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Die Anwendung moderner Technologien im Zivilprozess und anderen Verfahren

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Nationalbericht UNGARNS für den 11. Weltkongreß für Zivilprozeßrecht

"Das Prozeßrecht auf der Schwelle eines neuen Jahrtausends"

Berichterstatter: Dr. István Varga
(Assistent am Verfassungsgericht der Republik Ungarn, Lehrbeauftragter für Zivilprozeßrecht an der Universität Budapest)

I. ZIVILPROZESS

1. Verfahrenseinleitung

Die ungarische Zivilprozeßordnung (Gesetz Nr. III. vom Jahre 1952, im weiteren: ungZPO) kennt drei Wege der Verfahrenseinleitung: die Einreichung einer Klageschrift, die sofortige Verhandlung bei gleichzeitigem Erscheinen von Kläger und Beklagtem, sowie den Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheides. Die Möglichkeit einer elektronischen Einleitung läge bei dem ersten und vor allem dem letztgenannten nahe. Auf Erfahrungen aus der Rechtspraxis kann man sich bei der Beantwortung der Frage so gut wie überhaupt nicht anlehnen, schon deswegen nicht, weil eine wie auch immer geartete elektronisch erfolgte Verfahrenseinleitung - nach dem jetzigen Gesetzesstand - jeder gesetzlichen Grundlage entbehrte. Zwar untersagt die ungZPO es den Parteien nicht ausdrücklich, die Klageschrift per Telefax oder auf Diskette einzureichen, doch scheitert eine solche an § 93 Abs. 3. i.V. mit § 196 ungZPO. Nach § 93 Abs. 3. sind Schriftsätze beim Anwaltsprozeß vom Rechtsanwalt unterschrieben einzureichen. In sonstigen Fällen (also etwa bei Abfassung der Klageschrift durch die Partei) soll wenigstens das erste Exemplar des Schriftsatzes den Anforderungen des § 196, der die an Formerfordernisse gebundene Beweiskraft der Privaturkunden regelt, entsprechen. Gemäß den geltenden beweisrechtlichen Regeln ist eine Gleichbehandlung von herkömmlichen Urkunden, welche einer eigenhändigen oder notariell beglaubigten Unterschrift bedürfen, und elektronisch erstellten, bzw. übertragenen Dokumenten nicht vorgesehen. Die Nichtexistenz eines Gesetzes über die digitale Signatur und das Fehlen weiterer rechtlicher Instrumentarien zur Sicherung der Authentizität und Integrität von elektronischem Datentransfer schließt es also aus, auf elektronischem Wege "Urkunden" im Sinne der ungZPO zu übermitteln, da die Unterschrift immer ein wesentlicher Bestandteil und damit ein Definitionsteil für Urkunden mit gesetzlich geregelter Beweiskraft bildet.

Allerdings scheint theoretisch doch eine Möglichkeit zur elektronischen Verfahrenseinleitung zu bestehen: zwar soll nach der oben erwähnten Grundregel die Klageschrift entweder die Unterschrift des Anwalts enthalten oder aber von der Partei eigenhändig abgefaßt und unterschrieben, bzw. mit notariell beglaubigter oder von zwei Zeugen bezeugter Unterschrift versehen sein (alles Voraussetzungen der sog. "Privaturkunde mit voller Beweiskraft" nach § 196 ungZPO, vergleichbar mit § 416 ZPO). Neben der eben angesprochenen Privaturkunde mit voller Beweiskraft und der öffentlichen Urkunde kennt jedoch § 199 ungZPO noch eine dritte Art von Urkunden, deren Beweiskraft gegenüber den beiden anderen stark abgeschwächt ist. Es handelt sich um die sog. "einfache Urkunde", die die oben erwähnten formellen Voraussetzungen nicht erfüllt und deswegen weder als öffentliche Urkunde, noch als voll beweiskräftige Privaturkunde eingestuft werden kann. Bei solchen Schriftstücken überläßt es der Gesetzgeber dem freien, richterlichen Ermessen, welche Beweiskraft und Glaubwürdigkeit etwa einem Fax beigemessen werden kann. Somit ist eigentlich das gleiche Ergebnis erreicht, wie im deutschen Recht, da ein wesentlicher Unterschied zwischen dem Beweiswert einfacher Urkunden im Sinne der ungZPO und dem Augenscheinsbeweis des deutschen Zivilprozeßrechts nicht zu bemerken ist.

Im Falle der oben beschriebenen Qualifizierung von elektronischen Dokumenten als einfache Urkunden ist es also vorstellbar, daß ein Verfahren mittels elektronischer Klageeinreichung anhängig gemacht wird. Doch soll gleich an dieser Stelle vermerkt werden, daß diese Möglichkeit im heutigen Ungarn rein theoretischer Natur ist, denn bestenfalls Gerichtspräsidenten verfügen über ein Faxgerät und der Ausbau eines entsprechend ausgerüsteten Systems ist vom Gesetzgeber offensichtlich nicht ins Auge gefaßt worden.

Gleiches gilt selbstverständlich für Verfahrenseinleitung über e-mail. An den lokalen Gerichten (Amtsgerichte der ZPO) überwiegt ganz eindeutig die manuelle Schreibmaschine und an den oberen Instanzen scheint das Ausmaß der EDV-Ausstattung von der jeweiligen persönlichen Initiative des Gerichtspräsidenten abhängig zu sein. Solche Initiativen gelten bis heute als Ausnahme.

Was das Mahnverfahren angeht, ist bis heute kein eingelaufenes System vorhanden, das etwa dem "Stuttgarter Mahnverfahren" vergleichbar wäre. Zum einen liegt das wiederum an der mangelnden technischen Ausstattung der Gerichte, zum anderen - in Wechselbeziehung zu den technischen Unzulänglichkeiten - daran, daß das Gesetz weiterhin an dem strengen Formerfordernis der prozessualen Tradition festhält. Nach § 315 ungZPO ist der Mahnantrag in einem für diesen Zweck erstellten Formular zu stellen. Das ausgefüllte Formular hat ferner den oben behandelten Formvorschriften der Schriftstücke (§ 93 ungZPO etc.) zu entsprechen. Darüber hinaus bestimmt § 315 Abs. 3. ungZPO ausdrücklich, das ein Mahnantrag, der nicht im vorgesehenen Formular gestellt ist, dem Antragssteller mit Hinweis auf die Formvorschrift zurückzureichen ist. Versäumt er die formgerechte Antragstellung innerhalb der gesetzten Frist, so greift über die Verweisungsregel des § 316 Abs. 1. ungZPO die Vorschrift des § 130 j ungZPO. Hiernach ist die Klageschrift (Mahnantrag) nebst Verweigerung der Zustellung abzuweisen, wenn nach mangelhafter Einreichung innerhalb der richterlich gesetzten Frist die Einreichung völlig unterbleibt oder erneut mit Mängeln behaftet ist.

