Generalbericht

Herausforderung Informationsgesellschaft:
Die Anwendung moderner Technologien im Zivilprozess und anderen Verfahren

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International Association of Procedural Law

11. Weltkongreß für Prozeßrecht "Das Prozeßrecht an der Schwelle eines neuen Jahrtausends" vom 23. bis 28. August 1999 in Wien

Prof. Dr. Helmut Rüßmann (Germany)

Herausforderung Informationsgesellschaft:
Die Anwendung moderner Technologien im Zivilprozeß und anderen Verfahren

Vorläufiger Generalbericht

I. Einleitung

Die Durchdringung der Rechts- und Gerichtssysteme mit den Mitteln elektronischer Datenverarbeitung beschäftigt Juristen und Techniker auf der gesamten Welt. Wir haben uns zur Vorbereitung des 11. Weltkongresses für Prozeßrecht der Internationalen Vereinigung für Prozeßrecht auf den Fragenkreis der möglichen Innovationen im Erkenntnisverfahren und in den Registerverfahren beschränkt. Zu diesem Zweck haben wir Länderberichte erbeten, in denen anhand eines näher ausdifferenzierten Fragenkataloges zu den Entwicklungen und Aussichten in dem betreffenden Land Stellung genommen werden sollte. In 24 Ländern wurde unsere Bitte erfüllt. Nachfolgend soll versucht werden, einen Überblick über die unterschiedlichen Entwicklungen zu geben. Naturgemäß sind mit den verschiedenen Ausgangspositionen, bezogen auf technologische Entwicklungen und die gesellschaftliche Erwartungshaltung an die Rechtsordnung, unterschiedliche Schwerpunkte bei der Bewertung rechtlicher Probleme aufgetreten. Dennoch soll zu den einzelnen Fragenkreisen ein Überblick über das Spektrum möglicher Probleme und Lösungsansätze gegeben werden.

Die Einzelberichte gehen in unterschiedlichem Ausmaß auf technische und rechtliche Einzelheiten ein, die hier nur funktionell von Bedeutung sein können. Wiedergegeben werden sollen der Stand der Entwicklungen, sowie markante Positionen, die beispielhaft für Entwicklungsalternativen leitend für die Diskussion wirken oder zur Nachahmung empfohlen werden können.

II. Das virtuelle Gerichtsverfahren

Ein komplett digitalisiertes Gerichtsverfahren in dem Sinne, daß unter Verzicht auf Gerichtsgebäude die Parteien mit dem Gericht und untereinander nur über moderne Telekommunikationsmittel in Verbindung treten, ist noch nirgends konkret ins Auge gefaßt worden. Besonders weitgehende Vorstellungen verfolgt man in diesem Zusammenhang in Finnland. Dort hat man eine Projektgruppe eingerichtet, die sich unter anderem mit Konzepten für die Einrichtung virtueller Gerichtsverfahren beschäftigen soll. Die Vision eines Gerichtsverfahrens, in dem, angefangen bei den einleitenden Schriftsätzen, über die Verhandlung bis hin zur Urteilsverkündung und Zustellung, Schriftsätze nur über elektronischen Datenaustausch und Verhandlungen nur durch Videokonferenztechnik oder telefonische Konferenzschaltungen abgewickelt werden, ist zum großen Teil noch technisch nicht durchführbar. Es fehlt bereits an der notwendigen Ausstattung, wie Computern, Videokonferenztechnik, Netzwerkkapazitäten und nicht zuletzt hinreichend geschultem Personal. Aber auch dort, wo die notwendige Infrastruktur zur Verfügung stünde bzw. mittelfristig zur Verfügung gestellt werden könnte, werden keine greifbaren Anstrengungen unternommen, um ein solches Verfahren ins Leben zu rufen. Wo, wie beispielsweise in Australien, der Verzicht auf Gerichtsgebäude zu Gunsten einer hinreichend ausgeformten Multimedia-Akte angedacht wird, bezieht man auch die Nachteile in die Überlegungen ein, die sich durch das Fehlen des sozialen Kontaktes ergeben können. Diese Nachteile lassen sich nicht auf die soziale Vereinsamung beschränken, wie sie gemeinhin im Zusammenhang mit Telearbeitsplätzen angesprochen ist. Vielmehr kommen spezifisch juristische Gesichtspunkte zum Tragen. Es entspricht üblichen Erfahrungen aus der Praxis, daß Vergleiche häufig nur in Gegenwart aller Entscheidungsträger erreicht werden können. Insoweit sieht man den persönlichen Kontakt der Parteien in Gegenwart des Gerichts als streitschlichtendes Moment, das im virtuellen Verfahren verloren ginge. Hinzu kommen Probleme bei Würdigung von Zeugenbeweisen, auf die wir später noch zurückkommen werden.

III. Verfahrenseinleitung

Die Möglichkeit einer elektronischen Verfahrenseinleitung besteht in den meisten Ländern nicht. Hier herrscht die schriftliche Form der Einreichung verfahrenseinleitender Schriftstücke vor. Zum Teil genügen auch Telefaxübermittlungen. Probleme werden jedenfalls in den meisten Fällen dadurch verursacht, daß man an den alten Kommunikationswegen festhält. Elektronische Dokumente werden als Ersatz der Papierdokumente gesehen und entsprechend verwendet. Im Gegensatz dazu versucht man zum Teil, die Aufgaben, die von der in Schriftform eingereichten Klage übernommen werden, mit Konzepten zu lösen, die spezifisch auf die neuen elektronischen Werkzeuge zugeschnitten sind. Dabei steht die Übermittlung authentischer Informationen, wie sie üblicherweise in Form des Klageschriftsatzes und der Anlagen übermittelt werden und die Einzahlungen des Gerichtskostenvorschusses im Vordergrund.

Ein Beispiel für eine funktionelle Umsetzung rechtlicher Anforderungen mit modernen Mitteln bieten Projekte in den USA, bei denen die Möglichkeit besteht, Klageschriftsätze nebst Anlagen in digitalisierter Form über das Internet auf dem Computer des zuständigen Gerichts abzulegen. Der Gerichtskostenvorschuß wird mittels Belastung einer Kreditkartennummer eingezahlt. Nachteile, die dadurch entstehen, daß möglicherweise nicht autorisierte Klageschriften eingereicht werden, nimmt man zur Zeit noch hin. Diese Risiken sieht man im Verhältnis zu dem mit dem elektronischen System verbundenen enormen Wirtschaftlichkeitsgewinn als vergleichsweise gering an. Jedenfalls betrachtet man diese Sicherheitsnachteile als sehr vorübergehenden Faktor. Man rechnet in einem Zeitraum von maximal fünf Jahren damit, daß digitale Signaturen hinreichend verbreitet sein werden, um eine über dem derzeitigen Unterschriftssystem liegende Sicherung der Authentizität zu erreichen. Hinzu kommen Überlegungen, bereits während des Studiums bzw. mit Zulassung zur Rechtsanwaltschaft digitale Signaturen an die betreffenden Personen auszugeben. Derart könnten unproblematisch flächendeckende Systeme erreicht werden.

Einen gleichfalls weitreichenden Ansatz verfolgt man in Österreich. Dort wird die elektronische Verfahrenseinleitung über den Zugang zu einem geschlossenen System ermöglicht. In einem zentral eingerichteten und gesetzlich verankerten Gerichtsverwaltungssystem wird der elektronische Kontakt mit den Gerichten organisiert. Verfahrenseinleitende Schriftsätze können, soweit sie den Formanforderungen genügen bzw. kein Hinderungsgrund – zum Beispiel elektronische nichtübertragbare Anlagen - im Wege steht, in elektronischer Form abgegeben werden. Durch gesetzliche Vorschriften ist die Form der Datenübergabe an die zentrale Schnittstelle geregelt. Teilnehmer an diesem System, wie zum Beispiel Rechtsanwälte, müssen eine bestimmte Ausstattung unterhalten. Die Daten werden von den Teilnehmern an die Schnittstelle überspielt. Sind die Daten in der richtigen Form angekommen, wird ihr Zugang bestätigt. Von dort erfolgt eine Weiterverarbeitung und Verteilung an die zuständigen Gerichte.

