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Nichtleistung trotz Möglichkeit

Der Schuldner kann nur in Verzug kommen, wenn er einen bestehenden Anspruch nicht erfüllt. Da sich aus der Gesetzessystematik ergibt, dass Verzug und Unmöglichkeit einander ausschließen, kann Verzug nur solange vorliegen, wie die Leistung noch möglich ist und vom Schuldner nachgeholt werden kann. Die Nachholbarkeit der Leistung ist demnach das einschlägige Abgrenzungskriterium zwischen Unmöglichkeit und Verzug: Sobald die Leistung dauernd unmöglich wird, sind die Rechtsfolgen für diese Vertragsverletzung den Vorschriften über die Unmöglichkeit zu entnehmen (§§ 275, 280, 283, 326 Abs. 5 BGB) (BGH NJW 1982, 2238, 2239). Ist die Leistung nur vorübergehend unmöglich, so bejaht die Rechtsprechung gleichwohl endgültige, objektive Unmöglichkeit, wenn das vorübergehende Leistungshindernis den Vertragszweck derart beeinträchtigt, dass dem Gläubiger ein Warten auf die Leistung nicht mehr zugemutet werden kann. Eine wichtige Rolle bei der Abgrenzung von Unmöglichkeit und Verzug mittels des Kriteriums der Nachholbarkeit spielt die bereits vorgestellte Fallgruppe der "Unmöglichkeit der Leistung durch Zeitablauf". Durch Zeitablauf tritt insbesondere dann Unmöglichkeit ein, wenn die vereinbarte Leistungszeit beim absoluten Fixgeschäft abgelaufen ist oder wenn es sich um ein Dauerschuldverhältnis handelt, bei dem die Leistungszeit eine so wichtige Rolle spielt, dass die einmal verlorene Zeit nicht mehr nachgeholt werden kann. Wichtige Beispiele hierfür sind nach herrschender Meinung der Arbeitsvertrag mit fest vereinbarter Arbeitszeit und der Raummietvertrag (MüKo/Ernst, § 275 Rdnr. 48).

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© Prof. Dr. Dr. h.c. Helmut Rüßmann. 
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Prof. Dr. Dr. h.c. Helmut Rüßmann.
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