Nach alledem braucht kaum noch erwähnt zu werden, daß die ungZPO keine dem § 690 Abs. 3. ZPO vergleichbare Regel kennt.

2. Aktenführung und Organisation

Die Geschäftsstellen der ungarischen Gerichte sind ganz überwiegend auf eine Aktenführung in Schriftstücken und Büchern eingestellt. Dies erklärt sich im wesentlichen aus den bereits in Punkt 1 angeführten technischen Defiziten. Seit 1992/93 können wir jedoch aufgrund der damals erfolgten ersten finanziellen Unterstützungen größenen Umfangs seitens verschiedener europäischer Institutionen schon die ersten Schritte in Richtung elektronische Aktenführung verzeichnen. Vorwiegend mit Mitteln des PHARE-Programms sind die Gerichte EDV-mäßig auf einen Stand gebracht worden, der wenigstens die Registrierung von Eingängen und eine Bereithaltung der wichtigsten Informationen über einen anhängigen Fall in elektronischer Datei erlaubt. So kann man heute in der Geschäftsstelle der lokalen Gerichte durch Eingabe der Aktennummer ermitteln, welche Kammer, bzw. welcher Richter mit dem Verfahren befaßt ist, was der letzte Eingang im betreffenden Streit war und an welchem Tag das Schriftstück mit dem Eingangsstempel des Gerichts versehen wurde, ferner natürlich die Reihe der im Laufe des Verfahrens erfolgten richterlichen Verfügungen. Schließlich steht im Dokument auch ein Vermerk darüber, wo sich die vollständige Akte zur Zeit befindet (beim Richter, im Archiv, u.U. beim Rechtsmittelgericht).

Zugang zu diesen elektronisch gespeicherten Informationen haben die Angestellten der Geschäftsstelle, die gegen Vorlage einer Vollmacht, die entweder auf die gesamte Prozeßführung, oder aber beschränkt nur auf Akteneinsicht lautet, die Einsicht in die vollständige schriftliche Akte gewähren oder über den Inhalt der Datei Informationen erteilen. Eine direkte Einsichtsmöglichkeit in die elektronische Datei ist weder für die Parteien, noch für die Öffentlichkeit vorgesehen. Dem scheint ein wenig zuwiderzulaufen, daß die Einsicht in die vollständige Akte - die ja gegenüber der elektronischen Datei mit bloßem Auszugscharakter weit mehr an Informationsgehalt besitzt - oft auch ohne Vorlage der entsprechenden Vollmacht gestattet wird, so daß der Datenschutz in der Praxis manchmal zu kurz zu kommen scheint.

Ein umgreifendes, den ganzen Verfahrensablauf deckendes System hat man am Obersten Gericht der Republik Ungarn (im weiteren: OG) eingeführt. Das OG fungiert zur Zeit in zweifacher Hinsicht als Rechtsmittelinstanz: als Berufungsinstanz für Berufungen gegen erstinstanzliche Entscheidungen der Komitatsgerichte und als Revisionsinstanz. Zwar ändert sich dies grundsätzlich durch die Schaffung der sog. Tafelgerichte ab 1.1.1999, indem letztere zwecks Entlastung des OG die funktionale Zuständigkeit für Berufungen übernehmen, so daß das OG sich in Zukunft als reine Revisionsinstanz verstärkt der Rechtsprechungsvereinheitlichung widmen kann, doch können wir davon ausgehen, daß die bereits einigermaßen eingeübte System beibehalten wird.

Das System sieht folgendermaßen aus: Sobald eine Akte dem OG vorliegt, wird von dieser im Computer der Geschäftsstelle ein Auszug gemacht. Die Auszug-Datei beinhaltet eine Abschrift des verfahrenseinleitenden Schriftstücks (also etwa die vollständige Klageschrift in ihrer ursprünglichen - und womöglich im Falle einer Klageänderung in der später als Entscheidungsgrundlage fungierenden abgeänderten - Fassung), die Klageerwiderung und möglicherweise die gesondert vorgetragenen Verteidigungs- und Angriffsmittel des Gegners (Aufrechnung, Widerklage ebenfalls vollständig), ferner die abschließende Entscheidung der unteren Instanz und zuletzt das Rechtsmittel, das den Rechtsstreit vor das OG befördert hat. Diesem File-Bündel wird alsdann von der Geschäftsstelle eine Aktennumer zugewiesen und über das gerichtsinterne Netz auf den Rechner des Kollegiumsvorsitzenden übertragen (in unserem Fall des Vorsitzenden des Zivilkollegiums, der den Dreiersenaten in Zivilsachen vorsteht). Handelt es sich etwa um einen Versicherungsfall, leitet der Kollegiumsvorsitzende den Auszug per Dateitransfer in die Mailbox des mit Versicherungssachen befaßten Senatsvorsitzenden, bzw. bereits des auf solche Fälle spezialisierten Senatsrichters über. Mit dem so erfolgten "Zugang" in der Mailbox gilt der Fall gleichsam als dem Briefkasteninhaber zugeteilt. Der betreffende Richter fügt die Datei in die Mappe der zu erledigenden Fälle ein und fordert die vollständige Akte von der Geschäftsstelle erst an, wenn er in seinem Zeitplan zu dem Fall kommt.

Das Computernetz des OG ist ferner von Bedeutung für die Zusammenstellung der offiziellen, monatlich erscheinenden Entscheidungssammlung ("Bírósági Határozatok", abgekürzt BH). Sobald ein Richter eine Entscheidung erlassen hat, übermittelt er diese an die Geschäftsstelle. Letztere leitet das betreffende Urteil, bzw. den Beschluß an die die Entscheidungssammlung betreuenden Richter weiter, die eine Kurzfassung der veröffentlichungswürdigen, bzw. vom Senatsvorsitzenden zur Veröffentlichung empfohlenen Entscheidungen verfertigen. Nach Korrektur dieser Kurzfassung durch den Entscheidungsrichter bekommt der Verlag den druckreifen Text.

3. Zustellung

Das ungarische Zivilprozeßrecht stellt den Gerichten keine gesetzliche Grundlage zur Verfügung, Zustellungen auf elektronischem Wege zu veranlassen. Die betreffenden Vorschriften der ungZPO (§§ 97-102), sowie die sich an diese anschließenden Regierungsverordnungen über technische Einzelheiten gehen von der traditionellen Methode der Zustellung aus (Zustellungsurkunde, Ersatzzustellung, Zustellung durch Hinterlegung). In einem einzigen Fall gewährt das Gesetz die Möglichkeit, durch sonstige Mittel die Kenntnisnahme des Betroffenen zu bewirken, nämlich bei der Ladung. § 96 Abs. 3. ungZPO geht aber auch nur soweit, die Ladung in besonderen Eilfällen mittels Fernsprecher oder durch einen Zustellungsboten zu gestatten. Aus den oben bereits mehrmals angesprochenen Mängeln der technischen Ausrüstung folgt weiterhin, daß mit einem Umsichgreifen von elektonischen Zustellungen, sei es e-mail oder die öffentliche Zustellung im WWW, in der nächsten Zukunft nicht gerechnet werden kann.

