen. Zusätzlich läßt sich die Frage der
Öffentlichkeit des Verfahrens aufwerfen. Die Vorschläge gehen allgemein dahin, daß
sowohl die Aufnahme als auch die Wiedergabe in einem offiziellen Gerichtsgebäude
stattzufinden hat. Dem steht der Effektivitätsverlust gegenüber, der sich im Vergleich
zu der Möglichkeit ergäbe, beispielsweise vom Arbeitsplatz aus eine Videoübertragung in
den Gerichtssaal herzustellen.
Die beweisrechtliche Behandlung elektronischer Urkunden geht allgemein von dem
Hintergrund der schriftlichen Urkunden aus. Insoweit ist ein Konsens dahin feststellbar,
daß den schriftlichen Urkunden ein besonderer Beweiswert beigemessen wird. Demgegenüber
sehen sich elektronische Urkunden erheblichem Mißtrauen gegenüber. Die nationalen
Diskussionen kreisen häufig darum, ob elektronische Dokumente unter spezielle
Beweisregeln für schriftliche Urkunden gefaßt werden können. Dies wird zumeist
abgelehnt, solange keine gesetzliche Gleichstellung von Schriftform und digitaler Signatur
erfolgt ist. In diesem Zusammenhang stellt man wiederum die digitale Signaturtechnik in
asynchronen Verfahren in den Mittelpunkt. In den Ländern, die beispielsweise wie die
Schweiz eine nähere Ausgestaltung des Rechts der Beweismittel kennen, wird weitergehend
diskutiert, ob es sich bei elektronischen Urkunden um Augenscheinsobjekte handelt. Die
Einordnungsdiskussionen zielen darauf ab, bestehende gesetzliche Vermutungen auch für
elektronische Urkunden zur Anwendung zu bringen.
Probleme bringt zudem die Frage mit sich, was überhaupt Gegenstand der richterlichen
Betrachtung sein soll. Keinesfalls können die elektronischen Informationen selbst vom
Richter wahrgenommen werden. Stets ist es erforderlich, elektronische Informationen
mittels weiterer Hilfsmittel wahrnehmbar zu machen. Insoweit stellt sich zum einen die
Frage, in welchen Formaten elektronische Informationen in das gerichtliche Verfahren
eingebracht werden können. Ein Lösungsansatz könnte in den existierenden Regeln über
die unterstützenden Leistungen von Sachverständigen liegen. Weitergehend müßte
sichergestellt werden, daß die wahrnehmbar gemachte Information tatsächlich der
elektronischen entspricht. Insoweit werden beispielsweise in den Vereinigten Staaten
eidesstattliche Versicherungen geleistet.
Häufig, vgl. nur die japanischen und niederländischen Beispiele, werden elektronische
Dokumente nach allgemeinen Regeln des Beweisrechts gewürdigt. Regelmäßig begegnet man
elektronischen Informationen wegen ihrer technisch leichten und zudem spurenlosen
Veränderbarkeit mit erheblichem Mißtrauen. Zusätzlich spielt die fehlende Vertrautheit
der Richterschaft mit den elektronischen Medien eine Rolle bei der allzu vorsichtigen
Wertung dieser Beweismittel. Um elektronische Dokumente als Beweismittel in den Prozeß
einzuführen, hält man vielfach gesetzliche Vorschriften über digitale Signaturen für
erforderlich. Ausgangspunkt ist das Bedürfnis, ein Schriftstück einem bestimmten Autor
mit hinreichender Sicherheit zuzuordnen. Insoweit greift man in den USA schon auf
erhebliche Erfahrungen bei Prozessen zurück, in denen es vor allem darum ging, zu
beweisen, daß eine durch einen Sachverständigen auf einem Datenträger
wiederhergestellte Datei vormals von einer bestimmten Person erstellt und anschließend
gelöscht wurde (zum Beispiel sexuelle Belästigungen durch E-Mail). In solchen Fällen
muß im Rahmen üblicher Beweisführung dargestellt werden, daß die betreffende Person,
beispielsweise wegen hinreichender Vorkehrungen im System, als einzige für die Erstellung
der Datei in Frage kommt. Entsprechende Sicherheiten können auch über digitale
Signaturen geleistet werden. Ein gesetzliche Regelung zu Gunsten der Beweiskraft
elektronischer Urkunden wird in Ungarn zusätzlich deshalb für erforderlich gehalten, um
die vorherrschenden psychologisch bedingten Vorbehalte gegen die elektronischen Medien zu
durchbrechen. Zudem könnten gesetzliche Regelungen Rechtsklarheit schaffen. In Italien
wird auch die Möglichkeit des Mißbrauchs digitaler Signaturen problematisiert.
