Der Kläger ist Verwalter in dem am 27.1.1975 eröffneten Konkurs über das Vermögen der Firma W. KG in W. (im folgenden: Gemeinschuldnerin). Die Beklagte zu 1) (im folgenden: Factor) ist eine Factoring-Bank mit den Beklagten zu 2) und 3) als persönlich haftenden Gesellschaftern. Die Gemeinschuldnerin schloß am 21.6.1974 mit der Beklagten zu 1) eine Factoring-Vereinbarung. Danach übernahm der Factor mit Wirkung vom 1.7.1974 die Debitorenbuchhaltung und das Mahnwesen der Gemeinschuldnerin. Die Gemeinschuldnerin übertrug dem Factor sämtliche Kundenforderungen im Wege der Globalzession. Der Factor entschied darüber, welche der Kundenforderungen er als kreditwürdig mit 90% des Rechnungswertes bevorschußte. Nicht bevorschußte Kundenforderungen der Gemeinschuldnerin buchte er auf einem Dienstleistungskonto. Die Vorschüsse für die als vorschußwürdig befundenen Forderungen schrieb er einem Abrechnungskonto gut, auf dem auch die Zahlungen verbucht wurden, die die Kunden der Gemeinschuldnerin auf die nicht bevorschußten Forderungen leisteten. Soweit die vom Factor bevorschußten Kundenforderungen sich als nicht realisierbar erweisen sollten, hatte der Factor sich die Rückbelastung der Gemeinschuldnerin vorbehalten (sog. unechtes Factoring). Zur Sicherung seiner aus der Rückbelastung entstehenden Ansprüche hatte sich der Factor die Einrichtung eines Sperrkontos "von 10% des nach Abzug der auf dem Dienstleistungskonto verbuchten Forderungen verbleibenden jeweiligen Buch- und Wechselobligos" ausbedungen. Auch sollten ihm die auf dem Dienstleistungskonto verbuchten, nicht bevorschußten Kundenforderungen ebenso als Sicherheit dienen wie Eigentums- oder Anwartschaftsrechte der Gemeinschuldnerin an den in den Kundenrechnungen bezeichneten Gegenständen. Schließlich hatte sich der Factor vorbehalten, sämtliche bei ihm geführten Konten der Gemeinschuldnerin gegeneinander aufzurechnen, und die Geltung der "Allgemeinen Geschäftsbedingungen des privaten Bankgewerbes nach ihrem jeweiligen neuesten Stand" vereinbart.
Der Kläger hält die in der Factoring-Vereinbarung enthaltene Globalzession für nichtig und die Beklagten deshalb für verpflichtet, alle dem Factor auf Kundenforderungen der Gemeinschuldnerin zugeflossenen Beträge an ihn auszukehren. Seine Berechtigung leitet er einerseits aus seiner Stellung als Konkursverwalter über das Vermögen der Gemeinschuldnerin und andererseits aus Ermächtigungen ab, die ihm von den Vorbehaltslieferanten der Gemeinschuldnerin erteilt worden sind.
Die Gemeinschuldnerin stellte im wesentlichen zwei Produktarten in zwei voneinander räumlich getrennten Produktionsstätten her. Basisrohstoff für die eine Produktart war PVC, für die andere Polyäthylen (PE). Beide Rohstoffe bezog die Gemeinschuldnerin in Pulverform von verschiedenen Lieferanten der rohstoffproduzierenden chemischen Industrie. Die Lieferanten lieferten die betreffenden Rohstoffe an die PVC- bzw. PE-Produktionsstätte der Gemeinschuldnerin und füllten sie dort in nicht nach Lieferanten getrennte Silos. Aus den Silos mit den ununterscheidbar gemischten Rohstofflieferungen verschiedener Lieferanten entnahm die Gemeinschuldnerin die zur Herstellung der von ihr veräußerten Produkte erforderlichen Rohstoffe. Der Wertanteil des in den Produkten der Gemeinschuldnerin verarbeiteten Rohstoffs betrug bei PVC-Produkten 44% und bei PE-Produkten 67% der den Kunden der Gemeinschuldnerin in Rechnung gestellten Forderungen.