Auf einem anderen Blatt steht, daß die Praxis der Gerichte auch auf diesem Gebiet bereits manches - nur in einem sehr fragwürdigen Lichte erscheinendes - Neue geschaffen hat, indem Zustellungen contra legem auch ohne Einhaltung des Zustellungsverfahrens veranlasst werden. Nachdem etwa der Berichterstatter selbst in den letzten Wochen mit einem Fall konfrontiert war, wo die Zwangsvollstreckung einige Minuten vor Beginn der Pfändung ausgesetzt wurde und der Gerichtsvollzieher hiervon zufällig noch telefonisch unterrichtet werden konnte - wogegen der Vollstreckungsgläubiger erst nach mehreren Wochen den Beschluß zugestellt bekam -, würde es nicht verwundern, wenn die elektronische Zustellung auch bei Fehlen der gesetzlichen Grundlage einigen Richtern sich zum case law entwickeln zu müssen schiene.

Ungeachtet der Ausreißer muß festgehalten werden, daß die im outline angesprochenen Methoden der Zustellung soweit nicht ernsthaft diskutiert werden.

4. Vorbereitung der Verhandlung

Die ungZPO kennt die Konstruktion des deutschen Zivilprozeßrechts hinsichtlich der dem Haupttermin voraufgehenden Phase (schriftliches Vorverfahren oder früher erster Termin) nicht. Vor dem Haupttermin ist es jedoch dem Gericht nicht verwehrt, mit den Parteien auch hinsichtlich entscheidungsrelevanter Tatsachen in Kontakt zu treten (so vor allem bei der Anordnung einer "vorzeitigen Beweisaufnahme" gemäß §§ 124 Abs. 2. c, i.V. mit §§ 207-211 ungZPO, in starker Ähnlichkeit zu §§ 485 ff. ZPO). Es kann auch durchaus geschehen, daß bereits vor dem ersten Verhandlungstermin mehrere Schriftsätze einer Partei der anderen zugestellt werden oder anderweitige Verfügungen des Gerichts zur Kenntnis der Parteien gebracht werden sollen. Was die Art und Weise der Kontaktaufnahme anbelangt, so kann im wesentlichen auf das in Punkt 3. Gesagte verwiesen werden. Eine e-mail Verbindung zwischen dem Gericht und den anderen Subjekten des Verfahrens gibt es nicht. An eine solche könnte erst gedacht werden, nachdem das sich in Vorbereitung befindende Gesetz über die elektronischen Urkunden und die digitale Signatur in Kraft getreten ist. Dies gilt natürlich nicht für informelle Gespräche zwischen Gerichten und Parteien etc., und es ist etwa bei vielen Anwälten eine selbstverständliche Übung, sich beim Richter über den aktuellen Bearbeitungsstand eines Falles telefonisch zu erkundigen. Ich sehe zwischen einer solchen Erkundigung und einem informellen Briefwechsel über e-mail keinen beträchtlichen Unterschied. Es muß aber wiederholt betont werden, daß der Internet-Zugang bei den meisten Gerichten mittelfristig wohl noch die Ausnahme bilden wird.

Zum Einbeziehen von Informationen aus dem WWW zwecks Sachverhaltsergänzung ist zu bemerken, daß dies im Gesetz nicht ausgeschlossen ist und soweit der Richter hierzu über die technischen Voraussetzungen verfügt, dürfte dem nichts im Wege stehen. Sobald die so erlangten Kenntnisse und Daten Bestandteil des Beweisverfahrens werden, gilt auch für sie der Grundsatz des Freibeweises (§ 6 ungZPO: das Gericht ist weder an formelle Beweisregeln, noch an bestimmte Beweismittel gebunden ...). Dies leitet aber bereits zum nächsten Punkt des Berichts über.

5. Mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme

Es gibt bislang keine Verhandlungen ohne körperliche Anwesenheit der Verfahrenssubjekte und die Anwendung von Videokonferenztechniken und ähnlichen Lösungen scheint in der fernen Zukunft zu liegen. Das prozeßrechtliche Hindernis für den Einsatz solcher Techniken würde der Grundsatz der Unmittelbarkeit bedeuten. Demnach soll das Gericht nach persönlicher Anhörung von Parteien und Zeugen seine Entscheidung gestalten. Aus dem Wege zu räumen wäre dieses Hindernis durch einfache Gleichsetzung der Unmittelbarkeit im Sinne einerseits von körperlicher und andererseits virtueller Anwesenheit.

Was die Beweiskraft der elektronischen Dokumente anbelangt, kann hier zum Teil (nämlich was die verfahrenseinleitenden Schriftstücke angeht) auf das in Punkt 1. Ausgeführte Bezug genommen werden. Dort sind wir zum Ergebnis gekommen, daß sich der ungarische Richter bei der beweisrechtlichen Würdigung von elektronischen Dokumenten auf keinerlei gesetzliche Vorgaben stützen kann und sein einziger Anhaltspunkt nach der hier vertretenen Ansicht § 199 ungZPO (vergleichbar mit § 286 Abs. 1. ZPO) ist. Nach letzterem sind solche Dokumente, die nicht als qualifizierte Urkunden in Betracht kommen, beweisrechtlich dem freien richterlichen Ermessen unterworfen. Somit gilt im Endeffekt eine der deutschen Lösung angenäherte Regel (Augenscheinsbeweis, freies Ermessen der Tauglichkeit für Beweiszwecke). Selbst, wenn elektronische Dokumente nicht einmal als "einfache Urkunden" bewertet würden, käme man zu einer ähnichen Lösung: nach § 6 i.V. mit § 206 Abs. 1. ungZPO ist der Richter an keine Beweismittel gebunden und die Beweiskraft der einzelnen Beweismittel ist nicht gesetzlich differenziert. Es steht im freien Ermessen des Richters, welche Aussagekraft er den von den Parteien angebotenen Beweismitteln beimißt.

Der Gesetzgeber geht indessen richtigerweise davon aus, daß das Fehlen einer Spezialregelung für elektronische Dokumente für die Verbreitung und Einbindung derselben in Zivilverfahren nicht förderlich sei. Eine weitere Überlegung ist, daß die in der Tradition der Schriftlichkeit wurzelnde Denkweise der Richter eine gewisse Skepsis gegenüber elektronischen Dokumenten zumindest in der nächsten Zukunft schwerlich loswerden würde. Ist dem so, erscheint es nicht sinnvoll, die beweisrechtliche Würdigung allein dem freien Ermessen zu überlassen (einfache Urkunde, Augenschein etc.).

