Euleklein.gif (982 Byte) Konstruktion Eulerechtsklein.gif (984 Byte)

Home Nach oben Konstruktion Instruktion Beobachtung Wirkungslos Beweislast

Konstruktionsfehler

Welche Verkehrspflichtanforderungen einen Hersteller im Konstruktionsbereich treffen, hängt von vielfältigen Umständen im Rahmen einer Interessenabwägung ab. Die können auch damit zusammenhängen, wieviel Geld man für ein Produkt zu bezahlen bereit ist. So lassen sich sicherlich Verkehrsunfälle durch den Einbau eines ABS-Systems in nennenswertem Umfang vermeiden, und dennoch kann man nicht erwarten, bei dem Kauf eines Kleinwagens für  8.000 einen Wagen mit einem entsprechenden Bremssystem zu erwerben. Und auch ein beim Unfallgeschehen verletzter Fußgänger darf heute noch nicht davon ausgehen, dass alle Kraftfahrzeuge, denen er im Verkehr begegnet, mit einem ABS-System ausgerüstet sind.

Welche Erwägungen für die Begründung eines Fehlverhaltens im Konstruktionsbereich anzustellen sind, dokumentiert die Pferdebox-Entscheidung des BGH:

Gericht: BGH 6. Zivilsenat, Datum: 17.10.1989, Az: VI ZR 258/88

Leitsatz

1. Konstruktive Maßnahmen zur Beseitigung von Produktgefahren müssen dann nicht getroffen werden, wenn die Benutzer dies im Bewußtsein der bestehenden konkreten Gefahr nicht für erforderlich erachten.

2. Aufgrund der Produktbeobachtungspflicht ist ein Warenhersteller auch gehalten, die Produktentwicklung der wichtigsten Mitbewerber zu beobachten.

Fundstelle

VersR 1989, 1307-1308 (ST)

NJW 1990, 906-908 (LT)

JuS 1990, 413 (S)

ZIP 1990, 516-518 (LT)

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen der Verletzung eines Pferdes.

Der Kläger war Eigentümer eines Hannoveraner Fuchswallachs, der als Turnierspringpferd verwendet wurde. Er hatte dieses Pferd seit dem Jahre 1984 auf dem Hof des Landwirts E. in V. untergebracht. Die beklagte Gesellschaft ist Herstellerin von Pferdeboxen. In dem Pferdestall des Landwirts E. befanden sich Boxen, welche im Betrieb der Beklagten hergestellt und von deren Arbeitnehmern montiert worden waren. Die Trennwände dieser Boxen sind insgesamt 2,2 m hoch. Bis zur Höhe von 1,5 m bestehen sie aus massivem Bongossi-Holz, im oberen Bereich sind sie als Sprossenwand hergestellt mit massiven feuerverzinkten Rohren von 2,2 cm Durchmesser. Als oberen Abschluß der Trennwände hat die Beklagte ein nach oben offenes feuerverzinktes U-Eisen verwendet. Der Kläger behauptet, sein Pferd habe sich am 2. Januar 1985 dadurch verletzt, daß es beim Aufstellen auf die Hinterhand mit dem linken Vorderhuf an dem oberen Rand des U-Eisens der Box hängengeblieben sei. Dabei seien Verletzungen an der Sehne der vorderen linken Fesselbeuge unter Eröffnung der gemeinsamen Sehnenscheide eingetreten. Bei dem Verkauf des Pferdes habe er deshalb eine Preiseinbuße von 55.000 DM erlitten. Außerdem seien ihm Behandlungskosten in Höhe von 2.251,16 DM entstanden. Während der verletzungsbedingten Gebrauchsunfähigkeit des Pferdes habe er noch 3.150 DM Unterbringungskosten aufbringen müssen.

Das Landgericht hat die auf Zahlung von 60.401,16 DM nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt er seine Klageansprüche weiter.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht stellt aufgrund der Bekundungen des Landwirts E. und des Tierarztes C. - und von der Revision nicht beanstandet - fest, daß sich das Pferd des Klägers in der behaupteten Weise beim Aufbäumen an der Kante des nach oben offenen U-Profils des oberen Abschlusses der Boxentrennwand verletzt hat. Aufgrund dieses Unfallablaufes sind jedoch nach Auffassung des Berufungsgerichts keine Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagte entstanden. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Hersteller in Bezug auf sein Produkt Sicherungsmaßnahmen konstruktiver Art nur dann zu treffen hat, wenn nicht nur die theoretische Möglichkeit besteht, daß Rechtsgüter anderer durch sein Produkt verletzt werden, sondern wenn dies naheliegt. Die von der Beklagten hergestellte und montierte Boxentrennwand habe aber nicht zu einer naheliegenden Gefährdung von Rechtsgütern Dritter geführt. Nach sachverständiger Beratung ist das Berufungsgericht zu der Überzeugung gelangt, es handle sich hierbei um eine letztlich theoretische Gefahrenquelle, die sich lediglich in seltenen Ausnahmefällen auswirke. In den Kreisen von Herstellern und Abnehmern derartiger Boxen werde diese Gefahrenquelle (noch) toleriert, so daß nach der Verkehrserwartung Maßnahmen zur Beseitigung dieser Gefahrenquelle nicht als objektiv erforderlich anzusehen seien.

