Russland

Herausforderung Informationsgesellschaft:
Die Anwendung moderner Technologien im Zivilprozess und anderen Verfahren

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Zur Frage der Anwendung moderner Technologien im Zivilprozess und anderen Verfahren in Russland

Alexander Verschinin

I. Pläne und Aussichten für ein komplett digitalisiertes Gerichtsverfahren

Zur Zeit gibt es noch keine konkreten Pläne für ein komplett digitalisiertes Gerichtsverfahren. Auch in der Literatur wird diese Frage noch sehr wenig diskutiert.

Die russische ZPO stammt aus dem Jahre 1964. 1995-1996 wurde die ZPO unter dem Zeichen der Dispositions– und Verhandlungsmaxime reformiert. In näherer Zukunft soll ein neuer ZPO-Entwurf im Parlament beraten werden, aber auch dieser Entwurf hat keinen Bezüge zu Fragen der Anwendung moderner Technologien. Für Handelsgerichtsverfahren, die vor sog. Arbitragegerichten (das sind staatliche Gerichte) geführt werden, gilt die Arbitrageprozessordnung (APO) 1995. Auch die APO berücksichtigt die Fragen des Einsatzes moderner Technologien fast überhaupt nicht.

II. Einsatz moderner Technologien nach Verfahrenabschnitten des normalen Verfahrensablaufs

1. Verfahrenseinleitung

Ein Streitverfahren wird in Russland entweder durch eine Klage oder durch einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides eingeleitet. Nach der ZPO und der APO kann die Verfahrenseinleitung nicht auf elektronischem Wege erfolgen: weder durch die Übermittlung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes via Telekommunikation noch durch das Einreichen einer Diskette. Ebensowenig ist die Einleitung eines Verfahrens über Telefax in der russische Rechtspraxis möglich.

Der Klageantrag wird bei Gericht in schriflicher Form eingereicht (Art. 126 I ZPO; Art 102 I APO). Nach Art. 126 III ZPO und Art. 102 I S. 2 APO ist der Antrag vom Kläger oder dem Vertreter zu unterschreiben.

Die Klageschrift ist bei Gericht mit Abschriften je nach Anzahl der Beklagten (Art. 127 ZPO; nach der APO werden die Beklagten vom Kläger selber über die Klage benachrichtet) sowie mit allen anderen notwendigen Schriftstücken (Ziff. 7 Art. 126 ZPO und Ziff. 9 Art. 102 APO) einzureichen.

Stellt der Richter fest, dass ein Klageantrag ohne Beachtung der in den Art. 126 und 127 ZPO (bzw Art. 102 APO) dargelegten Anforderungen eingereicht worden ist, oder dass die staatliche Gebühr nicht bezahlt worden ist, so erlässt er einen Beschluss, den Antrag ruhen zu lassen (Art. 130 I ZPO) oder zurückzuweisen (Art. 108 I Ziff. 1, 2, 5 APO).

2. Aktenführung und Organisation

Der gerichtsinterne Organisationsablauf (Terminverwaltung, Raumverwaltung, Aktenregister, Kommunikation mit den Verfahrensbeteiligten, Verfahrensdokumentation) ist nach der ZPO (APO) und nach den Aktenführunginstruktionen des Justizministeriums (für die ordentliche Gerichtsbarkeit 1994) und Obersten Arbitragegerichtsbarkeit (für Handelsgerichtsbarkeit 1997) geregelt. Grundsätzlich werden die Akten schriftlich geführt. Nach der Instruktion 1994 kann die gerichtsinterne Aktenführung mit der nachfolgenden schriftlichen Ausdrückung jedoch auch elektronisch erfolgen. Nach den prozessualen Ordnungen wird die Verfahrensdokumentation (insb. Protokoll – Art. 226-230 ZPO; 123 APO) schriftlich gefuhrt. Im ordentlichen Gericht wird das Protokoll vom Protokollführer (Sitzungssekretär) geführt und von ihm und vom Gerichtsvorsitzenden unterzeichnet. Im Arbitragegericht wird das Protokoll vom Richter geführt und von ihm untezeichnet.

3. Zustellung

Die Zustellung verfahrenseinleitender und anderer Dokumente kann nur durch die Übergabe von Schriftstücken erfolgen. In der Aktenführunginstruktion der Obersten Arbitragegerichtsbarkeit (für Handelsgerichtsbarkeit 1997) wurde ausdrücklich geregelt, dass die Übergabe von Verfahrensdokumenten über Telefaxkommunikation nicht zugelassen ist. Die den Zustellungsadressaten zuzustellenden Schriftstücke werden mit den Unterschriften vom Richter oder vom Aktenführer beglaubigt.

Die Zustellung bei der öffentlichen Zustellung erfolgt bisher üblicherweise mittels Anheftung des zuzustellenden Schriftstücks an der Sitzungssaaltafel (nicht an der allgemeiner Gerichtstafel) am Morgen des Sitzungstages. In diesem Zusammenhang würde eine Veröffentlichung im World Wide Web nicht nur grössere, sondern ganz neue Chancen zur Kenntnisnahme als die heutige Information an der Sitzungstafel bieten.

4. Vorbereitung der Verhandlung

Der Einsatz moderner Kommunikationsmittel ist bei der Vorbereitung der Verhandlung (Kommunikation des Gerichts mit den Parteien, den Parteivertretern und möglichen Beweispersonen) nicht vorgesehen. Eine solche Art der Kommunikation ist jedoch als zusätzliches Mittel der Benachrichtigung oder Information möglich.

5. Mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme

Mündlichen Verhandlüngen ohne körperliche Anwesenheit der betroffenen Personen unter Einsatz ("Ersatz") von Videokonferenztechniken gibt es zur Zeit nicht.

Nach der ZPO werden elektronische Dokumente als schriftliche Beweise oder Sachbeweise behandelt. Gem. Art. 60 I APO werden unter den schriftlichen Beweisen auch "die Dokumente und Materialien verstanden, die durch die Faxkommunikation, die elektronische Kommunikation oder andere Kommunikation bekommen wurden, die die Echtheit der Dokumente festzustellen erlauben". Man muss jedoch berücksichtigen, dass nach russischem Recht die schriftlichen Beweise keine formelle Beweiskraft geniessen.

6. Rechtsinformation

Auf dem elektronischen Markt gibt es heute relativ viele Informationsmöglichkeiten über Rechtsnormen, Gerichtsentscheidungen und Literaturmeinungen. Besonders umfangreiche und qualitative Möglichkeiten bieten die Programmen "Kodex", "Garant", "Konsultant - Plus" und "Jusis".

Die Gerichte haben in der Regel einen Zugang zu diesen Programmen (dies gilt auf jeden Fall für die Arbitragegerichte). Anderes gilt jedoch für diejenigen ordentlichen Gerichte, die sich in kleinen Städten befinden, denn diese verfügen nicht immer über einen Computer bzw. wenn ein Computer vorhanden ist, ist es häufig ein Gerät, auf dem die entsprechenden Programme nicht laufen.

Die Parteien und ihre Anwälte können normalerweise nicht an den gerichtlichen Informationsmöglichkeiten partizipieren. Anwälte haben jedoch ihre privaten Informationsmöglichkeiten (ink. den elektronischen).

7. Entscheidung

Es gibt einige elektonische Hilfen für das Absetzen, das Verfassen und die Korrektur der gerichtlichen Entscheidungen. In den meisten Fällen stehen unterschiedliche Musterentscheidungen zur Verfügung. Für die Bewältigung des Rechenaufwandes stehen dem Richter hingegen elektronische Hilfen in Form von Standardprogramen oder Spezialprogrammen nicht zur Verfügung. Ein Richter, der sich mit einigen steuerlichen oder buchhalterischen Programmen auskennt, kann jedoch unter Umständen einige externe Programmen verwenden.

Einen elektronischen Zugang zu den elektronischen Dateien seiner Enscheidungen hat ein Richter nicht. Wie früher (2) erwähnt wurde, werden alle Akten schriftlich geführt. Das heisst, eine elektronische Korrektur kann nur auf der Grundlage der schriftlichen Entscheidung erfolgen.

Nach Art. 213 ZPO werden Abschriften der Urteile und Beschlüsse des Gerichts über die Aussetzung oder Einstellung des Verfahrens oder über das Nichtverhandeln der Klage den Parteien und den anderen Prozessbeteiligten, die nicht in der Gerichtssitzung erschienen sind, zugeschickt.

Nach Art. 137, 142 APO werden die Urteile und Beschlüsse den Prozessbeteiligten per eingeschriebenen Brief zugeschickt oder gegen Quittung ausgehändigt.

Eine Veröffentlichung von Entscheidungen in einem allgemein zugänglichen, elektronischen Medium (etwa dem Intenet) ist nicht vorgesehen, aber möglich. Einige Rechtsprogramme ("Kodex", "Garant" usw) sind via Internet zugänglich. Die Programminhaber bekommen die Informationen aufgrund von Vereinbarungen direkt bei den Gerichten.

8. Verfahren mit komplexen Beziehungen und vielfältigen Beteiligten

Die Sonderregeln für Verfahren mit komplexen Beziehungen und vielfältigen Beteiligten (zB Konkursverfahren). Für Konkursverfahren ist der Einsatz moderner Technologien nicht vorgesehen.

9. Rechtsmittelverfahren

Im Rechtsmittelverfahren kann das Rechtsmittelgericht in einer dem erstinstanzlichen Verfahren analogen Weise die modernen Technologien verwenden. Es kann auf elektronische Informationen des Erstgerichts jedoch nicht zugreifen.

10. Vollstreckung

C. Andere Verfahren (Aussersstreitverfahren und freiwillige Gerichtsbarkeit)

1. Register als elektronische Datei

Nach Abs. 1 Ziff. 8 Art. 12 des Gesetzes über die staatliche Registrierung der Rechte am unbeweglichen Vermögen wird das Grundbuchregister in Russland in Papierform sowie in elektronischer Form ("auf Magnetträger") in Bezirken und Städten, in denen diese Möglichkeit besteht, geführt. Nach Abs. 2 hat die Paperinformation eine "Priorität", sofern ein Widerspruch mit der elektronischen Information entsteht.

Die Register (die Information über Rechten und Verbindlichkeiten, die Vermögensbeschreibung) sind jedem zugänglich, der sich ausweist und den Antrag stellt.

2. Das Registerverfahren

Nach dem Gesetz können die Eintragungs- oder Löschungsanträge schriftlich übermittelt werden. Zum Zwecke der Beschleunigung können die Antragsteller die Informationen auch elekronisch übermitteln (dies ist jedoch nicht im Gesetz normiert).

Das Registeramt führt seine Akten und die Kommunikation mit den Beteiligten nicht auf elektronischem Wege. Dem Einsatz moderner Technologien stehen Normen, die allein die schriftliche, körperliche  Urkunde berücksichtigen, entgegen.

 
Bei Fragen und Unklarheiten wenden Sie sich bitte an: [Prof. Dr. Helmut Rüßmann].
Stand: 10. March 2000.