Diese Erkenntnis hat schließlich zum Ergebnis geführt, daß heute praktisch ein ganzes, vom Justizministerium vorgelegtes Regelungspaket der Verabschiedung durchs Parlament harrt. Wichtigster Bestandteil des Regelungswerkes ist der "Gesetzesentwurf über die rechtliche Stellung von elektronischen Urkunden", bei deren Abfassung übrigens auch Art. 3. des deutschen Informations- und Kommunikationsdienstgesetzes weitgehende Beachtung fand.

Da nach dem Gesetzgebungsplan der neuen Regierung und in Sonderheit nach dem Aktionsplan des Justizministeriums das genannte Gesetzeswerk bis etwa 2001 Wirklichkeit werden soll, scheint es an dieser Stelle angebracht zu sein, folgende Aspekte des behandelten Gebiets bereits mit Rücksicht auf den Inhalt des Gesetzesentwurfs hervorzuheben:

Es stellt sich zunächst die Frage, in welchem Maße elektronische Dokumente in die Dogmatik des Zivilrechts und des Zivilprozeßrechts eingefügt werden können. Im materiellen Recht begegnen wir vor allem den Problemen der Wahrung der Form und der Abgabe, bzw. des Zugangs der Willenserklärung. Beide letztgenannte scheinen keine besonderen Schwierigkeiten zu bereiten. Ich sehe kein Hindernis dafür, daß eine auf elektronischem Wege abgegebene Willenserklärung gleich einer schriftlichen, bzw. per Telegramm abgegebenen Erklärung gemäß § 214 Abs. 1. ungBGB (vergleichbar mit der Erklärung unter Abwesenden nach § 130 Abs. 1. BGB) behandelt wird, und demgemäß mit dem Zugang (gedeutet ähnlich wie in der deutschen Rechtsgeschäftslehre: Gelangen in den Machtbereich des Empfängers) wirksam wird.

Problematischer wird es erst, wenn für ein Rechtsgeschäft, bzw. für deren Bestandteile eine gesetzliche Form vorgeschrieben ist. Nach § 217 Abs. 1. ungBGB kann eine Rechtsnorm für Verträge eine bestimmte Form vorschreiben. Ein bei Nichtbeachtung einer solchen Form geschlossener Vertrag ist nichtig (gleich § 125 S.1. BGB). Zwar gibt es im ungBGB keine dem § 126 BGB korrespondierende Regel, doch kommt man letztlich über Spezialgesetze zum gleichen Ergebnis (etwa kann nach dem Gesetz über das Immobilienverzeichnis die Grundbucheintragung nur aufgrund einer öffentlichen, öffentlich beglaubigten oder voll beweiskräftigen Privaturkunde vollzogen werden). Der Gedanke eines "ungarischen § 126a" liegt also nicht fern. Und tatsächlich beschreitet der Gesetzgeber diesen Weg! Im Gesetzesentwurf ist nämlich eine Ergänzung des Auslegungsgesetzes des ungBGB vorgesehen, und zwar dessen Vorschrift über die Möglichkeiten der Wahrung der gesetzlichen Schriftform: neben Briefwechsel, Telegrammwechsel etc. soll nun die Ergänzung "mittels eines elektronischen Mediums" treten. Somit schafft der Entwurf eine Gleichbehandlung von elektronisch übermittelten Erklärungen und Erklärungen, die auf den bisher anerkannten Wegen übermittelt worden sind.

Vollständig wäre die Gleichbehandlung jedoch erst dann, wenn elektronische Dokumente auch im Prozeßrecht die gleiche Beweiskraft hätten, wie herkömmliche Urkunden. Den entscheidenden Schritt tut der Gesetzgeber gerade in dieser Hinsicht. Der Entwurf hat nämlich das erklärte Anliegen, elektronische Dokumente den herkömmlichen gleichzustellen. Die in der ungZPO (§196) qualifizierten Urkundenarten (öffentliche Urkunde, voll beweiskräftige Privaturkunde) werden im Entwurf den elektronischen Dokumenten ausdrücklich "zugänglich gemacht." Voraussetzung der Qualifizierung einer elektronischen Urkunde als öffentliche Urkunde oder voll beweiskräftige Privaturkunde ist in beiden Fällen das Versehen der Urkunde mit der zertifizierten und gültigen digitalen Signatur des Ausstellers, ferner der Gebrauch des Zeitstempels. Eine Reihe von sich anschließenden Gesetzen und Verordnungen (von den technischen Anforderungen an die Signatur, Erstellen eines geheimen und eines öffentlichen Schlüssels, 512 bit-Komprimat und anderen kryptographischen Verfahren, bis hin zu Datenschutzfragen) sollen dann die Einzelheiten regeln. Festzuhalten ist auf jeden Fall die praktisch wichtigste Vorschrift des Entwurfs: "Die rechtliche Qualität der elektronischen Urkunde ist gleich mit der Qualität von anderswie entstandenen Urkunden; ihre Wirksamkeit, Durchsetzbarkeit oder beweisrechtliche Verwertbarkeit darf nicht allein deswegen verweigert werden, weil sie in elektronischer Form existiert" (§ 3 des Entwurfs).

Während also etwa das bereits geltende deutsche Signaturgesetz keine solchen Rechtsfolgen mit dem digital signierten Dokument verknüpft, sieht sich der ungarische Gesetzgeber genötigt, die voraussehbaren Unsicherheiten der Rechtsprechung durch ausdrückliche Gleichstellung auszuräumen zu versuchen. (Imaginärer § 416a ZPO).

Nach dem Gesetzesentwurf sollen die Aufgaben hinsichtlich der Vergabe, Zertifizierung und Registrierung von digitalen Signaturen sowie Zeitstempeln den Notaren anvertraut werden. Demgemäß sollen Notare befugt sein, sowohl selbst Schlüsselpaare zu erzeugen und diese den Antragstellern zuzuordnen, als auch die von den Antragstellern bezeichneten und untereinander vereinbarten Signaturen zu zertifizieren. Bei der Zuweisung der Aufgabe des trust centers ist der Gesetzgeber u.a. davon ausgegangen, daß die Notarkammer und die Notare spätestens seit letztem Jahr (Einführung des Registerpfandrechts - ebenfalls in notarieller Zuständigkeit, mit hohem EDV-Bedarf) über hinreichende technische Ausrüstung und Netzverbindung verfügen.

Es soll hier nochmals betont werden, daß es sich bei der Quelle der voraufgehenden Ausführung nicht um geltendes Recht, sondern um Gesetzesentwürfe handelt, deren Absegnung durchs Parlament und deren Inkrafttreten jedoch für die nicht allzu ferne Zukunft vorgesehen ist.

6. Rechtsinformationen

Vor allem an den oberen Instanzen (und in verschiedenem Maße auch an den lokalen Gerichten) stehen dem Richter folgende Informationsmöglichkeiten zur Verfügung:

Das wohl am meisten verbreitete juristische Programm ist die CompLex-Datenbank. Diese wird mittlerweile von wahrscheinlich allen über einen Rechner verfügenden Juristen bezogen. (Grotesker- und bedauerlicherweise sind hier wiederum die unteren Gerichte diejenigen, die beim Gebrauchen der Software dadurch Beschränkungen unterliegen, daß etwa 5-10 Richter auf den selben Rechner angewiesen sind).