Die elektronische Vorgehensweise führt insbesondere im Mahnverfahren zu erheblich kürzeren Reaktionszeiten. So kann ein am Montag einer Woche gestellter Mahnantrag bereits am Donnerstag derselben Woche eine Zustellung des Mahnbescheides zur Folge haben. Die Identifikation der Teilnehmer erfolgt über Kennungen und entsprechende Kennworte. Die Gerichtskosten werden im Lastschriftverfahren eingezogen. Gleichwohl können anstelle oder parallel zu elektronischen Übermittlungen auch schriftliche Dokumente für die Verfahrensführung gebraucht werden.

Eine sehr konsequente Umsetzung elektronischer Konzepte ist in Finnland erfolgt. Dort sind in umfangreichen Gesetzesänderungen die Hindernisse beseitigt worden, die einer elektronischen Verfahrenseinleitung und -führung im Wege standen. Zudem hat man durch Abstimmung mit Personen und Institutionen, die professionell mit der Einleitung von Gerichtsverfahren befaßt sind, erreicht, daß sehr erhebliche Anteile der neuen Verfahren in elektronischer Form eingehen.

Diese Vorstöße sind jedoch keinesfalls repräsentativ für den allgemeinen Stand der Entwicklungen. Eine Vielzahl der berichtenden Länder sieht keine elektronische Verfahrenseinleitung vor bzw. plant auch nicht, eine solche zu ermöglichen. Hindernisse bilden vor allem die Ausrichtung der jeweiligen Prozeßordnungen auf den schriftlichen Vortrag der Parteien. Häufig knüpfen die Prozeßordnungen an die herkömmliche Unterschrift an. Zudem fehlen in der Regel die technischen Voraussetzungen, die ein solches Verfahren erst ermöglichen könnten.

Als Grundproblem für jede Form der Neuerung werden wiederholt zwei Gesichtspunkte in den Vordergrund gestellt: zum einen die bereits angesprochene materielle Ausstattung als notwendige Voraussetzung jeder technischen Innovation, zum anderen die konservative Personalstruktur der Justiz. Vor allem anhand des Berichts aus England und Wales wird deutlich, daß jede Reform, und sei sie mit noch so ehrgeizigen Investitionen unterstützt, nur mit eigenverantwortlicher Bereitschaft der mit der täglichen Arbeit an den Sachproblemen befaßten Mitarbeitern gelingen kann. Nur soweit die Richter selbst die Einbindung neuer Technologien als ihre Aufgabe begreifen, kann mit einer produktiven Umsetzung neuer Strukturen gerechnet werden.

Aber auch auf der planerischen Ebene bestehen erhebliche Unterschiede bezüglich der Notwendigkeit, elektronische Hilfsmittel in den Justizbetrieb zu integrieren. Vorherrschend werden die Möglichkeiten elektronischer Effektivierung von Verfahrensabläufen als sehr positiv und wesentlich angesehen, um den ständig steigenden Anforderungen an die Justiz zukünftig gerecht zu werden. Besonders anschaulich ist in diesem Zusammenhang der Bericht aus Peru, aus dem hervorgeht, daß der bedingt durch mangelnde Ausstattung niedrigen Einbindung elektronischer Werkzeuge in den Zivilprozeß ein sehr starkes Bestreben gegenüber steht, nach Möglichkeit eine Umstellung auf moderne Arbeitsmittel zu erreichen. Im Gegensatz dazu hält man in Russland eher an den bekannten Systemen fest.

Allgemein wird als Lösung für Authentizitätsprobleme die Einführung digitaler Signaturen im Sinne asynchroner Verschlüsselungsverfahren angesehen. Vor allem in Griechenland geht man davon aus, daß von der gesetzlichen Regelung dieser digitalen Signaturtechnik die weitere Entwicklung entscheidend abhängt. Authentizität wird insoweit als notwendige Voraussetzungen angesehen, die nicht im Zusammenhang mit Wirtschaftlichkeitserwägungen zurückgestellt werden könne.

Schließlich werden teilweise Möglichkeiten eingeräumt, klageeinleitende Schriftsätze auf Datenträgern entsprechend dem Verfahren bei Nutzung der Papierform einzureichen. Insoweit bedeutet die digitale Form lediglich eine Transporterleichterung. Teilweise soll auch die Abfassung späterer Entscheidungen erleichtert werden, indem die Vorarbeiten der Rechtsanwälte dem Richter in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden. Von diesen Möglichkeiten wird allerdings nur in sehr beschränktem Ausmaße Gebrauch gemacht. Schließlich wird die Aufrechterhaltung des parallel laufenden herkömmlichen Systems im Sinne technisch nicht entsprechend ausgerüsteter Parteien allgemein weiter für notwendig erachtet. Mit Blick auf professionell am Rechtsverkehr teilnehmende Personen ist hier der österreichische Ansatz beachtlich, der eine obligatorische Teilnahme am elektronischen System inklusive der notwendigen Ausstattung vorschreibt.

IV. Aktenführung und Organisation

Allgemein spielt die elektronische Aktenführung noch keine erhebliche Rolle. Größtenteils stehen Systeme zur Verfügung, die die Justizverwaltung bei der Aufnahme der Akten sowie der Geschäftsstellentätigkeit unterstützen sollen. Zum Teil liefern diese Unterstützungssysteme den Richtern Anhaltspunkte für die Weiterführung des Verfahrens. Typische Verfahrensschritte werden vorgeschlagen bzw. entsprechende Schreiben vorgefertigt. So werden beispielsweise in einem belgischen System die Richter durch Textverarbeitung und ergänzende Individualsoftware mit der Möglichkeit ausgestattet, standardmäßig im Verfahren anfallende Aufgaben automatisiert abrufen zu können. Solche Systeme sind auch in Deutschland und Finnland verbreitet. Zudem werden Funktionen angeboten, die Transparenz über die Verfahrensabläufe verschaffen und statistische Auswertungen automatisieren.

Von diesen unterstützenden Funktionen abgesehen wird bislang zumeist nur punktuell versucht, ein Äquivalent für die in Papierform geführte Akten zu schaffen. Das erfolgt meistenteils als Zusatz zu den weiterhin gepflegten Papierakten. Das Spektrum reicht von der Möglichkeit zur Weiterverarbeitung elektronischer Schriftsätze, die von den Parteien auf Diskette zur Verfügung gestellt werden - so zum Beispiel in Japan - über die Möglichkeit zur parallelen Aktenführung durch Aufnahme elektronischer Dokumente und Digitalisierung in Papierform eingereichter Dokumente, wie es zum Teil in England und Wales bzw. Australien passiert, bis hin zu in den USA praktizierten Systemen vollständig elektronisch geführter Akten, die durch die Übernahme elektronisch eingereichter Dokumente ebenso wie durch das Einscannen der schriftlichen Dokumente realisiert werden.

Das Problem der Authentizität der elektronisch vorgehaltenen Akten kann auf den schon angesprochenen Wegen gelöst werden. Soweit die Datenverwaltung, wie in Österreich, in einem geschlossenen, justizintern geführten System erfolgt, können dort Sicherheitsstrategien entwickelt werden, die nur in beschränktem Maße auf Fremdzugriffe ausgerichtet sein müssen. Soll demgegenüber der Datenaustausch über ein öffentliches Netz wie das Internet erfolgen, so werden weitergehende Sicherheitsmechanismen für erforderlich gehalten. Als Lösung wird in diesem Zusammenhang die digitale Signaturtechnik gesehen. Auf Grundlage dieser Technik werden vor allem in den USA Alternativlösungen angedacht: die Dokumente könnten von den Anwälten digital signiert werden. Andererseits könnte das angesprochene Gericht zentral die übergebenen Dokumente signieren und so den unveränderten Bestand absichern.

Rechtliche Probleme ergeben sich aus besonderen Verfahrensschritten, die in entsprechende elektronische Dokumentation übersetzt werden müßten. So ist beispielsweise in Neuseeland die Eidesleistung mit einem speziellen Gegenzeichnungsverfahren verbunden, das erst in die elektronische Aktenform eingepaßt werden müßte. Im Rahmen dieses Umsetzungsprozesses bleibt die angesprochene Problematik zu bedenken, daß bei einer 1 : 1 Übersetzung herkömmlicher Systeme in die elektronische Form möglicherweise Vorteile ungenutzt bleiben, die das elektronische Medium gegenüber der überkommenen Papierform ausspielen könnte. So kann eine elektronische Zugangsmöglichkeit bei Gericht weit mehr, als nur einen herkömmlichen Postkasten zu simulieren. Standardfunktionen wie die innergerichtliche Zuteilung der Akte oder die Vorbereitung der im Zusammenhang mit der Zustellung erforderlichen Verfügungen könnten unmittelbar mit Eingang der Akten im elektronischen System automatisiert übernommen werden. Generell könnten alle Funktionen, für die eine richterliche Entscheidung nicht erforderlich ist, automatisiert oder zumindest vorbereitet werden.