Alle Lieferanten von PVC und die Lieferanten von PE mit Ausnahme der Firma U. belieferten ihren Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen zufolge die Gemeinschuldnerin unter Eigentumsvorbehalt. Die nicht einheitlich ausgestalteten Bedingungen sahen neben der Verlängerung des Eigentumsvorbehalts über Miteigentums- und Verarbeitungsklauseln die Abtretung der zukünftig entstehenden Kundenforderungen der Gemeinschuldnerin mindestens bis zur Höhe des Rohstoffanteils im veräußerten Produkt vor. Sie enthielten überdies Ermächtigungen an die Gemeinschuldnerin, ihre abgetretenen Kundenforderungen bis auf Widerruf im eigenen Namen einzuziehen. Die Ermächtigungen wurden bis zur Konkurseröffnung nicht widerrufen.
Da keiner der Lieferanten nachweisen konnte, in welcher Höhe der gerade von ihm gelieferte Rohstoff in einem bestimmten von der Gemeinschuldnerin hergestellten und veräußerten Produkt enthalten war, schlossen sich die Lieferanten nach Konkurseröffnung in zwei getrennten Pools zusammen, einem PVC-Pool und einem PE-Pool, und ermächtigten den Konkursverwalter und Kläger zur Geltendmachung ihrer Rechte gegen die Beklagten aus den von ihnen in Höhe des jeweiligen Rohstoffwertanteils beanspruchten Kundenforderungen der Gemeinschuldnerin.
Der Kläger hat über diesen von den Vorbehaltslieferanten beanspruchten Anteil hinaus Rechte auf alle vom Factor auf die Kundenforderungen der Gemeinschuldnerin vereinnahmten Beträge geltend gemacht und sich für den weiteren Teil auf Rechte der Gemeinschuldnerin gestützt, die wegen der insgesamt nichtigen Globalzession an den Factor insoweit berechtigte Inhaberin ihrer Kundenforderungen geblieben sei. Ob ein Teil der streitbefangenen Forderungen vom Factor nicht bevorschußt worden ist, ist unter den Parteien streitig. Die Gemeinschuldnerin hat aber unstreitig den Gegenwert für alle streibefangenen Forderungen erhalten, sei es durch Bevorschussung in Höhe von 90% des Rechnungswertes, sei es durch Auskehrung der auf nicht bevorschußte Forderungen eingegangenen Kundenzahlungen.
Aus den Gründen:
Weder den Vorbehaltslieferanten noch der Gemeinschuldnerin stehen die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche zu.
1. Die Vorbehaltslieferanten können nur dann einen Anspruch auf die dem Factor im Rahmen des Factoring-Verhältnisses aus Kundenforderungen der Gemeinschuldnerin zugeflossenen Beträge haben, wenn die Beträge an den Factor als Nichtberechtigten geleistet worden und die Vorbehaltslieferanten Berechtigte aus diesen Forderungen gewesen sind. Unabhängig von der Frage, ob auch die Zahlungen, die über die Gemeinschuldnerin an den Factor geflossen sind, noch als Leistung der Kunden an den Factor angesehen werden können, scheitert der Anspruch der Vorbehaltslieferanten aus § 816 Abs. 2 BGB jedenfalls daran, daß der Factor die Leistungen als Berechtigter erhalten hat. Die Berechtigung des Factors folgt aus der in der Factoring-Vereinbarung enthaltenen Globalzession. Sie verschaffte dem Factor die Forderungsberechtigung unabhängig davon, ob dieselben Forderungen vor oder nach der Globalzession an den Factor den Warenlieferanten der Gemeinschuldnerin im Rahmen verlängerter Eigentumsvorbehalte abgetreten worden waren, solange nur die der Gemeinschuldnerin von den Vorbehaltslieferanten erteilten Einziehungsermächtigungen Bestand hatten. Das gilt für vom Factor bevorschußte wie für nicht bevorschußte Forderungen im Ergebnis gleichermaßen mit allerdings differenzierender Begründung.