CompLex erscheint in jedem Quartal einmal auf CD-Rom. Auf den neuen Datenträgern sind sämtliche Materialien aktualisiert, d.h. inzwischen erfolgte Gesetzesänderungen und neu erlassene Rechtsnormen aufgenommen. Darüber hinaus existiert auch eine CompLex Online-Datenbank, die praktisch die zwischen den zwei Erscheinungen des CD-Rom liegende Zeit überbrückt und Neues topaktuell enthält (Durchlaufzeit etwa 1-2 Tage nach der Verabschiedung).

Neben den geltenden Rechtsnormen finden sich in CompLex folgende Datenbankeinheiten, die alle mit einem sehr benutzerfreundlichen Suchprogramm ausgestattet sind und beliebig in Word-Dokumente umgestaltet werden können: Gesetzesentwürfe, Gesetzesbegründungen, Entscheidungssammlungen, Gesetzblatt, Rechtsnormen der Kommunalverwaltungen, Rechtsbibliographien, Formularsammlung, Kommentare, Gesetzestexte in deutscher und englischer Übersetzung. Diese Dokumente decken praktisch das ganze ungarische Rechtssystem ab und dies nicht nur hinsichtlich des geltenden Rechts: mittels einer Zeit-Search Funktion kann man einen beliebigen Zeitpunkt in der "Lebensgeschichte" einer Rechtsnorm auswählen und den damals geltenden vollständigen Text herunterladen. Das Programm verfolgt zudem eine Kompilationsmethode, die es ermöglicht, eine Rechtsnorm mit allen zugehörigen Materialien anzuzeigen (z.B. ein Gesetz in der Art und Weise, daß jedem Paragraph, bzw. Absatz die betreffenden OG-Entscheidungen, sowie ein Kommentar, eventuell auch Wettbewerbsamtsentscheidungen, Richtlinien des Steueramts usw. zugeordnet werden, alle durch hyperlinks mit der Volltextversion des zugeordneten Materials verbunden).

Diese meistgenutzte kommerzielle Software liefert selbstverständlich allen Benutzern den gleichen Datenbestand. Es gibt darüber hinaus solche gerichtsinterne Programme, die nur den Richtern zur Hand kommen und Außenstehenden - in diesem Sinne auch Parteien, Anwälten etc. - in der Regel nicht zugänglich sind. Wichtigstes Beispiel hierfür ist BRS-Search. Dieses Programm, dessen bisherige DOS-Version gerade jetzt durch die Windows-Version abgelöst wird, leistet den Richtern vor allem bei der Suche nach eigenen früheren Entscheidungen durch weit verästelte Suchmöglichkeiten effektive Hilfe.

Andere gerichtsinterne Programme betreffen die Aktenführung und die Organisation, insoweit darf hier auf Punkt 2. verwiesen werden.

Die weiteren vorhandenen, kommerziellen Programme haben bislang die bestimmende Rolle von CompLex nicht in Frage stellen können. Eine ernstliche Herausforderung könnte nur durch das weitere Umsichgreifen des Internet-Zugangs der Gerichte und anderer Benutzer entstehen, womit jedoch in der nächsten Zukunft nur in sehr eingeschränktem Maße zu rechnen ist. Es sei jedoch an dieser Stelle angesprochen, daß die Vertreter der "Ersten Ungarischen Juristenvereinigung für EDV" während ihrer letzten Tagung angekündigt haben, einen website starten zu wollen, auf dem der Gesetzes- und Rechtsprechungsbestand des ungarischen Privatrechts, ferner wichtigere Rechtsnormen und Entscheidungen von ausgewählten ausländischen Rechtsordnungen laufend aktualisiert werden sollen.

7. Entscheidung

EDV-gestützte Textverarbeitung ist in größerem Maße nur am OG und an manchen Gerichten höherer Instanz Wirklichkeit geworden. Entscheidungen der unteren Instanz sind überwiegend mit der Schreibmaschine abgefaßt. Abgesehen von einer Minderheit unter den Richtern, werden Entscheidungen vom Schreibdienst aufgrund des handgeschriebenen Textes abgetippt. Dies dürfte u.a. einer der Gründe dafür sein, daß die schriftliche Abfassung (und die sich daran anschließende Zustellung) manchmal Wochen oder Monate dauert entgegen der 8-tägigen Frist des § 219 Abs. 2. ungZPO.

Hinsichtlich der Spezialprogramme für richterliche Arbeit liegt auch manches im argen. Es gibt an einigen Gerichten intern entwickelte Software (etwa für Zinsenerrechnung und Gebührenrechnung), doch ist man von einem standardisierten Programmpaket für sämtliche Gerichte weit entfernt. Wie eine unlängst abgehaltene Konferenz und die dort zur Schau gestellten Demo-Programme gezeigt haben, hat man sich zunächst viel entschiedener der Entwicklung von Rechtsanwaltsprogrammen zugewandt.

Eine elektronische Entscheidungszustellung ist im ungarischen Zivilprozeßrecht nicht vorgesehen (doch vgl. Punkt 3.).

Über die Veröffentlichung von Entscheidungen im Internet wird erst nachgedacht. Wie bereits angesprochen (s. Punkt 6. a.E.), gibt es diesbezüglich bereits Bestrebungen etwa seitens der Ungarischen Juristenvereinigung für EDV. Auf elektronischem Medium sind bisher die Entscheidungen des OG und die zivil- und wirtschaftsrechtlichen Entscheidungen des Hauptstädtischen Gerichts (Stufe: Komitatsgericht mit einigen Sonderzuständigkeiten) zugänglich (CompLex CD-ROM und Online, vgl. o. Punkt 6.).

Das Verfassungsgericht plant auch kurzfristig die Eröffnung eines website mit dem Volltext seiner Entscheidungen.

8. Verfahren mit komplexen Beziehungen und viefältigen Beteiligten

Das ungarische Zivilprozeßrecht sieht keine solchen Sonderverfahren vor, die etwa den Instituten der amerikanischen Federal Rules (class suit etc.) vergleichbar wären. Diejenigen Regeln, die Fälle mit einer Mehrheit oder einem Wechsel von Prozeßsubjekten erfassen (z.B. Streitgenossenschaft, Haupt- und Nebenintervention, Streitverkündung), enthalten keine Sondervorschriften bezüglich moderner Technologien.