Auch die Möglichkeiten außerhalb der Justiz stehender Personen zur Einsichtnahme in die bei den Gerichten gespeicherten Daten differieren grundlegend. Hier werden vor allem Probleme des Datenschutzes und der Systemabsicherung als entscheidend angesehen. In Österreich gewährt die zentrale Datenschnittstelle legitimierten Anwälten Einblick in die ihre Verfahren betreffenden Datenbestände. Vergleichbar können sich zum Beispiel in Korea Personen über ein Telefonsystem und über Computer, die in den Gerichtsgebäuden aufgestellt sind, über den Stand ihres Verfahrens informieren. Jedoch handelt es sich zumeist um justizintern abgeschlossene Systeme. Die Daten liegen teilweise in codierter Form vor, in der eine allgemeinverständliche Übergabe nicht erfolgen könnte. So handelt es sich in Belgien und Taiwan um Systeme, die keine Informationen außerhalb der Justiz abgeben. Auch in England und Wales denkt man erst darüber nach, ob bzw. auf welchem Weg der Öffentlichkeit solche Daten zugänglich gemacht werden könnten. In Australien hält man insoweit Leitentscheidungen für erforderlich, die abklären müßten, in welchem Umfang Informationen veröffentlicht werden dürfen. Zwar gelten dort prinzipiell die Gerichtsakten als öffentlich zugänglich. Dies wurde bislang jedoch aus Kapazitätsproblemen nie zu einem ernsthaften Problem, weil eine Veröffentlichung aus technischen bzw. praktischen Gründen nicht möglich erschien. Die Lösung der Sicherheitsprobleme, d.h. den Schutz des Gerichtssystems, sieht man im Einsatz von eigenständigen Computern, die nur die Bereitstellung der Informationen zur Aufgabe haben.

Insgesamt liegen die Probleme elektronischer Aktenführung in erster Linie bei der praktischen Umsetzung. Neben der technischen Ausstattung ist die Bereitschaft aller an der Rechtspflege beteiligten Personen erforderlich, das neue System anzunehmen und auf die herkömmlichen Papiersysteme zu verzichten. In diesem Zusammenhang ist das Beispiel Finnlands interessant, wo Systeme für die elektronische Klageeinreichung im Dialog mit wichtigen potentiellen Kommunikationspartnern entwickelt wurden. Daneben muß die Authentizität der Daten sichergestellt werden. Digitale Signatursysteme müssen umgesetzt, bzw. rechtlich anerkannt werden. Die am Gerichtssystem beteiligten Personengruppen müssen jeweils einen einheitlichen Standard erreichen. Die Gerichtssysteme müssen gegen Fremdzugriffe abgesichert werden. Für die Nutzung der Daten muß ein Ausgleich zwischen den Interessen der Informationssuchenden und den Datenschutzinteressen der im Datenbestand erfaßten Personen gefunden werden. Wesentlich ist zudem die Frage nach dem geeigneten Informationsmedium. Neben Telefon und Gerichtscomputern kommen vor allem Netzwerke in Betracht. Möglich erscheint, ein justizeigenes Netzwerk zu betreiben oder sich an die Kommunikationsmöglichkeiten des Internet anzugliedern. Für diese Entscheidungen scheint relevant, inwieweit man Kostenvorteile durch die Angliederung an fremdfinanzierte Investitionen im Internet erzielen kann und durch die Kompatibilität sonstige Informationsquellen erschließt.

V. Zustellung

Die Zustellung als besondere Form der Bekanntgabe rechtlich relevanter Dokumente gegenüber den Parteien eines Gerichtsverfahrens bietet besondere Probleme für die Umsetzung in die elektronischen Systeme. In der Regel bestehen gesetzliche Sondervorschriften, die beispielsweise die persönliche Übergabe der betreffenden Dokumente durch einen Gerichtsvollzieher vorsehen können. Ein wichtiges Element der Zustellung ist meistenteils die konkrete und hinreichend beweisbare Information über den Zeitpunkt, in dem die Zustellung erfolgt ist. Regelmäßig werden mit diesem Zeitpunkt Fristen in Lauf gesetzt. Die Probleme elektronischer Zustellung sind in den meisten Staaten noch nicht gelöst. Allgemein hält man an der Notwendigkeit der Zustellung schriftlicher Dokumente fest. Elektronische Zustellung ist in dieser rechtlichen Situation erst möglich, wenn die Aufgaben der Zustellung durch das elektronische System übernommen und die maßgeblichen gesetzlichen Regelungen angepaßt worden sind. Veränderungen sind nur zum Teil in Ansätzen schon heute möglich, wie zum Beispiel in Neuseeland, wo zwar nach wie vor eine persönliche Zustellung, d. h. die Übergabe der entsprechenden Dokumente, erforderlich ist. Diese Übergabe kann jedoch auch in der Aushändigung eines Datenträgers bestehen, auf dem die fraglichen Dokumente gespeichert sind.

Als ersten Schritt auf dem Weg zu vereinfachten Zustellungsmöglichkeiten haben einige Nationen eine Zustellung via Telefax zugelassen. Diese Möglichkeit wird teils - so zum Beispiel in Korea - auf Rechtsanwälte beschränkt. Ausgehend von diesen Möglichkeiten wird diskutiert, inwieweit die Informationsübermittlung via E-Mail nicht einen vergleichbaren Sicherheitsstandard gewährleisten könnte.

Vielversprechende Systeme finden sich in den USA und in Österreich. In den USA wird die Zustellung als eines der Hauptprobleme im Zusammenhang mit der elektronischen Verfahrensführung aufgefaßt. Dort ist die Software derzeit nicht in der Lage, hinreichend Auskunft darüber zu geben, wann ein Beklagter Einsicht in die Klageschrift genommen hat. Möglichkeiten der Ersatzzustellung, beispielsweise durch Hinterlegung einer entsprechenden Benachrichtigung, sind nicht vorgesehen. Als Lösung des Problems wird erwogen, zumindest für Rechtssubjekte, die professionell am Rechtsverkehr teilnehmen, die Notwendigkeit von Zustellungsbevollmächtigten für elektronische Sendungen einzuführen. Gleichwohl besteht bereits die Möglichkeit, Klageschriften auf elektronischem Wege einzureichen und dem Beklagten eine entsprechende Nachricht zukommen zu lassen.

Eine weitgehend "lauffähige" Alternative bietet das österreichische System. Bei der bereits vorgestellten Zentralstelle sind für alle Teilnehmer Postkästen eingerichtet. Protokolldateien geben Auskunft über den Zeitpunkt, ab dem ein zuzustellendes Dokument in einem Postkasten einsehbar war und wann der Adressat Einblick genommen hat. Die Möglichkeiten elektronischer Zustellungen sind jedoch auf dieses System begrenzt. Parallel besteht die Möglichkeit herkömmlicher Zustellungen, die zum Teil durch die Parteien erzwungen werden können, wenn diese einer elektronischen Zustellung widersprechen.

Für die Frage der Authentizität der zugestellten elektronischen Dokumente steht wiederum die Verschlüsselung mittels digitaler Signaturen im Mittelpunkt der Betrachtungen. Die Problematik steht nur für Systeme in der Diskussion, die auf öffentliche Übermittlungswege zurückgreifen. Soweit ersichtlich werden die im Rahmen des in Österreich bestehenden justizinternen Systems getroffenen Sicherheitsvorkehrungen nicht problematisiert. Insoweit läßt man die Verantwortlichkeit des Betreibers im haftungsrechtlichen Sinne ausreichen.

