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Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) im Überblick

Das Bürgerliche Gesetzbuch als das Grundgesetz des Privatrechts ist reichlich kompliziert gebaut und zudem in einer Sprache verfasst, die zwar den Juristen durch begriffliche Klarheit besticht, die aber den Bürger kaum zu einer Feierabendlektüre über sein Recht einlädt. Es hat fünf Bücher: den Allgemeinen Teil, das Schuldrecht, das Sachenrecht, das Familienrecht und das Erbrecht.

1. Der Aufbau des BGB

In seinem Aufbau sucht das Gesetz soweit wie möglich den Weg zum Allgemeinen und Grundsätzlichen. So stellt es den Einzelregelungen des Wirtschafts-, Vermögens-, Familien- und Erbrechts im 2. bis 5. Buch einen Allgemeinen Teil voraus.

Der Allgemeine Teil soll bestimmte Regeln vor die Klammer ziehen, die häufiger auftretende Sachprobleme betreffen, z.B. die Rechtsfolgen eines Irrtums bei der Abgabe einer bindenden Erklärung (§§ 119 ff. BGB) oder die Voraussetzungen der Stellvertretung bei der Vornahme einer rechtlich bedeutsamen Handlung (§§ 164 ff. BGB). Zu diesen allgemeinen Regeln gehören Vorschriften über die im Bürgerlichen Recht handelnden Personen, die in natürliche Personen und juristische Personen aufgeteilt werden. Hinzu kommen einige allgemeine Rechtssätze über Sachen, d.h. die körperlichen Gegenstände, an welchen Rechte begründet werden können. Vor allem enthält der Allgemeine Teil Regeln über die Rechtsgeschäfte, d.h. auf die Herbeiführung von Rechtsfolgen gerichtete Erklärungen zur Ordnung der privaten Rechtsverhältnisse. Der häufigste Anwendungsfall solcher Rechtsgeschäfte ist der Vertrag, welcher das bei weitem wichtigste Mittel darstellt, um die eigenen Angelegenheiten zu ordnen. Vorschriften über die Eigenart bestimmter Verträge bilden einen wesentlichen Teil der übrigen Bücher des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sei es im Schuldrecht (z.B. Kauf oder Miete), im Sachenrecht (z.B. Übereignung von Grundstücken durch Auflassung und Eintragung ins Grundbuch), im Familienrecht (z.B. Eheverträge zur Vereinbarung eines bestimmten Güterstandes oder Unterhaltsverträge zur Regelung der Unterhaltspflicht nach einer Ehescheidung) oder im Erbrecht (z.B. Erbvertrag oder Erbverzichtsvertrag).

Das Streben nach allgemeinen Regeln, die dann fallweise modifiziert werden müssen, liegt dem Aufbau des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch sonst zugrunde. So wird das dem Schuldrecht gewidmete zweite Buch wiederum durch einen recht umfangreichen Allgemeinen Teil (§§ 241 bis 432 BGB) eingeleitet. Erst im letzten Abschnitt stellt das Gesetz besondere Vorschriften für die jeweiligen Lebenssachverhalte auf, für welche der Laie eine Orientierung erwartet, wie etwa das Mietverhältnis oder das Arbeitsverhältnis. Diese konkreten Bestimmungen sind dann jeweils um die passenden Regeln aus dem Allgemeinen Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs und aus dem Allgemeinen Teil des Schuldrechts zu ergänzen. Die Notwendigkeit, Normengruppen aus verschiedenen Abschnitten des Gesetzes zur Lösung eines Einzelfalles miteinander zu kombinieren, stellt eines der Hauptprobleme bei der Einarbeitung in das Zivilrecht dar. Wir werden das später an einem kleinen Beispielsfall demonstrieren. Zuvor wollen wir einen Überblick über die beiden Bücher des BGB geben, die uns in dieser Einführung nicht weiter beschäftigen werden: das Familienrecht und das Erbrecht.

2. Das Familienrecht

Verhältnismäßig einfach zu erfassen ist der Anwendungsbereich des Familienrechts, das in den §§ 1297 bis 1921 BGB geregelt ist. Gegenstand seiner Vorschriften ist die Familie im weitesten Sinne, also die Rechtsbeziehungen aus Ehe, Kindschaft und Verwandtschaft. Hinzu kommt die Regelung der Vormundschaft über Minderjährige, der Pflegschaft und der Betreuung, die z. T. auf eine Kontrolle, z. T. aber auch auf eine Ersetzung der Familie hinauslaufen.

Teil des Familienrechts ist zunächst das Eherecht. Die Eingehung der Ehe und ihre Voraussetzungen waren früher im Ehegesetz vom 20.2.1946 und nicht im BGB geregelt. Seit dem 1.Juli 1998 sind die Vorschriften des Ehegesetzes in das BGB eingegliedert. Nach § 1310 BGB kommt eine Ehe nur zustande, wenn sie vor einem Standesbeamten geschlossen wird (Prinzip der obligatorischen Zivilehe). Eine nur kirchliche Trauung wäre also als solche nicht ausreichend. Wenn sie allerdings im Ausland vorgenommen wird, mag etwas anderes gelten. Das hängt u. a. auch von den Vorschriften des Internationalen Privatrechts ab.