a) Hinsichtlich der vom Factor bevorschußten Forderungen stellt sich die höchstrichterlich noch nicht entschiedene Frage, ob auch die Abtretung solcher Forderungen, die im Rahmen des unechten Factoring bevorschußt werden, dem Factor eine Berechtigung gegenüber konkurrierenden Abtretungen an Vorbehaltslieferanten verschafft, sei es, daß zeitlich vorrangige Abtretungen an den Factor nicht dem Verdikt der Sittenwidrigkeit verfallen (so BGHZ 69, 254 für das echte Factoring), sei es, daß zeitlich nachrangige Abtretungen durch die Einziehungsermächtigungen gedeckt sind, die die Vorbehaltslieferanten dem Vorbehaltskäufer und Kunden des Factors erteilt haben (so BGHZ 72, 15 für das echte Factoring). Der Senat bejaht die Frage, weil unabhängig von der rechtlichen Qualifizierung des unechten Factoring als Kreditgeschäft oder als Kaufgeschäft das wirtschaftliche Risiko, das die Vorbehaltslieferanten bei einem unechten Factoring laufen, sich im Rahmen des Risikos hält, das sie mit der Erteilung einer Einziehungsermächtigung an den Vorbehaltskäufer auf sich genommen haben.
Ihr Hauptrisiko liegt darin, daß der Vorbehaltskäufer die an ihn gelangten Beträge zu Zwecken verwendet, die den Befriedigungsinteressen der Vorbehaltslieferanten zuwiderlaufen. Dieses Risiko wird durch die Vereinbarung eines unechten Factoring-Verhältnisses ebensowenig verschärft wie durch die Vereinbarung eines echten Factoring-Verhältnisses.
Die Vorbehaltslieferanten können sich allerdings dadurch schlechter gestellt sehen, daß die Vorschußleistungen des Factors regelmäßig 90% des Rechnungswerts der bevorschußten Forderungen ausmachen. Diese Belastung hat der Bundesgerichtshof beim echten Factoring als tragbar erachtet (BGHZ 72, 15, 21 f). Der Senat sieht keine Veranlassung, davon für das unechte Factoring abzuweichen. Hier wie dort ist die Belastung insoweit die gleiche und schon deshalb zu vernachlässigen, weil die Vorschüsse dem Vorbehaltskäufer vor Fälligkeit der Kundenforderungen zur Verfügung gestellt werden und die auf dem Sperrkonto verbuchten 10% nicht notwendig verloren sind. Zudem liegt der Rohstoffanteil an den veräußerten Produkten eindeutig unter 90%, so daß den Interessen der Rohstofflieferanten mit Vorschußleistungen von 90% hinreichend Rechnung getragen ist (BGH NJW 1980, 772).
Auch das Risiko, rechtlich begründete Ansprüche gegen Kunden des Vorbehaltskäufers gleichwohl nicht realisieren zu können, ändert sich durch die Vereinbarung eines unechten Factoring-Verhältnisses nicht. Ohne Factoring-Vereinbarung fließt dem Vorbehaltskäufer ein Wert aus solchen Forderungen erst gar nicht zu; der aufgrund einer Factoring-Vereinbarung zugeflossene Wert wird beim unechten Factoring wieder abgezogen. Das ist lediglich beim echten Factoring ausgeschlossen. Es kommt aber nicht darauf an, die (im übrigen mit höheren Gebühren bezahlte) Risikominderung des echten Factoring dem unechten Factoring gegenüberzustellen, sondern die durch die Einziehungsermächtigung überhaupt geschaffenen Risiken mit den Risiken zu vergleichen, die die Rückbelastung von Vorschüssen auf uneinbringliche Kundenforderungen im Rahmen eines unechten Factoring-Verhältnisses mit sich bringt. Und da haben die Vorbehaltslieferanten weder beim unechten Factoring noch ohne eine Factoring-Vereinbarung die Möglichkeit, auf Werte aus uneinbringlichen Kundenforderungen des Vorbehaltskäufers zuzugreifen.