II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Rechtlich einwandfrei geht das Berufungsgericht, wie auch die Revision nicht verkennt, allerdings davon aus, daß jeder Verkehrssicherungspflichtige Sicherungsmaßnahmen nur zu treffen hat, wenn nicht nur die theoretische Möglichkeit besteht, daß Rechtsgüter anderer verletzt werden, sondern wenn dies naheliegt, und daß bei der Frage nach der Notwendigkeit von Sicherungsmaßnahmen auch auf die Verkehrserwartung abzustellen ist (vgl. z.B. Senatsurteil vom 15.4.1975 - VI ZR 19/74 - VersR 1975, 812; zur Verkehrserwartung vgl. auch Senatsurteile vom 16.2.1972 - VI ZR 111/70 - Förderkorb - VersR 1972, 559, 560 (zur Konstruktionspflicht) und (zur Instruktionspflicht) vom 7.10.1986 - VI ZR 187/85 - Verzinkungsspray - VersR 1987, 102, 103 m.w.N.).

Gefahren, die typischerweise mit der Benutzung eines Produkts verbunden sind, von den Benutzern erkannt und grundsätzlich "in Kauf genommen" werden, braucht der Verkehrssicherungspflichtige nicht abzuwenden (vgl. Senatsurteil vom 30.11.1976 - VI ZR 3/76 - Autoscooter - VersR 1977, 334, 335).

2. Die Anwendung dieser Rechtsgrundsätze auf den Streitfall ist jedoch von Rechtsfehlern beeinflußt.

a) Bedenken bestehen schon gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die von der Beklagten hergestellte und montierte Trennwand habe nicht zu einer naheliegenden Gefährdung von Rechtsgütern Dritter geführt. Das Berufungsgericht folgt dem Sachverständigen Dr. K., wonach das Aufbäumen eines Pferdes in der Box nicht atypisch, sondern - insbesondere bei geschlossenen Beständen ohne häufigen Pferdewechsel - nur ausgesprochen selten sei. Es geht auch, worauf die Revision mit Recht hinweist, an anderer Stelle des Berufungsurteils selbst davon aus, daß es sich bei den nach oben offenen UProfilen, die nach dem unbestrittenen Klagevorbringen überdies noch scharfkantig waren, um eine Gefahrenquelle handelte. Typischen Gefahrensituationen muß aber, auch wenn sie selten eintreten, vom Verkehrssicherungspflichtigen begegnet werden, jedenfalls wenn sie zu nicht unerheblichen Schäden führen können (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 7. Juni 1988 - VI ZR 91/87 - Limonadenflasche, BGHZ 104, 323, 326ff). Es handelt sich bei ihnen nicht um eine Gefahr, die als nur theoretisch vernachlässigt werden darf.

b) Eine Haftung der Beklagten konnte damit allenfalls dann entfallen, wenn, wie das Berufungsgericht weiter meint, nach der Verkehrserwartung gleichwohl Maßnahmen zur Beseitigung dieser Gefahrenquelle nicht erforderlich waren. Denn alle Verkehrssicherungspflichten sind, wie bereits ausgeführt, grundsätzlich unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung zu bemessen (Senatsurteil vom 9. Juli 1985 - VI ZR 71/84 - VersR 1985, 1093, 1094 m.w.N.). Aufgrund der getroffenen Feststellungen durfte das Berufungsgericht jedoch nicht davon ausgehen, nach der Verkehrserwartung sei eine andere Konstruktion, insbesondere auch der Verzicht auf scharfe Profilkanten, nicht erforderlich gewesen.

aa) Eine solche Annahme wäre nur dann gerechtfertigt gewesen, wenn das Berufungsgericht hätte feststellen können, daß die Benutzer solcher Stalltrennwände dies allgemein und im Bewußtsein der zwar seltenen aber konkreten Gefahren für die dort eingestellten Pferde nicht für erforderlich erachteten. Solche Feststellungen trifft es jedoch nicht, sondern meint nur, "in den Kreisen von Herstellern und Abnehmern werde diese Gefahrenquelle (noch) toleriert". Dies wiederum leitet es daraus ab, daß nach seiner Rechnung 27,8% der Hersteller (nach Rechnung der Revisionserwiderung 37,5%) ebenfalls Trennwände mit nach oben offenem Profil herstellen, daß der Markt dies hinnehme und daß in der einschlägigen Literatur und in Fachzeitschriften über diese Gefahrenquelle nicht diskutiert worden sei.