9. Rechtsmittelverfahren

Die Vernetzung von Gerichten verschiedener Instanz - als die praktische Voraussetzung für einen Zugriff seitens des oberen Gerichts - ist von den Projektleitern des Nationalen Justizrates (das oberste Selbstverwaltungsorgan der Justiz, das nach § 39n des ungarischen GVG für die EDV-Ausstattung der Gerichte verantwortlich ist) ins Auge gefaßt worden. Nach ihrer Aussage dürfte die Verwirklichung etwa 5 bis 7 Jahre von jetzt an dauern. Ansätze zur Netzverbindung sind übrigens auf einzelnen Teilgebieten der Außerstreitverfahren und der FGG bereits vorhanden (s. unten C).

II.Außerstreitverfahren und freiwillige Gerichtsbarkeit

1-2. Register als elektronische Datei und das Registerverfahren

Als Ergebnis des Gesetzgebungsprozesses der letzten Jahre, sowie einer zielgerichteten technischen Entwicklung können wir auf dem Gebiet der nichtstreitigen Verfahren wesentlich weitergehende Errungenschaften verzeichnen, als dies beim Streitverfahren der Fall war. Während in den voraufgehenden Punkten immer wieder auf die Unzulänglichkeit der technischen Ausrüstung hingewiesen werden mußte, erfreut sich die ungarische Ziviljustiz auf dem hier zu behandelnden Gebiet eines qualitativ wohl ziemlich hoch einzuschätzenden EDV-Systems.

Es gibt drei solche Register - und diese sind die praktisch wichtigsten -, die in elektronischer Form geführt werden: das Immobilienregister, das Firmenregister und das Pfandrechtsregister für die besitzlosen Registerpfandrechtsarten des ungarischen bürgerlichen Rechts. Die Verwertung moderner EDV-Technologien soll nun in bezug auf die erwähnten drei Register geschildert werden.

(a) Das Immobilienregister

Das neue Gesetz Nr. CXLI. vom Jahre 1997 über das Immobilienregister sieht in seiner bedeutenden Eingangsnorm vor, das die Registrierung von Immobilien in Form von elektronischen Dateien erfolgen soll. Das Gesetz tritt am 1. Januar 1999 in Kraft und bis zu diesem Zeitpunkt sollen alle bisher auf papiernen Grundbuchblättern registrierten Daten auf elektronischen Medien gespeichert werden und in der Datenbank der Registerämter in elektronisch lesbarer Form abrufbar sein. Die Umstellung erfordert einen enormen Aufwand, es scheint jedoch - laut Erklärung der zuständigen Registeramtsträger - eine realistische Erwartung zu sein, das innerhalb der vom Gesetzgeber vorgesehenen Frist der vollständige Registerbestand in elektronischer Form vorhanden sein wird.

Das ungarische Immobilienregister besteht nach den Bestimmungen des neuen Gesetzes aus vier Teilen, von denen jedoch nur für zwei zwingend die elektronische Führung vorgeschrieben ist. Diese zwei sind: das Grundbuchblatt (wortwörtlich übersetzt: "Eigentumsblatt"), das die Daten betreffend die Größe und Lage der Immobilie sowie die daran bestehenden dinglichen Rechte, Prozeßvermerke etc. enthält; das Verzeichnis der gelöschten Einträge ist ebenfalls maschinell zu führen. Eine gesonderte Führung dieses Registerteils ist notwendig geworden, da - entgegen der traditionellen Art und Weise der Registrierung - die einmal gelöschten Einträge in der elektronischen Datei keine Spur hinterlassen und ohne Archivierung die "Vorgeschichte" der betreffenden Immobilie nicht zurückverfolgt werden könnte.

Die beiden anderen Bestandteile des Regiters, nämlich das Urkundenarchiv (zur Aufbewahrung derjenigen Urkunden, aufgrund deren die Eintragungen erfolgt sind) und die Immobilienkarte (zur graphischen Darstellung der Lage) können auch in der traditionellen papiernen Form geführt werden.

An das Immobilienregister knüpfen das ungBGB und das Immobilienregistergesetz ähnliche Vermutungs- und Gutglaubensschutzwirkungen, wie etwa §§ 891, 892 BGB. Dem Vertrauensschutz wird dadurch zur vollen Geltung verholfen, daß eine offizielle, beglaubigte Kopie von Eintragungen nicht nur von dem nach der Belegenheit zuständigen Registeramt ausgestellt werden kann, sondern auch von anderen Registerämtern und von Notaren. Beide verfügen nämlich nach dem neuen Gesetz über einen Netzanschluß und können jedes beliebige Grundbuchblatt eines Registeramtes abrufen und ausdrucken. Bei den Registerämtern gilt dies sogar für alle Grundbuchblätter Ungarns, denn sie sind miteinander in einem landesweiten Netz verflochten.

Hierbei kommen ernste datenschutzrechtliche Fragen auf, die im neuen Gesetz teilweise auch beantwortet sind. Das wichtigste Anliegen des Gesetzgebers war, eine Suchmöglichkeit nach sämtlichen Immobilien einer einzelnen Person aufgrund von Personaldaten als Suchbegriffen auszuschließen. Demgemäß bestimmt § 70 des Registergesetzes, daß eine derartige Suche grundsätzlich verboten und nur in Ausnahmefällen (für Zwecke von Gerichtsverfahren, polizeilicher Ermittlung, der Tätigkeit des Staatsanwalts oder der Abwicklung des Nachlaßverfahrens) zulässig ist.

Eine weitere Sicherheitsmaßnahme trifft das Gesetz dadurch, das ein spurloses "Surfen" durch das Register ausgeschlossen ist: eine jede Einsichtnahme wird samt Abrufzeitpunkt und User-ID registriert. Diese Dokumentation der erfolgten Einsichtnahme wird 5 Jahre lang aufbewahrt und kann jederzeit recherchiert werden.

Dauernden Zugang zu den Registerdateien haben folgende Institutionen:

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Gerichte verfügen über einen kostenfreien Netzanschluß zum Zwecke der Abrufung von rechtserheblichen Eintragungen, deren Kenntnis während des Gerichtsverfahrens erforderlich wird;

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das Zentrale Statistische Amt hat kostenlose Zugangsmöglichkeit zur Abrufung von Daten zwecks Zusammenstellung von Statistiken. Diese Berechtigung steht unter der Einschränkung, daß die Abrufung nur in einer die persönliche Identifizierung ausschließenden Weise geschehen darf;

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kommunalen Verwaltungen und anderen Verwaltungsbehörden gestattet das Registeramt - gegen einmaligen Anschlußentgelt - einen Netzanschluß zwecks Verrichtung ihrer gesetzlich festgelegten Aufgaben;

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der Minister für Landwirtschaft kann Rechtsanwälten - gegen einmaligen Anschlußentgelt - den Anschluß an das Netz des Immobilienregisters gestatten, damit die Effektivität der Mandantenbetreuung auf diesem Wege erhöht wird;

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der Minister für Landwirtschaft kann anderen Personen und Institutionen - gegen einmaligen Anschlußentgelt - den Anschluß an die Datenbank gestatten, wenn dies durch die Häufigkeit des Bedürfnisses nach Einsichtnahme als gerechtfertigt erscheint;

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schließlich sind es die Notaren, die nicht nur die Möglichkeit zum Netzanschluß, sondern eine hierauf bezogene Pflicht haben. Nach dem neuen Gesetz sind Notare nämlich verpflichtet, ihren eigenen Rechner mit der Datenbank desjenigen Registeramtes zu verbinden, dessen örtliche Zuständigkeit die ihrige überschneidet.

