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Unrechtshaftung (Deliktsrecht im engeren Sinne)

Das Grundprinzip der Unrechtshaftung ist schnell ausgemacht: Der Schaden einer Person wird auf das Verhalten einer anderen Person zurückgeführt, das man als Fehlverhalten qualifiziert, weil in der gegebenen Situation von Rechts wegen ein anderes Verhalten geboten gewesen wäre.

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Für die Umsetzung dieses Grundprinzips in das positive Recht bieten sich einem Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten an. Er kann sich darauf beschränken, das Grundprinzip in Worte zu fassen und eine deliktische Generalklausel zu formulieren. Diesen Weg hat der französische Gesetzgeber in Art. 1382 i.V.m. Art. 1383 Code Civil von 1804 beschritten und einen Deliktsrechtstatbestand von bestechender Einfachheit formuliert: "Wer einem anderen durch sein Fehlverhalten einen Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz dieses Schadens verpflichtet." Bei einer solchen Generalklausel bleibt die Ausformulierung der Einzeltatbestände, unter denen Schadensersatz zu leisten ist, der Rechtsprechung überlassen. Der deutsche Gesetzgeber des Bürgerlichen Gesetzbuchs wollte der Rechtsprechung keinen so großen Entscheidungsspielraum gewähren und hat sich deshalb entschlossen, in den §§ 823 bis 853 eine Vielzahl von Haftungstatbeständen zu formulieren. Die reichen von den Grundtatbeständen der Haftung für Rechtsgutsverletzungen (§ 823 Abs. 1 BGB), für Schutzgesetzverstöße (§ 823 Abs. 2 BGB), für vorsätzlich sittenwidrige Schädigungen (§ 826 BGB) bis zu Sondertatbeständen der Kreditschädigung durch Verbreitung falscher Tatsachenbehauptungen (§ 824 BGB) und der Bestimmung zu sexuellen Handlungen (§ 825 BGB).

Für die Realisierbarkeit von Haftungen ist in der Praxis des Haftungsprozesses die Beweislast von besonderer Bedeutung. So kann man die Vielzahl der Haftungstatbestände auch danach differenzieren, wer die Beweislast für das Fehlverhalten (in der gesetzlichen Terminologie das Verschulden) trägt. Bei den Haftungen für Rechtsgutsverletzungen (§ 823 Abs. 1 BGB), für Kreditschädigung (§ 824 BGB), für die Bestimmung zu sexuellen Handlungen (§ 825 BGB) und für die vorsätzlich sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB) ist dies der Geschädigte. Bleibt das Fehlverhalten unbewiesen, hat der Geschädigte keinen durchsetzbaren Schadensersatzanspruch. Bei den Haftungen für Schutzgesetzverstöße (§ 823 Abs. 2 BGB), der Geschäftsherren (§ 831 BGB), der Aufsichtspflichtigen (§ 832 BGB), der Tierhalter und Tieraufseher (§§ 833, 834 BGB) und der Gebäudeunterhalter (§§ 836 bis 838 BGB) liegt das Beweisrisiko für das Fehlverhalten bei den Schädigern. Sie müssen also nachweisen, dass ihnen gerade kein Fehlverhalten vorgeworfen werden kann. Misslingt ein solcher Beweis, bleibt es bei ihrer Haftung. Die Geschädigten erhalten einen Schadensersatzanspruch, obwohl ein Fehlverhalten der Anspruchsgegner nicht nachweisbar ist.

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© Prof. Dr. Dr. h.c. Helmut Rüßmann. 
Bei Fragen und Unklarheiten wenden sich meine Studenten bitte an:
Prof. Dr. Dr. h.c. Helmut Rüßmann.
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