Nationalbericht UNGARNS für den 11. Weltkongreß für
Zivilprozeßrecht
"Das Prozeßrecht auf der Schwelle eines neuen Jahrtausends"
Berichterstatter: Dr. István Varga
(Assistent am Verfassungsgericht der Republik Ungarn, Lehrbeauftragter für
Zivilprozeßrecht an der Universität Budapest)

I. ZIVILPROZESS
1. Verfahrenseinleitung
Die ungarische Zivilprozeßordnung (Gesetz Nr. III. vom Jahre 1952, im
weiteren: ungZPO) kennt drei Wege der Verfahrenseinleitung: die Einreichung einer
Klageschrift, die sofortige Verhandlung bei gleichzeitigem Erscheinen von Kläger und
Beklagtem, sowie den Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheides. Die Möglichkeit einer
elektronischen Einleitung läge bei dem ersten und vor allem dem letztgenannten nahe. Auf
Erfahrungen aus der Rechtspraxis kann man sich bei der Beantwortung der Frage so gut wie
überhaupt nicht anlehnen, schon deswegen nicht, weil eine wie auch immer geartete
elektronisch erfolgte Verfahrenseinleitung - nach dem jetzigen Gesetzesstand - jeder
gesetzlichen Grundlage entbehrte. Zwar untersagt die ungZPO es den Parteien nicht
ausdrücklich, die Klageschrift per Telefax oder auf Diskette einzureichen, doch scheitert
eine solche an § 93 Abs. 3. i.V. mit § 196 ungZPO. Nach § 93 Abs. 3. sind Schriftsätze
beim Anwaltsprozeß vom Rechtsanwalt unterschrieben einzureichen. In sonstigen Fällen
(also etwa bei Abfassung der Klageschrift durch die Partei) soll wenigstens das erste
Exemplar des Schriftsatzes den Anforderungen des § 196, der die an Formerfordernisse
gebundene Beweiskraft der Privaturkunden regelt, entsprechen. Gemäß den geltenden
beweisrechtlichen Regeln ist eine Gleichbehandlung von herkömmlichen Urkunden, welche
einer eigenhändigen oder notariell beglaubigten Unterschrift bedürfen, und elektronisch
erstellten, bzw. übertragenen Dokumenten nicht vorgesehen. Die Nichtexistenz eines
Gesetzes über die digitale Signatur und das Fehlen weiterer rechtlicher Instrumentarien
zur Sicherung der Authentizität und Integrität von elektronischem Datentransfer
schließt es also aus, auf elektronischem Wege "Urkunden" im Sinne der ungZPO zu
übermitteln, da die Unterschrift immer ein wesentlicher Bestandteil und damit ein
Definitionsteil für Urkunden mit gesetzlich geregelter Beweiskraft bildet.
Allerdings scheint theoretisch doch eine Möglichkeit zur elektronischen
Verfahrenseinleitung zu bestehen: zwar soll nach der oben erwähnten Grundregel die
Klageschrift entweder die Unterschrift des Anwalts enthalten oder aber von der Partei
eigenhändig abgefaßt und unterschrieben, bzw. mit notariell beglaubigter oder von zwei
Zeugen bezeugter Unterschrift versehen sein (alles Voraussetzungen der sog.
"Privaturkunde mit voller Beweiskraft" nach § 196 ungZPO, vergleichbar mit §
416 ZPO). Neben der eben angesprochenen Privaturkunde mit voller Beweiskraft und der
öffentlichen Urkunde kennt jedoch § 199 ungZPO noch eine dritte Art von Urkunden, deren
Beweiskraft gegenüber den beiden anderen stark abgeschwächt ist. Es handelt sich um die
sog. "einfache Urkunde", die die oben erwähnten formellen Voraussetzungen nicht
erfüllt und deswegen weder als öffentliche Urkunde, noch als voll beweiskräftige
Privaturkunde eingestuft werden kann. Bei solchen Schriftstücken überläßt es der
Gesetzgeber dem freien, richterlichen Ermessen, welche Beweiskraft und Glaubwürdigkeit
etwa einem Fax beigemessen werden kann. Somit ist eigentlich das gleiche Ergebnis
erreicht, wie im deutschen Recht, da ein wesentlicher Unterschied zwischen dem Beweiswert
einfacher Urkunden im Sinne der ungZPO und dem Augenscheinsbeweis des deutschen
Zivilprozeßrechts nicht zu bemerken ist.
Im Falle der oben beschriebenen Qualifizierung von elektronischen
Dokumenten als einfache Urkunden ist es also vorstellbar, daß ein Verfahren mittels
elektronischer Klageeinreichung anhängig gemacht wird. Doch soll gleich an dieser Stelle
vermerkt werden, daß diese Möglichkeit im heutigen Ungarn rein theoretischer Natur ist,
denn bestenfalls Gerichtspräsidenten verfügen über ein Faxgerät und der Ausbau eines
entsprechend ausgerüsteten Systems ist vom Gesetzgeber offensichtlich nicht ins Auge
gefaßt worden.
Gleiches gilt selbstverständlich für Verfahrenseinleitung über e-mail.
An den lokalen Gerichten (Amtsgerichte der ZPO) überwiegt ganz eindeutig die manuelle
Schreibmaschine und an den oberen Instanzen scheint das Ausmaß der EDV-Ausstattung von
der jeweiligen persönlichen Initiative des Gerichtspräsidenten abhängig zu sein. Solche
Initiativen gelten bis heute als Ausnahme.
Was das Mahnverfahren angeht, ist bis heute kein eingelaufenes System
vorhanden, das etwa dem "Stuttgarter Mahnverfahren" vergleichbar wäre. Zum
einen liegt das wiederum an der mangelnden technischen Ausstattung der Gerichte, zum
anderen - in Wechselbeziehung zu den technischen Unzulänglichkeiten - daran, daß das
Gesetz weiterhin an dem strengen Formerfordernis der prozessualen Tradition festhält.