Im Rahmen der Diskussion um die Gefahren bei der Benutzung öffentlicher Netze wie dem Internet wird zum Teil auf die Alternativlösungen im herkömmlichen System verwiesen. Auch dort sind Sicherheitsrisiken nicht auszuschließen. Diesen Sicherheitsrisiken stehen im elektronischen System jedoch ganz erhebliche Gewinne an Wirtschaftlichkeit und vor allem Leistungssteigerung in Form von kürzeren Verarbeitungszeiten gegenüber. Plastisch wird diese Vergleichsbetrachtung insbesondere anhand der wirtschaftlich geprägten us-amerikanischen Sichtweise.

Ein weiteres gutes Beispiel für die Möglichkeit, im herkömmlichen System definierte Aufgaben mit neu entwickelten elektronischen Werkzeugen zu lösen, bietet die öffentliche Zustellung von Schriftstücken. Allgemein besteht Einigkeit dahingehend, daß durch eine Veröffentlichung im World Wide Web eine bislang nicht dagewesene Form von Zugriffsmöglichkeit und damit Öffentlichkeit im rechtstechnische Sinne erreicht werden kann. Dem stehen die herkömmlichen Systeme gegenüber, in denen häufig der Aushang am schwarzen Brett des betreffenden Gerichts und/oder die Veröffentlichung in bestimmten Tageszeitungen bzw. Veröffentlichungsblättern über einen bestimmten Zeitraum erfolgen muß. Im Zusammenhang mit diesen Systemen herrscht das Bewußtsein vor, daß solche Veröffentlichungsmechanismen eher fiktiven Charakter haben. Besonders deutlich kommt in dem Schweizer Bericht der besondere Wert zusätzlicher Möglichkeiten der Kenntnisnahme zum Ausdruck. Dementsprechend wird die Veröffentlichung im World Wide Web zumeist positiv beurteilt. Einer Ersetzung herkömmlicher Veröffentlichungsmechanismen durch eine Veröffentlichung im Internet stehen jedoch allgemein die konkret gefaßten Rechtsvorschriften über die Bewirkung öffentliche Zustellungen entgegen.

Den besseren und vor allem über den Bereich der Publikationen bestimmter Printmedien hinausgehenden Zugriffsmöglichkeiten des World Wide Web ist entgegenzuhalten, daß die Internettechnologie eine Informationsmöglichkeit bedeutet, an der bei weitem noch nicht alle betroffenen Rechtssubjekte teilnehmen bzw. teilnehmen können. Geht man in technologisch hochentwickelten Staaten wie beispielsweise den USA davon aus, daß in einem professionellen Bereich wie der Rechtsanwaltschaft ca. 60% mit einem Internetanschluß ausgerüstet sind, so ist im Bevölkerungsdurchschnitt von einem (noch) geringeren Grad auszugehen. Gesetzliche Vorschriften, und seien sie auch im empirischen Befund eher fiktiv, die auf einer Möglichkeit zur Kenntnisnahme gründen, müssen sicherstellen, daß tatsächlich hinreichende Kenntnisnahmemöglichkeiten bestehen. Hier wäre jeweils ein Vergleich zwischen den mit dem elektronischen System verbundenen und den mit dem anerkannten System verbundenen Hindernissen zu bedenken.

VI. Vorbereitung der Verhandlung

Zur Vorbereitung der Verhandlung findet in aller Regel ein Austausch zwischen den Parteien und dem Gericht statt. Zu diesem Zweck bedient man sich über alle Ländern hinweg heute zumeist noch der Papierform. Teilweise sind auch Telefax-Übermittlungen zugelassen. Vereinzelt, zum Beispiel in Australien, greift man schon zur Vorbereitung einer Verhandlung auf Telefon- bzw. Videokonferenzen zurück. Dort besteht auch die Möglichkeit, einzelne Kommunikationssysteme zwischen Parteien und Gericht für den betreffenden Prozeß zu vereinbaren.

Demgegenüber wird die Kommunikation via E-Mail in den USA inzwischen umfänglicher genutzt. Gründe dafür sieht man in der verhältnismäßig weit reichenden Ausstattung der Gerichte und der Rechtsanwaltschaft mit Internetanschlüssen ebenso wie der Qualität des Mediums als einer preiswerten, schnellen und zuverlässigen Alternative zu schriftlichen Nachrichten. Vergleichbar progressiv steht man auch in Finnland der Kommunikation via E-Mail gegenüber. Nach entsprechenden Gesetzesänderungen kann der Schriftverkehr zwischen Gericht und Parteien elektronisch über das Internet abgewickelt werden, wovon die Praxis umfänglich Gebrauch macht. Im Gegensatz dazu wird in Österreich von der rechtlich und technisch realisierten Möglichkeit, viele das Verfahren betreffende Schriftsätze und Nachrichten über das Justizverwaltungssystem elektronisch zu versenden, kein Gebrauch gemacht. Die Anwälte versenden in der Praxis ihre Schriftsätze nach wie vor in schriftlicher Form.

Ein Hauptproblem bei der Nutzung elektronischer Kommunikationsmöglichkeiten in der Vorbereitung der Hauptverhandlung liegt in vielen Staaten bereits in der fehlenden Infrastruktur. Auch wo, wie beispielsweise in der Schweiz, eine hinreichende Ausstattung mit Computern gewährleistet ist, fristen die Netzwerkanschlüsse noch ein Schattendasein, weil sie von der Richterschaft nicht benutzt werden. Entsprechendes gilt für die Rechtsanwaltschaft.

Die Umstellung auf elektronische Kommunikationssysteme setzt zunächst einmal die hinreichende Verbreitung der technischen Möglichkeiten zur Kommunikation voraus. Hinzu kommen muß die Anpassung der rechtlichen Rahmenbedingungen. Zum Teil bestehen hier Probleme, weil von schriftlichen Eingaben die Rede ist und die Schriftform durch elektronische Dokumente nicht erfüllt werden kann. Diese Problematik sucht man durch die gesetzliche Ausgestaltung der digitalen Signatur in den Griff zu bekommen.

Aber auch die Lösung dieser technischen und rechtlichen Probleme gewährleistet noch nicht die effektive Nutzung der elektronischen Kommunikationsmöglichkeiten. Das zeigt sich eindrucksvoll am österreichischen Beispiel. Auch hier kommt es wiederum – im Sinne des Berichts aus England und Wales - entscheidend auf die Bereitschaft des Rechtsstabes an, durch Nutzung neuer Arbeitstechniken Produktivitätsgewinne zu erzielen.

Im Zusammenhang mit der Diskussion über die Bereitschaft, elektronische Neuerungen in den Arbeitsablauf aufzunehmen, geht man davon aus, daß zum erheblichen Teil im konservativ geprägten juristischen Lager erhebliches Mißtrauen gegenüber modernen Technologien und Umstellungsvorhaben herrscht. So wird zum Beispiel von russischer Seite insgesamt in Zweifel gezogen, ob die moderne Technologie als hinreichend verläßlich beurteilt werden könne. Dem wird von anderer Seite sehr anschaulich entgegengehalten, daß wir bereits seit längeren Zeiträumen alltäglich elektronischen Systemen unser Leben anvertrauen, ohne die weder Telekommunikation noch Flugverkehr noch industrielle Großanlagen funktionieren würden.

Neben dem Problem, die Authentizität der übermittelten Nachrichten sicherzustellen, müßte die technische Übergabe und die Vertraulichkeit der Information sichergestellt werden. Zur Lösung des Authentizitätsproblems wird wiederum die Technik der digitalen Signatur für notwendig gehalten. Zur Sicherung der Vertraulichkeit wird teils eine Verschlüsselung gefordert. Dem halten Stimmen in den USA entgegen, daß bereits die ungeheueren Datenmengen, die ständig durch das Internet transportiert werden, ausreichenden Schutz der Vertraulichkeit bieten könnten. Die einzelne Nachricht ginge in den allgemeinen Informationsfluten schlicht unter.

Bedingt durch die einfachen Verbreitungsmöglichkeiten stellen sich zusätzliche Datenschutzprobleme beim Verkehr mit elektronischen Dokumenten. Zudem muß die Frage der Haftung für nachträgliche Änderungen an Dokumenten geklärt werden. Dies wird beispielsweise in der Schweiz überlegt, wo jedoch auch darauf hingewiesen wird, daß es sich um Probleme handelt, die im Zusammenhang mit Fotokopien längst akzeptiert sind.

