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Gesamtschuld

(i) Begriff und Außenverhältnis Schuldner/Gläubiger

Bei der Gesamtschuld haftet jeder einzelne Schuldner auf die ganze geschuldete Leistung. Zwar darf der Gläubiger die Leistung insgesamt nur einmal annehmen; er kann aber jeden der Gesamtschuldner nach seiner Wahl in der von ihm bestimmten Höhe zur Kasse bitten (§ 421 BGB). Inwieweit und in welcher Höhe der einzelne Schuldner im Verhältnis zu den anderen Gesamtschuldnern haften soll, muss den Gläubiger nicht interessieren. Er kann den in Anspruch genommenen Schuldner für den Fall der "überhöhten" Inanspruchnahme auf den internen Ausgleich unter den Gesamtschuldnern verweisen (§ 426 BGB).

Beispiel: A und B haben gemeinsam die Scheiben des Pkw des C eingeschlagen. Die anschließende Reparatur hat den C 2.500 Euro gekostet.

Hier hat C gegen A und B einen Schadensersatzanspruch aus Delikt (§§ 823 Abs. 1, 830 Abs. 1 S. 1 BGB und §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 303 Abs. 1 StGB830 Abs. 1 S. 1 BGB) in Höhe von 2.500 Euro. Gemäß § 840 Abs. 1 BGB sind A und B dabei Gesamtschuldner. C kann somit nach seiner Wahl A oder B auf die vollen 2.500 Euro in Anspruch nehmen kann. Er kann aber etwa auch von A 2.000 Euro und von B 500 Euro verlangen oder die geschuldete Summe ganz anders aufteilen. Dabei braucht ihn nicht zu interessieren, in welchem Verhältnis die beiden Gesamtschuldner zueinander haften. Dies ist allein Frage des Innenverhältnisses zwischen A und B. C kann sich somit an denjenigen Schuldner halten, den er leichter erreichen kann bzw. bei dem er von der höheren Zahlungsfähigkeit bzw. -willigkeit ausgehen kann. Gesetzt den Fall, A wäre Millionär und B ein armer Schlucker, so würde C sicherlich Zahlung in voller Höhe von A verlangen. Dieser könnte dann bei B Regress nehmen, soweit B im Innenverhältnis zumindest anteilig verpflichtet ist (§ 426 BGB).

Mit der Leistung durch einen Schuldner werden auch die anderen Schuldner befreit, § 422 Abs. 1 BGB.

Beispiel: Im eben erörterten Fall kann C von B nichts mehr verlangen, nachdem A die 2.500 Euro gezahlt hat.

Das Gleiche gilt von der Leistung an Erfüllungs Statt, der Hinterlegung und der Aufrechnung, § 422 Abs. 1 S. 2 BGB.

Beispiel: Wenn A gegen C eine Forderung aus Kaufvertrag in Höhe von 2.500 Euro zusteht und er mit dieser Forderung gegenüber C aufrechnet, so wird gemäß §§ 422 Abs. 1 S. 2, 389 BGB auch B von der Schuld gegenüber C befreit, d.h. B kann von C nunmehr genauso wenig wie A noch in Anspruch genommen werden.

Hinsichtlich der Aufrechnung ist allerdings § 422 Abs. 2 BGB zu beachten, wonach eine Forderung, die einem Gesamtschuldner zusteht, nicht von den übrigen Schuldnern aufgerechnet werden kann. 

B könnte also im obigen Beispiel nicht gegenüber C die Aufrechnung mit der Forderung des A erklären. Diese Regelung leuchtet ohne Weiteres ein, denn B ist bzgl. fremder Forderungen grundsätzlich nicht verfügungsbefugt und kann es auch nicht allein dadurch werden, dass er mit einem Dritten gemeinsam gesamtschuldnerisch verpflichtet ist.

Erfüllung und die genannten Erfüllungssurrogate wirken also für alle Gesamtschuldner. § 422 BGB wiederholt damit Rechtsfolgen, die sich schon aus der Definition der Gesamtschuld ergeben.