Nach § 315 ungZPO ist der Mahnantrag in einem für diesen Zweck erstellten Formular zu
stellen. Das ausgefüllte Formular hat ferner den oben behandelten Formvorschriften der
Schriftstücke (§ 93 ungZPO etc.) zu entsprechen. Darüber hinaus bestimmt § 315 Abs. 3.
ungZPO ausdrücklich, das ein Mahnantrag, der nicht im vorgesehenen Formular gestellt ist,
dem Antragssteller mit Hinweis auf die Formvorschrift zurückzureichen ist. Versäumt er
die formgerechte Antragstellung innerhalb der gesetzten Frist, so greift über die
Verweisungsregel des § 316 Abs. 1. ungZPO die Vorschrift des § 130 j ungZPO. Hiernach
ist die Klageschrift (Mahnantrag) nebst Verweigerung der Zustellung abzuweisen, wenn nach
mangelhafter Einreichung innerhalb der richterlich gesetzten Frist die Einreichung völlig
unterbleibt oder erneut mit Mängeln behaftet ist.
Nach alledem braucht kaum noch erwähnt zu werden, daß die ungZPO keine
dem § 690 Abs. 3. ZPO vergleichbare Regel kennt.
2. Aktenführung und Organisation
Die Geschäftsstellen der ungarischen Gerichte sind ganz überwiegend auf
eine Aktenführung in Schriftstücken und Büchern eingestellt. Dies erklärt sich im
wesentlichen aus den bereits in Punkt 1 angeführten technischen Defiziten. Seit 1992/93
können wir jedoch aufgrund der damals erfolgten ersten finanziellen Unterstützungen
größenen Umfangs seitens verschiedener europäischer Institutionen schon die ersten
Schritte in Richtung elektronische Aktenführung verzeichnen. Vorwiegend mit Mitteln des
PHARE-Programms sind die Gerichte EDV-mäßig auf einen Stand gebracht worden, der
wenigstens die Registrierung von Eingängen und eine Bereithaltung der wichtigsten
Informationen über einen anhängigen Fall in elektronischer Datei erlaubt. So kann man
heute in der Geschäftsstelle der lokalen Gerichte durch Eingabe der Aktennummer
ermitteln, welche Kammer, bzw. welcher Richter mit dem Verfahren befaßt ist, was der
letzte Eingang im betreffenden Streit war und an welchem Tag das Schriftstück mit dem
Eingangsstempel des Gerichts versehen wurde, ferner natürlich die Reihe der im Laufe des
Verfahrens erfolgten richterlichen Verfügungen. Schließlich steht im Dokument auch ein
Vermerk darüber, wo sich die vollständige Akte zur Zeit befindet (beim Richter, im
Archiv, u.U. beim Rechtsmittelgericht).
Zugang zu diesen elektronisch gespeicherten Informationen haben die
Angestellten der Geschäftsstelle, die gegen Vorlage einer Vollmacht, die entweder auf die
gesamte Prozeßführung, oder aber beschränkt nur auf Akteneinsicht lautet, die Einsicht
in die vollständige schriftliche Akte gewähren oder über den Inhalt der Datei
Informationen erteilen. Eine direkte Einsichtsmöglichkeit in die elektronische Datei ist
weder für die Parteien, noch für die Öffentlichkeit vorgesehen. Dem scheint ein wenig
zuwiderzulaufen, daß die Einsicht in die vollständige Akte - die ja gegenüber der
elektronischen Datei mit bloßem Auszugscharakter weit mehr an Informationsgehalt besitzt
- oft auch ohne Vorlage der entsprechenden Vollmacht gestattet wird, so daß der
Datenschutz in der Praxis manchmal zu kurz zu kommen scheint.
Ein umgreifendes, den ganzen Verfahrensablauf deckendes System hat man am
Obersten Gericht der Republik Ungarn (im weiteren: OG) eingeführt. Das OG fungiert zur
Zeit in zweifacher Hinsicht als Rechtsmittelinstanz: als Berufungsinstanz für Berufungen
gegen erstinstanzliche Entscheidungen der Komitatsgerichte und als Revisionsinstanz. Zwar
ändert sich dies grundsätzlich durch die Schaffung der sog. Tafelgerichte ab 1.1.1999,
indem letztere zwecks Entlastung des OG die funktionale Zuständigkeit für Berufungen
übernehmen, so daß das OG sich in Zukunft als reine Revisionsinstanz verstärkt der
Rechtsprechungsvereinheitlichung widmen kann, doch können wir davon ausgehen, daß die
bereits einigermaßen eingeübte System beibehalten wird.
Das System sieht folgendermaßen aus: Sobald eine Akte dem OG vorliegt,
wird von dieser im Computer der Geschäftsstelle ein Auszug gemacht. Die Auszug-Datei
beinhaltet eine Abschrift des verfahrenseinleitenden Schriftstücks (also etwa die
vollständige Klageschrift in ihrer ursprünglichen - und womöglich im Falle einer
Klageänderung in der später als Entscheidungsgrundlage fungierenden abgeänderten -
Fassung), die Klageerwiderung und möglicherweise die gesondert vorgetragenen
Verteidigungs- und Angriffsmittel des Gegners (Aufrechnung, Widerklage ebenfalls
vollständig), ferner die abschließende Entscheidung der unteren Instanz und zuletzt das
Rechtsmittel, das den Rechtsstreit vor das OG befördert hat. Diesem File-Bündel wird
alsdann von der Geschäftsstelle eine Aktennumer zugewiesen und über das gerichtsinterne
Netz auf den Rechner des Kollegiumsvorsitzenden übertragen (in unserem Fall des
Vorsitzenden des Zivilkollegiums, der den Dreiersenaten in Zivilsachen vorsteht). Handelt
es sich etwa um einen Versicherungsfall, leitet der Kollegiumsvorsitzende den Auszug per
Dateitransfer in die Mailbox des mit Versicherungssachen befaßten Senatsvorsitzenden,
bzw. bereits des auf solche Fälle spezialisierten Senatsrichters über. Mit dem so
erfolgten "Zugang" in der Mailbox gilt der Fall gleichsam als dem
Briefkasteninhaber zugeteilt. Der betreffende Richter fügt die Datei in die Mappe der zu
erledigenden Fälle ein und fordert die vollständige Akte von der Geschäftsstelle erst
an, wenn er in seinem Zeitplan zu dem Fall kommt.