Schließlich ist auf Kompatibilitätsprobleme hinzuweisen, die sich notwendig bei der Übergabe elektronischer Information zwischen unterschiedlich konfigurierten Systemen stellen. Insoweit ist man in Österreich einen sehr konsequenten Weg gegangen, indem man qua lege Datenformate standardisiert hat. Schließlich werden Probleme der Unparteilichkeit des Gerichts im Zusammenhang mit den neuen Kommunikationsmöglichkeiten für den Fall diskutiert, daß nur einseitige Korrespondenz geführt wird. In diesem Zusammenhang wären auch die Möglichkeiten elektronisch versandter Nachrichtenkopien einzubeziehen, mit denen ohne erheblichen Aufwand die Offenheit gegenüber allen Parteien gewahrt werden könnte.

Die zusätzlichen Informationsmöglichkeiten einer Recherche im World Wide Web bieten nur in eingeschränktem Maße rechtliche Probleme für den Richter, der diese Möglichkeiten nutzt. Für die Mehrzahl der angesprochenen Länder stellt sich diese Problematik nicht, weil sie für die Richterschaft keine hinreichenden Zugriffsmöglichkeiten eingerichtet haben oder es an der Nutzung eingerichteter Nutzungsmöglichkeiten fehlt. Von diesen Grundproblemen abgesehen, greifen die allgemeinen prozessualen Grundsätze ein. Je nach Ausgestaltung der nationalen Prozeßordnungen hängt der Tatsachenstoff in mehr oder minder großem Umfang von dem ab, was die Parteien selbst vortragen. So darf der Richter beispielsweise in Lesotho ausschließlich den von den Parteien vorgetragenen Prozeßstoff in seine Entscheidung einbeziehen. Aber auch vor dem Hintergrund solcher Systeme stellen sich weitergehende Fragen. So hat sich der Richter in der Regel eigenständig über das geltende Recht und die damit zusammenhängenden Quellen in Literatur und Rechtsprechung zu informieren. Darüber hinaus hat er regelmäßig tatsächliche Umstände einzubeziehen, die zum allgemein oder als gerichtsbekannt vorausgesetzten Wissen gerechnet werden müssen. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob bzw. welche Informationen, die ein Richter ermitteln könnte, er als gerichtsbekannt voraussetzen kann und muß. Bezieht man ein, daß derzeit wohl kaum eine Fragestellung im Internet nicht behandelt wird, so läge der Schritt zu einer obligatorischen WWW-Recherche nahe.

VII. Mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme

Für mündliche Verhandlungen und insbesondere die Beweisaufnahme durch Zeugen bietet sich als Alternative zur allseitigen physischen Anwesenheit im Gerichtssaal eine Konferenzschaltung durch Videokonferenztechniken bzw. durch telefonische Konferenzschaltungen an. Möglichkeiten zur Nutzung dieser Technik stehen in den meisten Staaten zur Verfügung. Nur vereinzelt, wie zum Beispiel in Ungarn und Griechenland, werden diese Möglichkeiten schon mangels technischer Ausstattung nicht diskutiert. Insgesamt zeigen sich jedoch große Unterschiede bei der Beurteilung der Brauchbarkeit dieser Hilfsmittel für den Zivilprozeß.

Eine Vorreiterrolle übernimmt insoweit Australien. Dort werden Videokonferenztechniken, die die ehemals herrschenden Telefonkonferenzen abgelöst haben, in sehr erheblichem Umfange genutzt. Im Vordergrund stehen dabei praktische Vorteile, die sich daraus ergeben, daß Zeugen nicht über weite Distanzen anreisen bzw. im Rechtshilfeverfahren vernommen werden müssen. Diese Vorteile sucht man auch in den USA in größerem Umfange zu nutzen. Dort werden häufig Zeugenaussagen als Videoaufnahmen in den Prozeß eingeführt. Videokonferenztechnik wird ebenso wie Telefonkonferenztechnik nach Bedarf, insbesondere in Prozessen, die in hohen Maße tatsächliche Umstände einbeziehen (Unterhaltsprozesse), eingesetzt.

Als rechtlich problematisch wird diese Technologie allgemein mit Blick auf die Unmittelbarkeit des Verfahrens bzw. der Beweisaufnahme angesehen. Beispielsweise hält man in Griechenland für zwingend erforderlich, daß der Zeuge dem Richter im persönlichen Gespräch gegenüber stehe. Entsprechend wird die Videoübertragung des Zeugen in den Gerichtssaal für nicht äquivalent gehalten. Insoweit hält man zum Beispiel in einigen Kantonen der Schweiz, in Ungarn und in Lesotho eine Gesetzesänderung für erforderlich.

Als wesentlicher Schwachpunkt der Videokonferenztechnik wird häufig bezweifelt, ob die Glaubwürdigkeit des Zeugen in einem zur herkömmlichen Vernehmung vergleichbaren Maße festgestellt bzw. beurteilt werden kann. Das psychologische Moment des Erscheinens im Gerichtssaal und des persönlichen Kontakts wird als Erschwernis gesehen, die Unwahrheit zu vertreten. Deshalb werden Zweifel an einer vergleichbaren Berücksichtigung mittels Videokonferenztechnik erhobener Zeugenaussagen im Rahmen der Beweiswürdigung vorgetragen. Dieses Problem wird als unbeachtlich angesehen, soweit es um schlichte Informationserhebung, wie zum Beispiel in den bereits genannten us-amerikanischen Unterhaltsprozessen geht.

Zweifel an den Wirtschaftlichkeitsgewinnen, die sich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ergeben könnten, werden in Australien angemeldet. Man sieht die Gefahr, in der Verfahrenspraxis könne durch die Vereinfachung von Zeugenaussagen eine Häufung zusätzlicher und unnötiger Zeugenvernehmungen auftreten. Dieser Gedanke kehrt auch im Zusammenhang mit den modernen Recherchemöglichkeiten wieder, die auf einen Schlag unvorstellbare Mengen von Material verfügbar machen. Man begreift insoweit die Notwendigkeit einer Begrenzung der Informationsflut auf das Wesentliche als Kehrseite der erweiterten Möglichkeiten.

Die Probleme beim Einsatz von Videokonferenztechniken im Rahmen der Hauptverhandlung liegen primär auf tatsächlicher Ebene. Zwar werden teilweise Gesetzesänderungen für erforderlich gehalten, jedoch beschränken sich diese für notwendig gehaltenen Ergänzungen auf Probleme der Beweiswürdigung bzw. auf die Beachtung allgemeiner Prozeßrechtsgrundsätze. Probleme mit Blick auf die Chancengleichheit der Parteien im Prozeß werden beispielsweise in Neuseeland gesehen. Zusätzlich läßt sich die Frage der Öffentlichkeit des Verfahrens aufwerfen. Die Vorschläge gehen allgemein dahin, daß sowohl die Aufnahme als auch die Wiedergabe in einem offiziellen Gerichtsgebäude stattzufinden hat. Dem steht der Effektivitätsverlust gegenüber, der sich im Vergleich zu der Möglichkeit ergäbe, beispielsweise vom Arbeitsplatz aus eine Videoübertragung in den Gerichtssaal herzustellen.

Die beweisrechtliche Behandlung elektronischer Urkunden geht allgemein von dem Hintergrund der schriftlichen Urkunden aus. Insoweit ist ein Konsens dahin feststellbar, daß den schriftlichen Urkunden ein besonderer Beweiswert beigemessen wird. Demgegenüber sehen sich elektronische Urkunden erheblichem Mißtrauen gegenüber. Die nationalen Diskussionen kreisen häufig darum, ob elektronische Dokumente unter spezielle Beweisregeln für schriftliche Urkunden gefaßt werden können. Dies wird zumeist abgelehnt, solange keine gesetzliche Gleichstellung von Schriftform und digitaler Signatur erfolgt ist. In diesem Zusammenhang stellt man wiederum die digitale Signaturtechnik in asynchronen Verfahren in den Mittelpunkt. In den Ländern, die beispielsweise wie die Schweiz eine nähere Ausgestaltung des Rechts der Beweismittel kennen, wird weitergehend diskutiert, ob es sich bei elektronischen Urkunden um Augenscheinsobjekte handelt. Die Einordnungsdiskussionen zielen darauf ab, bestehende gesetzliche Vermutungen auch für elektronische Urkunden zur Anwendung zu bringen.