Nur in einer Hinsicht kann die Vorschußleistung des Factors auf uneinbringliche Kundenforderungen des Vorbehaltskäufers zu einer Belastung werden, der sich die Vorbehaltslieferanten ohne eine Factoring-Vereinbarung nicht ausgesetzt sehen: die Vorbehaltslieferanten müssen mit einem weiteren Gläubiger rechnen, der beim Vermögensverfall des Vorbehaltskäufers mit einem Rückforderungsanspruch am Konkurs teilnimmt, der mit den Konkursforderungen der Vorbehaltslieferanten kollidiert und deren Konkursquote verkürzen kann. Der Senat hält im Gegensatz zu Serick (zuletzt BB 1979, 845, 850 mit einem umfassenden Überblick über den Meinungsstand) diese Belastung für vernachlässigenswert. Ihr steht zunächst einmal die Chance der Vorbehaltslieferanten gegenüber, vor dem Vermögensverfall des Vorbehaltskäufers aus gerade dem Vorschuß Befriedigung zu erlangen, dessentwegen der Factor nach dem Vermögensverfall am Konkursverfahren über das Vermögen des Vorbehaltskäufers teilnimmt. Ist der Vorschuß zur Befriedigung anderer Gläubiger verwendet worden, nehmen in genau dem Maße weniger Forderungen am Konkurse teil, in dem die Rückzahlungsforderung des Factors die Konkursforderungen vermehrt. Ist der Vorschuß noch in der Masse vorhanden, stehen sich die Vorbehaltslieferanten sogar besser, weil dadurch die Quote nur erhöht werden kann, obwohl mit dem Factor ein weiterer Gläubiger am Konkursverfahren teilnimmt. So wirkt sich die Bevorschussung einer uneinbringlichen Forderung im Rahmen des unechten Factoring überhaupt nur dann belastend für die Vorbehaltslieferanten aus, wenn der Vorbehaltskäufer den Vorschuß verschleudert, ohne einen Gegenwert zu erhalten. An dieser Restgröße die Übertragung aller bevorschußten Forderungen auf den Factor scheitern zu lassen, verbietet sich auch deshalb, weil der Factor schon in seinem eigenen Interesse bemüht ist, das Ausfallrisiko möglichst gering zu halten. Er nimmt aus diesem Grunde Bonitätsprüfungen der Kunden seines Vertragspartners vor und bevorschußt auch bei einem unechten Factoring möglichst nur solche Forderungen, die er für realisierbar hält. Es müssen also, um die von Serick angeführte Belastung der Vorbehaltslieferanten durch Vorschußleistungen im Rahmen eines unechten Factoring Wirklichkeit werden zu lassen, folgende Bedingungen zusammenkommen: (1) Nichtrealisierung einer bevorschußten Kundenforderung trotz vorgängiger Bonitätsprüfung des Kunden durch den Factor, (2) keine Verwendung des Vorschusses zum Ausgleich einer Gläubigerforderung, (3) Verschwendung des Vorschusses ohne massemehrende Gegenleistung.
Die Notwendigkeit des Zusammentreffens aller drei Bedingungen macht das Ergebnis als solches schon wenig wahrscheinlich. Tritt es aber dennoch ein, dürfte die effektive Belastung der Vorbehaltslieferanten sich, wenn überhaupt, nur im Kommabereich der in Prozenten bemessenen Konkursquote auswirken. Wenn der Senat diese Möglichkeit nicht ausreichen läßt, um bei bestehenden Einziehungsermächtigungen der Vorbehaltslieferanten die Übertragung der Kundenforderungen im Rahmen eines unechten Factoring-Verhältnisses für unwirksam zu erklären, sieht er sich im Übereinstimmung mit dem Bundesgerichtshof, der die beim Wechseldiskont wie beim unechten Factoring gegebene Rückbelastungsmöglichkeit nicht zum Anlaß genommen hat, den Vorbehaltslieferanten den Vorrang vor der diskontierenden Bank einzuräumen (BGH WM 1979, 666). Hier wie dort handelt es sich trotz Rückbelastungsmöglichkeit um deckungsgleiche Verfügungen des Vorbehaltskäufers, zu denen er aufgrund der Einziehungsermächtigungen seiner Vorbehaltslieferanten befugt ist (vgl. Bette/Marwede, BB 1979, 121 ff und 1980, 23 f).
Leistungen auf von ihm bevorschußte Forderungen hat der Factor als Berechtigter erhalten. Ein Anspruch der Vorbehaltslieferanten auf die dem Factor aus diesen Forderungen zugeflossenen Beträge scheidet auf jeden Fall aus.