Das Computernetz des OG ist ferner von Bedeutung für die Zusammenstellung
der offiziellen, monatlich erscheinenden Entscheidungssammlung ("Bírósági
Határozatok", abgekürzt BH). Sobald ein Richter eine Entscheidung erlassen hat,
übermittelt er diese an die Geschäftsstelle. Letztere leitet das betreffende Urteil,
bzw. den Beschluß an die die Entscheidungssammlung betreuenden Richter weiter, die eine
Kurzfassung der veröffentlichungswürdigen, bzw. vom Senatsvorsitzenden zur
Veröffentlichung empfohlenen Entscheidungen verfertigen. Nach Korrektur dieser
Kurzfassung durch den Entscheidungsrichter bekommt der Verlag den druckreifen Text.
3. Zustellung
Das ungarische Zivilprozeßrecht stellt den Gerichten keine gesetzliche
Grundlage zur Verfügung, Zustellungen auf elektronischem Wege zu veranlassen. Die
betreffenden Vorschriften der ungZPO (§§ 97-102), sowie die sich an diese
anschließenden Regierungsverordnungen über technische Einzelheiten gehen von der
traditionellen Methode der Zustellung aus (Zustellungsurkunde, Ersatzzustellung,
Zustellung durch Hinterlegung). In einem einzigen Fall gewährt das Gesetz die
Möglichkeit, durch sonstige Mittel die Kenntnisnahme des Betroffenen zu bewirken,
nämlich bei der Ladung. § 96 Abs. 3. ungZPO geht aber auch nur soweit, die Ladung in
besonderen Eilfällen mittels Fernsprecher oder durch einen Zustellungsboten zu gestatten.
Aus den oben bereits mehrmals angesprochenen Mängeln der technischen Ausrüstung folgt
weiterhin, daß mit einem Umsichgreifen von elektonischen Zustellungen, sei es e-mail oder
die öffentliche Zustellung im WWW, in der nächsten Zukunft nicht gerechnet werden kann.
Auf einem anderen Blatt steht, daß die Praxis der Gerichte auch auf
diesem Gebiet bereits manches - nur in einem sehr fragwürdigen Lichte erscheinendes -
Neue geschaffen hat, indem Zustellungen contra legem auch ohne Einhaltung des
Zustellungsverfahrens veranlasst werden. Nachdem etwa der Berichterstatter selbst in den
letzten Wochen mit einem Fall konfrontiert war, wo die Zwangsvollstreckung einige Minuten
vor Beginn der Pfändung ausgesetzt wurde und der Gerichtsvollzieher hiervon zufällig
noch telefonisch unterrichtet werden konnte - wogegen der Vollstreckungsgläubiger erst
nach mehreren Wochen den Beschluß zugestellt bekam -, würde es nicht verwundern, wenn
die elektronische Zustellung auch bei Fehlen der gesetzlichen Grundlage einigen Richtern
sich zum case law entwickeln zu müssen schiene.
Ungeachtet der Ausreißer muß festgehalten werden, daß die im outline
angesprochenen Methoden der Zustellung soweit nicht ernsthaft diskutiert werden.
4. Vorbereitung der Verhandlung
Die ungZPO kennt die Konstruktion des deutschen Zivilprozeßrechts
hinsichtlich der dem Haupttermin voraufgehenden Phase (schriftliches Vorverfahren oder
früher erster Termin) nicht. Vor dem Haupttermin ist es jedoch dem Gericht nicht
verwehrt, mit den Parteien auch hinsichtlich entscheidungsrelevanter Tatsachen in Kontakt
zu treten (so vor allem bei der Anordnung einer "vorzeitigen Beweisaufnahme"
gemäß §§ 124 Abs. 2. c, i.V. mit §§ 207-211 ungZPO, in starker Ähnlichkeit zu §§
485 ff. ZPO). Es kann auch durchaus geschehen, daß bereits vor dem ersten
Verhandlungstermin mehrere Schriftsätze einer Partei der anderen zugestellt werden oder
anderweitige Verfügungen des Gerichts zur Kenntnis der Parteien gebracht werden sollen.
Was die Art und Weise der Kontaktaufnahme anbelangt, so kann im wesentlichen auf das in
Punkt 3. Gesagte verwiesen werden. Eine e-mail Verbindung zwischen dem Gericht und den
anderen Subjekten des Verfahrens gibt es nicht. An eine solche könnte erst gedacht
werden, nachdem das sich in Vorbereitung befindende Gesetz über die elektronischen
Urkunden und die digitale Signatur in Kraft getreten ist. Dies gilt natürlich nicht für
informelle Gespräche zwischen Gerichten und Parteien etc., und es ist etwa bei vielen
Anwälten eine selbstverständliche Übung, sich beim Richter über den aktuellen
Bearbeitungsstand eines Falles telefonisch zu erkundigen. Ich sehe zwischen einer solchen
Erkundigung und einem informellen Briefwechsel über e-mail keinen beträchtlichen
Unterschied. Es muß aber wiederholt betont werden, daß der Internet-Zugang bei den
meisten Gerichten mittelfristig wohl noch die Ausnahme bilden wird.
Zum Einbeziehen von Informationen aus dem WWW zwecks
Sachverhaltsergänzung ist zu bemerken, daß dies im Gesetz nicht ausgeschlossen ist und
soweit der Richter hierzu über die technischen Voraussetzungen verfügt, dürfte dem
nichts im Wege stehen. Sobald die so erlangten Kenntnisse und Daten Bestandteil des
Beweisverfahrens werden, gilt auch für sie der Grundsatz des Freibeweises (§ 6 ungZPO:
das Gericht ist weder an formelle Beweisregeln, noch an bestimmte Beweismittel gebunden
...). Dies leitet aber bereits zum nächsten Punkt des Berichts über.
5. Mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme
Es gibt bislang keine Verhandlungen ohne körperliche Anwesenheit der
Verfahrenssubjekte und die Anwendung von Videokonferenztechniken und ähnlichen Lösungen
scheint in der fernen Zukunft zu liegen. Das prozeßrechtliche Hindernis für den Einsatz
solcher Techniken würde der Grundsatz der Unmittelbarkeit bedeuten. Demnach soll das
Gericht nach persönlicher Anhörung von Parteien und Zeugen seine Entscheidung gestalten.
Aus dem Wege zu räumen wäre dieses Hindernis durch einfache Gleichsetzung der
Unmittelbarkeit im Sinne einerseits von körperlicher und andererseits virtueller
Anwesenheit.