Differenzierter ist die Frage geregelt, ob ein Erlass zwischen dem Gläubiger und einem Schuldner zur Befreiung der anderen Schuldner führt. Gemäß § 423 BGB ist dies nur dann der Fall, wenn die der Gläubiger und der Schuldner das ganze Schuldverhältnis aufheben wollten. Der Erlass kann also zu der in § 423 angesprochenen Gesamtwirkung oder zu einer Einzelwirkung zugunsten des Schuldners führen, der den Erlass mit dem Gläubiger vereinbart. Entscheidend sind die durch Auslegung zu ermittelnden Beweggründe für den Erlass.

Beispiel: Wenn im oben genannten Beispielsfall A und B mit C an sich befreundet sind und C mit A abmacht, aus diesem Grund "die Sache fallen zu lassen", so spricht dies dafür, dass beide Freunde und damit beide Gesamtschuldner befreit werden sollen. Etwas anderes würde gelten, wenn C und A befreundet, C und B jedoch schon ewig verfeindet sind und C mit A ausmacht, "wegen ihrer Freundschaft" solle A nicht mehr verpflichtet sein. Hier wollen C und A nur den A von der Schuld befreien, während B weiter verpflichtet sein soll.

Insoweit der Erlass nur Einzelwirkung haben soll, ist weiter darüber zu befinden, ob der Erlass zugunsten des einzelnen Schuldners diesen lediglich vom direkten Gläubigerzugriff freistellen soll und damit Rückgriffsansprüche der voll haftenden anderen Gesamtschuldner auch weiterhin möglich sind, oder ob der Einzelerlass den Schuldner endgültig freistellen soll. Im letzteren Fall kann der Gläubiger von den anderen Schuldnern nur noch die um den Anteil des freigestellten Schuldners gekürzte Schuld einfordern. Dies leuchtet ohne Weiteres ein – der Gläubiger kann nicht durch Vereinbarung mit einzelnen Schuldnern die anderen Schuldner zu höheren Opfern verpflichten.

Beispiel: Soll allein A im oben genannten Beispiel endgültig befreit werden, so kann C von B, der im Zweifel zu gleichen Anteilen wie A verpflichtet ist, nur noch 1.250 Euro verlangen. Dieser könnte dann keinen Regress bei A nehmen.

Es kann aber auch sein, dass A und C nur ein Vorgehen des C gegen A verhindern wollen, einem Ausgleich B-A jedoch nichts im Wege stehen soll. Dann könnte C von B 2.500 Euro verlangen und dieser von A Ausgleich in Höhe von 1.250 Euro fordern.

§ 423 BGB ist auf dem Erlass ähnliche Geschäfte wie Verzicht und Vergleich entsprechend anzuwenden.

Der Verzug des Gläubigers gegenüber einem Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner, § 424 BGB. Diese Gesamtwirkung des Gläubigerverzugs wird häufig dann für unbillig gehalten, wenn der Gläubiger die Leistung dessen ausschlägt, der im Innenverhältnis völlig freizustellen ist. Man möchte vermeiden, dass dem Deliktstäter eine Befreiung von seiner Schadensersatzverbindlichkeit zufällt, wenn beispielsweise die Leistung des Versicherers ausgeschlagen wurde, um statt seiner den Deliktstäter in Anspruch zu nehmen. Man übersieht dabei jedoch den Regress. Dem Gläubiger steht es selbstverständlich frei, die Leistung des Versicherers auszuschlagen, um sich an den Deliktstäter zu halten. Er tut dies allerdings auf eigene Gefahr. Sollte der Leistungsgegenstand bei dem Versicherer während des Annahmeverzugs des Gläubigers zufällig untergehen, so befreit das nicht nur die Versicherung, sondern auch den Deliktstäter von seiner Leistungspflicht gegenüber dem Gläubiger. Dem Deliktstäter wird aber nicht unangemessenes Glück zuteil. Vielmehr muss er dem Versicherer nach § 426 BGB Ausgleich gewähren, wie wenn dieser real geleistet hätte

Abweichend von der Erfüllung und den Erfüllungssurrogaten geht § 425 BGB für die übrigen Ereignisse (beispielhafte Aufzählung in Abs. 2) von dem Grundsatz aus, dass ein in der Person eines Gesamtschuldners eintretendes Ereignis auch nur für diesen wirkt. Die Verpflichtungen der einzelnen Gesamtschuldner können sich somit unterschiedlich entwickeln und deshalb verschiedenen Inhalt annehmen.