b) Der Factor hat auch die Leistungen auf solche Forderungen als Berechtigter empfangen, die von ihm nicht bevorschußt worden sind. Darum brauchte der Senat der unter den Parteien streitigen Frage nicht nachzugehen, ob der Factor auch tatsächlich alle streibefangenen Forderungen bevorschußt hat. Allerdings kann die Berechtigung des Factors insoweit nicht auf das Prinzip der Ermächtigung zur deckungsgleichen Verfügung gegründet werden, weil die Gemeinschuldnerin für die Abtretung dieser Forderungen keine Deckung erhalten hat. Im Gegenteil: sie hat diese Forderungen auch zur zusätzlichen Sicherung für die dem Factor evtl. aus der Bevorschussung uneinbringlicher Forderungen entstehenden Rückforderungsansprüche hingeben müssen. Wie gering auch immer die Wahrscheinlichkeit zu veranschlagen sein mag, daß nach einer Bonitätsprüfung der Anschlußkunden noch zu sichernde Ausfälle entstehen, die angestrebte Sicherung konfligiert mit den Sicherungsinteressen der Vorbehaltslieferanten, und die Abtretung zu Sicherungszwecken wird mangels deckungsgleicher Ersatzleistung nicht mehr von den Einziehungsermächtigungen getragen, die die Vorbehaltslieferanten der Gemeinschuldnerin erteilt haben. Für die Abtretung zu Sicherungszwecken gelten vielmehr die Grundsätze, die von der Rechtsprechung für die Kollision der Sicherungsinteressen der Warenkreditgeber mit denen der Geldkreditgeber entwickelt worden sind: Zeitlich vorangehende globale Vorausabtretungen an den Geldkreditgeber sind, wenn den Sicherungsinteressen der Warenkreditgeber nicht durch dingliche Teilverzichtsklauseln Rechnung getragen ist, sittenwidrig und nichtig (BGHZ 72, 308).
Im Rahmen der Geschäftsbeziehungen zwischen der Gemeinschuldnerin und dem Factor ist die Abtretung der nicht bevorschußten Forderungen aber nicht allein zu Sicherungszwecken erfolgt; ihr weiterer vom Sicherungsstreben des Factors völlig unabhängiger Zweck war es, dem Factor die rechtliche Befugnis einzuräumen, die er brauchte, um mit der gesamten Debitorenbuchhaltung auch das Mahnwesen der Gemeinschuldnerin übernehmen zu können. Diese Dienstleistungfunktion ist im Rahmen einer Factoringbeziehung rechtlich beanstandungsfrei und wirtschaftlich sinnvoll. Allein ihretwegen muß die Abtretung auch der nicht bevorschußten Forderungen an den Factor Bestand haben. Denn es ist möglich, die Abtretung aufrechtzuerhalten, ohne daß dem mißbilligenswerten Sicherungsstreben des Factors Raum gegeben werden müßte. Auch die vorliegende Factoring-Vereinbarung ist - wie zu zeigen sein wird - so zu lesen, daß das durch die Vorbehaltslieferanten mit Erteilung der Einziehungsermächtigung geschaffene Risiko durch die Abtretung der nicht bevorschußten Forderungen nicht ausgeweitet wird. Deshalb hält es der Senat für geboten, die Abtretung der nicht bevorschußten Kundenforderungen an den Factor unbeschadet etwaiger Abtretungen derselben Forderungen an Vorbehaltslieferanten für rechtswirksam zu erachten.
Den Sicherungsinteressen der Vorbehaltslieferanten droht durch die vom Factor und der Gemeinschuldnerin gewählte Ausgestaltung der Factoring-Vereinbarung für die nicht bevorschußten Forderungen in zweierlei Hinsicht Gefahr. Da sind zum einen die in § 3 der Factoring-Vereinbarung enthaltene Sicherungsabrede (und vergleichbare Sicherungsabreden in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken); zum anderen die nach Forderungsrealisierung dem Factor eingeräumten Verrechnungsmöglichkeiten, sei es, daß eine eingehende Zahlung zur Debetminderung auf dem Abrechnungskonto verwendet wird, sei es, daß der Factor von der in § 27 eigens genannten Aufrechnungsmöglichkeit zwischen der verschiedenen Konten Gebrauch macht.
Man könnte zweifeln, ob die durch die Verrechnungsmöglichkeiten entstehende Bedrohung den Risikorahmen übersteigt, den die Vorbehaltslieferanten mit ihren Einziehungsermächtigungen selbst gezogen haben, da ja auch die im bargeldlosen Zahlungsverkehr bei der Hausbank des Vorbehaltskäufers eingehenden Beträge zum Abbau von Geldkrediten über Verrechnung und Aufrechnung verwendet werden können. Doch selbst wenn in Anlehnung an die Zahlstellenentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 72, 316) wegen des Zwangs, alle Kundenforderungen über den Factor laufen zu lassen, hierin eine die Sicherungsinteressen der Vorbehaltslieferanten über Gebühr gefährdende Bedrohung gesehen werden müßte, so kann den Sicherungsinteressen der Vorbehaltslieferanten dadurch Rechnung getragen werden, daß mit der Sicherungsabrede auch die Verrechnungsmöglichkeit der auf die nicht bevorschußten Forderungen eingehenden Beträge aus der Factoring-Vereinbarung herausgestrichen und somit gewährleistet wird, daß aus den nicht bevorschußten Forderungen dem Vorbehaltskäufer genau die Werte zufließen müssen, die er realisiert hätte, wenn er ohne Einschaltung des Factors selbst die Kundenforderungen eingezogen hätte.