Für die Verkehrserwartung hinsichtlich der Gestaltung der Boxentrennwände kommt es nicht darauf an, ob und gegebenenfalls wieviele Hersteller irgendwelche damit verbundenen Gefahren für ihre Abnehmer tolerieren. Maßgeblich ist vielmehr der Erwartungshorizont der gefährdeten Benutzerkreise (vgl. Foerste in Produkthaftungshandbuch, § 23 Rn. 13, § 24 Rn. 3), und auch diese Erwartung wird nicht dadurch festgelegt, was die Benutzer mangels einer besseren Alternative noch hinzunehmen bereit sind, sondern dadurch, was sie zum Schutz ihrer Tiere vor Verletzungen für erforderlich erachten. Es kommt deshalb ausschließlich darauf an, was ein durchschnittlicher Benutzer objektiv an Sicherheit bei diesen Wänden erwartet bzw. erwarten kann (vgl. Kullmann in Kullmann/Pfister, Produzentenhaftung, Kennzahl 1520 unter F I 2 b; zur Beschaffenheit von Bahnsteigen vgl. auch Senatsurteil vom 20. Januar 1981 - VI ZR 205/79 - VersR 1981, 482), also, wie das Berufungsgericht an anderer Stelle des Berufungsurteiles selbst sagt, darauf, welche Anforderungen vernünftigerweise von den Produktbenutzern gestellt werden. Diese Frage läßt sich auch nicht, wie das Berufungsgericht anscheinend meint, danach beantworten, wie groß die Zahl bzw. der Prozentsatz der Hersteller ist, die Trennwände mit nach oben offenem Profil anbieten. Das Angebot der Hersteller ergibt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts noch keinen Hinweis darauf, daß der Markt derartige Konstruktionen hinnimmt, geschweige denn, daß die Benutzer sie auch dann noch "tolerieren", wenn ihnen die Gefahr bewußt ist und sie auf sicherere Konstruktionen ausweichen können. Rückschlüsse auf die Verkehrserwartung lassen sich allenfalls - und auch das nur bedingt - daraus ziehen, welche Art von Trennwänden hauptsächlich verkauft wird.

bb) Die Verkehrserwartung kann allerdings auch abhängig sein von der vom Berufungsgericht erwähnten Preisgestaltung. Denn auch der Preis eines Produktes kann die Sicherheitserwartungen beeinflussen. Jedenfalls erwartet der durchschnittliche Benutzer von einem teureren Produkt derselben Produktart im allgemeinen mehr Sicherheit als von einer vergleichsweise billigeren Ausführung. Denn erhöhte Sicherheit hat ihren Preis (vgl. Taschner, (EGRichtlinie) Produkthaftung, 1986, Art. 6 Rn. 22). Das Berufungsgericht hat jedoch nicht festgestellt, daß die auf dem Markt befindlichen Stallboxen mit gefahrloser Oberseite der Trennwände teurer waren als diejenigen der Beklagten. Der Sachverständige spricht nur von einer kostengünstigeren Produktion bei dem von der Beklagten gewählten Verfahren. Die Produktionskosten sind allenfalls ein Umstand, der bei der Frage der Zumutbarkeit einer teuereren Produktion von Bedeutung sein kann. Die Beklagte hat jedoch im Streitfalle nicht geltend gemacht, daß ihr eine andere Konstruktion wirtschaftlich nicht zumutbar war.

cc) Die Revision rügt in diesem Zusammenhang zusätzlich mit Erfolg, daß das Berufungsgericht Ausführungen des Sachverständigen unbeachtet gelassen hat, die ebenfalls für die Frage der Verkehrserwartung von Bedeutung sind, nämlich den Hinweis des Sachverständigen darauf, daß Hersteller von Pferdeboxen mit langer Erfahrung eindeutig geschlossene obere Abschlüsse vorziehen, obwohl sie früher ebenfalls die Konstruktion der Beklagten verwendet haben. Das spricht dafür, daß diese Konstruktion von den einschlägigen Fachkreisen nicht mehr für akzeptabel gehalten wird.

III. Da die vom Berufungsgericht für die Klageabweisung gegebene Begründung seine Entscheidung nicht trägt, muß das Berufungsurteil aufgehoben werden. Im Hinblick darauf, daß alle wesentlichen tatsächlichen Umstände entweder unstreitig oder vom Berufungsgericht bereits festgestellt sind und auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß noch weitere Feststellungen getroffen werden können, welche die Beklagte entlasten können, ist der erkennende Senat zu einer abschließenden Entscheidung über den Grund des geltend gemachten Anspruches in der Lage (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Die Entscheidung muß dahin ergehen, daß in Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt wird.