Probleme bringt zudem die Frage mit sich, was überhaupt Gegenstand der richterlichen Betrachtung sein soll. Keinesfalls können die elektronischen Informationen selbst vom Richter wahrgenommen werden. Stets ist es erforderlich, elektronische Informationen mittels weiterer Hilfsmittel wahrnehmbar zu machen. Insoweit stellt sich zum einen die Frage, in welchen Formaten elektronische Informationen in das gerichtliche Verfahren eingebracht werden können. Ein Lösungsansatz könnte in den existierenden Regeln über die unterstützenden Leistungen von Sachverständigen liegen. Weitergehend müßte sichergestellt werden, daß die wahrnehmbar gemachte Information tatsächlich der elektronischen entspricht. Insoweit werden beispielsweise in den Vereinigten Staaten eidesstattliche Versicherungen geleistet.

Häufig, vgl. nur die japanischen und niederländischen Beispiele, werden elektronische Dokumente nach allgemeinen Regeln des Beweisrechts gewürdigt. Regelmäßig begegnet man elektronischen Informationen wegen ihrer technisch leichten und zudem spurenlosen Veränderbarkeit mit erheblichem Mißtrauen. Zusätzlich spielt die fehlende Vertrautheit der Richterschaft mit den elektronischen Medien eine Rolle bei der allzu vorsichtigen Wertung dieser Beweismittel. Um elektronische Dokumente als Beweismittel in den Prozeß einzuführen, hält man vielfach gesetzliche Vorschriften über digitale Signaturen für erforderlich. Ausgangspunkt ist das Bedürfnis, ein Schriftstück einem bestimmten Autor mit hinreichender Sicherheit zuzuordnen. Insoweit greift man in den USA schon auf erhebliche Erfahrungen bei Prozessen zurück, in denen es vor allem darum ging, zu beweisen, daß eine durch einen Sachverständigen auf einem Datenträger wiederhergestellte Datei vormals von einer bestimmten Person erstellt und anschließend gelöscht wurde (zum Beispiel sexuelle Belästigungen durch E-Mail). In solchen Fällen muß im Rahmen üblicher Beweisführung dargestellt werden, daß die betreffende Person, beispielsweise wegen hinreichender Vorkehrungen im System, als einzige für die Erstellung der Datei in Frage kommt. Entsprechende Sicherheiten können auch über digitale Signaturen geleistet werden. Ein gesetzliche Regelung zu Gunsten der Beweiskraft elektronischer Urkunden wird in Ungarn zusätzlich deshalb für erforderlich gehalten, um die vorherrschenden psychologisch bedingten Vorbehalte gegen die elektronischen Medien zu durchbrechen. Zudem könnten gesetzliche Regelungen Rechtsklarheit schaffen. In Italien wird auch die Möglichkeit des Mißbrauchs digitaler Signaturen problematisiert.

VIII. Rechtsinformationen

Die zunehmenden elektronischen Möglichkeiten haben für die Rechtssysteme in den unterschiedlichen Staaten weitestgehend revolutionäre Informationsmöglichkeiten bereitgestellt. Wiederum kommt es zunächst entscheidend auf den Grad der technischen Ausstattung an. Fehlt es insoweit an den notwendigsten Mitteln, so kann wie in Lesotho kein Zugriff auf nationale juristische Informationen gewährleistet werden.

Besteht die nötige Infrastruktur, so gibt es im allgemeinen die Möglichkeit, umfangreiche juristische Informationssammlungen entweder auf CD-ROM oder mittels eines Netzwerkes, in der Regel des Internet, bei verschiedenen Anbietern abzufragen. Als Informationsquellen treten staatliche Stellen, vor allem Ministerien, Gerichte sowie besondere staatliche Einrichtungen und daneben in vielen Ländern kommerzielle Anbieter auf. In erster Linie sieht man die Notwendigkeit, die nationalen Gesetze elektronisch verfügbar zu machen. Insoweit stehen in fast allen Staaten Sammlungen der aktuellen und der zwischenzeitlich geänderten gesetzlichen Vorschriften zur Verfügung. Zum Teil werden diese Angebote auch schon hypertextfähig, d. h. mit Verknüpfungen zwischen Gesetzestexten und sonstigen Informationen ausgestattet. Hinzu kommen Sammlungen gerichtlicher Entscheidungen. Häufig sind solche Gesetzessammlungen, wie in Korea, bei den obersten Gerichtshöfen angesiedelt. Dort stehen Materialien im Volltext für die Justiz und dritte Personen meist über das Internet zur Verfügung. Weitere Entscheidungssammlungen finden sich gelegentlich bei den Instanzgerichten, die dezentral ihre Entscheidungen zur Verfügung stellen. Zusätzlich werden Verzeichnisse großer Bibliotheken, Veröffentlichungen rechtlicher Institute sowie aus der rechtswissenschaftlichen Literatur in Datenbanken angeboten, die über CD-ROM vertrieben oder über das Internet erreicht werden können. So finden sich beispielsweise in Taiwan und Argentinien weitreichende Angebote zur Recherche juristischer Informationen. In Neuseeland geht man davon aus, daß 90% aller rechtlichen Recherchen elektronisch durchgeführt werden könnten. Ein Großteil der rechtlichen Informationen steht zur Verfügung. Zudem findet sich eine Vielzahl von Diskussionsgruppen rechtlich interessierter Personen, die über bestimmte Fragen weltweit durch das Internet kommunizieren.

Die Nutzung dieser umfänglichen Informationsmöglichkeiten findet nach wie vor nur in sehr eingeschränktem Maße statt. Das hat einerseits wiederum rein tatsächliche Gründe in fehlender Ausstattung und Ausbildung des Justizpersonals. Zum anderen, wie in der Schweiz, wo die Gerichtsbibliotheken regelmäßig über Internet-Anschlüsse verfügen, hält man dennoch an den bekannten Möglichkeiten der papierbasierten Informationen in den Bibliotheken fest.

In Australien wird die Gefahr der Informationsflut diskutiert, die sich aus der unbegrenzten Verfügbarkeit immer umfangreicherer Entscheidungssammlungen ergeben kann. Betrachtet man die Möglichkeit, mit geringem Aufwand beispielsweise die Entscheidungssammlungen sämtlicher australischer Ober- und Instanzgerichte mit Blick auf eine bestimmte rechtliche Fragestellung zu durchsuchen, so kommt dabei notwendigerweise eine Unmenge Material zum Vorschein. Das wirft die Frage auf, wie man den Vortrag auf maßgebliche Literaturangaben und relevante Sekundärinformationen beschränken kann.

In der Regel werden die Informationsangebote der Justiz kostenlos oder gegen geringes Entgelt bis auf die parteibezogenen bzw. für den internen Gebrauch der Justizverwaltungen bestimmten Daten öffentlich zugänglich gemacht.

Die Möglichkeit, von elektronischen Informationsangeboten zu profitieren, hängt größtenteils von der individuellen Ausstattung ab. Steht wie bei den ungarischen Untergerichten ca. 10 bis 15 Personen ein Computer zur Verfügung, so sind die Recherchemöglichkeiten naturgemäß beschränkt. Zugriffsprobleme können sich zudem aus mangelhaft ausgebauten Telekommunikationssystemen ergeben, wie dies in Argentinien der Fall ist. Auch hängt die Verfügbarkeit kommerzieller Angebote naturgemäß vom Budget des Informationssuchenden ab.

IX. Entscheidung

In der Regel stehen den Gerichten Computer mit Textverarbeitsprogrammen zur Verfügung. Wiederum fehlt es zum Teil an der erforderlichen Ausstattung. Ein Beispiel bietet in diesem Zusammenhang Griechenland, wo ein Computer in der Regel nur dann verfügbar ist, wenn der Richter diesen privat anschafft. Demgegenüber ist den meisten anderen Ländern bereits die Umstellung auf computergestützte Textverarbeitung erfolgt. In unterschiedlichem Maße kommt dabei zusätzlich unterstützende Software zur Anwendung. Das Spektrum reicht von der einfachen Umsetzung sonstiger Entwürfe, wie dies vor allem in Ungarn erfolgt, über die Unterstützung durch Datenübernahme aus Aktenverwaltungssystemen, wodurch erneute Datenerfassung von Anschriften, Namen, Adressen usw. erspart wird, bis hin zu Systemen, die mit typischen Textbausteinen Hilfestellungen bei der Abfassung der rechtlichen Entscheidungen leisten. Hinzu kommen in Taiwan Systeme zum Einsatz, die Standardentscheidungen im Zusammenwirken mit den Richter generieren können.