Die persönlichen Konsequenzen der Eheschließung sind in den §§ 1353 ff. BGB geregelt. Die Eheleute schulden sich gegenseitig Unterhalt (§§ 1360 f. BGB). Über die Haushaltsführung entscheiden sie im gegenseitigen Einvernehmen (§ 1356 BGB). Nach § 1357 BGB ist jeder Ehegatte berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Die Vermögensbeziehungen der Ehegatten regelt vor allem das eheliche Güterrecht. Schließen die Ehegatten keinen (notariell zu beurkundenden) Ehevertrag, so gilt als gesetzlicher Güterstand die sogen. Zugewinngemeinschaft (§§ 1363 ff. BGB). Bei ihr bleibt jeder Ehegatte Inhaber seiner in die Ehe eingebrachten oder während der Ehe erworbenen Vermögenswerte. Wird die Ehe aufgelöst, so wird Bilanz gezogen: Der Ehegatte, der im Verlauf der Ehe einen größeren Vermögenszuwachs erwirtschaftet hat als der andere, muss diesem die Hälfte des Überschusses herausgeben. Bei Beendigung der Ehe durch den Tod eines Ehegatten wird der Zugewinnausgleich durch eine pauschale Erhöhung des gesetzlichen Erbteils des überlebenden Ehegatten abgegolten (§ 1371 BGB).

Auch die Ehescheidung ist seit 1977 wieder im Bürgerlichen Gesetzbuch selbst geregelt (§§ 1564 ff. BGB). Im Gegensatz zum früheren Recht ist sie nicht mehr an schuldhaftes Fehlverhalten eines Ehegatten geknüpft. Voraussetzung ist lediglich, dass die Ehe objektiv gescheitert ist (sogenanntes Zerrüttungsprinzip, § 1565 BGB). Dies wird vom Gesetz vermutet, wenn die Ehepartner seit einem Jahr getrennt leben und sich über die Scheidung einig sind. Leben sie seit drei Jahren getrennt, so kann die Scheidung auch gegen den Widerspruch des anderen Teils beantragt werden, selbst wenn dieser an der Trennung vollkommen schuldlos ist (§ 1566 BGB).

Hausrat und Ehewohnung können bei der Scheidung in einem besonderen Verfahren verteilt werden, wenn sich die Ehegatten nicht selbst darüber einigen können (sog. Hausratsverordnung vom 21.10.1944). In vielen Fällen bleibt eine Unterhaltspflicht gegenüber dem geschiedenen Ehegatten bestehen (vgl. §§ 1569 ff. BGB). In Anlehnung an den Gedanken des Zugewinnausgleichs sieht das Gesetz unabhängig von dem in der Ehe geltenden Güterstand einen Versorgungsausgleich zwischen den geschiedenen Ehegatten vor (§§ 1587 ff. BGB). Damit soll dem Ehegatten geholfen werden, der während der Ehe keine ausreichende eigene Altersversorgung aufbauen konnte, vor allem also der Ehefrau, die den Haushalt geführt und die Kinder betreut hat. Der allein erwerbstätige Ehemann muss ihr einen entsprechenden Teil seiner Versorgungsanwartschaften übertragen. Die Notwendigkeit des Versorgungsausgleichs führt zu einer erheblichen Komplizierung und Verlängerung der Scheidungsverfahren. Zum Teil lassen sich die komplexen Berechnungen sinnvoll nur mit Computer-Unterstützung durchführen.

Das Kindschaftsrecht hat die nichtehelichen Kinder früher diskriminiert. Das nichteheliche Kind galt mit seinem biologischen Vater als nicht verwandt. Dem ist man vor einigen Jahren mit einer Regelung entgegen getreten, die auf dem Prinzip möglichst weitgehender Gleichstellung von ehelichen und nichtehelichen Kindern beruhte. Seit dem 1. Juli 1998 sind sie völlig gleichgestellt. Das Recht und die Pflicht der elterlichen Sorge steht bei minderjährigen Kindern grundsätzlich beiden Eltern gemeinsam zu; es umfasst die Sorge für die Person und das Vermögen des Kindes (§ 1626 BGB) sowie seine gesetzliche Vertretung (§ 1629 BGB). Zur Personensorge gehört die Sorge für das leibliche Wohl des Kindes, seine Erziehung, seine Beaufsichtigung, die Bestimmung seines Aufenthalts und seines Umgangs mit anderen. Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt (§ 1671 BGB).