Ansonsten ist das Register selbstverständlich für jedermann einsehbar und die Registerblätter sind in Form eines Registerauszuges erhältlich.

Zur Absicherung des ganzen Datenbestandes sieht das Gesetz ferner auch die Möglichkeit der Errichtung eines zentralen Datenarchivs durch das Landwirtschaftsministerium vor. Dies könnte gegebenenfalls für verlorengegangene oder anderweit unzugänglich gewordene Registerdateien aufkommen und eine Wiederherstellung derselben ermöglichen.

(b) Das Firmenregister

Das Firmenrecht hat letztes Jahr ebenfalls eine Neuregelung erfahren, deren Hauptanliegen es u.a. darin besteht, die elektronische Registrierung von Gesellschaften zu verwirklichen. Das neue Gesetz Nr. CXLV. vom Jahre 1997 über das Firmenregister, die Firmenpublizität und das Firmengerichtsverfahren, sowie die technische Einzelheiten regelnden Verordnungen des Justizministers enthalten detaillierte Vorschriften über den elektronischen Betrieb des Registers. Der Gesetzgeber wollte mit der neuen Regelung dem bisher unsäglich leidvollen, weil sehr langwierigen Prozeß der Errichtung von Firmen ein Ende setzen. Dies soll durch die sogenannte "Ein-Fenster-Lösung" erreicht werden (gemeint ist das "Fenster" der Geschäftsstelle des Firmengerichts, wo alle Unterlagen eingereicht werden können, anstatt vor mindestens vier verschiedenen Behörden - wie bisher - Schlange stehen zu müssen).

Das Firmenregister wird in Ungarn von den Komitatsgerichten in ihrer Eigenschaft als Firmengerichte geführt. Die Firmengerichte verfügen über ein landesweites Netz und verkehren untereinandr mittels elektronischer Briefe. So ist es - ähnlich wie bei den Immobilienregisterämtern - möglich, auf Registerdateien von verschiedenen Firmengerichten zuzugreifen, ohne das betreffende Firmengericht persönlich konsultieren zu müssen, das die Eintragung bewirkt hat.

Der schnellste Zugang zu Firmeninformationen erfolgt über den Firmeninformationsdienst des Justizministeriums. Dieser steht in Netzverbindung mit allen Firmengerichten und kann auch über solche Daten Auskunft erteilen, die erst einige Minuten zuvor eingegangen sind und von dem bearbeitenden Richter mit dem Vermerk "unter Eintragung" versehen worden sind. Gegen Entgelt steht diese Dienstleistung jedermann zur Verfügung. Es gibt aber auch in diesem Bereich - wie beim Immobilienregister - eine Gruppe von Institutionen, die sich kostenlos Firmendaten von dem Informationsdienst verschaffen können: Gerichte, die Staatsanwaltschaft, die Notare, verschiedene Kammer, die Gerichtsvollzieher sowie Verwaltungsorgane, wenn sie die Daten zur Verrichtung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.

Der unbeschränkte Zugang zum Inhalt des Registers wirft ähnliche Datenschutzfragen auf, wie dies beim Immobilienregister zu sehen war. Das Firmengesetz begegnet dem Problem mit sehr ähnlichen, auf das Firmenrecht zugeschnittenen Antworten: eine gezielte Suche nach Personen (etwa das Abfragen sämtlicher Firmen, in denen eine bestimmte Person das Firmenzeichnungsrecht innehat, oder in deren Aufsichtsräten eine bestimmte Person vertreten ist) ist nur Gerichten, der Staatsanwaltschaft und Verwaltungsorganen zwecks Verrichtung ihrer gesetzlichen Aufgaben gestattet. Anderen Antragstellern ist eine solche Auflistung nur unter sehr strikten Bedingungen zu erteilen (ausdrückliche gesetzliche Erlaubnis; bei Fehlen einer solchen die notariell beglaubigte oder in einer voll beweiskräftigen Privaturkunde erteilte Zustimmung des Betroffenen).

Auch hier muß über sämtliche Auskunftsanträge und Systemzugänge ein Verzeichnis aufgenommen werden, damit die Person des die Information Begehrenden, sowie der Grund für die Informationssuche nachträglich festgestellt werden können.

Der Informationsdienst des Justizministeriums nimmt sogar auch eine bisher nur den Firmengerichten zustehende Befugnis wahr: auch er kann in Form von öffentlichen Urkunden Firmenauszüge erteilen, die als beglaubigte Abschriften des Registerinhalts Vermutungs- und Gutglaubensschutzwirkung entfalten.

An das Firmengerichtsnetz ist ferner die Redaktion des offiziellen Blattes (Firmenanzeiger) angeschlossen, so daß die offizielle Veröffentlichung im Amtsblatt praktisch druckreif vom EDV-System der Firmengerichte übernommen ist.

Eine weitere praktische Konsequenz der Vernetzung ist, daß dadurch eine vorher nicht geahnte Kontrollmöglichkeit über die Firmengerichte entstanden ist. Das zentrale Selbstverwaltungs- und Aufsichtsorgan der Gerichte (der Nationale Justizrat) hat nämlich online Zugang zu allen Details und allen Veränderungen des Registers. So kann etwa recherchiert werden, ob ein bestimmter Firmenrichter eines bestimmten Firmengerichts fristgemäß den Eintragungs- oder Abweisungsbeschluß erlassen hat. Das System zeigt sekundengenau, wann eine firmenrichterliche Entscheidung gefallen ist (also praktisch die Sekunde, in der die Taste Enter betätigt worden ist). Dies könnte u.a. aus dem Grunde manche Bedeutung erlangen, daß die Firmenrichter zur Erledigung einer bestimmten Anzahl von Anträgen pro Monat (140 betreffend juristische Personen, 170 betreffend Gesellschaften ohne juristische Persönlichkeit) verpflichtet sind.

Der elektronische Verlauf der Registrierung sieht folgendermaßen aus: der Antragsteller reicht den Antrag (ausgefülltes Formular oder Diskette) ein. Bei Eintreffen des Eintragungsantrags sind der Firmenname und der Sitz im Computer festzuhalten. Sogleich erhält die Firma eine "Firmenregisternummer", die zur Identifizierung und zur Unterscheidung von anderen Firmen dient. Gleichzeitig holt das Firmengericht anstelle des Eintragungsantragstellers von den einschlägigen Organisationen - auf dem Wege des zu diesem Zweck geschaffenen Computernetzes - und trägt ins Register ein die Firmensteuernummer, die Sozialversicherungskontonummer und die Statistiknummerkennung. Das Steueramt, die Sozialversicherung und das Statistische Amt - deren Computer also mit denen des Firmengerichts vernetzt sind - sind verpflichtet, diese Daten unverzüglich dem Firmengericht zur Verfügung zu stellen. So erfolgt die Firmeneintragung im Normalfall innerhalb von einigen Sekunden. (In den auf die Eintragung folgenden zwei Tagen sind alle weiteren Daten, die im Antrag enthalten sind, ebenfalls im Computer zu speichern).