Zu erwähnen ist hier auch das österreichische System, das vor und nach einer formalisierten Datenerfassung entsprechende Vorschläge für Standardschreiben und Entscheidungen automatisch zur Verfügung stellt. Gesetzlich vorgesehene Rechtsbehelfsbelehrungen werden automatisch angefügt. Das System nimmt Konsistenzprüfungen, zum Beispiel bezüglich der Zuständigkeit, vor. Zur Unterstützung des Richters werden entsprechende Hinweise durch das System gegeben. Fertige Urteile werden zentral ausgefertigt und zugestellt.

In der Regel hat der Richter selbst Zugang zu den seine Verfahren betreffenden Daten. Soweit ein justizinternes Aktenverwaltungssystem besteht, wird ihm die Möglichkeit eingeräumt, von der Ausstattung, die ihm zur Verfügung steht, selbst oder unter Zuhilfenahme der Geschäftsstellenmitarbeiter mit den vorhandenen Datenbeständen zu arbeiten. Essentiell für die Möglichkeit, selbständig tätig zu werden, wirkt sich wiederum die zur Verfügung stehende Infrastruktur und die Bereitschaft zur Benutzung derselben aus. Insoweit bestehen große Unterschiede zwischen den technisch sehr weit fortgeschrittenen Ländern, wie den USA und Österreich und anderen Staaten, die wie Lesotho nur über sehr eingeschränkte Mittel verfügen. Vorherrschend ist zur Zeit jedoch noch der mittelbare Kontakt des Richters mit der modernen Technologien über weitere Mitarbeiter.

Um die verfahrensnotwendigen Berechnungen durchführen zu können, stehen den Richtern, soweit sie mit Computern ausgestattet sind, in der Regel auch die notwendigen Berechnungsprogramme zur Verfügung. Dabei handelt es sich zum einen um Standardtabellenkalkulationssoftware, wie sie beispielsweise in der Microsoft Produktpalette enthalten ist.

In dieser Art sind zum Beispiel in den Niederlanden die Richter umfassend ausgestattet. Hinzu kommt Individualsoftware, die die Unterhaltsberechnung erleichtern soll. Für solche Aufgaben werden häufig zusätzliche Programme zur Verfügung gestellt. So bietet beispielsweise auch das österreichische System zusätzliche Hilfestellungen für Standardberechnungen. Jedoch scheitert die Nutzung derartiger Möglichkeiten, wie sich am Beispiel der Schweiz zeigt, häufig an fehlender Schulung des Personals. Zudem erfordert die Vielschichtigkeit juristischer Aufgabenstellungen gewisse Fertigkeiten des Richters, zu erkennen, wann Hilfsmittel eingesetzt werden können. Zusätzliche Berechnungsprogramme helfen schließlich bei der Lösung spezieller Probleme. So erleichtern Kostenberechnungsprogramme in Argentinien die Berücksichtigung der erheblichen Inflationsrate.

Regelmäßig besteht nicht die Möglichkeit für die Parteien oder Anwälte, an den gerichtsinternen Berechnungsmöglichkeiten zu partizipieren. So sind zum Beispiel in Belgien und den USA die Netzwerke zur internen Justizverwaltung von denjenigen zur Informationsabgabe an Dritte schon physisch getrennt. Vorherrschend sind Vorbehalte, die entsprechenden Netzwerke zu öffnen, weil man Sicherheitsrisiken befürchtet.

Für die Frage der Zustellung gerichtlicher Entscheidungen stellen sich die gleichen Fragen, die bereits für die Zustellung verfahrenseinleitender Schriftsätze diskutiert worden sind. Insoweit bieten bislang nur das us-amerikanische und das österreichische System Lösungen.

Demgegenüber wird die Veröffentlichung der Entscheidungen in Entscheidungssammlungen wesentlich großzügiger diskutiert. So denkt man in größtenteils darüber nach, die kostengünstigen und komfortablen Veröffentlichungsmöglichkeiten des World Wide Web zu nutzen. Beispielsweise überlegt das Verfassungsgericht in Ungarn, in nächster Zeit seine Entscheidungen im World Wide Web zugänglich zu machen.

Probleme bei der Veröffentlichung stellen sich in erster Linie mit Blick auf den notwendigen Datenschutz. Dabei stellen einzelne Rechtsordnungen Anforderungen, die mit Blick auf Veröffentlichungen in sonstigen Entscheidungssammlungen unterlaufen werden. So findet zum Beispiel bei Veröffentlichungen von Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs keine Anonymisierung der Urteile statt.

Probleme bei der Veröffentlichung im World Wide Web werden teils, wie in Belgien, nur mit Blick auf Fragen der technischen Umsetzung gesehen. So muß sichergestellt werden, daß die Entscheidungen authentisch übertragen werden und auch nach einer möglichen elektronischen Weiterbenutzung brauchbar bleiben. Insoweit wird vor allem in Australien das Problem unkomplizierter Nutzung und Übergabe von Informationen diskutiert. Man erarbeitet Richtlinien, die eine Vereinheitlichung ermöglichen sollen. Beispielsweise sollen Umformatierungen, die notwendig beim Umgang mit einem elektronischen Dokument auftreten, für Zitate keine Rolle mehr spielen, weil Randnummerierungen der Absätze einer Entscheidung eingeführt werden sollen.

X. Verfahren mit kompletten Beziehungen von vielfältig Beteiligten

Komplizierte Verfahren mit einer Vielzahl von Beteiligten werfen für die Gerichtspraxis zusätzliche Probleme auf. Diese Probleme werden häufig mittels neuer Technologien angegangen.

In die entgegengesetzte Richtung wirkt das italienische Beispiel, wo unter Verweis auf die ohnehin enormen Koordinationsschwierigkeiten, die ein komplexes Verfahren mit sich bringt, damit gerechnet wird, daß in nächster Zeit keine zusätzlichen Anstrengungen in dieser Hinsicht unternommen werden. Diese eher als Kapitulation aufzufassende Aussage bildet allerdings die Ausnahme.

Davon abgesehen scheinen sich die komplexeren Verfahren als Wegbereiter für den Einsatz moderner Technologien im Zivilprozeß zu bewähren. So haben sich die Möglichkeiten elektronischer Aktenführung in diesen Verfahren entwickelt. Dies zeigt sich besonders am Beispiel der USA, Australiens sowie Englands und Wales. Komplexeres Datenmanagement, insbesondere vielfach genutzter umfangreicher Aktensammlungen, bedeuten für alle Beteiligten erhebliche logistische und kapazitätsbedingte Probleme. Mittels moderner Datenverarbeitungs- bzw. Aktenverwaltungswerkzeuge konnte man erhebliche Transparenzgewinne und dadurch bedingt bessere Bearbeitungszeiten erreichen. Die in diesem Zusammenhang entwickelten Techniken, wie das Einscannen von großen Dokumentenmengen und die optische Texterkennung, eignen sich inzwischen hinreichend auch zur Weiterverarbeitung der Volltextprotokolle, wie dies in Neuseeland in der Praxis erprobt wird. Probleme bereiten in diesem Zusammenhang nur die ohnehin mit den komplexen Verfahrensabläufen verbundenen Anforderungen an Arbeitskraft und Material.

XI. Rechtsmittelverfahren

Für den Einsatz von modernen elektronischen Hilfsmitteln in Rechtsmittelverfahren gelten größtenteils die Ausführungen über Ausstattung und rechtliche Probleme beim Vortrag in erster Instanz entsprechend. In der Regel ist jedoch die Ausstattung bei den Rechtsmittelgerichten besser als bei den Untergerichten.

Zumeist wird die Möglichkeit eines Zugriffs auf Daten, die während des erstinstanzlichen Verfahrens in elektronischer Form angesammelt wurden, als für das Rechtsmittelverfahren positiv bewertet. Insoweit bestehen in der Schweiz bereits Möglichkeiten für die Obergerichte, diese Datenbestände nutzbar zu machen. Als Medien für die Datenübergabe dienen sowohl normale Datenträger als auch Netzwerke. Die vielfach ins Auge gefaßten Planungen, entsprechende Zugriffe der Obergerichte zu ermöglichen, müssen zunächst die technischen Probleme der Datenübergabe (Konvertierungen etc.) lösen.

