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Die Vertragautonomie

Im BGB herrscht der Grundsatz der Privatautonomie, d.h. dem Einzelnen wird ermöglicht, seine Rechtsverhältnisse selbständig und nach seinem Willen durch Rechtsgeschäft zu gestalten. Letztlich ist dies ein Ausdruck der in Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich verbürgten Selbstbestimmung und Handlungsfreiheit.

Ein Aspekt der Privatautonomie ist die Vertragsfreiheit (Vertragsautonomie): Jeder hat das Recht, frei darüber zu entscheiden, ob und auch mit wem er Verträge abschließen will (Abschlussfreiheit), sowie die Freiheit, den Inhalt der von ihm abgeschlossenen Verträge (im Einverständnis mit seinem Vertragspartner) zu bestimmen (Gestaltungsfreiheit).

Die Vertragsfreiheit muss allerdings dann ihre Schranken finden, wenn überragende Interessen der Allgemeinheit oder grundlegende Wertentscheidungen der Rechtsordnung gefährdet sind, bzw. wenn die Intention der Vertragsfreiheit, die Selbstbestimmung des Einzelnen zu ermöglichen, grundlegend bedroht ist.

Beschränkungen der Abschlussfreiheit sind in zwei Richtungen denkbar: als Abschlusszwang oder als Abschlussverbot. Ein Abschluss- bzw. Kontrahierungszwang kommt in denjenigen Fälle in Betracht, in denen ein einzelner allein Leistungen anzubieten vermag, die zur Erfüllung lebensnotwendiger Bedürfnisse erforderlich sind. Teilweise finden sich aus diesem Grund gesetzlich normierte Abschlusszwänge (Bsp.: § 22 PersonenbeförderungsG, § 10 EnergiewirtschaftG). Umstritten ist, ob und inwieweit Abschlusszwänge auch über die gesetzlich normierten Beispiele hinaus bejaht werden können. Abschlussverbote finden sich beispielsweise zum Schutz von Jugendlichen in den §§ 22 ff. Jugendarbeitsschutzgesetz. Verträge, in denen Jugendliche zu bestimmten gefährlichen oder gesundheitsschädlichen Arbeiten verpflichtet werden, sind danach verboten und gemäß § 134 BGB nichtig.

Auch die Gestaltungsfreiheit hat ihre Grenzen, wenn ein Vertrag seinem Inhalt nach die genannten höherrangigen Interessen verletzt. Beispiel sind die Gültigkeitsschranken der §§ 134, 138 BGB).

Ein weiterer wichtiger Aspekt der Privatautonomie ist die sog. Testierfreiheit, also die Freiheit des Einzelnen durch Verfügung von Todes wegen über sein Vermögen für den Todesfall zu bestimmen.

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© Prof. Dr. Dr. h.c. Helmut Rüßmann. 
Bei Fragen und Unklarheiten wenden sich meine Studenten bitte an:
Prof. Dr. Dr. h.c. Helmut Rüßmann.
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