VIII. Rechtsinformationen
Die zunehmenden elektronischen Möglichkeiten haben für die Rechtssysteme in den
unterschiedlichen Staaten weitestgehend revolutionäre Informationsmöglichkeiten
bereitgestellt. Wiederum kommt es zunächst entscheidend auf den Grad der technischen
Ausstattung an. Fehlt es insoweit an den notwendigsten Mitteln, so kann wie in Lesotho
kein Zugriff auf nationale juristische Informationen gewährleistet werden.
Besteht die nötige Infrastruktur, so gibt es im allgemeinen die Möglichkeit,
umfangreiche juristische Informationssammlungen entweder auf CD-ROM oder mittels eines
Netzwerkes, in der Regel des Internet, bei verschiedenen Anbietern abzufragen. Als
Informationsquellen treten staatliche Stellen, vor allem Ministerien, Gerichte sowie
besondere staatliche Einrichtungen und daneben in vielen Ländern kommerzielle Anbieter
auf. In erster Linie sieht man die Notwendigkeit, die nationalen Gesetze elektronisch
verfügbar zu machen. Insoweit stehen in fast allen Staaten Sammlungen der aktuellen und
der zwischenzeitlich geänderten gesetzlichen Vorschriften zur Verfügung. Zum Teil werden
diese Angebote auch schon hypertextfähig, d. h. mit Verknüpfungen zwischen
Gesetzestexten und sonstigen Informationen ausgestattet. Hinzu kommen Sammlungen
gerichtlicher Entscheidungen. Häufig sind solche Gesetzessammlungen, wie in Korea, bei
den obersten Gerichtshöfen angesiedelt. Dort stehen Materialien im Volltext für die
Justiz und dritte Personen meist über das Internet zur Verfügung. Weitere
Entscheidungssammlungen finden sich gelegentlich bei den Instanzgerichten, die dezentral
ihre Entscheidungen zur Verfügung stellen. Zusätzlich werden Verzeichnisse großer
Bibliotheken, Veröffentlichungen rechtlicher Institute sowie aus der
rechtswissenschaftlichen Literatur in Datenbanken angeboten, die über CD-ROM vertrieben
oder über das Internet erreicht werden können. So finden sich beispielsweise in Taiwan
und Argentinien weitreichende Angebote zur Recherche juristischer Informationen. In
Neuseeland geht man davon aus, daß 90% aller rechtlichen Recherchen elektronisch
durchgeführt werden könnten. Ein Großteil der rechtlichen Informationen steht zur
Verfügung. Zudem findet sich eine Vielzahl von Diskussionsgruppen rechtlich
interessierter Personen, die über bestimmte Fragen weltweit durch das Internet
kommunizieren.
Die Nutzung dieser umfänglichen Informationsmöglichkeiten findet nach wie vor nur in
sehr eingeschränktem Maße statt. Das hat einerseits wiederum rein tatsächliche Gründe
in fehlender Ausstattung und Ausbildung des Justizpersonals. Zum anderen, wie in der
Schweiz, wo die Gerichtsbibliotheken regelmäßig über Internet-Anschlüsse verfügen,
hält man dennoch an den bekannten Möglichkeiten der papierbasierten Informationen in den
Bibliotheken fest.