Was die Beweiskraft der elektronischen Dokumente anbelangt, kann hier zum
Teil (nämlich was die verfahrenseinleitenden Schriftstücke angeht) auf das in Punkt 1.
Ausgeführte Bezug genommen werden. Dort sind wir zum Ergebnis gekommen, daß sich der
ungarische Richter bei der beweisrechtlichen Würdigung von elektronischen Dokumenten auf
keinerlei gesetzliche Vorgaben stützen kann und sein einziger Anhaltspunkt nach der hier
vertretenen Ansicht § 199 ungZPO (vergleichbar mit § 286 Abs. 1. ZPO) ist. Nach
letzterem sind solche Dokumente, die nicht als qualifizierte Urkunden in Betracht kommen,
beweisrechtlich dem freien richterlichen Ermessen unterworfen. Somit gilt im Endeffekt
eine der deutschen Lösung angenäherte Regel (Augenscheinsbeweis, freies Ermessen der
Tauglichkeit für Beweiszwecke). Selbst, wenn elektronische Dokumente nicht einmal als
"einfache Urkunden" bewertet würden, käme man zu einer ähnichen Lösung: nach
§ 6 i.V. mit § 206 Abs. 1. ungZPO ist der Richter an keine Beweismittel gebunden und die
Beweiskraft der einzelnen Beweismittel ist nicht gesetzlich differenziert. Es steht im
freien Ermessen des Richters, welche Aussagekraft er den von den Parteien angebotenen
Beweismitteln beimißt.
Der Gesetzgeber geht indessen richtigerweise davon aus, daß das Fehlen
einer Spezialregelung für elektronische Dokumente für die Verbreitung und Einbindung
derselben in Zivilverfahren nicht förderlich sei. Eine weitere Überlegung ist, daß die
in der Tradition der Schriftlichkeit wurzelnde Denkweise der Richter eine gewisse Skepsis
gegenüber elektronischen Dokumenten zumindest in der nächsten Zukunft schwerlich
loswerden würde. Ist dem so, erscheint es nicht sinnvoll, die beweisrechtliche Würdigung
allein dem freien Ermessen zu überlassen (einfache Urkunde, Augenschein etc.).
Diese Erkenntnis hat schließlich zum Ergebnis geführt, daß heute
praktisch ein ganzes, vom Justizministerium vorgelegtes Regelungspaket der Verabschiedung
durchs Parlament harrt. Wichtigster Bestandteil des Regelungswerkes ist der
"Gesetzesentwurf über die rechtliche Stellung von elektronischen Urkunden", bei
deren Abfassung übrigens auch Art. 3. des deutschen Informations- und
Kommunikationsdienstgesetzes weitgehende Beachtung fand.
Da nach dem Gesetzgebungsplan der neuen Regierung und in Sonderheit nach
dem Aktionsplan des Justizministeriums das genannte Gesetzeswerk bis etwa 2001
Wirklichkeit werden soll, scheint es an dieser Stelle angebracht zu sein, folgende Aspekte
des behandelten Gebiets bereits mit Rücksicht auf den Inhalt des Gesetzesentwurfs
hervorzuheben:
Es stellt sich zunächst die Frage, in welchem Maße elektronische
Dokumente in die Dogmatik des Zivilrechts und des Zivilprozeßrechts eingefügt werden
können. Im materiellen Recht begegnen wir vor allem den Problemen der Wahrung der Form
und der Abgabe, bzw. des Zugangs der Willenserklärung. Beide letztgenannte scheinen keine
besonderen Schwierigkeiten zu bereiten. Ich sehe kein Hindernis dafür, daß eine auf
elektronischem Wege abgegebene Willenserklärung gleich einer schriftlichen, bzw. per
Telegramm abgegebenen Erklärung gemäß § 214 Abs. 1. ungBGB (vergleichbar mit der
Erklärung unter Abwesenden nach § 130 Abs. 1. BGB) behandelt wird, und demgemäß mit
dem Zugang (gedeutet ähnlich wie in der deutschen Rechtsgeschäftslehre: Gelangen in den
Machtbereich des Empfängers) wirksam wird.
Problematischer wird es erst, wenn für ein Rechtsgeschäft, bzw. für
deren Bestandteile eine gesetzliche Form vorgeschrieben ist. Nach § 217 Abs. 1. ungBGB
kann eine Rechtsnorm für Verträge eine bestimmte Form vorschreiben. Ein bei
Nichtbeachtung einer solchen Form geschlossener Vertrag ist nichtig (gleich § 125 S.1.
BGB). Zwar gibt es im ungBGB keine dem § 126 BGB korrespondierende Regel, doch kommt man
letztlich über Spezialgesetze zum gleichen Ergebnis (etwa kann nach dem Gesetz über das
Immobilienverzeichnis die Grundbucheintragung nur aufgrund einer öffentlichen,
öffentlich beglaubigten oder voll beweiskräftigen Privaturkunde vollzogen werden). Der
Gedanke eines "ungarischen § 126a" liegt also nicht fern. Und tatsächlich
beschreitet der Gesetzgeber diesen Weg! Im Gesetzesentwurf ist nämlich eine Ergänzung
des Auslegungsgesetzes des ungBGB vorgesehen, und zwar dessen Vorschrift über die
Möglichkeiten der Wahrung der gesetzlichen Schriftform: neben Briefwechsel,
Telegrammwechsel etc. soll nun die Ergänzung "mittels eines elektronischen
Mediums" treten. Somit schafft der Entwurf eine Gleichbehandlung von elektronisch
übermittelten Erklärungen und Erklärungen, die auf den bisher anerkannten Wegen
übermittelt worden sind.