Als weiterer Gesichtspunkt wird in der schweizerischen Diskussion angesprochen, daß die elektronische Verfügbarkeit der erstinstanzlichen Entscheidung sich vor dem Hintergrund üblicher menschlicher Schwächen negativ auf die Qualität der rechtlichen Überprüfung auswirken könnte. Man sieht die Gefahr, daß ein Rechtsmittelgericht geneigt sein wird, schon aus Gründen der Arbeitsersparnis die ausgearbeitete Vorlage zu verwerten. Andererseits ließe sich dem entgegenwirken, indem zumindest auf Datenträgern wie Disketten Alternativlösungen der Parteien in den elektronischen Bestand des Rechtsmittelgerichts aufgenommen würden.

Im übrigen stellen sich die üblichen Probleme der Datensicherheit, des Datenschutzes und der Gewährleistung der Authentizität der im System befindlichen Dokumente entsprechend.

XII. Register als elektronische Datei

In den meisten Ländern gibt es Register, die Immobiliarrechte und handels- bzw. gesellschaftsrechtliche Beziehungen betreffen. Zusätzlich hat Ungarn kürzlich ein besonderes Register für Pfandrechte eingeführt, das vor allem eine Publizität besitzloser Pfandrechte bewirken soll. Regelmäßig werden diese Register in Papierform geführt. Zunehmend baut man parallel zu den papierbasierten Registern Datenbanken auf, die deren Aufgaben sukzessiv übernehmen sollen. Parallel zu den herkömmlichen Registern geführt, sollen diese Datenbanken zunächst den Verwaltungsablauf vereinfachen. Allerdings gibt es auch schon komplett durchgeführte Umstellungen auf elektronisch geführte Register. In Österreich sind das allgemeine Grundbuch seit Ende 1992 und das Firmenbuch seit Ende 1994 vollständig elektronisch erfaßt. In vielen Kantonen der Schweiz und in mehreren Ländern der Bundesrepublik Deutschland werden Grundbücher elektronisch geführt. Auch die Einführung des elektronischen Handelsregisters ist in der Schweiz schon weit fortgeschritten. In Deutschland sind die gesetzgeberischen Vorarbeiten geleistet.

Bemerkenswert ist auch die weitgehend vervollständigte Entwicklung in Ungarn. Dort wurden zentral bei den Landesnotarkammern die entsprechenden Datenbanken für das Immobilien-, Firmen- und Pfandregister eingerichtet. Der Zugriff auf die Datenbestände wurde den Notaren über Netzwerkverbindungen ermöglicht.

Als grundsätzliches Problem stellen sich die gewaltigen Datenmengen dar, die durch Digitalisieren der zur Zeit in Papierform vorliegenden Register aufgenommen werden müssen. Zum Teil verfolgt man deshalb ein gemischtes Konzept, in dem wesentliche Teile der Daten in elektronischer Form vorgehalten werden, wohingegen vor allem Landkarten und vergleichbare optische Informationen durch Bezugnahme auf einen in Papierform gehaltenen Aktenbestand einbezogen werden.

Häufig wird im Zusammenhang mit der elektronischen Registerführung die Datenschutzproblematik angesprochen. Der Zugriff auf die Datenbanken wird regelmäßig öffentlichrechtlichen Körperschaften, Notaren und sonstigen am Rechtsverkehr beteiligten Personen eröffnet, soweit für sie ein schutzwürdiges Interesse an der Einsichtnahme besteht. Aus Gründen des Datenschutzes wird häufig gefordert, daß im Wege entsprechender Recherchen umfassende Informationssammlungen über eine Person aus dem gesamten Datenbestand nicht durchgeführt werden können. Die Notwendigkeit, die Recherchemöglichkeiten zu beschränken, wird deutlich, wenn man bedenkt, daß beispielsweise in den USA über eine vergleichbare Führung der Melderegister nachgedacht wird.

Ein weiteres grundlegendes Problem bei der Führung der Register stellt wiederum die Sicherung der Authentizität der gespeicherten Daten dar. Als Lösungen werden auch in diesem Zusammenhang Verfahren der digitalen Signatur diskutiert. Zusätzlich sind zum Beispiel in Deutschland hardware-basierte Lösungen im Gespräch, wie das Speichern der Datenbestände auf nur einmal beschreibbare Datenträgern.

Auch für die Frage, ob Eintragungs- und Löschungsanträge den Registerverwaltungsstellen elektronisch übermittelt werden können, stellt man entscheidend auf die Funktionstüchtigkeit eines digitalen Signatursystems ab. Die gesetzlichen Vorschriften gehen insoweit in der Regel von schriftlichen Erklärungen aus. Notwendig wäre wiederum eine Gleichstellung herkömmlicher Unterschriften mit digitalen Signaturen. Für die Registerverfahren wird mehr noch als in den kontradiktorischen Verfahren die Notwendigkeit zu einer strengen Authentizitätsprüfung gesehen.

XIII. Zusammenfassender Überblick

Die Länderberichte zeigen ein weites Spektrum in allen das gerichtliche Verfahren und die Nutzung elektronischer Hilfsmittel betreffenden Bereichen. Bereits die technischen Möglichkeiten und die Ausbildung des Gerichtspersonals setzen den Modernisierungsmöglichkeiten national sehr unterschiedliche, bisweilen sehr enge Grenzen. Als entscheidendes Problem stellt sich die Bereitschaft dar, von überkommenen Gewohnheiten abzurücken und die modernen Möglichkeiten sinnvoll in den Geschäftsbetrieb aufzunehmen. Allzu leicht werden Modernisierungsbestrebungen in einem Teufelskreis zwischen der Notwendigkeit, die gesetzlichen Rahmenbedingungen zu schaffen, und der Bereitschaft, Neuerungen aufzunehmen und in Gesetzgebungsvorhaben umzusetzen, gefangen. Ein Schlüsselproblem in diesem Zusammenhang stellt die Frage nach der Authentizität übermittelter bzw. gespeicherter Daten dar. In diesem Zusammenhang wird zumeist auf Verfahren zur digitalen Signatur, d.h. zur Absicherung bestehender Datenbestände verwiesen. In den meisten Ländern ist eine entsprechende Regelung entweder schon erfolgt oder für die nächsten Jahre zu erwarten. Insofern ist die rechtliche Infrastruktur in den nächsten Jahren herstellbar, um rechtlich vertrauenswürdige und vor allem von den an der Rechtspflege beteiligten Personen akzeptierte elektronische Verfahrensweisen zu entwickeln.

Unabhängig von diesen Einzelproblemen haben sich bereits beachtliche Entwicklungen in der Praxis bewährt. So werden sowohl in den USA als auch in Österreich in erheblichem Maße gerichtliche Verfahren auf elektronischem Wege geführt. Von entscheidender Bedeutung sind zwischenzeitlich elektronische Unterstützungssysteme, mit deren Hilfe die Gerichtsverwaltung und teilweise auch das Aktenmanagement entscheidend entlastet werden. Vor allem im Rahmen komplexer Gerichtsverfahren, die sich auf eine Vielzahl von Parteien bzw. einen schwierig zu überschauenden Tatsachenstoff bezieht, hat die Verwendung moderner elektronischer Hilfsmittel erneut dazu geführt, solche Verfahren justitiabel zu machen. In Fragen der Sicherheitsbeurteilung elektronischer Systeme setzt sich zunehmend eine Betrachtung durch, die vorhandene Sicherheitsmängel elektronischer Systeme mit ihrem Nutzen sowie den bestehenden Sicherheitsmängeln in den anerkannten Systemen vergleicht.

Insgesamt ist festzuhalten, daß die Einbindung elektronischer Hilfsmittel in gerichtlichen Verfahren allgemein als wichtige Aufgabe begriffen wird. Insoweit sind in den meisten Ländern ehrgeizige Planungen für die nächsten Jahre ins Auge gefaßt. Auch wenn sich das virtuelle Gerichtsverfahren bislang nirgends konkret abzeichnet, so können wir für die nächsten Jahre doch mit tiefgreifenden Entwicklungen rechnen.

 
Bei Fragen und Unklarheiten wenden Sie sich bitte an: [Prof. Dr. Helmut Rüßmann].
Stand: 10. March 2000.