3. Das Erbrecht

Aufgabe des im 5. Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs enthaltenen Erbrechts (§§ 1922-2385 BGB) ist die Regelung der Vermögensverhältnisse eines Verstorbenen, des sog. Erblassers. Das Erbrecht bestimmt über die Verteilung des Nachlasses und die Haftung für die Schulden des Erblassers. Diesem steht es grundsätzlich frei, seinen oder seine Erben selbst auszuwählen (Grundsatz der Testierfreiheit). Hat er von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, so greift subsidiär die sog. gesetzliche Erbfolge ein (§§ 1924 ff. BGB). Mit dieser hält das Zivilrecht eine Normalordnung für die Nachlassabwicklung bereit, die in erster Linie auf den Grad der familiären Beziehungen zum Erblasser abgestellt ist. Als gesetzliche Erben kommen dabei in Betracht: Verwandte des Erblasser im weitesten Sinn, der überlebende Ehegatte und hilfsweise der Staat. Unter den Verwandten stellt das Gesetz eine Rangordnung auf der Grundlage des sogen. Parentelsystems auf.

Die Parentelen - das Gesetz spricht von Ordnungen - werden von den Vorfahren einer bestimmten Abstammungsstufe (Eltern, Großeltern, Urgroßeltern usw.) samt ihren Nachkommen gebildet. Dabei schließt die dem Erblasser nähere Parentel die Angehörigen aller entfernteren Ordnungen von der gesetzlichen Erbfolge aus (§ 1930 BGB). Die erste Parentel stellt auf den Erblasser selbst ab und umschließt alle seine Abkömmlinge (§ 1924 BGB). Die zweite Parentel wird durch die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (also insbesondere auch durch die Geschwister des Erblassers) gebildet (§ 1925 BGB), die dritte Parentel durch die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (§ 1926 BGB) usw. Auch innerhalb der einzelnen Erbordnungen gilt eine bestimmte Rangfolge. So schließen z.B. die noch lebenden Kinder des Erblassers ihre eigenen Kinder, d.h. die Enkelkinder des Erblassers, von der Erbfolge aus (§ 1924 Abs. 2 BGB).

Das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten hängt in seinem Umfang davon ab, ob er neben Verwandten der ersten Ordnung oder neben Verwandten der zweiten oder einer ferneren Ordnung zum Zuge kommt (§ 1931 BGB). Im Güterstand der Zugewinngemeinschaft erhöht sich seine Erbquote um ein Viertel (§ 1931 Abs. 3 i.V.m. § 1371 BGB). Neben den aus der Ehe hervorgegangenen Kindern erhält der überlebende Ehegatte also regelmäßig die Hälfte des Nachlasses.

Der Staat wird nur dann gesetzlicher Erbe, wenn weder ein Verwandter noch ein Ehegatte des Erblassers vorhanden ist. Für die wirtschaftliche Beteiligung des Staates am Nachlass sorgt jedoch eine z. T. recht kräftige Erbschaftssteuer.

Will der Erblasser eine von der gesetzlichen Erbfolge abweichende Regelung treffen, so kann er ein Testament errichten. Die einfachste Form dafür ist die des sog. eigenhändigen Testaments (§ 2247 BGB). Dabei muss der Erblasser den gesamten Inhalt des Testaments eigenhändig (also nicht etwa auf der Schreibmaschine) schreiben und am Ende eigenhändig unterschreiben. Auch Datum und Ort der Errichtung sollen angegeben werden. Eine besondere Aufbewahrung des eigenhändigen Testaments ist nicht vorgeschrieben. Um sicherzustellen, dass es im Erbfall auch tatsächlich aufgefunden wird, kann es aber beim zuständigen Amtsgericht in amtliche Verwahrung gegeben werden (§ 2248 BGB). Welche Personen in welchem Umfang zu Erben eingesetzt werden sollen, kann der Erblasser frei entscheiden. Seine Abkömmlinge, seine Eltern und sein Ehegatte haben jedoch ein Pflichtteilsrecht, das aus der Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils besteht (§ 2303 BGB).

Selbstverständlich zwingt das Erbrecht die Erben nicht zu ihrem Glück. Zwar geht die Erbschaft mit dem Ableben des Erblassers auf sie über, ohne dass sie dabei mitwirken müssen und ohne dass sie davon überhaupt Kenntnis erlangen müssen. Sie können die Erbschaft jedoch durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht binnen einer Frist von sechs Wochen ausschlagen (§§ 1942 ff. BGB). Eine solche Ausschlagung empfiehlt sich insbesondere dann, wenn der Nachlass überschuldet ist. Da der Erbe für die Verbindlichkeiten des Erblassers haftet (§ 1967 BGB), kann sich die Erbschaft sonst für ihn u. U. als eine gefährliche Zuwendung erweisen.

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© Prof. Dr. Dr. h.c. Helmut Rüßmann. 
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Prof. Dr. Dr. h.c. Helmut Rüßmann.
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