Vollständig wäre die Gleichbehandlung jedoch erst dann, wenn
elektronische Dokumente auch im Prozeßrecht die gleiche Beweiskraft hätten, wie
herkömmliche Urkunden. Den entscheidenden Schritt tut der Gesetzgeber gerade in dieser
Hinsicht. Der Entwurf hat nämlich das erklärte Anliegen, elektronische Dokumente den
herkömmlichen gleichzustellen. Die in der ungZPO (§196) qualifizierten Urkundenarten
(öffentliche Urkunde, voll beweiskräftige Privaturkunde) werden im Entwurf den
elektronischen Dokumenten ausdrücklich "zugänglich gemacht." Voraussetzung der
Qualifizierung einer elektronischen Urkunde als öffentliche Urkunde oder voll
beweiskräftige Privaturkunde ist in beiden Fällen das Versehen der Urkunde mit der
zertifizierten und gültigen digitalen Signatur des Ausstellers, ferner der Gebrauch des
Zeitstempels. Eine Reihe von sich anschließenden Gesetzen und Verordnungen (von den
technischen Anforderungen an die Signatur, Erstellen eines geheimen und eines
öffentlichen Schlüssels, 512 bit-Komprimat und anderen kryptographischen Verfahren, bis
hin zu Datenschutzfragen) sollen dann die Einzelheiten regeln. Festzuhalten ist auf jeden
Fall die praktisch wichtigste Vorschrift des Entwurfs: "Die rechtliche Qualität der
elektronischen Urkunde ist gleich mit der Qualität von anderswie entstandenen Urkunden;
ihre Wirksamkeit, Durchsetzbarkeit oder beweisrechtliche Verwertbarkeit darf nicht allein
deswegen verweigert werden, weil sie in elektronischer Form existiert" (§ 3 des
Entwurfs).
Während also etwa das bereits geltende deutsche Signaturgesetz keine
solchen Rechtsfolgen mit dem digital signierten Dokument verknüpft, sieht sich der
ungarische Gesetzgeber genötigt, die voraussehbaren Unsicherheiten der Rechtsprechung
durch ausdrückliche Gleichstellung auszuräumen zu versuchen. (Imaginärer § 416a ZPO).
Nach dem Gesetzesentwurf sollen die Aufgaben hinsichtlich der Vergabe,
Zertifizierung und Registrierung von digitalen Signaturen sowie Zeitstempeln den Notaren
anvertraut werden. Demgemäß sollen Notare befugt sein, sowohl selbst Schlüsselpaare zu
erzeugen und diese den Antragstellern zuzuordnen, als auch die von den Antragstellern
bezeichneten und untereinander vereinbarten Signaturen zu zertifizieren. Bei der Zuweisung
der Aufgabe des trust centers ist der Gesetzgeber u.a. davon ausgegangen, daß die
Notarkammer und die Notare spätestens seit letztem Jahr (Einführung des
Registerpfandrechts - ebenfalls in notarieller Zuständigkeit, mit hohem EDV-Bedarf) über
hinreichende technische Ausrüstung und Netzverbindung verfügen.
Es soll hier nochmals betont werden, daß es sich bei der Quelle der
voraufgehenden Ausführung nicht um geltendes Recht, sondern um Gesetzesentwürfe handelt,
deren Absegnung durchs Parlament und deren Inkrafttreten jedoch für die nicht allzu ferne
Zukunft vorgesehen ist.
6. Rechtsinformationen
Vor allem an den oberen Instanzen (und in verschiedenem Maße auch an den
lokalen Gerichten) stehen dem Richter folgende Informationsmöglichkeiten zur Verfügung:
Das wohl am meisten verbreitete juristische Programm ist die
CompLex-Datenbank. Diese wird mittlerweile von wahrscheinlich allen über einen Rechner
verfügenden Juristen bezogen. (Grotesker- und bedauerlicherweise sind hier wiederum die
unteren Gerichte diejenigen, die beim Gebrauchen der Software dadurch Beschränkungen
unterliegen, daß etwa 5-10 Richter auf den selben Rechner angewiesen sind).
CompLex erscheint in jedem Quartal einmal auf CD-Rom. Auf den neuen
Datenträgern sind sämtliche Materialien aktualisiert, d.h. inzwischen erfolgte
Gesetzesänderungen und neu erlassene Rechtsnormen aufgenommen. Darüber hinaus existiert
auch eine CompLex Online-Datenbank, die praktisch die zwischen den zwei Erscheinungen des
CD-Rom liegende Zeit überbrückt und Neues topaktuell enthält (Durchlaufzeit etwa 1-2
Tage nach der Verabschiedung).
Neben den geltenden Rechtsnormen finden sich in CompLex folgende
Datenbankeinheiten, die alle mit einem sehr benutzerfreundlichen Suchprogramm ausgestattet
sind und beliebig in Word-Dokumente umgestaltet werden können: Gesetzesentwürfe,
Gesetzesbegründungen, Entscheidungssammlungen, Gesetzblatt, Rechtsnormen der
Kommunalverwaltungen, Rechtsbibliographien, Formularsammlung, Kommentare, Gesetzestexte in
deutscher und englischer Übersetzung. Diese Dokumente decken praktisch das ganze
ungarische Rechtssystem ab und dies nicht nur hinsichtlich des geltenden Rechts: mittels
einer Zeit-Search Funktion kann man einen beliebigen Zeitpunkt in der
"Lebensgeschichte" einer Rechtsnorm auswählen und den damals geltenden
vollständigen Text herunterladen. Das Programm verfolgt zudem eine Kompilationsmethode,
die es ermöglicht, eine Rechtsnorm mit allen zugehörigen Materialien anzuzeigen (z.B.
ein Gesetz in der Art und Weise, daß jedem Paragraph, bzw. Absatz die betreffenden
OG-Entscheidungen, sowie ein Kommentar, eventuell auch Wettbewerbsamtsentscheidungen,
Richtlinien des Steueramts usw. zugeordnet werden, alle durch hyperlinks mit der
Volltextversion des zugeordneten Materials verbunden).
Diese meistgenutzte kommerzielle Software liefert selbstverständlich
allen Benutzern den gleichen Datenbestand. Es gibt darüber hinaus solche gerichtsinterne
Programme, die nur den Richtern zur Hand kommen und Außenstehenden - in diesem Sinne auch
Parteien, Anwälten etc. - in der Regel nicht zugänglich sind. Wichtigstes Beispiel
hierfür ist BRS-Search. Dieses Programm, dessen bisherige DOS-Version gerade jetzt durch
die Windows-Version abgelöst wird, leistet den Richtern vor allem bei der Suche nach
eigenen früheren Entscheidungen durch weit verästelte Suchmöglichkeiten effektive
Hilfe.