Das Gesetz sieht ferner auch die Möglichkeit einer computergestützten elektronischen Antragstellung vor (e-mail vom Antragsteller ans Firmengericht). Diese Vorschrift des Gesetzes gilt jedoch erst ab dem Zeitpunkt, wann das sich zur Zeit in Vorbereitung befindende Gesetz über die elektronischen Urkunden und die digitale Signatur in Kraft tritt. (Bei den anderen zwei, hier behandelten Registern ist eine elektronische Kommunikation zwischen Antragsteller und Antragsadressaten gesetzlich zunächst nicht vorgesehen, doch ist es abzusehen, daß mit der Integrierung des vorhin erwähnten Gesetzes in das Rechtssystem einer solchen Kommunikation auch in anderen Registerverfahren nichts im Wege stehen würde. Bis dahin bleibt es bei dem in Punkt 1. ausgeführten Überlegungen).

(c) Das Pfandrechtsregister

In den Jahren 1996/97 hat der Gesetzgeber das ungBGB novelliert und dabei eine für ungarische Verhältnisse völlig neuartige Regelung des Pfandrechts geschaffen. Die den Bedürfnissen der inzwischen weitgehend verfestigten Marktwirtschaft besser gerecht werdenden Vorschriften entsprechen auch vielfach den Vorgaben des "Model Law on Secured Transactions".

Zur Kreditsicherung bedient sich das ungarische Recht in erster Linie verschiedener Formen des Pfandrechts (wobei der Eigentumsvorbehalt und die Sicherungsübereignung auch bekannt sind). Die in der novellierten Regelung des ungBGB vorgesehenen drei neuen Formen - die neben die herkömmlichen Besitz- und besitzlosen Pfandrechte treten - sind die folgenden:

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ca) das sog. eigenständige Pfandrecht (durchaus vergleichbar mit der Grundschuld des BGB, nur ohne die Möglichkeit einer Verbriefung);

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cb) das besitzlose Pfandrecht an beweglichen Sachen;

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cc) das ganze Vermögen erfassendes Pfandrecht;

Beide letztgenannte interessieren uns aus der Sicht der Verwendungsmöglichkeiten von elektronischen Technologien.

ad cb) Durch die Neuregelung ist das Faustpfandprinzip durchbrochen worden und die Verpfändung von beweglichen Sachen ohne Besitzübertragung möglich geworden. Um die Schwächen der deutschen Konstruktion der Sicherungsübereignung (§§ 930, 1006 BGB), also vor allem die fehlende Publizität, zu vermeiden, schien die Einführung eines Registerpfandrechts geeignet zu sein. Dem Bedürfnis nach einer verläßlichen Prüfung der Kreditwürdigkeit denkt der Gesetzgeber also durch die Schaffung eines Pfandrechtsregisters entsprechen zu können, das mit öffentlichem Glauben ausgestattet ist.

Dieses elektronische Register wird von den Notaren geführt. Die Computer der einzelnen Notare sind mit dem zentralem System der Ungarischen Landesnotarkammer vernetzt, und das letztere fungiert als Zentralregister sowie zugleich als Archiv für gelöschte Eintragungen. Dies hat zur Folge, daß das Bestehen eines besitzlosen Pfandrechts von jedem Notar, nicht nur dem die Eintragung vollziehenden, festgestellt werden kann. Ebenfalls kann jeder Notar von dem Inhalt des Registers öffentlich beglaubigte Auszüge erteilen.

Die an der Notarkammer mit der Betreuung des Systems betrauten Personen haben eine Verschwiegenheitspflicht, die sich auch auf die Zeit nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses erstreckt.

Die Eintragung im Register vollzieht sich innerhalb von wenigen Minuten, bei Anwesenheit des Antragstellers. Zunächst meldet sich der Notar mit seiner Benutzerkennung in das zentrale System ein und sichert dort den nächsten Rangplatz unter dem Namen des Verpfänders. Dann gibt er die erforderlichen Daten ein und vollzieht damit die Eintragung des Pfandrechts. Die Eintragung im elektronischen Register läßt das besitzlose Pfandrecht erst entstehen, hat also konstitutive Wirkung. Zugunsten von Personen, die im Vertrauen auf den Inhalt des Registers entgeltlich Rechte erworben haben, gilt die Vermutung, daß sie gutgläubig gewesen sind.

ad cc) Der Spezialitätsgrundsatz des Sachenrechts erfuhr in der Pfandrechts-Novelle eine Durchbrechung, es steht nämlich den Parteien frei, ein Pfandrecht zu bestellen, das das ganze, sich wertmäßig womöglich ständig ändernde Vermögen des Verpfändenden erfaßt. Subjektiv ist diese Art des Pfandrechts auf Verpfänderseite auf juristische Personen und Wirtschaftsgesellschaften ohne juristische Persönlichkeit beschränkt und kann im wesentlichen als eine Entsprechung des floating charge des angelächsischen Rechts betrachtet werden.

Auf die Registrierung dieses Pfandrechts finden dieselben Vorschriften Anwendung, die für das besitzlose Pfandrecht an beweglichen Sachen gelten, deswegen soll hier nur eine Besonderheit, die aus dem Wesen des floating charge folgt, hervorgehoben werden:

Da einerseits die Verpfändung auch Gegenstände und Forderungen erfaßt, die erst nach der Bestellung Teil des Vermögens werden, und andererseits an die Stelle von aus dem Vermögen gutgläubig erworbenen Gegenständen (Forderungen) der Entgelt tritt (dingliche Surrogation), erlangt das elektronische Register zum Zeitpunkt der Pfandreife große Bedeutung. Mit dem Eintritte der Pfandreife wird das floating charge - durch schriftliche Anzeige des Gläubigers an den Verpfänder - in ein fixed charge umgewandelt, das Pfandrecht also auf die dann vorhandenen Vermögenswerte "fixiert." Diese Veränderung im Wesen des Pfandrechts wirkt gegenüber Dritten (Ausschluß des gutgläubigen Erwerbs) nur, wenn die Fixierung im Register eingetragen worden ist (sonst können Dritte weiter von einem floating charge und der sich daran knüpfenden dinglichen Surrogation ausgehen, und somit gutgläubig erwerben).

Bei Fragen und Unklarheiten wenden Sie sich bitte an: [Prof. Dr. Helmut Rüßmann].
Stand: 10. March 2000.