Die rechtliche Mißbilligung des in der Factoring-Vereinbarung zum Ausdruck kommenden Sicherungsstrebens des Factors ohne die gebotene Rücksichtnahme auf evtl. kollidierende Sicherungsinteressen der Vorbehaltslieferanten zwingt nicht dazu, über die genannten Vertragsbestimmungen hinaus auch die Abtretung der nicht bevorschußten Forderungen (und wegen des Prinzips der Ermächtigung zur deckungsgleichen Verfügung erst recht nicht die Abtretung der bevorschußten Forderungen) an den Factor für unwirksam zu erklären. Diese hat nach Streichung der die Sicherungsinteressen der Vorbehaltslieferanten bedrohenden Bestimmung als Abtretung zur Begründung einer Verwaltungstreuhand weiterhin Bestand und verleiht dem Factor so die Rechtsmacht, die er braucht, um das Mahnwesen für seinen Kunden zu übernehmen.
Indem der Senat die Abtretung auf die rechtlich zulässige Funktion zurückführt, die für die wirtschaftlich sinnvolle Übernahme der gesamten Debitorenbuchhaltung mit dem Mahnwesen auch notwendig ist, leistet er keinem ungezügelten Sicherungsstreben Vorschub, dem Kreditgläubiger gefahrlos Lauf geben könnten, weil im Ernstfall die Gerichte die erstrebten Sicherheiten auf das gerade noch zulässige Maß beschränken. Der Senat nimmt dem Factor die aus den nicht bevorschußten Forderungen beanspruchten Sicherheiten vollständig und nicht nur insoweit, als die nicht bevorschußten Forderungen ganz oder teilweise von Abtretungen zur Sicherung der Vorbehaltslieferanten erfaßt werden. Er schreibt damit die Factoring-Vereinbarung nicht neu, wie es bei der Hereinnahme dinglicher Teilverzichtsklauseln in den Vertragstext geschehen müßte. Er macht nur von der schon in § 139 BGB angelegten und von den Vertragsparteien ausdrücklich geregelten Streichbefugnis unter Aufrechterhaltung des beanstandungsfreien Teils der Vereinbarung Gebrauch. Das ist jedenfalls dann zulässig und geboten, wenn der Makel des mißbilligenswerten Teils nicht auf den verbleibenden Teil ausstrahlt. Mißbilligenswert ist hier aber nur das Sicherungsstreben des Factors, nicht auch die Hereinnahme der Forderungen zur Durchführung des Mahnwesens. Mit dem vollständigen Streichen aller aus den nicht bevorschußten Forderungen beanspruchten Sicherheiten wird das mißbilligte Sicherungsstreben hinreichend sanktioniert.