Andere gerichtsinterne Programme betreffen die Aktenführung und die
Organisation, insoweit darf hier auf Punkt 2. verwiesen werden.
Die weiteren vorhandenen, kommerziellen Programme haben bislang die
bestimmende Rolle von CompLex nicht in Frage stellen können. Eine ernstliche
Herausforderung könnte nur durch das weitere Umsichgreifen des Internet-Zugangs der
Gerichte und anderer Benutzer entstehen, womit jedoch in der nächsten Zukunft nur in sehr
eingeschränktem Maße zu rechnen ist. Es sei jedoch an dieser Stelle angesprochen, daß
die Vertreter der "Ersten Ungarischen Juristenvereinigung für EDV" während
ihrer letzten Tagung angekündigt haben, einen website starten zu wollen, auf dem der
Gesetzes- und Rechtsprechungsbestand des ungarischen Privatrechts, ferner wichtigere
Rechtsnormen und Entscheidungen von ausgewählten ausländischen Rechtsordnungen laufend
aktualisiert werden sollen.
7. Entscheidung
EDV-gestützte Textverarbeitung ist in größerem Maße nur am OG und an
manchen Gerichten höherer Instanz Wirklichkeit geworden. Entscheidungen der unteren
Instanz sind überwiegend mit der Schreibmaschine abgefaßt. Abgesehen von einer
Minderheit unter den Richtern, werden Entscheidungen vom Schreibdienst aufgrund des
handgeschriebenen Textes abgetippt. Dies dürfte u.a. einer der Gründe dafür sein, daß
die schriftliche Abfassung (und die sich daran anschließende Zustellung) manchmal Wochen
oder Monate dauert entgegen der 8-tägigen Frist des § 219 Abs. 2. ungZPO.
Hinsichtlich der Spezialprogramme für richterliche Arbeit liegt auch
manches im argen. Es gibt an einigen Gerichten intern entwickelte Software (etwa für
Zinsenerrechnung und Gebührenrechnung), doch ist man von einem standardisierten
Programmpaket für sämtliche Gerichte weit entfernt. Wie eine unlängst abgehaltene
Konferenz und die dort zur Schau gestellten Demo-Programme gezeigt haben, hat man sich
zunächst viel entschiedener der Entwicklung von Rechtsanwaltsprogrammen zugewandt.
Eine elektronische Entscheidungszustellung ist im ungarischen
Zivilprozeßrecht nicht vorgesehen (doch vgl. Punkt 3.).
Über die Veröffentlichung von Entscheidungen im Internet wird erst
nachgedacht. Wie bereits angesprochen (s. Punkt 6. a.E.), gibt es diesbezüglich bereits
Bestrebungen etwa seitens der Ungarischen Juristenvereinigung für EDV. Auf elektronischem
Medium sind bisher die Entscheidungen des OG und die zivil- und wirtschaftsrechtlichen
Entscheidungen des Hauptstädtischen Gerichts (Stufe: Komitatsgericht mit einigen
Sonderzuständigkeiten) zugänglich (CompLex CD-ROM und Online, vgl. o. Punkt 6.).
Das Verfassungsgericht plant auch kurzfristig die Eröffnung eines website
mit dem Volltext seiner Entscheidungen.
8. Verfahren mit komplexen Beziehungen und viefältigen Beteiligten
Das ungarische Zivilprozeßrecht sieht keine solchen Sonderverfahren vor,
die etwa den Instituten der amerikanischen Federal Rules (class suit etc.) vergleichbar
wären. Diejenigen Regeln, die Fälle mit einer Mehrheit oder einem Wechsel von
Prozeßsubjekten erfassen (z.B. Streitgenossenschaft, Haupt- und Nebenintervention,
Streitverkündung), enthalten keine Sondervorschriften bezüglich moderner Technologien.
9. Rechtsmittelverfahren
Die Vernetzung von Gerichten verschiedener Instanz - als die praktische
Voraussetzung für einen Zugriff seitens des oberen Gerichts - ist von den Projektleitern
des Nationalen Justizrates (das oberste Selbstverwaltungsorgan der Justiz, das nach § 39n
des ungarischen GVG für die EDV-Ausstattung der Gerichte verantwortlich ist) ins Auge
gefaßt worden. Nach ihrer Aussage dürfte die Verwirklichung etwa 5 bis 7 Jahre von jetzt
an dauern. Ansätze zur Netzverbindung sind übrigens auf einzelnen Teilgebieten der
Außerstreitverfahren und der FGG bereits vorhanden (s. unten C).
II.Außerstreitverfahren und freiwillige Gerichtsbarkeit
1-2. Register als elektronische Datei und das Registerverfahren
Als Ergebnis des Gesetzgebungsprozesses der letzten Jahre, sowie einer
zielgerichteten technischen Entwicklung können wir auf dem Gebiet der nichtstreitigen
Verfahren wesentlich weitergehende Errungenschaften verzeichnen, als dies beim
Streitverfahren der Fall war. Während in den voraufgehenden Punkten immer wieder auf die
Unzulänglichkeit der technischen Ausrüstung hingewiesen werden mußte, erfreut sich die
ungarische Ziviljustiz auf dem hier zu behandelnden Gebiet eines qualitativ wohl ziemlich
hoch einzuschätzenden EDV-Systems.
Es gibt drei solche Register - und diese sind die praktisch wichtigsten -,
die in elektronischer Form geführt werden: das Immobilienregister, das Firmenregister und
das Pfandrechtsregister für die besitzlosen Registerpfandrechtsarten des ungarischen
bürgerlichen Rechts. Die Verwertung moderner EDV-Technologien soll nun in bezug auf die
erwähnten drei Register geschildert werden.
(a) Das Immobilienregister
Das neue Gesetz Nr. CXLI. vom Jahre 1997 über das Immobilienregister
sieht in seiner bedeutenden Eingangsnorm vor, das die Registrierung von Immobilien in Form
von elektronischen Dateien erfolgen soll. Das Gesetz tritt am 1. Januar 1999 in Kraft und
bis zu diesem Zeitpunkt sollen alle bisher auf papiernen Grundbuchblättern registrierten
Daten auf elektronischen Medien gespeichert werden und in der Datenbank der Registerämter
in elektronisch lesbarer Form abrufbar sein. Die Umstellung erfordert einen enormen
Aufwand, es scheint jedoch - laut Erklärung der zuständigen Registeramtsträger - eine
realistische Erwartung zu sein, das innerhalb der vom Gesetzgeber vorgesehenen Frist der
vollständige Registerbestand in elektronischer Form vorhanden sein wird.