In Australien wird die Gefahr der Informationsflut diskutiert, die sich aus der
unbegrenzten Verfügbarkeit immer umfangreicherer Entscheidungssammlungen ergeben kann.
Betrachtet man die Möglichkeit, mit geringem Aufwand beispielsweise die
Entscheidungssammlungen sämtlicher australischer Ober- und Instanzgerichte mit Blick auf
eine bestimmte rechtliche Fragestellung zu durchsuchen, so kommt dabei notwendigerweise
eine Unmenge Material zum Vorschein. Das wirft die Frage auf, wie man den Vortrag auf
maßgebliche Literaturangaben und relevante Sekundärinformationen beschränken kann.
In der Regel werden die Informationsangebote der Justiz kostenlos oder gegen geringes
Entgelt bis auf die parteibezogenen bzw. für den internen Gebrauch der Justizverwaltungen
bestimmten Daten öffentlich zugänglich gemacht.
Die Möglichkeit, von elektronischen Informationsangeboten zu profitieren, hängt
größtenteils von der individuellen Ausstattung ab. Steht wie bei den ungarischen
Untergerichten ca. 10 bis 15 Personen ein Computer zur Verfügung, so sind
die Recherchemöglichkeiten naturgemäß beschränkt. Zugriffsprobleme können sich zudem
aus mangelhaft ausgebauten Telekommunikationssystemen ergeben, wie dies in Argentinien der
Fall ist. Auch hängt die Verfügbarkeit kommerzieller Angebote naturgemäß vom Budget
des Informationssuchenden ab.
IX. Entscheidung
In der Regel stehen den Gerichten Computer mit Textverarbeitsprogrammen zur Verfügung.
Wiederum fehlt es zum Teil an der erforderlichen Ausstattung. Ein Beispiel bietet in
diesem Zusammenhang Griechenland, wo ein Computer in der Regel nur dann verfügbar ist,
wenn der Richter diesen privat anschafft. Demgegenüber ist den meisten anderen Ländern
bereits die Umstellung auf computergestützte Textverarbeitung erfolgt. In
unterschiedlichem Maße kommt dabei zusätzlich unterstützende Software zur Anwendung.
Das Spektrum reicht von der einfachen Umsetzung sonstiger Entwürfe, wie dies vor allem in
Ungarn erfolgt, über die Unterstützung durch Datenübernahme aus
Aktenverwaltungssystemen, wodurch erneute Datenerfassung von Anschriften, Namen, Adressen
usw. erspart wird, bis hin zu Systemen, die mit typischen Textbausteinen Hilfestellungen
bei der Abfassung der rechtlichen Entscheidungen leisten. Hinzu kommen in Taiwan Systeme
zum Einsatz, die Standardentscheidungen im Zusammenwirken mit den Richter generieren
können.
Zu erwähnen ist hier auch das österreichische System, das vor und nach einer
formalisierten Datenerfassung entsprechende Vorschläge für Standardschreiben und
Entscheidungen automatisch zur Verfügung stellt. Gesetzlich vorgesehene
Rechtsbehelfsbelehrungen werden automatisch angefügt. Das System nimmt
Konsistenzprüfungen, zum Beispiel bezüglich der Zuständigkeit, vor. Zur Unterstützung
des Richters werden entsprechende Hinweise durch das System gegeben. Fertige Urteile
werden zentral ausgefertigt und zugestellt.
In der Regel hat der Richter selbst Zugang zu den seine Verfahren betreffenden Daten.
Soweit ein justizinternes Aktenverwaltungssystem besteht, wird ihm die Möglichkeit
eingeräumt, von der Ausstattung, die ihm zur Verfügung steht, selbst oder unter
Zuhilfenahme der Geschäftsstellenmitarbeiter mit den vorhandenen Datenbeständen zu
arbeiten. Essentiell für die Möglichkeit, selbständig tätig zu werden, wirkt sich
wiederum die zur Verfügung stehende Infrastruktur und die Bereitschaft zur Benutzung
derselben aus. Insoweit bestehen große Unterschiede zwischen den technisch sehr weit
fortgeschrittenen Ländern, wie den USA und Österreich und anderen Staaten, die wie
Lesotho nur über sehr eingeschränkte Mittel verfügen. Vorherrschend ist zur Zeit jedoch
noch der mittelbare Kontakt des Richters mit der modernen Technologien über weitere
Mitarbeiter.