1. Die Beklagte war als Herstellerin von Boxentrennwänden für Pferdeställe verpflichtet, in den Grenzen des technisch Möglichen und ihr wirtschaftlich Zumutbaren dafür zu sorgen, daß die in den Boxen gehaltenen Pferde bei ihrem typischen Tierverhalten keine Verletzungen erleiden (vgl. Senatsurteil BGHZ 104, 323, 326). Hierzu gehörte auch die Vorsorge, daß sich die Pferde bei dem zwar seltenen, aber doch typischen Aufbäumen nicht infolge scharfer Kanten einzelner Stäbe an den Sehnen verletzen konnten. Eine Veränderung der Konstruktion ihrer Trennwände dahingehend, daß das nach oben offene scharfkantige U-Eisen des oberen Trennwandabschlusses mit einem Kantholz ausgefüllt, umgedreht oder durch eine andere Abschlußkonstruktion ersetzt wurde, war, wie auch das Berufungsgericht unterstellt, technisch einfach möglich und - wie bereits ausgeführt - der Beklagten offensichtlich auch wirtschaftlich nicht unzumutbar.

Die Beklagte konnte, wie ebenfalls bereits dargelegt ist, auch nicht davon ausgehen, daß die Pferdehalter bewußt diese Gefahren in Kauf nehmen werden.

2. Die Beklagte hat auch fahrlässig ihre Sorgfaltspflichten im Konstruktionsbereich verletzt.

Sie kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß sie eine Konstruktion gewählt hatte, die auch noch von anderen Herstellern angeboten wurde, und daß sie damit die "übliche" Sorgfalt angewendet hatte. Dem Fahrlässigkeitsvorwurf kann sie sich nur entziehen, wenn sie die im Verkehr "erforderliche" Sorgfalt angewendet hätte (BGHZ 8, 138, 140; BGH, Urteil vom 17. Mai 1972 - VIII ZR 98/71 - VersR 1972, 953, 954). Erforderlich war es aber im Streitfalle, die konstruktionsbedingt aufgetretenen Gefahrenmomente zu beseitigen. Den für die Konstruktion verantwortlichen verfassungsmäßig berufenen Vertretern der Beklagten hätte auch bewußt sein müssen, daß eine solche konstruktive Änderung des oberen Abschlusses der Boxentrennwände erforderlich war. Dies ergab sich für sie schon daraus, daß, wie unter II 2a ausgeführt wurde, die Möglichkeit, daß sich Pferde daran verletzten, keine nur theoretisch bestehende Gefahr darstellte und daher von ihnen in Betracht zu ziehen war.

Im übrigen kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, daß nach ihrer Kenntnis bis zur Montage der Boxen im Stall des Landwirts E. sich diese Gefahr noch nie verwirklicht hatte. Aufgrund ihrer Produktbeobachtungspflicht (vgl. BGHZ 80, 199, 202) war die Beklagte nicht nur gehalten, die Bewährung ihrer Produkte in der Praxis zu beobachten und - wie das Berufungsgericht meint - zu prüfen, ob etwa in Fachzeitschriften bzw. sonstiger Literatur oder in Züchterkreisen über diese Gefahr diskutiert wurde. Sie hatte auch die Pflicht, worauf die Revision hinweist, organisatorische Vorkehrungen dafür zu treffen, daß in ihrem Unternehmen laufend die Entwicklung der Technik auf ihrem Arbeitsbereich verfolgt wird. In diesem Zusammenhang hätte auch die Produktentwicklung der wichtigsten Mitbewerber beobachtet werden müssen (vgl. Veltins in Kullmann/Pfister, aaO, Kennzahl 4310 unter B II 2d, aaO (S. 19)). Wäre sie dieser Pflicht nachgekommen, dann hätte ihren Konstrukteuren nicht verborgen bleiben können, daß, wie es der Sachverständige Dr. K. dargelegt hat, Hersteller mit längerer Erfahrung die von der Beklagten noch verwendete Konstruktion aufgegeben hatten und nun geschlossene obere Abschlüsse vorzogen. Sie hätten dann auch den Grund für diese Änderung in der Konstruktion der Pferdeboxen erkennen und dann ihre eigene Konstruktion entsprechend ändern müssen.

 

Seitenanfang (2184 Byte)

© Prof. Dr. Dr. h.c. Helmut Rüßmann. 
Bei Fragen und Unklarheiten wenden sich meine Studenten bitte an:
Prof. Dr. Dr. h.c. Helmut Rüßmann.
Eulerechtsklein.gif (984 Byte)