Beispiel: Im genannten Ausgangsfall der eingeschlagenen Scheiben verklagt C zunächst A. Damit wird die Verjährung der Forderung, soweit sie A betrifft, gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit der Wirkung des § 209 BGB gehemmt, während die Verjährung der Verpflichtung des B unverändert weiterläuft.

(ii) Das Innenverhältnis der Gesamtschuldner

Natürlich soll auch bei der Gesamtschuld derjenige, den der Gläubiger zunächst in Anspruch nimmt, nicht allein aufgrund dieser Tatsache auch im Verhältnis zu den anderen Gesamtschuldnern die Schuld endgültig tragen. Über die endgültige Verteilung der Last entscheidet vielmehr das Innenverhältnis der Schuldner.

à Pflichten im Vorfeld der Befriedigung des Gläubigers

Schon im Vorfeld der Befriedigung des Gläubigers ergibt sich aus dem Innenverhältnis der Gesamtschuldner regelmäßig zunächst die Verpflichtung jedes Gesamtschuldners, an der Befriedigung des Gläubigers mitzuwirken. Hieraus kann auch die Pflicht resultieren, die Schuld anteilig beim Gläubiger zu tilgen. Ein Verstoß gegen diese Pflicht kann nach allgemeinen Regeln zur Schadensersatzpflicht führen.

à Ausgleichspflicht nach § 426 Abs. 1 BGB

Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger über den auf ihn entfallenden Teil der Schuld hinaus befriedigt, ist ein Ausgleich im Innenverhältnis erforderlich. § 426 Abs. 1 BGB begründet ein entsprechendes Ausgleichsschuldverhältnis. Nach dieser Norm sind die Gesamtschuldner – soweit nichts anderes bestimmt ist – zu gleichen Anteilen verpflichtet. § 426 Abs. 1 S. 1 BGB ist selbständige Anspruchsgrundlage. Der Anspruch verjährt in drei Jahren (§ 195 BGB).

Beispiel: A und B schlagen wiederum die Scheiben des Pkw des C ein. Damit sind A und B mangels anderer Angaben im Verhältnis zueinander zu gleichen Teilen verpflichtet (§ 426 Abs. 1 BGB). Im Innenverhältnis sollen also A und B jeweils 1.250 Euro des Schadens tragen. Nimmt C nunmehr B auf Zahlung der gesamten Summe in Anspruch, so kann B von A gemäß § 426 Abs. 1 S. 1 BGB 1.250 Euro verlangen.

Etwas komplizierter wird die Lage, wenn mehr als zwei Gesamtschuldner vorhanden sind. Dann ist zu klären, ob die anderen Schuldner dem Schuldner, der geleistet hat, nach § 426 Abs. 1 S. 1 BGB wiederum als Gesamtschuldner gegenüberstehen. Dies wird in aller Regel zu verneinen sein, da der Gesamtschuldnerausgleich grundsätzlich zu einer einmaligen und endgültigen Abwicklung führen soll.

Beispiel: Diesmal haben A, B, D und E  die Scheiben des C im Wert von diesmal 1.200 Euro eingeschlagen. C nimmt A in Anspruch. A kann nunmehr von B, D, und E je 300 Euro verlangen.

Eine Ausnahme vom genannten Grundsatz macht die Rechtsprechung, wenn derjenige Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt, der im Innenverhältnis völlig freizustellen ist. Ihm haften die anderen Schuldner als Gesamtschuldner (BGH 17, 214 ff., 222).