Das ungarische Immobilienregister besteht nach den Bestimmungen des neuen
Gesetzes aus vier Teilen, von denen jedoch nur für zwei zwingend die elektronische
Führung vorgeschrieben ist. Diese zwei sind: das Grundbuchblatt (wortwörtlich
übersetzt: "Eigentumsblatt"), das die Daten betreffend die Größe und Lage der
Immobilie sowie die daran bestehenden dinglichen Rechte, Prozeßvermerke etc. enthält;
das Verzeichnis der gelöschten Einträge ist ebenfalls maschinell zu führen. Eine
gesonderte Führung dieses Registerteils ist notwendig geworden, da - entgegen der
traditionellen Art und Weise der Registrierung - die einmal gelöschten Einträge in der
elektronischen Datei keine Spur hinterlassen und ohne Archivierung die
"Vorgeschichte" der betreffenden Immobilie nicht zurückverfolgt werden könnte.
Die beiden anderen Bestandteile des Regiters, nämlich das Urkundenarchiv
(zur Aufbewahrung derjenigen Urkunden, aufgrund deren die Eintragungen erfolgt sind) und
die Immobilienkarte (zur graphischen Darstellung der Lage) können auch in der
traditionellen papiernen Form geführt werden.
An das Immobilienregister knüpfen das ungBGB und das
Immobilienregistergesetz ähnliche Vermutungs- und Gutglaubensschutzwirkungen, wie etwa
§§ 891, 892 BGB. Dem Vertrauensschutz wird dadurch zur vollen Geltung verholfen, daß
eine offizielle, beglaubigte Kopie von Eintragungen nicht nur von dem nach der Belegenheit
zuständigen Registeramt ausgestellt werden kann, sondern auch von anderen Registerämtern
und von Notaren. Beide verfügen nämlich nach dem neuen Gesetz über einen Netzanschluß
und können jedes beliebige Grundbuchblatt eines Registeramtes abrufen und ausdrucken. Bei
den Registerämtern gilt dies sogar für alle Grundbuchblätter Ungarns, denn sie sind
miteinander in einem landesweiten Netz verflochten.
Hierbei kommen ernste datenschutzrechtliche Fragen auf, die im neuen
Gesetz teilweise auch beantwortet sind. Das wichtigste Anliegen des Gesetzgebers war, eine
Suchmöglichkeit nach sämtlichen Immobilien einer einzelnen Person aufgrund von
Personaldaten als Suchbegriffen auszuschließen. Demgemäß bestimmt § 70 des
Registergesetzes, daß eine derartige Suche grundsätzlich verboten und nur in
Ausnahmefällen (für Zwecke von Gerichtsverfahren, polizeilicher Ermittlung, der
Tätigkeit des Staatsanwalts oder der Abwicklung des Nachlaßverfahrens) zulässig ist.
Eine weitere Sicherheitsmaßnahme trifft das Gesetz dadurch, das ein
spurloses "Surfen" durch das Register ausgeschlossen ist: eine jede
Einsichtnahme wird samt Abrufzeitpunkt und User-ID registriert. Diese Dokumentation der
erfolgten Einsichtnahme wird 5 Jahre lang aufbewahrt und kann jederzeit recherchiert
werden.
Dauernden Zugang zu den Registerdateien haben folgende Institutionen:
Ansonsten ist das Register selbstverständlich für jedermann einsehbar
und die Registerblätter sind in Form eines Registerauszuges erhältlich.
Zur Absicherung des ganzen Datenbestandes sieht das Gesetz ferner auch die
Möglichkeit der Errichtung eines zentralen Datenarchivs durch das
Landwirtschaftsministerium vor. Dies könnte gegebenenfalls für verlorengegangene oder
anderweit unzugänglich gewordene Registerdateien aufkommen und eine Wiederherstellung
derselben ermöglichen.
(b) Das Firmenregister
Das Firmenrecht hat letztes Jahr ebenfalls eine Neuregelung erfahren,
deren Hauptanliegen es u.a. darin besteht, die elektronische Registrierung von
Gesellschaften zu verwirklichen. Das neue Gesetz Nr. CXLV. vom Jahre 1997 über das
Firmenregister, die Firmenpublizität und das Firmengerichtsverfahren, sowie die
technische Einzelheiten regelnden Verordnungen des Justizministers enthalten detaillierte
Vorschriften über den elektronischen Betrieb des Registers. Der Gesetzgeber wollte mit
der neuen Regelung dem bisher unsäglich leidvollen, weil sehr langwierigen Prozeß der
Errichtung von Firmen ein Ende setzen. Dies soll durch die sogenannte
"Ein-Fenster-Lösung" erreicht werden (gemeint ist das "Fenster" der
Geschäftsstelle des Firmengerichts, wo alle Unterlagen eingereicht werden können,
anstatt vor mindestens vier verschiedenen Behörden - wie bisher - Schlange stehen zu
müssen).
Das Firmenregister wird in Ungarn von den Komitatsgerichten in ihrer
Eigenschaft als Firmengerichte geführt. Die Firmengerichte verfügen über ein
landesweites Netz und verkehren untereinandr mittels elektronischer Briefe. So ist es -
ähnlich wie bei den Immobilienregisterämtern - möglich, auf Registerdateien von
verschiedenen Firmengerichten zuzugreifen, ohne das betreffende Firmengericht persönlich
konsultieren zu müssen, das die Eintragung bewirkt hat.
Der schnellste Zugang zu Firmeninformationen erfolgt über den
Firmeninformationsdienst des Justizministeriums. Dieser steht in Netzverbindung mit allen
Firmengerichten und kann auch über solche Daten Auskunft erteilen, die erst einige
Minuten zuvor eingegangen sind und von dem bearbeitenden Richter mit dem Vermerk
"unter Eintragung" versehen worden sind. Gegen Entgelt steht diese
Dienstleistung jedermann zur Verfügung. Es gibt aber auch in diesem Bereich - wie beim
Immobilienregister - eine Gruppe von Institutionen, die sich kostenlos Firmendaten von dem
Informationsdienst verschaffen können: Gerichte, die Staatsanwaltschaft, die Notare,
verschiedene Kammer, die Gerichtsvollzieher sowie Verwaltungsorgane, wenn sie die Daten
zur Verrichtung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.