Um die verfahrensnotwendigen Berechnungen durchführen zu können, stehen den Richtern,
soweit sie mit Computern ausgestattet sind, in der Regel auch die notwendigen
Berechnungsprogramme zur Verfügung. Dabei handelt es sich zum einen um
Standardtabellenkalkulationssoftware, wie sie beispielsweise in der Microsoft
Produktpalette enthalten ist.
In dieser Art sind zum Beispiel in den Niederlanden die Richter umfassend ausgestattet.
Hinzu kommt Individualsoftware, die die Unterhaltsberechnung erleichtern soll. Für solche
Aufgaben werden häufig zusätzliche Programme zur Verfügung gestellt. So bietet
beispielsweise auch das österreichische System zusätzliche Hilfestellungen für
Standardberechnungen. Jedoch scheitert die Nutzung derartiger Möglichkeiten, wie sich am
Beispiel der Schweiz zeigt, häufig an fehlender Schulung des Personals. Zudem erfordert
die Vielschichtigkeit juristischer Aufgabenstellungen gewisse Fertigkeiten des Richters,
zu erkennen, wann Hilfsmittel eingesetzt werden können. Zusätzliche Berechnungsprogramme
helfen schließlich bei der Lösung spezieller Probleme. So erleichtern
Kostenberechnungsprogramme in Argentinien die Berücksichtigung der erheblichen
Inflationsrate.
Regelmäßig besteht nicht die Möglichkeit für die Parteien oder Anwälte, an den
gerichtsinternen Berechnungsmöglichkeiten zu partizipieren. So sind zum Beispiel in
Belgien und den USA die Netzwerke zur internen Justizverwaltung von denjenigen zur
Informationsabgabe an Dritte schon physisch getrennt. Vorherrschend sind Vorbehalte, die
entsprechenden Netzwerke zu öffnen, weil man Sicherheitsrisiken befürchtet.
Für die Frage der Zustellung gerichtlicher Entscheidungen stellen sich die gleichen
Fragen, die bereits für die Zustellung verfahrenseinleitender Schriftsätze diskutiert
worden sind. Insoweit bieten bislang nur das us-amerikanische und das österreichische
System Lösungen.
Demgegenüber wird die Veröffentlichung der Entscheidungen in Entscheidungssammlungen
wesentlich großzügiger diskutiert. So denkt man in größtenteils darüber nach, die
kostengünstigen und komfortablen Veröffentlichungsmöglichkeiten des World Wide Web zu
nutzen. Beispielsweise überlegt das Verfassungsgericht in Ungarn, in nächster Zeit seine
Entscheidungen im World Wide Web zugänglich zu machen.
Probleme bei der Veröffentlichung stellen sich in erster Linie mit Blick auf den
notwendigen Datenschutz. Dabei stellen einzelne Rechtsordnungen Anforderungen, die mit
Blick auf Veröffentlichungen in sonstigen Entscheidungssammlungen unterlaufen werden. So
findet zum Beispiel bei Veröffentlichungen von Entscheidungen des Europäischen
Gerichtshofs keine Anonymisierung der Urteile statt.
Probleme bei der Veröffentlichung im World Wide Web werden teils, wie in Belgien, nur
mit Blick auf Fragen der technischen Umsetzung gesehen. So muß sichergestellt werden,
daß die Entscheidungen authentisch übertragen werden und auch nach einer möglichen
elektronischen Weiterbenutzung brauchbar bleiben. Insoweit wird vor allem in Australien
das Problem unkomplizierter Nutzung und Übergabe von Informationen diskutiert. Man
erarbeitet Richtlinien, die eine Vereinheitlichung ermöglichen sollen. Beispielsweise
sollen Umformatierungen, die notwendig beim Umgang mit einem elektronischen Dokument
auftreten, für Zitate keine Rolle mehr spielen, weil Randnummerierungen der Absätze
einer Entscheidung eingeführt werden sollen.
X. Verfahren mit kompletten Beziehungen von vielfältig Beteiligten
Komplizierte Verfahren mit einer Vielzahl von Beteiligten werfen für die
Gerichtspraxis zusätzliche Probleme auf. Diese Probleme werden häufig mittels neuer
Technologien angegangen.
In die entgegengesetzte Richtung wirkt das italienische Beispiel, wo unter Verweis auf
die ohnehin enormen Koordinationsschwierigkeiten, die ein komplexes Verfahren mit sich
bringt, damit gerechnet wird, daß in nächster Zeit keine zusätzlichen Anstrengungen in
dieser Hinsicht unternommen werden. Diese eher als Kapitulation aufzufassende Aussage
bildet allerdings die Ausnahme.
Davon abgesehen scheinen sich die komplexeren Verfahren als Wegbereiter für den
Einsatz moderner Technologien im Zivilprozeß zu bewähren. So haben sich die
Möglichkeiten elektronischer Aktenführung in diesen Verfahren entwickelt. Dies zeigt
sich besonders am Beispiel der USA, Australiens sowie Englands und Wales. Komplexeres
Datenmanagement, insbesondere vielfach genutzter umfangreicher Aktensammlungen, bedeuten
für alle Beteiligten erhebliche logistische und kapazitätsbedingte Probleme. Mittels
moderner Datenverarbeitungs- bzw. Aktenverwaltungswerkzeuge konnte man erhebliche
Transparenzgewinne und dadurch bedingt bessere Bearbeitungszeiten erreichen. Die in diesem
Zusammenhang entwickelten Techniken, wie das Einscannen von großen Dokumentenmengen und
die optische Texterkennung, eignen sich inzwischen hinreichend auch zur Weiterverarbeitung
der Volltextprotokolle, wie dies in Neuseeland in der Praxis erprobt wird. Probleme
bereiten in diesem Zusammenhang nur die ohnehin mit den komplexen Verfahrensabläufen
verbundenen Anforderungen an Arbeitskraft und Material.
XI. Rechtsmittelverfahren
Für den Einsatz von modernen elektronischen Hilfsmitteln in Rechtsmittelverfahren
gelten größtenteils die Ausführungen über Ausstattung und rechtliche Probleme beim
Vortrag in erster Instanz entsprechend. In der Regel ist jedoch die Ausstattung bei den
Rechtsmittelgerichten besser als bei den Untergerichten.
Zumeist wird die Möglichkeit eines Zugriffs auf Daten, die während des
erstinstanzlichen Verfahrens in elektronischer Form angesammelt wurden, als für das
Rechtsmittelverfahren positiv bewertet. Insoweit bestehen in der Schweiz bereits
Möglichkeiten für die Obergerichte, diese Datenbestände nutzbar zu machen. Als Medien
für die Datenübergabe dienen sowohl normale Datenträger als auch Netzwerke. Die
vielfach ins Auge gefaßten Planungen, entsprechende Zugriffe der Obergerichte zu
ermöglichen, müssen zunächst die technischen Probleme der Datenübergabe
(Konvertierungen etc.) lösen.
Als weiterer Gesichtspunkt wird in der schweizerischen Diskussion angesprochen, daß
die elektronische Verfügbarkeit der erstinstanzlichen Entscheidung sich vor dem
Hintergrund üblicher menschlicher Schwächen negativ auf die Qualität der rechtlichen
Überprüfung auswirken könnte. Man sieht die Gefahr, daß ein Rechtsmittelgericht
geneigt sein wird, schon aus Gründen der Arbeitsersparnis die ausgearbeitete Vorlage zu
verwerten. Andererseits ließe sich dem entgegenwirken, indem zumindest auf Datenträgern
wie Disketten Alternativlösungen der Parteien in den elektronischen Bestand des
Rechtsmittelgerichts aufgenommen würden.
Im übrigen stellen sich die üblichen Probleme der Datensicherheit, des Datenschutzes
und der Gewährleistung der Authentizität der im System befindlichen Dokumente
entsprechend.
XII. Register als elektronische Datei
In den meisten Ländern gibt es Register, die Immobiliarrechte und handels- bzw.
gesellschaftsrechtliche Beziehungen betreffen. Zusätzlich hat Ungarn kürzlich ein
besonderes Register für Pfandrechte eingeführt, das vor allem eine Publizität
besitzloser Pfandrechte bewirken soll. Regelmäßig werden diese Register in Papierform
geführt. Zunehmend baut man parallel zu den papierbasierten Registern Datenbanken auf,
die deren Aufgaben sukzessiv übernehmen sollen. Parallel zu den herkömmlichen Registern
geführt, sollen diese Datenbanken zunächst den Verwaltungsablauf vereinfachen.
Allerdings gibt es auch schon komplett durchgeführte Umstellungen auf elektronisch
geführte Register. In Österreich sind das allgemeine Grundbuch seit Ende 1992 und das
Firmenbuch seit Ende 1994 vollständig elektronisch erfaßt. In vielen Kantonen der
Schweiz und in mehreren Ländern der Bundesrepublik Deutschland werden Grundbücher
elektronisch geführt. Auch die Einführung des elektronischen Handelsregisters ist in der
Schweiz schon weit fortgeschritten. In Deutschland sind die gesetzgeberischen Vorarbeiten
geleistet.
Bemerkenswert ist auch die weitgehend vervollständigte Entwicklung in Ungarn. Dort
wurden zentral bei den Landesnotarkammern die entsprechenden Datenbanken für das
Immobilien-, Firmen- und Pfandregister eingerichtet. Der Zugriff auf die Datenbestände
wurde den Notaren über Netzwerkverbindungen ermöglicht.
Als grundsätzliches Problem stellen sich die gewaltigen Datenmengen dar, die durch
Digitalisieren der zur Zeit in Papierform vorliegenden Register aufgenommen werden
müssen. Zum Teil verfolgt man deshalb ein gemischtes Konzept, in dem wesentliche Teile
der Daten in elektronischer Form vorgehalten werden, wohingegen vor allem Landkarten und
vergleichbare optische Informationen durch Bezugnahme auf einen in Papierform gehaltenen
Aktenbestand einbezogen werden.
Häufig wird im Zusammenhang mit der elektronischen Registerführung die
Datenschutzproblematik angesprochen. Der Zugriff auf die Datenbanken wird regelmäßig
öffentlichrechtlichen Körperschaften, Notaren und sonstigen am Rechtsverkehr beteiligten
Personen eröffnet, soweit für sie ein schutzwürdiges Interesse an der Einsichtnahme
besteht. Aus Gründen des Datenschutzes wird häufig gefordert, daß im Wege
entsprechender Recherchen umfassende Informationssammlungen über eine Person aus dem
gesamten Datenbestand nicht durchgeführt werden können. Die Notwendigkeit, die
Recherchemöglichkeiten zu beschränken, wird deutlich, wenn man bedenkt, daß
beispielsweise in den USA über eine vergleichbare Führung der Melderegister nachgedacht
wird.
Ein weiteres grundlegendes Problem bei der Führung der Register stellt wiederum die
Sicherung der Authentizität der gespeicherten Daten dar. Als Lösungen werden auch in
diesem Zusammenhang Verfahren der digitalen Signatur diskutiert. Zusätzlich sind zum
Beispiel in Deutschland hardware-basierte Lösungen im Gespräch, wie das Speichern der
Datenbestände auf nur einmal beschreibbare Datenträgern.
Auch für die Frage, ob Eintragungs- und Löschungsanträge den
Registerverwaltungsstellen elektronisch übermittelt werden können, stellt man
entscheidend auf die Funktionstüchtigkeit eines digitalen Signatursystems ab. Die
gesetzlichen Vorschriften gehen insoweit in der Regel von schriftlichen Erklärungen aus.
Notwendig wäre wiederum eine Gleichstellung herkömmlicher Unterschriften mit digitalen
Signaturen. Für die Registerverfahren wird mehr noch als in den kontradiktorischen
Verfahren die Notwendigkeit zu einer strengen Authentizitätsprüfung gesehen.
XIII. Zusammenfassender Überblick
Die Länderberichte zeigen ein weites Spektrum in allen das gerichtliche Verfahren und
die Nutzung elektronischer Hilfsmittel betreffenden Bereichen. Bereits die technischen
Möglichkeiten und die Ausbildung des Gerichtspersonals setzen den
Modernisierungsmöglichkeiten national sehr unterschiedliche, bisweilen sehr enge Grenzen.
Als entscheidendes Problem stellt sich die Bereitschaft dar, von überkommenen
Gewohnheiten abzurücken und die modernen Möglichkeiten sinnvoll in den Geschäftsbetrieb
aufzunehmen. Allzu leicht werden Modernisierungsbestrebungen in einem Teufelskreis
zwischen der Notwendigkeit, die gesetzlichen Rahmenbedingungen zu schaffen, und der
Bereitschaft, Neuerungen aufzunehmen und in Gesetzgebungsvorhaben umzusetzen, gefangen.
Ein Schlüsselproblem in diesem Zusammenhang stellt die Frage nach der Authentizität
übermittelter bzw. gespeicherter Daten dar. In diesem Zusammenhang wird zumeist auf
Verfahren zur digitalen Signatur, d.h. zur Absicherung bestehender Datenbestände
verwiesen. In den meisten Ländern ist eine entsprechende Regelung entweder schon erfolgt
oder für die nächsten Jahre zu erwarten. Insofern ist die rechtliche Infrastruktur in
den nächsten Jahren herstellbar, um rechtlich vertrauenswürdige und vor allem von den an
der Rechtspflege beteiligten Personen akzeptierte elektronische Verfahrensweisen zu
entwickeln.
Unabhängig von diesen Einzelproblemen haben sich bereits beachtliche Entwicklungen in
der Praxis bewährt. So werden sowohl in den USA als auch in Österreich in erheblichem
Maße gerichtliche Verfahren auf elektronischem Wege geführt. Von entscheidender
Bedeutung sind zwischenzeitlich elektronische Unterstützungssysteme, mit deren Hilfe die
Gerichtsverwaltung und teilweise auch das Aktenmanagement entscheidend entlastet werden.
Vor allem im Rahmen komplexer Gerichtsverfahren, die sich auf eine Vielzahl von Parteien
bzw. einen schwierig zu überschauenden Tatsachenstoff bezieht, hat die Verwendung
moderner elektronischer Hilfsmittel erneut dazu geführt, solche Verfahren justitiabel zu
machen. In Fragen der Sicherheitsbeurteilung elektronischer Systeme setzt sich zunehmend
eine Betrachtung durch, die vorhandene Sicherheitsmängel elektronischer Systeme mit ihrem
Nutzen sowie den bestehenden Sicherheitsmängeln in den anerkannten Systemen vergleicht.
Insgesamt ist festzuhalten, daß die Einbindung elektronischer Hilfsmittel in
gerichtlichen Verfahren allgemein als wichtige Aufgabe begriffen wird. Insoweit sind in
den meisten Ländern ehrgeizige Planungen für die nächsten Jahre ins Auge gefaßt. Auch
wenn sich das virtuelle Gerichtsverfahren bislang nirgends konkret abzeichnet, so können
wir für die nächsten Jahre doch mit tiefgreifenden Entwicklungen rechnen.
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