Soweit der Kläger dieser Auffassung in seinen mündlichen Ausführungen vor dem Senat mit dem Hinweis entgegengetreten ist, Globalzessionen dürften nur dem Verdikt der Totalnichtigkeit verfallen, hat er zwar einen für kreditsichernde Globalzessionen geltenden Rechtsprechungsgrundsatz benannt, dabei über übersehen, daß die Globalzession im Rahmen einer Factoring-Vereinbarung (auch) andere Funktionen erfüllt als die Globalzession zur Sicherung eines normalen Geldkredits und daß die Globalzession inzwischen für die Durchführung eines Factoring-Verhältnisses überflüssig geworden ist. Im Rahmen eines normalen Geldkredits kann die Vereinbarung einer Globalzession für die kreditierende Bank insbesondere deshalb notwendig werden, um sich die Priorität gegenüber möglicherweise konkurrierenden Sicherungsabtretungen zu verschaffen. Nachdem die Rechtsprechung für Forderungsabtretungen im Rahmen (zunächst echter) Factoringvereinbarungen dem Prioritätsgrundsatz keine Beachtung mehr schenkt (BGHZ 72, 15), entfällt für den Factor die Notwendigkeit, sich durch eine Globalzession vor dem Einwand zeitlichen Nachrangs zu schützen. Das konnten die Vertragsbeteiligten an der hier in Rede stehenden Factoring-Vereinbarung beim Abschluß der Vereinbarung nicht voraussehen. Striche man nun aus dieser Vereinbarung die Globalzession heraus, müßte man dem Factor dennoch die Berechtigung zum Empfang der Kundenleistungen zubilligen. Denn mit der späteren Übersendung und der Entgegennahme der einzelnen Rechnungskopien sollte jedenfalls soviel Rechtsmacht auf den Factor übergehen, daß er die Forderungen gegenüber den Kunden geltend machen konnte. Für bevorschußte Forderungen bedeutete das eine Rechtsübertragung im Eigeninteresse des Factors, für nicht bevorschußte Forderungen eine Rechtsübertragung zur Begründung einer Verwaltungstreuhand im Interesse der Gemeinschuldnerin. Eine mit der Abtretung der nicht bevorschußten Forderungen ins Auge gefaßte Sicherungsfunktion ginge ins Leere, weil die Sicherungsabreden der Vorbehaltslieferanten bei dieser Gestaltung immer den zeitlichen Vorrang hätten.
Insgesamt bleibt festzuhalten: Vorbehaltslieferanten können die Übertragung der zu ihrer Sicherheit bestimmten Forderungen an einen Factor nur dadurch ausschließen, daß sie die dem Vorbehaltskäufer erteilten Einziehungsermächtigungen widerrufen und sich selbst der Mühe unterziehen, die betreffenden Forderungen einzuziehen. Wenn wie hier die Einziehungsermächtigungen nicht widerrufen werden, erwirbt der Factor für bevorschußte wie für nicht bevorschußte Forderungen die Rechtsmacht, die ihn die Leistungen der Anschlußkunden als Berechtigten empfangen läßt. Es ist ihm lediglich verwehrt, für Vorschüsse auf nicht realisierbare Forderungen Befriedigung aus nicht bevorschußten Forderungen zu suchen. Verschafft der Factor sich aber durch Verrechnung oder Aufrechnung Befriedigung aus den auf die nicht bevorschußten Forderungen eingehenden Beträge, so hat allein sein Vertragspartner, hier die Gemeinschuldnerin, Anspruch auf Zahlung des noch nicht ausgekehrten Forderungserlöses. Den Vorbehaltslieferanten steht auch dann kein Zahlungsanspruch gegen die Beklagten zu.
2. Auch aus einem Recht der Gemeinschuldnerin kann der Kläger sein Begehren auf Zahlung des mit der Teilklage geltend gemachten Betrages nicht begründen.
a) § 816 Abs. 2 BGB scheidet als Anspruchsgrundlage für die Gemeinschuldnerin schon deshalb aus, weil die Berechtigung der Gemeinschuldnerin nur eine Annexberechtigung auf den Teil der Forderungen sein könnte, der von den Rechten der Vorbehaltslieferanten nicht erfaßt worden ist. Die Gründe für diese Berechtigung lägen allein in den Rechten der Vorbehaltslieferanten. Da die Rechte der Vorbehaltslieferanten aus den unter 1) dargelegten Gründen die Berechtigung des Factors zur Empfangnahme der Kundenleistungen nicht auszuschließen vermochten, können die Annexrechte der Gemeinschuldnerin ebensowenig einen Zahlungsanspruch verschaffen.
b) Die Gemeinschuldnerin hat allerdings einen aus § 667 BGB folgenden Anspruch auf Auskehrung aller Beträge, die dem Factor aus nicht bevorschußten Kundenforderungen zugeflossen sind. Dieser Anspruch darf weder durch Aufrechnung mit Rückzahlungsforderungen des Factors, noch durch Verrechnung mit einem Debet auf dem Abrechnungskonto der Gemeinschuldnerin beim Factor verkürzt werden. Das ist bezüglich der streitbefangenen Beträge auch nicht geschehen. Vielmehr sind insoweit alle auf nicht bevorschußte Forderungen eingegangenen Beträge an die Gemeinschuldnerin ausgekehrt, und deren Anspruch aus § 667 BGB ist erfüllt worden.
Letzte Bearbeitung dieser Seite am Wednesday, 19. June 2002.