§ 426 Abs. 1 S. 2 BGB regelt den Fall, dass bei mehr als zwei Gesamtschuldnern der vom Gläubiger in Anspruch genommene Schuldner den Ausgleich bei einem der anderen Gesamtschuldner nicht einbringen kann. Dann müssen die anderen Gesamtschuldner dessen Anteil zu gleichen Teilen tragen.

Beispiel: Im letztgenannten Beispiel ist nunmehr B pleite. Dann kann A von D und E je deren Anteil in Höhe von 300 Euro sowie zusätzlich anteilig den Beitrag des B in Höhe von je 100 Euro und damit von beiden insgesamt je 400 Euro verlangen.

à Legalzession des § 426 Abs. 2 BGB

Neben der Ausgleichsmöglichkeit des Abs. 1 gibt § 426 Abs. 2 BGB dem zunächst leistenden Gesamtschuldner eine weitere Regressmöglichkeit.

Nach § 426 Abs. 2 BGB geht nämlich die Forderung des ursprünglichen Gläubigers insoweit auf den leistenden Schuldner über, als dieser von den anderen Schuldnern Ausgleich erlangen kann. Daraus folgt, dass die schon angesprochene, in § 422 BGB angeordnete Erfüllungswirkung nur besagt, dass der Gläubiger, der die Leistung von einem der Schuldner erhalten hat, sie nicht ein zweites Mal von dem anderen Schuldner verlangen darf. Die Leistung durch einen Schuldner führt aber nicht ohne Weiteres zum vollständigen Erlöschen der Forderung. Nur der Teil der Gläubigerforderung erlischt, der dem Anteil des Leistenden im Innenverhältnis entspricht.

Beispiel: Im Ausgangsfall, in welchem A und B die Scheibe im Wert von 2.500 Euro eingeschlagen haben, sind A und B mangels anderer Angaben im Verhältnis zueinander zu gleichen Teilen verpflichtet (§ 426 Abs. 1 S. 1 BGB). Im Innenverhältnis sollen also A und B jeweils 1.250 Euro des Schadens tragen. Somit erlischt die Forderung durch die Zahlung des A (2.500 Euro) gemäß §§ 422 Abs. 1 S. 1 BGB, 362 Abs. 1 BGB in Höhe von lediglich 1.250 Euro. Die restliche Forderung in Höhe der 1.250 BGB, die B im Innenverhältnis tragen muss, geht auf A über. A kann demnach Regress bei B nehmen und von diesem aus übergegangenen Recht gemäß § 426 Abs. 2 S. 1 BGB i.V.m. §§ 823 Abs. 1 BGB sowie 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 303 Abs. 1 StGB 1.250 Euro verlangen. Daneben steht A ein Anspruch in gleicher Höhe aus § 426 Abs. 1 S. 1 BGB zu.

à Verhältnis § 426 Abs. 1 und 2 BGB.

Nach dem Gesagtem stehen dem Gesamtschuldner, der zunächst an den Gläubiger leistet, gegen die anderen Gesamtschuldner schon nach § 426 BGB zwei nebeneinander stehende Anspruchsgrundlagen für seinen Ausgleich zur Seite:

Er kann Regress

bulletaus § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB und
bulletaus § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB i.V.m. der ursprünglichen Forderung (in derjenigen Höhe, in welcher der andere Schuldner im Innenverhältnis verpflichtet ist) nehmen.

Es erscheint auf den ersten Blick wenig einleuchtend, warum der Gesetzgeber dem zunächst leistenden Gesamtschuldner innerhalb einer Vorschrift in zwei Absätzen gleich zwei Anspruchgrundlagen auf die gleiche Leistung zubilligt. Auf den zweiten Blick wird dies verständlich. Die Legalzession des § 426 Abs. 2 BGB verschafft dem Ausgleichsberechtigtem nach §§ 412401 BGB die u.U. für die ursprüngliche Forderung bestehenden Sicherheiten. Deshalb besteht ein berechtigtes Interesse des Ausgleichsberechtigten an der Legalzession. Anderseits ist § 426 Abs. 2 BGB für den Ausgleichspflichtigen aber auch nachteilig, da bzgl. der ursprünglichen Forderung schon eine gewisse Verjährungszeit verstrichen ist und zudem eine kürzere Verjährung gelten kann. Hier bringt der eigenständige Anspruch nach § 426 Abs. 1 S. 1 BGB Vorteile, denn dieser unterliegt einer selbständigen Verjährung.

à Der Verteilungsmaßstab

Wie dargestellt bestimmt § 426 Abs. 1 S. 1 BGB, dass die Gesamtschuldner im Innenverhältnis zu gleichen Teilen verpflichtet sind, soweit nichts anderes bestimmt ist. In der großen Mehrzahl der Fälle wird sich allerdings eine abweichende Regelung finden. Bei vertraglich begründeten Gesamtschulden wird häufig eine Abrede über die interne Lastenverteilung vorliegen. Weiterhin gibt es auch spezielle gesetzliche Verteilungsregeln, wie etwa §§ 840 Abs. 2 und 3, 841 BGB, § 59 Abs. 2 VVG. Für Schadensersatzansprüche ist nach herrschender Meinung der Rechtsgedanke des § 254 BGB entsprechend heranzuziehen. Die Verteilung zwischen den Schädigern bestimmt sich demnach nach deren Ursachen- und Schuldanteilen an der Schädigung. Dies kann im Einzelfall auch dazu führen, dass einem Schädiger im Innenverhältnis der gesamte Schaden auferlegt wird.

à Störungen des Gesamtschuldnerausgleichs

Störungen des gesamtschuldnerischen Ausgleichs treten ein, wenn die Haftung eines Gläubigers vertraglich bzw. gesetzlich ausgeschlossen oder beschränkt ist.

Beispiel: A nimmt C in seinem Pkw mit, wobei beide vereinbaren, dass A dem C im Fall eines Unfalls nicht zu haften hat. Nunmehr kommt es zu einem Unfall, den A und der Fahrer des gegnerischen Wagens, B, zu gleichen Teilen fahrlässig verursacht haben. Dabei wird C verletzt. Die Arztrechnung beläuft sich auf 1.000 Euro.

Zunächst ist festzustellen, dass der Haftungsausschluss jedenfalls einen Anspruch im Außenverhältnis zwischen Gläubiger und dem Schädiger, zu dessen Gunsten der Haftungsausschluss eingreift, ausscheidet.

Im Beispiel hat somit C keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen A.

Problematisch ist allerdings wie sich der Haftungsausschluss im Verhältnis zu den anderen nicht durch einen Haftungsausschluss begünstigten Schädigern auswirkt. Hier sind mehrere Möglichkeiten denkbar:

Erste Möglichkeit: Der Gläubiger erlangt vollen Ausgleich vom nicht haftungsbegünstigten Zweitschädiger, der aufgrund der Haftungsprivilegierung keinen weiteren Regressanspruch gegen den haftungsbegünstigten Schädiger erhält.

Im Beispiel müsste also B den Schaden in voller Höhe (1.000 Euro) begleichen und würde auch auf dieser Last sitzen bleiben, da er keinen Regress bei A nehmen könnte.

Die Unzulänglichkeit dieser Möglichkeit liegt auf der Hand. B würde aufgrund einer Vereinbarung zwischen Dritten, nämlich A und C, belastet, was gegen den aus der Privatautonomie entspringenden Grundsatz verstößt, dass Vereinbarungen zu Lasten Dritter nicht möglich sind. Die erste Möglichkeit ist daher in der Regel abzulehnen.

Zweite Möglichkeit: Der Gläubiger erlangt vollen Ausgleich vom nicht haftungsbegünstigten Zweitschädiger, der allerdings trotz der Haftungsprivilegierung einen Regressanspruch gegen den haftungsbegünstigten Schädiger erhält.

Im Beispiel müsste also B zwar gegenüber C den Schaden in voller Höhe (1.000 Euro) begleichen. B könnte dann allerdings Regress bei A in Höhe von 500 Euro nehmen.

Auch diese zum Teil vom BGH vertretene Möglichkeit hat ihre Schwächen. Für sie wird angeführt, dass die Haftungsprivilegierung des A nur im Verhältnis zum C Geltung erlangen soll, jedoch im Verhältnis zu Dritten keine Wirkung entfalten könne. Gegen diese Auffassung spricht jedoch, dass der Haftungsausschluss für A keinen Vorteil mehr bringen würde, wenn er einem Regressanspruch Dritter ausgesetzt wäre. Damit liefe die vereinbarte Haftungsprivilegierung leer, was wiederum dem Willen der Parteien zuwiderliefe, da diese bei Vereinbarung des Haftungsausschlusses eine völlige Befreiung des haftungsprivilegierten Schädigers anstrebten. Zudem spricht gegen diese zweite Möglichkeit, dass bei ihr derjenige haftungsprivilegierte Schädiger, der einen Schaden allein verursacht, besser steht als derjenige, der nur mitverantwortlich ist. Der Alleinverantwortliche haftet überhaupt nicht, da er auch keinem Regress eines Mitschädigers ausgesetzt sein kann, während der nur Mitverantwortliche einen Teilregress fürchten muss. Die genannten Schwächen der zweitgenannten Möglichkeit lassen sich nur dann umgehen, wenn der haftungsprivilegierte Schuldner sich nach der Inanspruchnahme durch den nicht privilegierten Schuldner wiederum beim Gläubiger schadlos halten kann. Auch gegen diese Lösung spricht jedoch zumindest der Gedanke der Ökonomie, da dieser an einen Anspruchskreisel erinnernde Modus der Abwicklung denkbar umständlich wäre.

Dritte Möglichkeit: Der Gläubiger kann den nicht haftungsprivilegierten Schädiger nur insoweit in Anspruch nehmen, wie dieser im Innenverhältnis zum haftungsprivilegierten Schädiger letztverantwortlich wäre.

Im Beispiel könnte C somit von vornherein von B nur 500 Euro Schadensersatz verlangen. Auf dem Rest des Schadens würde C sitzen bleiben.

Diese von der herrschenden Meinung vertretene und auch in der Rechtsprechung teilweise angenommene Möglichkeit überzeugt für den Regelfall zumindest in materieller Hinsicht, da sie die berührten Interessen optimal ausgleicht. Der haftungsprivilegierte Schädiger haftet nicht. Der nicht haftungsprivilegierte Schädiger steht nicht besser und nicht schlechter als im Normalfall, in dem sein Mitschädiger nicht haftungsprivilegiert ist. Der Gläubiger ist letztlich derjenige, der den Schaden, soweit er vom haftungsprivilegierten Schädiger verursacht worden ist, tragen muss. Dies ist interessengerecht, da der Geschädigte genau dies mit Vereinbarung des im Haftungsausschluss liegenden Haftungsverzichts auch gewollt hat. Der Nachteil dieser Auffassung zeigt sich allerdings im Prozess. Einerseits belastet sie den Haftpflichtprozess gegen den Nichtbegünstigten mit Fragen aus dem Verhältnis des Begünstigten zu dem Verletzten. Andererseits kommt es in diesem Prozess leicht zu Urteilen, die eine volle Verpflichtung des nicht begünstigten Schuldners aussprechen, weil weder die eine noch die andere Partei die Haftungsfreistellung des Dritten in den Prozess einführt. Wenigstens für diese Fälle scheint der umständliche Weg der zweiten Möglichkeit der bessere Weg zu sein.

(iii) Anwendungsbereich der Gesamtschuld

Die Gesamtschuld ist die praktisch bedeutsamste Form einer Mehrfachbeteiligung am Schuldverhältnis. Dies liegt insbesondere auch im Interesse des Gläubigers. Für diesen ist die Gesamtschuld nach dem Gesagten die sicherste Form der Schuldnergemeinschaft. Ihm haftet das Vermögen jedes einzelnen Schuldners auf die gesamte geschuldete Leistung. Den Ausfall eines von ihnen müssen die Gesamtschuldner tragen. Damit wird der Gläubiger befriedigt, solange auch nur ein Schuldner leistungsfähig bleibt.

Sehr häufig bestimmt das Gesetz das Vorliegen einer Gesamtschuld. So bestimmt § 427 BGB, dass mehrere, die sich durch Vertrag gemeinschaftlich zu einer teilbaren Leistung verpflichten, im Zweifel als Gesamtschuldner haften. Diese Norm enthält eine Auslegungsregel, die der des § 420 BGB vorgeht.  Im rechtsgeschäftlichen Bereich finden sich weitere Beispiele einer gesetzlich angeordneten Gesamtschuld in den §§ 54 S. 2, 769 BGB, § 59 Abs. 1 VVG. Im deliktischen Bereich ist die wichtigste Vorschrift § 840 BGB. Andere Vorschriften einer gesamtschuldnerischen Haftung für Pflichtverletzungen finden sich in §§ 42 Abs. 2 S. 2, 53, 1664 Abs. 2, 1833 Abs. 1, 1908 i  Abs. 1, 2219 Abs. 2 BGB. Wichtig ist auch § 3 Nr. 2 PflVG. Letztlich liegt gemäß § 431 BGB unabhängig vom Rechtsgrund immer dann eine gesamtschuldnerische Haftung vor, wenn mehrere eine unteilbare Leistung schulden.

Beispiel: C hat gegen A und B Anspruch auf Übereignung einer Kuh. Eine (lebende) Kuh ist ihrer Natur nach unteilbar.

Zu beachten ist allerdings, dass § 431 BGB nicht einschlägig ist, wenn ein einzelner Schuldner die Leistung nicht erbringen kann. Dann schuldet jeder nur die Mitwirkung an der gemeinsamen Herbeiführung des Erfolges.

Beispiel: Der einzelne Musiker schuldet nur Mitwirkung in der Kapelle, wenn insgesamt Kapellenmusik geschuldet wird. Zwar ist die Leistung als solche nicht teilbar. Das einzelne Kapellenmitglied ist aber auch nicht fähig, die Leistung allein zu erbringen, weswegen die Anordnung einer Gesamtschuld schon an sich nicht möglich ist.

Streitig ist der weitere Anwendungsbereich der Gesamtschuld. Das Schwergewicht des bis in das Gemeine Recht zurückverfolgbaren Streits liegt auf der Abgrenzung der Gesamtschuld von anderen Schuldnermehrheiten, die man auch als scheinbare oder unechte Gesamtschulden bezeichnet. Bei den scheinbaren oder unechten Gesamtschulden handelt es sich nicht um Schuldnermehrheiten, die dem Gläubiger über Mehrfachforderungen die Leistungskumulation gestatten, sondern um Schuldnermehrheiten, die wie die Gesamtschuld dadurch gekennzeichnet sind, dass jeder Schuldner »die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger die Leistung aber nur einmal zu fordern berechtigt ist« (§ 421 BGB). Warum man sie dennoch nicht den Gesamtschuldregeln unterwerfen will, lässt sich an den Fällen verdeutlichen, die den unechten Gesamtschulden zugerechnet werden. In diesen Fällen treffen etwa Schadensersatzforderungen gegen Deliktsschuldner mit (auf die Befriedigung desselben Interesses gerichteten) Forderungen gegen Baulastträger (Fuldaer Dombrandfall RG 82, 214), Unterhaltsschuldner, Arbeitgeber (Entgeltfortzahlung) und Versicherungen zusammen. 

Beispiel: A verletzt die zehnjährige B. B hat nunmehr einen Anspruch auf Zahlung der Heilungskosten einerseits gegenüber A aus § 823 Abs. 1 BGB. Daneben besteht auch ein Anspruch der B gleichen Inhalts gegenüber ihrer Mutter, der verwitweten M, aus § 1601 BGB. Letztere bringt B zum Arzt und zahlt die Arztrechnung. Fraglich ist nunmehr, aufgrund welcher Grundlage M Regress bei A nehmen kann.

Man ist sich einig darüber, dass (im Innenverhältnis) Letztverpflichteter dieser Schuldnermehrheiten der Deliktsschuldner (im Beispiel also A) sein soll. Man will also nicht, dass die Leistung des im Innenverhältnis letztlich nicht Verpflichteten den Letztverpflichteten befreit (§ 422 BGB) oder dieser einen Ausgleichsanspruch auf den gleichen Anteil gegen den letztlich nicht Verpflichteten erwirbt (§ 426 Abs. 1 BGB). Die treibende Kraft hinter den zahlreichen Abgrenzungsversuchen, die weder in der Zweckgemeinschaft (Kriterium der früheren Rechtsprechung, siehe BGH 52, 39; 59, 97) noch in der Tilgungs- oder Erfüllungsgemeinschaft (Selb, Schadensbegriff und Regreßmethoden, 1963, S. 25, 37 f.) noch in der Gleichstufigkeit (so die wohl herrschende Meinung, vgl. Larenz SchuldR AT § 37 I, nunmehr auch BGHZ 106, 319; 108, 186) ein befriedigendes Ergebnis gefunden haben, liegt in der Befürchtung, dass die Rechtsfolgen der Gesamtschuld in den fraglichen Fällen nicht passend seien. Die befürchteten Zwänge sind aber gar nicht gegeben. Wie dargestellt wurde, führt § 422 BGB nur soweit zu einer Erfüllungswirkung, als der Leistende auch im Innenverhältnis verpflichtet war. Leistet also in den hier fraglichen Fällen nicht der im Innenverhältnis Letztverpflichtete, sondern ein anderer Schuldner, so bleibt die gesamte Forderung bestehen und geht gemäß § 426 Abs. 2 BGB auf den Leistenden über.

Es fehlt somit nicht nur jedes Bedürfnis, ungleichstufige Schuldnermehrheiten vom Regelungsbereich der Gesamtschuld auszunehmen; die Herausnahme hat auch noch unangemessene Folgen. Sie zwingt zunächst dazu, nach Konstruktionen zu suchen, mit denen man den einseitigen Regress bewerkstelligen kann (Überblick bei Medicus, Bürgerliches Recht, Rz. 905 ff.). In Betracht kommen die Geschäftsführung ohne Auftrag, das Bereicherungsrecht und eine ausdehnende Anwendung des § 255 BGB. Da nun aber technisch diese Konstruktionen nicht nur dem privilegierten Schuldner der ungleichstufigen Schuldnermehrheit, sondern auch dem an sich Letztverpflichteten zugute kommen können, muss eine Bewertung der Schulden (für das Innenverhältnis der Schuldner) vorgenommen werden. Bei dieser Bewertung stellt man exakt jene Erwägungen an, die die "soweit-Regel" des § 426 Abs. 1 BGB bei einer Abwicklung im Gesamtschuldrahmen ausfüllen. Mit der Auslagerung aus der Gesamtschuld ist daher nichts gewonnen (von der zusätzlichen Konstruktionsarbeit einmal abgesehen) und der flexible Regressrahmen des § 426 Abs. 1 BGB verloren. Denn alle anderen Regresswege sind vom Alles-oder-nichts-Prinzip beherrscht, kennen mithin keine Zwischenstufen zwischen dem Totalregress und der völligen Regressversagung.

Dies alles spricht für die Gesamtschuld als umfassendes Abwicklungsmodell für Schuldnermehrheiten, bei denen der Gläubiger die Leistung von jedem Schuldner ganz, insgesamt aber nur einmal verlangen kann.

Im Beispiel kann somit nach dem hier vertretenen Ansatz M bei A aus § 426 Abs. 1 BGB bzw. §§ 426 Abs. 2 i.V.m. 823 Abs. 1 BGB Regress nehmen.

Wer noch nicht genug hat von der Gesamtschuld und ihren Problemen sollte sich an dem Übungsfall in unserer kleinen Fallsammlung versuchen. 

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© Prof. Dr. Dr. h.c. Helmut Rüßmann. 
Bei Fragen und Unklarheiten wenden sich meine Studenten bitte an:
Prof. Dr. Dr. h.c. Helmut Rüßmann.
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