Der unbeschränkte Zugang zum Inhalt des Registers wirft ähnliche
Datenschutzfragen auf, wie dies beim Immobilienregister zu sehen war. Das Firmengesetz
begegnet dem Problem mit sehr ähnlichen, auf das Firmenrecht zugeschnittenen Antworten:
eine gezielte Suche nach Personen (etwa das Abfragen sämtlicher Firmen, in denen eine
bestimmte Person das Firmenzeichnungsrecht innehat, oder in deren Aufsichtsräten eine
bestimmte Person vertreten ist) ist nur Gerichten, der Staatsanwaltschaft und
Verwaltungsorganen zwecks Verrichtung ihrer gesetzlichen Aufgaben gestattet. Anderen
Antragstellern ist eine solche Auflistung nur unter sehr strikten Bedingungen zu erteilen
(ausdrückliche gesetzliche Erlaubnis; bei Fehlen einer solchen die notariell beglaubigte
oder in einer voll beweiskräftigen Privaturkunde erteilte Zustimmung des Betroffenen).
Auch hier muß über sämtliche Auskunftsanträge und Systemzugänge ein
Verzeichnis aufgenommen werden, damit die Person des die Information Begehrenden, sowie
der Grund für die Informationssuche nachträglich festgestellt werden können.
Der Informationsdienst des Justizministeriums nimmt sogar auch eine bisher
nur den Firmengerichten zustehende Befugnis wahr: auch er kann in Form von öffentlichen
Urkunden Firmenauszüge erteilen, die als beglaubigte Abschriften des Registerinhalts
Vermutungs- und Gutglaubensschutzwirkung entfalten.
An das Firmengerichtsnetz ist ferner die Redaktion des offiziellen Blattes
(Firmenanzeiger) angeschlossen, so daß die offizielle Veröffentlichung im Amtsblatt
praktisch druckreif vom EDV-System der Firmengerichte übernommen ist.
Eine weitere praktische Konsequenz der Vernetzung ist, daß dadurch eine
vorher nicht geahnte Kontrollmöglichkeit über die Firmengerichte entstanden ist. Das
zentrale Selbstverwaltungs- und Aufsichtsorgan der Gerichte (der Nationale Justizrat) hat
nämlich online Zugang zu allen Details und allen Veränderungen des Registers. So kann
etwa recherchiert werden, ob ein bestimmter Firmenrichter eines bestimmten Firmengerichts
fristgemäß den Eintragungs- oder Abweisungsbeschluß erlassen hat. Das System zeigt
sekundengenau, wann eine firmenrichterliche Entscheidung gefallen ist (also praktisch die
Sekunde, in der die Taste Enter betätigt worden ist). Dies könnte u.a. aus dem Grunde
manche Bedeutung erlangen, daß die Firmenrichter zur Erledigung einer bestimmten Anzahl
von Anträgen pro Monat (140 betreffend juristische Personen, 170 betreffend
Gesellschaften ohne juristische Persönlichkeit) verpflichtet sind.
Der elektronische Verlauf der Registrierung sieht folgendermaßen aus: der
Antragsteller reicht den Antrag (ausgefülltes Formular oder Diskette) ein. Bei Eintreffen
des Eintragungsantrags sind der Firmenname und der Sitz im Computer festzuhalten. Sogleich
erhält die Firma eine "Firmenregisternummer", die zur Identifizierung und zur
Unterscheidung von anderen Firmen dient. Gleichzeitig holt das Firmengericht anstelle des
Eintragungsantragstellers von den einschlägigen Organisationen - auf dem Wege des zu
diesem Zweck geschaffenen Computernetzes - und trägt ins Register ein die
Firmensteuernummer, die Sozialversicherungskontonummer und die Statistiknummerkennung. Das
Steueramt, die Sozialversicherung und das Statistische Amt - deren Computer also mit denen
des Firmengerichts vernetzt sind - sind verpflichtet, diese Daten unverzüglich dem
Firmengericht zur Verfügung zu stellen. So erfolgt die Firmeneintragung im Normalfall
innerhalb von einigen Sekunden. (In den auf die Eintragung folgenden zwei Tagen sind alle
weiteren Daten, die im Antrag enthalten sind, ebenfalls im Computer zu speichern).
Das Gesetz sieht ferner auch die Möglichkeit einer computergestützten
elektronischen Antragstellung vor (e-mail vom Antragsteller ans Firmengericht). Diese
Vorschrift des Gesetzes gilt jedoch erst ab dem Zeitpunkt, wann das sich zur Zeit in
Vorbereitung befindende Gesetz über die elektronischen Urkunden und die digitale Signatur
in Kraft tritt. (Bei den anderen zwei, hier behandelten Registern ist eine elektronische
Kommunikation zwischen Antragsteller und Antragsadressaten gesetzlich zunächst nicht
vorgesehen, doch ist es abzusehen, daß mit der Integrierung des vorhin erwähnten
Gesetzes in das Rechtssystem einer solchen Kommunikation auch in anderen Registerverfahren
nichts im Wege stehen würde. Bis dahin bleibt es bei dem in Punkt 1. ausgeführten
Überlegungen).
(c) Das Pfandrechtsregister
In den Jahren 1996/97 hat der Gesetzgeber das ungBGB novelliert und dabei
eine für ungarische Verhältnisse völlig neuartige Regelung des Pfandrechts geschaffen.
Die den Bedürfnissen der inzwischen weitgehend verfestigten Marktwirtschaft besser
gerecht werdenden Vorschriften entsprechen auch vielfach den Vorgaben des "Model Law
on Secured Transactions".
Zur Kreditsicherung bedient sich das ungarische Recht in erster Linie
verschiedener Formen des Pfandrechts (wobei der Eigentumsvorbehalt und die
Sicherungsübereignung auch bekannt sind). Die in der novellierten Regelung des ungBGB
vorgesehenen drei neuen Formen - die neben die herkömmlichen Besitz- und besitzlosen
Pfandrechte treten - sind die folgenden: