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Beschaffenheit
Montagemangel
Aliud und Manko

Sachmängelgewährleistung im Kaufrecht (§§ 434, 437 ff. BGB)

Bis zur Schuldrechtsreform war in der Rechtslehre das dogmatische Verhältnis zwischen dem kaufrechtlichen Sachmängelgewährleistungsrecht und den zum allgemeinen Schuldrecht gehörenden Regeln über die Nichterfüllung der vertraglichen Leistungspflicht umstritten. Im Kern ging es dabei um die Frage: Haftet der Verkäufer, der eine mangelbehaftete Sache geleistet hat, beim Stückkauf, weil er den Vertrag nicht erfüllt hat oder handelt es sich beim Sachmängelgewährleistungsrecht um eine vom allgemeinen Schuldrecht unabhängige, dogmatisch selbständige Figur des Kaufrechts? Die Antwort auf diese Frage hing davon ab, ob man eine Verpflichtung des Verkäufers zur Lieferung einer mangelfreien Sache bejahte (so die Erfüllungstheorie) oder verneinte (so die Gewährleistungs- oder Gewährschaftstheorie).

Der Gesetzgeber hat sich mit der Schuldrechtsreform nunmehr ausdrücklich zur Erfüllungstheorie bekannt, indem er in § 433 Abs. 1 S. 2 BGB eine dem Gesetzestext bisher fremde Verpflichtung des Verkäufers zur Leistung einer sachmängelfreien Sache angeordnet hat. Leistet der Verkäufer also eine sachmangelbehaftete Sache, so erfüllt er den Kaufvertrag nicht, so dass der Käufer konsequenterweise von ihm Nacherfüllung (§§ 437 Nr. 1, 439 BGB) verlangen kann.

Der Sachmangelbegriff des neuen Kaufrechts ist auf sieben verschiedene Tatbestände verteilt: den Sachmangel kraft Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 S. 1 BGB), kraft mangelnder Eignung zur vertraglich vorausgesetzten Verwendung (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB), kraft mangelnder Eignung zur gewöhnlichen Verwendung oder Abweichung von der üblichen Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, S.3 BGB), kraft unsachgemäßer Montage (§ 434 Abs. 2 S. 1 BGB), kraft mangelhafter Montageanleitung (§ 434 Abs. 2 S. 2 BGB), kraft Lieferung eines aliuds (§ 434 Abs. 3 1. Alt. BGB) und kraft Lieferung einer zu geringen Menge (§ 434 Abs. 3 2. Alt. BGB) (Putzo, in: Palandt, § 434 Rdnr. 7; analysiert man den Gesetzeswortlaut genau sind es sogar acht Tatbestände, da § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, S. 3 BGB zwei verschiedene Alternativen aufweist). Da dies gegenüber der Konzeption des früheren BGB, die mit zwei haftungsbegründenden Tatbeständen für das Sachmängelgewährleistungsrecht auskam (Fehler und zugesicherte Eigenschaft), eine verwirrende Vielfalt darstellt, empfiehlt es sich aus didaktischen Gründen diese sieben Sachmängelarten ihren jeweiligen Grundgedanken nach zusammenzufassen und auf drei Fallgruppen haftungsbegründender Tatbestände zu reduzieren:  den Beschaffenheitsmangel (§ 434 Abs. 1 BGB) (=für den Käufer ungünstige Abweichung der Ist- von der Soll-Beschaffenheit), den Montage- bzw. Montageanleitungsmangel (§ 434 Abs. 2 BGB) und die Aliud- bzw. Mankolieferung (§ 434 Abs. 3 BGB).  Diese drei Tatbestände wollen wir nun näher betrachten:

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© Prof. Dr. Dr. h.c. Helmut Rüßmann. 
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Prof. Dr. Dr. h.c. Helmut Rüßmann.
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